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Spanischer Aufenthaltstitel bei Scheidung, Tod oder Familienänderung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 31 Min.

Kurz & klar

Eine Scheidung, Trennung, der Tod der Bezugsperson oder eine andere Familienänderung führt in Spanien nicht stets automatisch zum Verlust des Aufenthaltstitels. Zuerst muss die genaue Rechtsgrundlage der Karte oder Genehmigung festgestellt werden. Je nach Status kann das Recht fortbestehen, in eine unabhängige Genehmigung übergehen oder innerhalb einer besonderen Frist geändert werden. Bei Familienangehörigen von EU-Bürgern, spanischen Staatsangehörigen, drittstaatsangehörigen Residenten und Inhabern von Sondergenehmigungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Meldefristen. Deshalb sollten Ereignis, Aufenthaltsverlauf, Erwerbstätigkeit, Mittel, Versicherung, Sorge- und Umgangsrecht sofort dokumentiert und der zuständigen Ausländerbehörde ohne Verzögerung mitgeteilt werden.

Ein spanischer Aufenthaltstitel, der ursprünglich wegen einer Ehe, Partnerschaft, Eltern-Kind-Beziehung oder sonstigen Familienbindung erteilt wurde, kann durch eine Veränderung dieser Beziehung berührt werden. Die Karte wird dadurch aber nicht in jedem Fall am Tag der Trennung, Scheidung oder des Todes unwirksam. Häufig sieht das Gesetz ein persönliches Fortbestandsrecht, eine unabhängige Genehmigung oder einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus vor.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur: „Was ist in der Familie geschehen?“, sondern zuerst: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der gegenwärtige Aufenthalt? Die Regeln für eine Familienkarte nach dem Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union unterscheiden sich erheblich von den seit dem 20. Mai 2025 geltenden Regeln für Angehörige spanischer Staatsangehöriger, vom allgemeinen Familiennachzug und von Familiengenehmigungen nach dem Gesetz 14/2013.

Das Wichtigste im Überblick

Gegenwärtiger Status Typische Familienänderung Grundrichtung der Prüfung
Daueraufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder spanische langfristige beziehungsweise bereits unabhängige Genehmigung Scheidung, Tod, Wegzug oder neue Beziehung Der Status ist regelmäßig nicht mehr vom Fortbestand der ursprünglichen Familienbindung abhängig; Dokument und Meldepflichten trotzdem prüfen
Familienkarte nach Real Decreto 240/2007 Tod, Wegzug, Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der registrierten Partnerschaft Persönliches Fortbestandsrecht ist möglich; bei Drittstaatsangehörigen gelten besondere Voraussetzungen, Nachweise und unionsrechtliche Eigenmittel- beziehungsweise Erwerbsbedingungen
Aufenthalt als Familienangehöriger einer spanischen Person nach den Artikeln 93 bis 99 des Real Decreto 1155/2024 Tod, Ende der tatsächlichen Familiengemeinschaft, Scheidung, Aufhebung der Partnerschaft oder Wegzug der spanischen Person Ereignis melden und innerhalb der einschlägigen Frist ausdrücklich eine unabhängige Genehmigung beantragen; Artikel 99 enthält mehrere Erhaltungsgründe
Allgemeiner Familiennachzug zu einem drittstaatsangehörigen Residenten Trennung, Scheidung, Gewalt, Tod oder wirtschaftliche Verselbständigung Unabhängige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung nach Artikel 69 kann bei erfüllten Voraussetzungen beantragt werden
Familiengenehmigung zu Unternehmern, Fachkräften, internationalen Telearbeitern oder anderen Berechtigten nach Gesetz 14/2013 Wegfall der Beziehung oder des Haupttitels Keine ungeprüfte Übertragung der Fristen anderer Systeme; Änderung grundsätzlich binnen 30 Tagen der UGE mitteilen und eigenen Statusweg bestimmen
Noch abhängiger Familientitel ohne erfüllten Erhaltungsgrund Familienbindung endet Rechtzeitig Änderung in eine eigene Beschäftigungs-, Selbständigen-, Studien- oder sonstige Genehmigung prüfen; nicht bis zum Kartenablauf warten

Im Klartext: Die Vorderseite einer Ausländerkarte und ihr Ablaufdatum allein beantworten die Frage nicht. Maßgeblich sind die Bewilligungsentscheidung, die dort genannte Rechtsgrundlage, die Staatsangehörigkeiten, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der genaue Zeitpunkt des Familienereignisses.

Zuerst den genauen Aufenthaltstitel bestimmen

Vor jeder Fristberechnung sollten mindestens die Bewilligungsentscheidung und die aktuelle Ausländeridentitätskarte geprüft werden. Besonders häufig kommen folgende Systeme vor:

  1. Unionsrechtliche Familienkarte: „Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión“ nach dem Real Decreto 240/2007. Sie betrifft vor allem drittstaatsangehörige Familienmitglieder eines EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen, der in Spanien Freizügigkeitsrecht ausübt. Unter besonderen Voraussetzungen kann sie auch für Angehörige eines nach Spanien zurückkehrenden spanischen Staatsangehörigen gelten, der zuvor tatsächlich Freizügigkeit in einem anderen erfassten Staat ausgeübt hat.
  2. Familientitel zu einer spanischen Person: „Autorización de residencia temporal de familiares de personas con nacionalidad española“ nach den Artikeln 93 bis 99 des Real Decreto 1155/2024. Dieses eigenständige spanische System gilt seit dem 20. Mai 2025 insbesondere für drittstaatsangehörige Angehörige spanischer Staatsangehöriger ohne einschlägigen Freizügigkeitssachverhalt.
  3. Allgemeiner Familiennachzug: „Autorización de residencia por reagrupación familiar“ für Angehörige eines drittstaatsangehörigen Residenten nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften.
  4. Familiengenehmigung nach Gesetz 14/2013: Angehörige von Unternehmern, hochqualifizierten Fachkräften, Forschern, unternehmensintern transferierten Beschäftigten oder internationalen Telearbeitern können eine Genehmigung aus dem besonderen Mobilitätsregime besitzen.
  5. Eigenständiger oder dauerhafter Status: beispielsweise eine unabhängige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die spanische langfristige Aufenthaltserlaubnis oder eine unionsrechtliche Daueraufenthaltskarte.

Eine Karte, die früher als Angehöriger eines spanischen Staatsangehörigen nach dem Unionsregime erteilt wurde, kann aufgrund der Übergangsregeln weiterhin gültig sein. Die dritte Übergangsbestimmung des Real Decreto 1155/2024 knüpft den Fortbestand der dort erfassten Familientitel jedoch an die Bedingungen des neuen Familienkapitels, ohne einen neuen Antrag zu verlangen. Eine weiterhin gültige alte Karte bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ausschließlich die früheren materiellen Regeln gelten. Echte Freizügigkeitsfälle und die besonderen Übergangsoptionen der Instrucciones SEM 2/2025 sind gesondert einzuordnen.

