Kurz & klar
Das spanische Digital-Nomad-Regime richtet sich an volljährige, qualifizierte Drittstaatsangehörige, die mittels digitaler Technik überwiegend für Unternehmen außerhalb Spaniens arbeiten. Arbeitnehmer dürfen nur für ausländische Unternehmen tätig sein; selbständig tätige Berufsträger dürfen höchstens 20 Prozent ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit für spanische Unternehmen erbringen. Aus dem Ausland wird regelmäßig ein Visum mit höchstens einem Jahr Gültigkeit beantragt, aus einem rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien eine landesweit gültige Aufenthaltserlaubnis von höchstens drei Jahren. Erforderlich sind unter anderem eine mindestens einjährige reale Unternehmenstätigkeit, eine seit mindestens drei Monaten bestehende Arbeits- oder Geschäftsbeziehung, Qualifikation, ausreichende Mittel, Krankenversicherung und eine tragfähige sozialversicherungsrechtliche Lösung.
Das spanische Aufenthaltsrecht verwendet nicht den Werbebegriff „Digital Nomad“, sondern spricht von internationaler Telearbeit. Gemeint ist ein besonderer Aufenthaltsweg für Drittstaatsangehörige, die sich in Spanien aufhalten und ihre Beschäftigung oder berufliche Tätigkeit mit Informations- und Telekommunikationstechnik im Wesentlichen für Unternehmen außerhalb Spaniens ausüben.
Der Titel ist attraktiv, weil er nicht an einen spanischen Arbeitgeber gebunden ist und die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar für ganz Spanien gilt. Er ist aber kein allgemeines Visum für beliebige Online-Einkünfte. Die tatsächliche Vertragsbeziehung, die Herkunft der Auftraggeber, die Qualifikation, die wirtschaftlichen Mittel und vor allem die Sozialversicherung müssen zusammenpassen und während der gesamten Geltungsdauer fortbestehen.
Das Wichtigste im Überblick
| Ausgangslage | Passender Weg oder Folge |
|---|---|
| Antragsteller lebt außerhalb Spaniens und will erstmals für internationale Telearbeit einreisen | Antrag auf Visum für internationale Telearbeit bei der zuständigen spanischen Auslandsvertretung; Gültigkeit höchstens ein Jahr |
| Antragsteller hält sich bereits rechtmäßig in Spanien auf | Elektronischer Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für internationale Telearbeit bei der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos; Gültigkeit höchstens drei Jahre |
| Inhaber des Visums will länger bleiben | Antrag auf Aufenthaltserlaubnis innerhalb der letzten 60 Kalendertage vor Ablauf des Visums |
| Arbeitnehmer arbeitet aufgrund eines Arbeitsvertrags | Tätigkeit ausschließlich für Unternehmen mit Sitz außerhalb Spaniens |
| Selbständiger oder Freiberufler arbeitet aufgrund von Geschäftsbeziehungen | Spanische Kunden sind zulässig, solange ihr Anteil höchstens 20 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt |
| Arbeitgeber oder Hauptauftraggeber sitzt in Spanien | Das Regime passt grundsätzlich nicht; allgemeine Beschäftigungs-, Selbständigen- oder Spezialgenehmigung prüfen |
| Antragsteller ist EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehöriger oder freizügigkeitsberechtigt | Kein Digital-Nomad-Titel erforderlich; unionsrechtliche Freizügigkeitsregeln gelten |
Im Klartext: Wer aus Deutschland oder einem anderen Staat nach Spanien zieht und dort online arbeitet, ist nicht schon deshalb ein „Digital Nomad“ im rechtlichen Sinn. Entscheidend ist, dass eine echte, bereits bestehende und remote erfüllbare Arbeits- oder Geschäftsbeziehung zu einem real tätigen Unternehmen außerhalb Spaniens besteht und alle persönlichen, wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Wer den besonderen Aufenthaltsweg nutzen kann
Das Regime gehört zum Gesetz 14/2013 über Unternehmer und Internationalisierung. Es gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, also für Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind und auch kein gleichwertiges Freizügigkeitsrecht besitzen. Deutsche Staatsangehörige benötigen diesen Titel daher nicht. Bedeutung hat er beispielsweise für einen US-amerikanischen, britischen oder südafrikanischen Beschäftigten eines deutschen Unternehmens sowie für einen nicht unionsangehörigen selbständigen Berater mit ausländischen Auftraggebern.
Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem muss die Arbeit mit digitalen Mitteln aus Spanien erbracht werden können. Eine Tätigkeit, die dauernde physische Anwesenheit beim ausländischen Unternehmen, regelmäßige Montageeinsätze, lokale Kundenbesuche als Kernleistung oder eine ortsgebundene Produktion voraussetzt, erfüllt das gesetzliche Bild nicht ohne Weiteres.
Der Titel ist für zwei rechtlich verschiedene Konstellationen offen:
- Arbeitsverhältnis: Der Antragsteller ist Arbeitnehmer eines Unternehmens außerhalb Spaniens.
- Berufliche oder selbständige Tätigkeit: Der Antragsteller erbringt auf Grundlage eines Geschäfts- oder Dienstleistungsvertrags Leistungen für ein oder mehrere Unternehmen außerhalb Spaniens.
Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert wird: Weisungsbindung, Eingliederung, Arbeitszeitkontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit können für ein Arbeitsverhältnis sprechen; eigenes Unternehmerrisiko, freie Organisation und mehrere Kunden eher für eine selbständige Tätigkeit. Eine falsche Einordnung kann zugleich Aufenthalts-, Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsprobleme auslösen.
Beschäftigte und Selbständige: die entscheidende Abgrenzung
Arbeitnehmer dürfen nicht für spanische Unternehmen arbeiten
Bei einem Arbeitsverhältnis ist die Regel strikt: Der Inhaber darf im Rahmen dieses Titels nur für Unternehmen arbeiten, die außerhalb Spaniens ansässig sind. Eine zusätzliche Beschäftigung bei einem spanischen Unternehmen ist nicht durch das Digital-Nomad-Regime gedeckt. Auch eine konzerninterne spanische Gesellschaft wird nicht allein deshalb zum zulässigen Arbeitgeber, weil sie zum selben internationalen Konzern gehört.
Eine Tätigkeit für eine ausländische Gesellschaft kann dennoch in Spanien arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten auslösen. Der ausländische Sitz bedeutet daher nicht, dass der Arbeitgeber keinerlei spanische Verpflichtungen hat.
Selbständige dürfen bis zu 20 Prozent spanische Tätigkeit haben
Bei einer beruflichen oder selbständigen Tätigkeit erlaubt Artikel 74 bis des Gesetzes 14/2013 Arbeit für ein Unternehmen in Spanien, sofern dieser Anteil höchstens 20 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht. Die Grenze ist keine pauschale Erlaubnis für eine beliebige spanische Nebentätigkeit. Sie setzt voraus, dass der Kern der beruflichen Tätigkeit weiterhin auf Unternehmen außerhalb Spaniens entfällt.
Weil das Gesetz keine einzige universelle Rechenmethode für jeden Geschäftsfall vorgibt, sollte der Anteil nachvollziehbar dokumentiert werden. Je nach Geschäftsmodell können insbesondere Umsätze, vertraglich geschuldete Leistungen, Arbeitszeit und Rechnungsstellung relevant sein. Verträge, Leistungsnachweise und Buchführung sollten dieselbe wirtschaftliche Realität zeigen. Wer sich dauerhaft an der 20-Prozent-Grenze bewegt, braucht eine laufende Kontrolle; ein neuer Großauftrag aus Spanien kann die Zulassungsgrundlage verändern.
Eigene ausländische Gesellschaft
Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht allein mit der Existenz einer ausländischen Gesellschaft alle Voraussetzungen erfüllen. Zu prüfen ist, ob eine echte Arbeits- oder Geschäftsbeziehung besteht, ob das Unternehmen seit mindestens einem Jahr real tätig ist und ob die Person als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätiger einzuordnen ist. Briefkastengesellschaften, kurzfristig gegründete Vehikel und bloße Rechnungsweiterleitungen tragen den Antrag nicht. Bei nachgewiesener hundertprozentiger Beteiligung an einer seit mehr als einem Jahr real und fortlaufend tätigen ausländischen Gesellschaft behandelt die aktuelle UGE-Dokumentation die geforderte vorherige Geschäftsbeziehung als nachgewiesen. Beteiligung und tatsächliche Tätigkeit sind gesondert zu belegen; die übrigen Voraussetzungen entfallen nicht.