Daueraufenthalt oder bereits unabhängiger Titel

Wer bereits ein eigenständiges Daueraufenthaltsrecht erworben hat, steht meist deutlich besser als ein Inhaber eines noch abgeleiteten Familientitels. Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Daueraufenthalt grundsätzlich nach fünf Jahren rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalts. Das Daueraufenthaltsrecht ist dann nicht mehr an die wirtschaftlichen Bedingungen des vorangegangenen Freizügigkeitskapitels gebunden. Im allgemeinen spanischen Ausländerrecht kann eine langfristige oder unabhängig erteilte Genehmigung ebenfalls eine eigene Rechtsgrundlage bilden.

Entscheidend ist jedoch, ob dieses Recht tatsächlich erworben und gegebenenfalls dokumentiert wurde. Fünf Jahre Besitz irgendeiner Karte genügen nicht automatisch, wenn der zugrunde liegende Aufenthalt nicht rechtmäßig oder nicht kontinuierlich war. Umgekehrt kann ein materielles Daueraufenthaltsrecht bestehen, obwohl die Karte noch nicht erneuert wurde. Die Aufenthaltschronologie, Abwesenheiten, frühere Entscheidungen und die konkrete Dokumentart sind daher zu prüfen.

Bei einem bereits unabhängigen Status führt die spätere Scheidung oder der Tod der früheren Bezugsperson regelmäßig nicht zurück in die ursprüngliche Abhängigkeit. Änderungen von Anschrift, Personenstand, Name oder Pass sowie die Erneuerung des richtigen Dokuments bleiben dennoch erforderlich.

Sofortmaßnahmen und Beweissicherung

Familienänderungen entstehen selten an nur einem eindeutig erkennbaren Tag. Tatsächliche Trennung, Einreichung des Scheidungsantrags, Zulassung der Klage, Rechtskraft der Entscheidung, Aufhebung einer Partnerschaft und Ende des gemeinsamen Wohnens können unterschiedliche Fristen auslösen. Deshalb sollte unmittelbar eine Ereignisakte angelegt werden.

Dazu gehören je nach Fall:

  • vollständige Bewilligungsentscheidungen und Vorder- und Rückseite sämtlicher Aufenthaltskarten;
  • Pässe, Ausländeridentitätsnummern und Meldebescheinigungen;
  • Heirats-, Partnerschafts-, Geburts- und Sterbeurkunden;
  • Scheidungsantrag, gerichtliche Eingangs- oder Zulassungsmitteilung und spätere Entscheidung;
  • Nachweis der Löschung einer registrierten Partnerschaft oder des Endes einer stabilen Lebensgemeinschaft;
  • Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsvereinbarungen sowie gerichtliche Beschlüsse;
  • Schulbescheinigungen der Kinder und Nachweis ihres tatsächlichen Wohnsitzes in Spanien;
  • Belege über Beginn, Dauer und tatsächlichen Verlauf des gemeinsamen Aufenthalts in Spanien;
  • Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsanmeldung, Einkommens- und Vermögensnachweise;
  • Krankenversicherungsschutz;
  • Belege einer Gewaltschutzmaßnahme, eines staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Berichts oder einer behördlichen Opferidentifizierung;
  • Nachweis jeder Mitteilung und jedes Antrags mit elektronischer Empfangsbestätigung oder abgestempelter Kopie.

Eine bloße mündliche Auskunft am Schalter schützt keine Frist. Auch die fortbestehende Gültigkeitsangabe auf der Karte ersetzt keine erforderliche Mitteilung oder einen ausdrücklichen Antrag auf unabhängige Genehmigung.

Von den besonderen Antragsfristen ist die polizeiliche Registermitteilung zu unterscheiden: Artikel 213 des Real Decreto 1155/2024 sieht für Änderungen der Staatsangehörigkeit, des gewöhnlichen Wohnsitzes und des Personenstands eine Mitteilung mit Nachweisen an die örtliche Comisaría de Policía innerhalb von einem Monat vor. Die Sechsmonatsweisung für Angehörige spanischer Personen nennt Artikel 213 nicht. Eine solche Registeränderung sollte daher bereits innerhalb dieser Monatsfrist angezeigt werden; eine längere Frist für die unabhängige Genehmigung ist kein Grund, die Registermitteilung aufzuschieben.

Familienkarte nach dem EU-Freizügigkeitsrecht

Das Real Decreto 240/2007 unterscheidet zwischen Familienangehörigen, die selbst EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörige sind, und Drittstaatsangehörigen.

Familienangehörige mit eigener EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit

Ist der Familienangehörige selbst freizügigkeitsberechtigt, berühren Tod oder Wegzug des ursprünglichen Unionsbürgers sowie Nichtigerklärung, Scheidung, rechtliche Trennung oder Löschung der registrierten Partnerschaft sein Aufenthaltsrecht nach Artikel 9 Absatz 1 nicht. Er muss aber die Voraussetzungen seines eigenen Freizügigkeitsrechts erfüllen, etwa als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Person mit ausreichenden Mitteln und umfassendem Krankenversicherungsschutz.

Tod der unionsrechtlichen Bezugsperson

Bei einem drittstaatsangehörigen Familienmitglied berührt der Tod das Aufenthaltsrecht nach dem aktuellen spanischen Wortlaut nicht, wenn die Person bereits vor dem Tod als Familienangehörige in Spanien wohnte. Der Todesfall ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das geltende spanische Real Decreto nennt dafür keine bezifferte Mitteilungsfrist und enthält keine bezifferte Mindestaufenthaltsdauer. Der unionsrechtliche Ausgangstext der Richtlinie enthält eine Einjahresvorgabe; die heutige spanische Regelung ist in diesem Punkt günstiger und darf nicht durch eine ungeprüfte Übertragung dieser Schwelle verengt werden.

Vor dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts bleibt zusätzlich zu prüfen, ob der Betroffene selbst Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, über ausreichende Mittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder zu einem bereits entsprechend abgesicherten Familienverband gehört. Das fortbestehende Recht ist persönlich und nicht ohne Weiteres Grundlage für den Nachzug neuer Angehöriger aus der früheren Beziehung.

Wegzug oder Tod bei schulpflichtigen Kindern

Der Wegzug aus Spanien oder der Tod der unionsrechtlichen Bezugsperson beendet das Aufenthaltsrecht der Kinder und des Elternteils mit tatsächlicher Sorge nicht, wenn die Kinder in Spanien wohnen und in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind. Dieses Recht besteht bis zum Abschluss der Ausbildung fort. Schulbesuch, tatsächlicher Wohnsitz und Sorgeverhältnis müssen beweisbar sein.

Scheidung, Nichtigerklärung oder Ende der registrierten Partnerschaft

Ein drittstaatsangehöriger früherer Ehegatte oder registrierter Partner behält das Recht, wenn mindestens einer der folgenden Gründe nachgewiesen wird:

  • Die Ehe oder registrierte Partnerschaft bestand bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens beziehungsweise der Löschung mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in Spanien.
  • Dem drittstaatsangehörigen früheren Ehegatten oder Partner wurde durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung die Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen.
  • Es liegen besonders schwierige Umstände vor, insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt oder Menschenhandel während der Beziehung, in der gesetzlich vorgesehenen Nachweisform.
  • Eine gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung gewährt ein geltendes Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind, das in Spanien lebt.

Das Ereignis muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Auch hier sollte die Mitteilung nicht hinausgeschoben werden, obwohl das Real Decreto keine einheitliche Zahl von Tagen nennt. Vor dem Daueraufenthalt kommen außerdem die eigenen Erwerbs-, Mittel- und Versicherungsvoraussetzungen hinzu.

Beim Dreijahresfall muss der Unionsbürger grundsätzlich noch in Spanien freizügigkeitsberechtigt wohnen, wenn das Scheidungsverfahren beginnt. Ein vorheriger Wegzug zur Niederlassung in einem anderen Staat lässt sich nicht durch einen späteren Scheidungsantrag rückgängig machen (EuGH, C-218/14, Rn. 61–70). Für Opfer häuslicher Gewalt gilt eine Ausnahme: Das Verfahren kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Wegzug beginnen; der EuGH nennt dafür keine feste Monatsfrist (C-930/19, Rn. 43–45). Eine bloße tatsächliche Trennung bei fortbestehender Ehe und weiterem Aufenthalt beider in Spanien ist dagegen nicht mit einem solchen Wegzug gleichzusetzen.

Eine nur tatsächlich bestehende, nicht registrierte Partnerschaft ist im Erhaltungstatbestand des Artikels 9 Absatz 4 nicht wie Ehe oder registrierte Partnerschaft aufgeführt. In solchen Fällen darf deshalb nicht automatisch von denselben Dreijahresregeln ausgegangen werden; eine andere eigene Aufenthaltsgrundlage ist frühzeitig zu prüfen.

Dokumentation und Verfahren

Für die unionsrechtliche Familienkarte verwendet das allgemeine Verfahren das Formular EX-19. Bei einem späteren Fortbestandsfall geht es nicht um eine völlig neue Ersteinreise, sondern um die Dokumentation eines persönlich fortbestehenden Rechts oder gegebenenfalls um einen Statuswechsel. Zuständig sind je nach Verfahrensschritt die Ausländerbehörde der Provinz beziehungsweise die zuständige Polizeidienststelle. Vor Einreichung sollte die aktuelle örtliche Verfahrensbezeichnung und das verlangte Formular geprüft werden, weil die Verwaltungspraxis bei bloßer Mitteilung, Kartenänderung und neuer Dokumentausstellung auseinanderfallen kann.

Aufenthalt als Familienangehöriger einer spanischen Person

Seit dem 20. Mai 2025 regeln die Artikel 93 bis 99 des Real Decreto 1155/2024 einen eigenen Familientitel zu spanischen Staatsangehörigen. Die Genehmigung erlaubt grundsätzlich Beschäftigung und selbständige Tätigkeit in ganz Spanien und wird regelmäßig für fünf Jahre erteilt. Ihre Gültigkeit setzt aber voraus, dass die maßgeblichen Bedingungen fortbestehen oder rechtzeitig eine unabhängige Rechtsstellung erworben wird.

Allgemeine Änderungsmitteilung innerhalb von zwei Monaten

Artikel 98 Absatz 2 nennt für die Mitteilung von Änderungen des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit, des Personenstands sowie der Eigenschaft als registrierte oder stabile Partnerschaft durch die spanische Bezugsperson oder den ausländischen Angehörigen eine Frist von zwei Monaten. Für die Verwaltungspraxis vereinheitlicht jedoch Anweisung 6 der amtlichen Instrucciones SEM 2/2025 diese Mitteilung, die dort genannten unabhängigen Anträge nach Artikel 99 und den Titelwechsel nach Artikel 191 auf sechs Monate ab der Änderung beziehungsweise dem Ende der Angehörigeneigenschaft.

Die Verwaltungsweisung ändert den Verordnungstext nicht, klärt aber die behördliche Fristanwendung. Die polizeiliche Registermitteilung nach Artikel 213 mit ihrer Einmonatsfrist ist daneben gesondert zu beachten; der erforderliche ausdrückliche Antrag auf unabhängige Genehmigung ist spätestens innerhalb der einschlägigen Sechsmonatsfrist zu stellen. Eine bloße Änderungsmitteilung ersetzt diesen Antrag nicht.

Tod der spanischen Bezugsperson

Der Tod berührt das Aufenthaltsrecht nicht, wenn der ausländische Angehörige schon vor dem Tod in Spanien wohnte. Der Todesfall ist innerhalb von höchstens sechs Monaten der Ausländerbehörde des Wohnorts mitzuteilen. Zusätzlich verlangt Artikel 99 Absatz 6 einen ausdrücklichen Antrag auf unabhängige Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach dem auslösenden Ereignis. Die Sterbeurkunde und der vorherige tatsächliche Aufenthalt in Spanien sind zu belegen.

Wegzug der spanischen Bezugsperson

Beendet die spanische Person ihren tatsächlichen Aufenthalt in Spanien, muss dies innerhalb von höchstens sechs Monaten mitgeteilt werden. Kinder und der Elternteil mit tatsächlicher Sorge verlieren ihre Genehmigung nicht, wenn die Kinder in Spanien leben und eine Bildungseinrichtung besuchen. Der Schutz reicht bis zum Abschluss der Ausbildung. Für andere Angehörige ist zu prüfen, ob ein eigener Erhaltungsgrund oder ein Wechsel in einen anderen Titel besteht.