Anforderungen an Unternehmen und Vertragsbeziehung
Neben den allgemeinen persönlichen Voraussetzungen verlangt Artikel 74 ter vier zentrale Nachweise.
Mindestens ein Jahr reale Unternehmenstätigkeit
Das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, zu der die Arbeits- oder Geschäftsbeziehung besteht, muss seit mindestens einem Jahr real und fortlaufend tätig sein. Das Gründungsdatum ist ein wichtiger, aber nicht immer ausreichender Beleg. Sinnvoll sind aktuelle Registerauszüge, Jahresabschlüsse, Steuer- oder Geschäftsnachweise, Kundenbeziehungen, Website- und Tätigkeitsunterlagen sowie gegebenenfalls Konzernunterlagen.
Bei mehreren selbständigen Auftraggebern sollte für die tragenden Geschäftsbeziehungen belegt werden, dass sie echte ausländische Unternehmen sind. Ein wirtschaftlich bedeutungsloser Vertrag mit einem alten Unternehmen heilt nicht ohne Weiteres eine ansonsten nicht tragfähige Struktur.
Tätigkeit muss remote möglich sein
Der Vertrag und eine ergänzende Unternehmensbescheinigung sollten eindeutig erklären, dass die konkrete Tätigkeit vollständig aus Spanien mittels Informations-, Telekommunikations- und Kommunikationssystemen ausgeübt werden kann. Eine allgemeine Homeoffice-Klausel ohne Beschreibung von Funktion, Aufgaben und Arbeitsort kann zu knapp sein.
Beziehung muss seit mindestens drei Monaten bestehen
Bei Beschäftigten muss das Arbeitsverhältnis zum ausländischen Unternehmen in den letzten mindestens drei Monaten vor Antragstellung bestanden haben. Zusätzlich ist die Erlaubnis des Unternehmens erforderlich, die Tätigkeit aus Spanien auf Distanz auszuüben.
Bei selbständig Tätigen muss die Geschäftsbeziehung zu einem oder mehreren Unternehmen außerhalb Spaniens seit mindestens drei Monaten bestehen. Die Verträge müssen zugleich erkennen lassen, unter welchen Bedingungen die Leistung künftig aus Spanien erbracht wird.
Die Drei-Monats-Frist soll eine bereits bestehende Beziehung belegen. Vertragsbeginn, Lohnabrechnungen, Rechnungen und Zahlungseingänge sollten deshalb widerspruchsfrei sein. Nach der aktuellen UGE-Dokumentation wird dieser Nachweis nicht erneut verlangt, wenn bereits eine Erstgenehmigung oder ein Visum für internationale Telearbeit besteht; dies gilt auch bei einer Änderung der Aufnahmebedingungen.
Qualifikation oder Berufserfahrung
Antragsberechtigt sind qualifizierte Fachkräfte. Artikel 74 bis nennt zwei Alternativen:
- Abschluss oder Postgraduiertenabschluss einer angesehenen Universität, eine einschlägige berufliche Ausbildung oder ein Abschluss einer angesehenen Business School;
- mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.
Der Nachweis muss zur konkreten Tätigkeit passen. Ein fachfremder Abschluss kann durch dokumentierte einschlägige Erfahrung ergänzt werden. Bei der Berufserfahrung sind Arbeitgeberbescheinigungen, Verträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Sozialversicherungsverläufe oder andere objektive Nachweise hilfreicher als ein Lebenslauf allein.
Handelt es sich um einen in Spanien reglementierten Beruf, bleibt die dafür erforderliche Anerkennung oder Berufszulassung eigenständig zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis ersetzt keine Homologation, Kammerzulassung oder sonstige Berufserlaubnis.