Scheidung, Nichtigerklärung und Aufhebung einer Partnerschaft

Bei Nichtigerklärung oder Scheidung sowie bei Löschung einer registrierten Partnerschaft ist die Änderung innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Die unabhängige Genehmigung kann insbesondere erhalten werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Ehe oder registrierte Partnerschaft bestanden bis zum maßgeblichen Verfahrensbeginn mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr in Spanien;
  • die Sorge für die Kinder der spanischen Person wurde dem ausländischen früheren Ehegatten oder Partner übertragen;
  • es besteht ein wirksames Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind, das in Spanien lebt;
  • der ausländische Angehörige ist in der gesetzlich vorgesehenen Form als Opfer geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt, gewalttätiger Handlungen im familiären Umfeld, Menschenhandels oder bestimmter Formen des Familienverlassens geschützt.

Für den Dreijahresfall beginnt die besondere Antragsfrist nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Der Antrag auf unabhängige Genehmigung ist innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung der Zulassung des Antrags auf Nichtigerklärung, Scheidung oder rechtliche Trennung, ab der Entscheidung über die Löschung der registrierten Partnerschaft zu stellen. Für nicht registrierte stabile Partnerschaften gilt stattdessen der nachfolgend erläuterte Titelwechsel. Bei Sorge-, Umgangs- oder Schutzfällen muss der jeweils einschlägige Nachweis und Fristbeginn genau bestimmt werden.

Widerspruch bei der nicht registrierten stabilen Partnerschaft

Der Verordnungstext ist an dieser Stelle nicht widerspruchsfrei. Artikel 99 Absatz 1 nimmt die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c geregelte nicht registrierte stabile Partnerschaft und die sonstigen abhängigen Angehörigen nach Buchstabe i vom Zugang zur unabhängigen Genehmigung aus. Die späteren Absätze 4 und 6 nennen stabile Partner und das Ende ihres Zusammenlebens dennoch. Die amtlichen Instrucciones SEM 2/2025 lösen dies für die Verwaltung in Anweisung 8 ausdrücklich zugunsten des Ausschlusses beider Kategorien auf.

Für diese beiden Kategorien ist nach der Verwaltungsweisung beim Ende der Angehörigeneigenschaft eine Änderung in einen anderen Aufenthaltstitel nach Titel XI vorgesehen, nicht die unabhängige Genehmigung nach Artikel 99 allein aufgrund einer dreijährigen Beziehung. Artikel 191 Absatz 8 ermöglicht bei erfüllten Voraussetzungen insbesondere den Wechsel in einen nicht erwerbstätigen Aufenthalt oder eine Beschäftigungs- beziehungsweise Selbständigengenehmigung ohne neues Visum. Die Änderung ist nach der Fristenweisung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten vorzubereiten und zu beantragen.

Ende der tatsächlichen Familiengemeinschaft und neue Beziehung

Die Genehmigung kann zurückgenommen oder verloren werden, wenn keine tatsächliche eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft mehr besteht oder wenn die spanische Bezugsperson beziehungsweise der nicht verheiratete Partner eine neue Ehe oder stabile Beziehung eingeht. Das bedeutet nicht, dass die Karte in derselben Minute automatisch erlischt. Es bedeutet aber, dass ein nicht gemeldetes tatsächliches Beziehungsende die Grundlage des Titels gefährden kann.

Eine rein formale Fortdauer der Ehe schützt daher nicht verlässlich, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet ist. Umgekehrt darf die Behörde nicht ohne individuelles Verfahren jede vorübergehende räumliche Trennung als endgültiges Ende behandeln. Wohn-, Sorge-, Arbeits- und Beziehungssituation müssen sachgerecht dokumentiert werden.

Antrag, Formular und Wirkung

Die amtliche Verfahrensinformation nennt für die unabhängige Genehmigung das Formular EX-24. Der ausländische Angehörige stellt den Antrag bei der Ausländerbehörde der Provinz. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die gesetzliche beziehungsweise amtlich ausgewiesene Entscheidungsfrist beträgt zwei Monate; ohne ausdrückliche Entscheidung gilt der Antrag grundsätzlich als abgelehnt. Bei Bewilligung bleibt die vorhandene Ausländeridentitätskarte nach Artikel 99 bis zu ihrem Ablauf gültig, nun auf eigener Grundlage.

Wird kein Erhaltungsgrund anerkannt, kann eine Änderung nach dem allgemeinen Änderungskapitel beantragt werden, sofern die Voraussetzungen des neuen Titels erfüllt sind. Artikel 99 Absatz 7 nennt hierfür drei Monate ab dem auslösenden Ereignis oder ab Zustellung einer ablehnenden Entscheidung über die unabhängige Genehmigung. Anweisung 6 der Instrucciones SEM 2/2025 vereinheitlicht den ereignisbezogenen Titelwechsel jedoch auf sechs Monate ab der Änderung beziehungsweise dem Ende der Angehörigeneigenschaft. Für die gesonderte Dreimonatsfrist nach einer Ablehnung enthält sie keine ebenso ausdrückliche Verlängerung; diese sollte daher gewahrt werden. Die Friststrategie sollte nicht darauf beruhen, erst eine Ablehnung abzuwarten, wenn schon vorher ein tragfähiger eigener Status verfügbar ist.

Allgemeiner Familiennachzug zu einem drittstaatsangehörigen Residenten

Wer als Ehegatte, Partner, Kind oder anderer Angehöriger eines drittstaatsangehörigen Residenten nach Spanien nachgezogen ist, fällt grundsätzlich unter Artikel 69 des Real Decreto 1155/2024. Die Verselbständigung folgt anderen Regeln als bei einer spanischen oder unionsrechtlichen Bezugsperson.

Eigenständigkeit nach mindestens einem Jahr

Ein nachgezogener Ehegatte oder Partner kann nach mindestens einem Jahr Familiennachzugsaufenthalt in Spanien eine unabhängige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhalten, wenn er

  • über ausreichende eigene Mittel verfügt,
  • die Voraussetzungen einer Genehmigung für selbständige Tätigkeit erfüllt oder
  • die arbeitsbezogenen Voraussetzungen einer Beschäftigungsgenehmigung erfüllt; die nationale Arbeitsmarktlage wird dabei nicht geprüft.

Wird die Unabhängigkeit bei der Verlängerung beantragt und erteilt, beträgt die Genehmigung in dieser Konstellation vier Jahre und erlaubt Aufenthalt und Arbeit ohne sektorale Beschränkung. Wird sie während der Laufzeit einer bereits verlängerten Familiengenehmigung beantragt, wird die verbleibende Laufzeit auf persönlicher Grundlage fortgeführt.

Trennung oder Scheidung

Bei rechtlicher Trennung, Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Löschung der registrierten Partnerschaft ist eine unabhängige Genehmigung möglich, wenn die Beziehung mindestens drei Jahre bestand und mindestens ein Jahr Zusammenleben in Spanien nachgewiesen wird. Eine kürzere Zeit kann genügen, wenn die Sorge für gemeinsame Kinder übertragen wurde.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Zulassung des Scheidungs-, Nichtigerklärungs- oder Trennungsverfahrens beziehungsweise der Entscheidung über die Löschung der Partnerschaft zu stellen. Eine bloße tatsächliche Trennung ist im Wortlaut dieses Tatbestands nicht in gleicher Weise geregelt wie beim neuen Titel zu spanischen Staatsangehörigen. Dennoch kann sie die Verlängerung des abhängigen Titels gefährden und macht eine frühe Alternativprüfung erforderlich.

Gewalt, Menschenhandel oder Familienverlassen

Unabhängig von Aufenthalts- und Beziehungsdauer besteht eine besondere Verselbständigungsmöglichkeit bei den gesetzlich geregelten Formen geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt, gewalttätigen Straftaten im familiären Umfeld, Menschenhandel durch die Bezugsperson oder bestimmten Delikten des Familienverlassens. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Mitteilung des qualifizierenden Schutzdokuments zu stellen. Diese Verfahren werden bevorzugt bearbeitet; die unabhängige Genehmigung wird für fünf Jahre erteilt und erlaubt Aufenthalt und Arbeit ohne Beschränkung.

Tod der nachziehenden Person

Der Tod der Bezugsperson eröffnet unabhängig von der bisherigen Aufenthalts- und Zusammenlebensdauer eine unabhängige Genehmigung, wenn der Angehörige bereits vor dem Tod unter Einhaltung der Voraussetzungen in Spanien wohnte. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt werden. Die Genehmigung wird in dieser Konstellation für fünf Jahre erteilt.

Kinder und weitere Angehörige

Nachgezogene Kinder können unter anderem bei Volljährigkeit und eigener wirtschaftlicher beziehungsweise beruflicher Grundlage oder bei Volljährigkeit nach fünfjährigem Aufenthalt einen unabhängigen Status erhalten. Bei anderen nachgezogenen Angehörigen kann die Verlängerung gegebenenfalls an ein Familienmitglied anknüpfen, mit dem sie zusammenleben. Diese Fälle sind nicht allein nach den Ehegattenregeln zu lösen.

Für das Verfahren nennt die amtliche Information das Formular EX-02. Zuständig ist regelmäßig die Ausländerbehörde der Provinz; eine elektronische Einreichung über die staatliche Plattform ist möglich. Für bestimmte Fälle fällt die Gebühr Modelo 790, Code 052, an. Die ausgewiesene Entscheidungsfrist beträgt regelmäßig drei Monate; Schweigen gilt grundsätzlich als Ablehnung.

Familiengenehmigungen nach dem Gesetz 14/2013

Familienangehörige von Unternehmern, hochqualifizierten Fachkräften, Forschern, international transferierten Beschäftigten und internationalen Telearbeitern können eine Genehmigung nach Artikel 62 des Gesetzes 14/2013 besitzen. Diese Titel werden von der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos, kurz UGE, bearbeitet.

Für sie dürfen weder die Sechsmonatsfristen des Artikels 99 noch die Regeln des allgemeinen Familiennachzugs ungeprüft übernommen werden. Die Voraussetzungen des besonderen Mobilitätsregimes müssen während der Geltungsdauer fortbestehen. Änderungen, die die Zulassungsbedingungen betreffen, sind der UGE nach der zusätzlichen Bestimmung 7 grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere das Ende der Ehe oder Partnerschaft, der Tod der Hauptperson, der Verlust wirtschaftlicher Abhängigkeit oder das Ende des Haupttitels.

Die Mitteilung entscheidet noch nicht abschließend über den Fortbestand. Die UGE prüft nach Anhörung, ob die Familiengenehmigung weiterbestehen kann oder ob ein eigener anderer Titel erforderlich ist. Wer bereits selbst die Voraussetzungen als Beschäftigter, Selbständiger, internationaler Telearbeiter oder aufgrund eines anderen Aufenthaltswegs erfüllt, sollte den Wechsel rechtzeitig mit der UGE beziehungsweise der zuständigen Ausländerbehörde koordinieren.

Welche Frist wann beginnt

System und Ereignis Maßgeblicher Auslöser Handlungsrahmen
Unionsrechtliche Familienkarte, Tod Tod der EU-/EWR-Bezugsperson Unverzüglich nachweisbar mitteilen; spanisches Real Decreto nennt keine feste Zahl von Tagen
Unionsrechtliche Familienkarte, Scheidung oder Löschung maßgebliches Familienereignis Ohne Verzögerung mitteilen und Erhaltungsgrund sowie eigene Erwerbs-, Mittel- und Versicherungslage belegen
Familientitel zu spanischer Person, allgemeine Änderung Änderung von Anschrift, Staatsangehörigkeit, Personenstand oder Partnerschaftsstatus Verordnung: zwei Monate; Anweisung 6 SEM 2/2025 vereinheitlicht die Verwaltungsfrist auf sechs Monate
Familientitel zu spanischer Person, Tod oder Wegzug Tod beziehungsweise Ende des tatsächlichen Aufenthalts der spanischen Person spätestens innerhalb von sechs Monaten mitteilen und, soweit Artikel 99 greift, unabhängige Genehmigung ausdrücklich beantragen
Familientitel zu spanischer Person, Scheidung oder Partnerschaftsende je nach Fall Zustellung der Zulassung des gerichtlichen Antrags, Löschungsentscheidung oder Ende der Angehörigeneigenschaft innerhalb von sechs Monaten unabhängigen Antrag stellen; bei nicht registrierter stabiler Partnerschaft stattdessen Titelwechsel nach Titel XI
Allgemeiner Familiennachzug, Trennung/Scheidung Zustellung der Zulassung des gerichtlichen Verfahrens oder Löschungsentscheidung unabhängigen Antrag innerhalb von sechs Monaten
Allgemeiner Familiennachzug, Tod Tod der nachziehenden Person unabhängigen Antrag innerhalb von sechs Monaten
Allgemeiner Familiennachzug, Gewalt oder Menschenhandel Mitteilung beziehungsweise Zustellung des gesetzlich qualifizierenden Dokuments unabhängigen Antrag innerhalb von sechs Monaten
Familiengenehmigung nach Gesetz 14/2013 Änderung einer Zulassungsbedingung grundsätzlich binnen 30 Tagen der UGE mitteilen

Fristen werden nicht zuverlässig durch den Ablauf der physischen Karte bestimmt. Auch ein Scheidungsverfahren in Deutschland kann einen spanischen ausländerrechtlichen Fristlauf auslösen, sobald die maßgebliche gerichtliche Mitteilung zugestellt oder eine Partnerschaft wirksam beendet wurde. Bei Änderungen des Personenstands, der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Wohnsitzes ist zusätzlich die oben erläuterte polizeiliche Registermitteilung binnen eines Monats zu beachten.

Verfahren, Formulare und Nachweise

Die richtige Einreichung hängt vom Status ab:

  • EX-19 dient dem unionsrechtlichen Familienkartenverfahren. Bei Fortbestand oder Dokumentänderung ist die aktuelle örtliche Verfahrensvariante zu prüfen.
  • EX-24 ist das amtliche Formular für den Titel zu Angehörigen spanischer Staatsangehöriger und dessen unabhängige Ausgestaltung.
  • EX-02 wird für die unabhängige Genehmigung aus dem allgemeinen Familiennachzug verwendet.
  • Bei einer Änderung in einen Beschäftigungs- oder Selbständigentitel gelten die Formulare und materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Zielstatus.
  • Verfahren nach Gesetz 14/2013 laufen grundsätzlich elektronisch über die UGE mit den dort vorgesehenen Formularen.

Typische Nachweise sind Pass, aktuelle Karte, ursprüngliche Bewilligungsentscheidung, Personenstandsurkunde, Nachweis des spanischen Wohnsitzes vor dem Ereignis, gerichtliche Zustellungsunterlagen, Sorge- oder Umgangsentscheidung, Schulbescheinigung, Beschäftigungs- oder Selbständigkeitsnachweise, ausreichende Mittel und Krankenversicherung. Bei einem Gewalt- oder Menschenhandelsfall gelten die besonderen gesetzlich anerkannten Schutzdokumente.

Ausländische Urkunden müssen grundsätzlich in einer in Spanien verwendbaren Form vorgelegt werden. Je nach Herkunft und Dokument sind Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer sowie Legalisation oder Apostille erforderlich. Für bestimmte öffentliche Urkunden zwischen EU-Mitgliedstaaten beseitigt die Verordnung (EU) 2016/1191 die Apostille und ermöglicht mehrsprachige Formulare. Sie entscheidet jedoch nicht über die Anerkennung der materiellen Wirkung einer ausländischen Scheidung oder Sorgeentscheidung. Anerkennung, Registereintragung und Übersetzung sind deshalb getrennt zu prüfen.

Elektronische Einreichungen sollten mit vollständigem Beleg, Zeitstempel und Anlagenverzeichnis archiviert werden. Fehlt eine Unterlage, kann die Behörde nachfordern. Eine Nachforderung verlängert aber nicht automatisch jede materielle Ausschlussfrist. Gegen eine Ablehnung stehen die im Bescheid bezeichneten verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe offen; die konkrete Frist beginnt regelmäßig mit ordnungsgemäßer Zustellung.

Wenn das Bleiberecht nicht erhalten werden kann

Fehlt ein Fortbestandsgrund, ist der Aufenthalt nicht zwangsläufig sofort ohne Alternative. Möglich kann insbesondere ein Wechsel sein in

  • eine Genehmigung zur Beschäftigung;
  • eine Genehmigung für selbständige Tätigkeit;
  • einen Titel für hochqualifizierte Beschäftigung;
  • internationale Telearbeit;
  • Studium oder Ausbildung;
  • einen nicht erwerbstätigen Aufenthalt;
  • eine auf außergewöhnlichen Umständen beruhende Genehmigung;
  • langfristigen Aufenthalt, wenn dessen Voraussetzungen bereits erfüllt sind.

Jeder Zielstatus hat eigene Anforderungen. Ein Arbeitsvertrag genügt beispielsweise nicht, wenn das konkrete Verfahren vom Arbeitgeber, von einer Spezialbehörde oder aus dem Ausland eingeleitet werden muss. Ebenso ersetzt vorhandenes Vermögen keine Krankenversicherung oder eine geforderte rechtmäßige Antragssituation.

Beim Titel zu einer spanischen Person nennt die Verordnung für eine Änderung drei Monate ab dem Ereignis oder nach einer Ablehnung der unabhängigen Genehmigung. Die Verwaltungsweisung SEM 2/2025 vereinheitlicht den ereignisbezogenen Zeitraum auf sechs Monate; die gesonderte Dreimonatsfrist nach einer Ablehnung sollte mangels ebenso ausdrücklicher Verlängerung gewahrt werden. In anderen Systemen gelten andere Fristen. Eine doppelte Strategie – Fortbestand beantragen und hilfsweise einen eigenen Status vorbereiten – muss verfahrensrechtlich abgestimmt werden, damit widersprüchliche Anträge oder ein ungewollter Verzicht vermieden werden.

Weitere Familienänderungen

Nicht nur Scheidung und Tod können die Aufenthaltsgrundlage verändern:

  • Tatsächliche Trennung oder Ende des Zusammenlebens: besonders relevant beim Familientitel zu einer spanischen Person und bei nicht registrierten Partnerschaften.
  • Wegzug der Bezugsperson aus Spanien: kann den abgeleiteten Titel berühren; Kinder in spanischer Ausbildung und der sorgeberechtigte Elternteil können besonderen Schutz genießen.
  • Volljährigkeit oder Ende wirtschaftlicher Abhängigkeit: bei Kindern und abhängigen Eltern kann eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich werden.
  • Änderung der Sorge oder des Umgangsrechts: kann einen Erhaltungsgrund schaffen oder entfallen lassen.
  • Neue Ehe oder stabile Beziehung: kann belegen, dass die ursprüngliche familiäre Grundlage nicht mehr besteht.
  • Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch die Bezugsperson: Nach dem amtlichen Übergangshinweis kann ein bereits nachgezogener Angehöriger seine bisherige Genehmigung bis zum Ablauf behalten oder einen Titel als Angehöriger einer spanischen Person beantragen.
  • Rückkehr eines spanischen Staatsangehörigen nach echter Freizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz: Der Angehörige kann nach der amtlichen Anweisung alternativ, aber nicht kumulativ, den nationalen spanischen Familientitel oder die unionsrechtliche Familienkarte wählen; für die Unionsroute ist der tatsächliche frühere Freizügigkeitsaufenthalt nachzuweisen.
  • Adress-, Namens-, Pass- oder Staatsangehörigkeitsänderung: kann unabhängig vom materiellen Fortbestand eine Melde- oder Dokumentänderung erfordern.

Deutschland, Spanien und die Balearen

Das materielle Aufenthaltsrecht ist spanisches Staats- beziehungsweise Unionsrecht. Auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera gelten daher dieselben Erhaltungsgründe wie im übrigen Spanien. Unterschiede können bei Terminvergabe, örtlicher Zuständigkeit, elektronischer Kommunikation und praktischer Dokumentenanforderung entstehen.

Bei einer in Deutschland betriebenen Scheidung ist zwischen mehreren Ebenen zu unterscheiden:

  1. familienrechtliche Wirkung der deutschen Entscheidung;
  2. Anerkennung oder Eintragung der Entscheidung in Spanien, soweit erforderlich;
  3. spanischer ausländerrechtlicher Fristbeginn aufgrund der gerichtlichen Zustellung oder des Beziehungsendes;
  4. Übersetzung und Urkundenform für die spanische Behörde.

Der spanische Aufenthaltsantrag sollte nicht bis zur abschließenden Registerumschreibung aufgeschoben werden, wenn eine frühere gerichtliche Zustellung bereits eine Sechsmonatsfrist ausgelöst hat. Stattdessen sind die vorhandenen Verfahrensnachweise fristgerecht einzureichen und fehlende Endurkunden gegebenenfalls nachzureichen.

Erbrecht, Hinterbliebenenversorgung, Steuerpflicht, Unterhalt, Zugewinnausgleich und die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind eigenständige Themen. Ein fortbestehender Aufenthaltstitel beantwortet diese Fragen nicht.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Entscheidung und Karte identifizieren: genaue Rechtsgrundlage, Artikel, Behörde und Ablaufdatum festhalten.
  2. Staatsangehörigkeiten prüfen: EU-/EWR-/Schweiz-Bezug, spanische Staatsangehörigkeit oder Drittstaatenstatus bestimmen.
  3. Ereignis kalendarisch erfassen: tatsächliche Trennung, gerichtliche Zustellung, Löschung, Tod, Wegzug oder Ende der Abhängigkeit getrennt datieren.
  4. Dauerstatus prüfen: fünfjährige rechtmäßige Aufenthaltszeit, Daueraufenthaltskarte oder langfristige Genehmigung feststellen.
  5. Erhaltungsgrund zuordnen: Beziehungsdauer, spanisches Aufenthaltsjahr, Sorge, Umgang, Schulbesuch oder besonderer Schutzfall belegen.
  6. Eigene Lebensgrundlage dokumentieren: Beschäftigung, Selbständigkeit, Mittel, Versicherung und Sozialversicherung zusammenstellen.
  7. Früheste Frist anwenden: Meldung und Antrag nicht bis zur längsten denkbaren Frist hinausschieben.
  8. Richtiges Verfahren wählen: EX-19, EX-24, EX-02, UGE-Verfahren oder Änderung in einen eigenen Titel.
  9. Grenzüberschreitende Urkunden vorbereiten: Übersetzung, EU-Formular, Apostille beziehungsweise Befreiung und Anerkennungsfrage klären.
  10. Einreichung und Zustellung überwachen: Eingangsbeleg, Nachforderungen, Entscheidung, Rechtsbehelfsfrist und neue Karte sichern.

Beispiele

Scheidung nach vierjähriger Ehe mit einem deutschen Unionsbürger

Eine britische Staatsangehörige lebt seit zwei Jahren mit ihrem deutschen Ehegatten in Spanien und besitzt eine unionsrechtliche Familienkarte. Die Ehe bestand insgesamt vier Jahre, davon zwei Jahre in Spanien, bevor das Scheidungsverfahren begann. Lebt der deutsche Ehegatte bei Verfahrensbeginn weiterhin freizügigkeitsberechtigt in Spanien, kann damit der Dreijahres-/Einjahrestatbestand erfüllt sein. Sie muss die Scheidung mitteilen und vor dem Daueraufenthalt zusätzlich eine eigene unionsrechtlich tragfähige Erwerbs-, Mittel- und Versicherungslage belegen.

Tod einer spanischen Bezugsperson

Ein kanadischer Ehegatte besitzt seit 2025 eine Genehmigung als Angehöriger einer spanischen Person und lebt tatsächlich in Spanien. Nach dem Tod der spanischen Ehefrau bleibt das Recht nicht allein wegen des Todes ohne Grundlage. Er sollte den Todesfall unverzüglich und jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen melden und innerhalb von sechs Monaten ausdrücklich die unabhängige Genehmigung mit EX-24 beantragen. Sterbeurkunde, bisheriger Aufenthalt und ursprüngliche Genehmigung gehören in den Nachweis.

Kurze Ehe im allgemeinen Familiennachzug mit Sorge für ein Kind

Eine nachgezogene Ehefrau trennt sich nach weniger als drei Jahren vom drittstaatsangehörigen Ehemann. Ihr wird durch gerichtliche Entscheidung die Sorge für das gemeinsame Kind übertragen. Artikel 69 lässt bei übertragener Sorge eine kürzere Beziehungs- beziehungsweise Zusammenlebensdauer zu. Der Antrag auf unabhängige Genehmigung muss trotzdem innerhalb der besonderen Sechsmonatsfrist gestellt werden.

Nicht registrierte Partnerschaft mit einer spanischen Person

Ein Drittstaatsangehöriger erhielt seinen Titel aufgrund einer nachgewiesenen stabilen, aber nicht registrierten Partnerschaft. Nach drei Jahren endet das Zusammenleben. Nach Artikel 99 Absatz 1 und Anweisung 8 der Instrucciones SEM 2/2025 eröffnet ihm diese Beziehungsdauer keinen unabhängigen Titel nach Artikel 99. Er sollte die Änderung nachweisbar mitteilen und innerhalb der administrativ vorgesehenen Sechsmonatsfrist einen eigenen Beschäftigungs- oder anderen zulässigen Aufenthaltstitel nach Titel XI beantragen, dessen Voraussetzungen er erfüllt.

Familiengenehmigung eines internationalen Telearbeiters

Die Ehefrau eines Inhabers einer Genehmigung für internationale Telearbeit besitzt eine Familiengenehmigung nach dem Gesetz 14/2013. Nach der Scheidung darf sie nicht automatisch die Sechsmonatsregeln des allgemeinen Familiennachzugs anwenden. Die Änderung ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen der UGE mitzuteilen; parallel muss geprüft werden, ob sie selbst die Voraussetzungen für internationale Telearbeit, Beschäftigung oder einen anderen Status erfüllt.

Typische Fehler

  • Nur das Ablaufdatum der Karte wird geprüft, nicht die Bewilligungsentscheidung und Rechtsgrundlage.
  • Unionsrechtliche Familienkarte, neuer Familientitel zu einer spanischen Person und allgemeiner Familiennachzug werden gleichbehandelt.
  • Eine Scheidung wird erst nach Rechtskraft gemeldet, obwohl die Zustellung der Verfahrenszulassung bereits eine Frist ausgelöst hat.
  • Die Sechsmonatsweisung zum spanischen Familientitel wird ungeprüft auf andere Aufenthaltssysteme übertragen.
  • Tod oder Trennung werden nur mündlich angezeigt; ein Eingangsbeleg fehlt.
  • Die gültig aussehende Karte wird mit einem unangreifbar fortbestehenden materiellen Recht verwechselt.
  • Erwerbstätigkeit, Mittel und Krankenversicherung werden beim unionsrechtlichen Fortbestand vor dem Daueraufenthalt nicht nachgewiesen.
  • Sorge- und Umgangsentscheidungen oder Schulbescheinigungen werden nicht rechtzeitig beschafft.
  • Für eine nicht registrierte stabile Partnerschaft wird entgegen Anweisung 8 SEM 2/2025 ein unabhängiger Titel statt des vorgesehenen Titelwechsels angenommen.
  • Die Regeln des Real Decreto 1155/2024 werden ohne Prüfung auf eine UGE-Familiengenehmigung nach Gesetz 14/2013 übertragen.
  • Deutsche Urkunden werden ohne erforderliche Übersetzung oder in ungeklärter Anerkennungsform eingereicht.
  • Ein alternativer eigener Aufenthaltstitel wird erst nach Ablauf aller Änderungsfristen vorbereitet.

Häufige Fragen

Wird meine Karte am Tag der Scheidung automatisch ungültig?

Nicht zwingend. Das materielle Aufenthaltsrecht kann fortbestehen, verselbständigt werden oder geändert werden müssen. Eine Behörde kann eine abhängige Genehmigung bei Wegfall ihrer Voraussetzungen zurücknehmen, doch der konkrete Status und die gesetzlichen Erhaltungsregeln sind vorher zu prüfen. Die physische Karte allein entscheidet weder positiv noch negativ.

Gilt immer eine Frist von sechs Monaten?

Nein. Beim neuen Titel zu einer spanischen Person nennt die Verordnung teils zwei oder drei Monate; die amtliche Weisung SEM 2/2025 vereinheitlicht die erfassten ereignisbezogenen Mitteilungen und Anträge auf sechs Monate. Die gesonderte Dreimonatsfrist nach einer Ablehnung sollte gewahrt werden. Bei Genehmigungen nach dem Gesetz 14/2013 gilt grundsätzlich eine 30-Tage-Mitteilung an die UGE. Das Unionsregime nennt für die Mitteilung nach Artikel 9 keine einheitliche bezifferte Frist. Für Änderungen des Personenstands, der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Wohnsitzes sieht Artikel 213 außerdem die oben erläuterte polizeiliche Registermitteilung binnen eines Monats vor. Maßgeblich sind das konkrete System und die jeweilige Verfahrenshandlung.

Reicht eine drei Jahre dauernde Ehe immer aus?

Nein. Häufig muss zusätzlich mindestens ein Jahr in Spanien nachgewiesen werden, und der maßgebliche Endzeitpunkt liegt bereits beim Beginn des Verfahrens oder bei der Löschung der Partnerschaft. Außerdem gelten die Dreijahresregeln nicht identisch für jede Titelart und nicht ohne Weiteres für eine nicht registrierte Partnerschaft. Beim unionsrechtlichen Dreijahresfall ist außerdem der Aufenthalt des Unionsbürgers bis zum Scheidungsbeginn entscheidend; für häusliche Gewalt besteht die oben erläuterte Ausnahme.

Kann ich nach dem Tod meines Ehepartners in Spanien bleiben?

Oft ja, aber die Voraussetzungen unterscheiden sich. Beim Unionsregime muss der drittstaatsangehörige Angehörige bereits vor dem Tod als Familienmitglied in Spanien gewohnt haben. Beim Titel zu einer spanischen Person und beim allgemeinen Familiennachzug ist zusätzlich der fristgerechte ausdrückliche Antrag auf unabhängige Genehmigung wichtig.

Hilft das Sorgerecht für ein Kind?

Ja, Sorge- und in bestimmten Fällen Umgangsrechte sind ausdrücklich anerkannte Erhaltungsgründe. Bei Wegzug oder Tod der Bezugsperson können außerdem in Spanien lebende und beschulte Kinder sowie der tatsächlich sorgeberechtigte Elternteil bis zum Ausbildungsabschluss geschützt sein. Der genaue Titel und die konkrete Entscheidung über Sorge oder Umgang müssen belegt werden.

Muss ich arbeiten, um die unionsrechtliche Familienkarte zu behalten?

Vor Erwerb des Daueraufenthaltsrechts muss ein drittstaatsangehöriger Angehöriger im persönlichen Fortbestandsfall grundsätzlich eine unionsrechtlich tragfähige Grundlage haben: Beschäftigung, Selbständigkeit oder ausreichende Mittel mit umfassendem Krankenversicherungsschutz; alternativ kann er zu einem Familienverband gehören, der diese Bedingungen erfüllt. Nach erworbenem Daueraufenthaltsrecht gelten diese Bedingungen nicht mehr in gleicher Weise.

Welches Formular brauche ich?

Für die unionsrechtliche Familienkarte ist EX-19 das Ausgangsformular; für die unabhängige Genehmigung zu einer spanischen Person EX-24; für die unabhängige Genehmigung aus dem allgemeinen Familiennachzug EX-02. Bei UGE-Titeln und bei einer Änderung in einen anderen Erwerbs- oder Aufenthaltsstatus gelten andere elektronische Formulare. Das aktuelle Verfahren sollte unmittelbar vor Einreichung geprüft werden.

Was ist bei einer deutschen Scheidung zu beachten?

Die spanische Frist kann schon durch eine deutsche gerichtliche Zustellung ausgelöst werden. Die Urkunden müssen in Spanien verwendbar sein; je nach Dokument helfen die EU-Regeln über öffentliche Urkunden, doch Anerkennung, Registerwirkung und Übersetzung bleiben eigenständige Fragen. Der Aufenthaltsantrag sollte nicht allein wegen einer noch ausstehenden Endurkunde verspätet werden.

Darf ich während des Verfahrens weiterarbeiten?

Das hängt vom bisherigen Titel, der rechtzeitigen Antragstellung und der gesetzlichen Fortgeltungswirkung ab. Beim Titel zu einer spanischen Person bleibt nach Bewilligung der unabhängigen Genehmigung die vorhandene Karte bis zum Ablauf gültig. In anderen Systemen können abweichende Wirkungen gelten. Ein Eingangsbeleg und die genaue Rechtsgrundlage der Arbeitsberechtigung sollten dem Arbeitgeber vorgelegt werden können.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand der Darstellung: 12. August 2026. Formulare, elektronische Zugänge, örtliche Terminwege und konsularische Anforderungen sind unmittelbar vor Einreichung erneut zu prüfen.