Allgemeine persönliche Voraussetzungen
Zusätzlich zu den telearbeitsspezifischen Bedingungen gelten die allgemeinen Anforderungen des Gesetzes 14/2013. Im Regelfall sind nachzuweisen:
- Volljährigkeit;
- kein irregulärer Aufenthalt in Spanien;
- keine einschlägigen Vorstrafen in Spanien und in den Staaten, in denen die Person während der letzten zwei Jahre gewohnt hat;
- ergänzende verantwortliche Erklärung über das Nichtbestehen von Vorstrafen in den letzten fünf Jahren;
- keine Eintragung als zurückzuweisende Person im einschlägigen internationalen Raum;
- öffentliche oder private Krankenversicherung bei einem in Spanien zugelassenen Versicherer, soweit nicht bereits ein gleichwertiger öffentlicher Schutz nachgewiesen wird;
- ausreichende wirtschaftliche Mittel für den Antragsteller und mitziehende Angehörige;
- Zahlung der jeweils geltenden Gebühr.
Ausländische öffentliche Urkunden müssen regelmäßig apostilliert oder legalisiert und durch einen vereidigten Übersetzer ins Spanische übertragen werden, soweit keine Befreiung greift. Bei Führungszeugnissen ist sowohl der abgedeckte Zeitraum als auch die örtliche Zuständigkeit des ausstellenden Staates zu prüfen.
Wirtschaftliche Mittel im Jahr 2026
Die Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos knüpft die Mittelanforderung an den jeweils geltenden spanischen gesetzlichen Mindestlohn: monatlich 200 Prozent für den Hauptantragsteller, zusätzlich 75 Prozent für den ersten Angehörigen und 25 Prozent für jeden weiteren. Die UGE stellt dabei auf Bruttobeträge vor Steuern und Sozialabgaben ab. Für 2026 beträgt der gesetzliche Monats-SMI 1.221 Euro; der Jahres-SMI einschließlich Sonderzahlungen beträgt 17.094 Euro. Monatswert und auf zwölf Monate verteilter Jahreswert dürfen daher nicht gleichgesetzt werden.
| Person | Prozentsatz des SMI | Rechnung mit Monats-SMI 1.221 Euro | Rechnung mit Jahres-SMI 17.094 Euro |
|---|---|---|---|
| Hauptantragsteller | 200 Prozent | 2.442,00 Euro | 34.188,00 Euro jährlich |
| Erstes mitziehendes Familienmitglied | zusätzlich 75 Prozent | 915,75 Euro | 12.820,50 Euro jährlich |
| Jedes weitere Familienmitglied | zusätzlich 25 Prozent | 305,25 Euro | 4.273,50 Euro jährlich |
Die Tabelle zeigt eigene Rechenwerte zu den beiden amtlichen Bezugsgrößen, keine gesonderte amtliche Eurotabelle. Beim Nachweis müssen Jahresverdienst, Zahl der Zahlungen und Sonderzahlungen erkennbar sein: 2.442 Euro in zwölf Zahlungen sind nicht dasselbe wie 200 Prozent des Jahres-SMI. Letztere entsprechen bei zwölf gleich hohen Monatszahlungen 2.849 Euro.
Beispiel: Bei einem Hauptantragsteller, seinem Ehepartner und einem Kind ergeben sich aus den Prozentsätzen insgesamt 300 Prozent des SMI. Das sind 3.663 Euro bezogen auf den gesetzlichen Monats-SMI oder 51.282 Euro bezogen auf den Jahres-SMI einschließlich Sonderzahlungen; auf zwölf Monate verteilt sind dies 4.273,50 Euro. Die Monats- und Jahresrechnung dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Die Werte sind keine dauerhaft festgeschriebenen Eurobeträge. Ändert sich der Mindestlohn, ändern sich die Schwellen. Maßgeblich ist die bei Einreichung aktuelle amtliche Vorgabe.
In erster Linie können Arbeitsentgelt oder laufende Honorare die Mittel belegen. Reichen die laufenden Einkünfte nicht vollständig aus, lässt die aktuelle UGE-Dokumentation ergänzend liquide Bankmittel oder andere verlässlich verfügbare Mittel für die beantragte Aufenthaltsdauer zu. Kontoauszüge sollten Kontoinhaber, Saldo, Währung und Verfügbarkeit erkennen lassen. Fremdfinanzierte oder nur kurzfristig übertragene Beträge sind erklärungsbedürftig.
Sozialversicherung ist ein Kernpunkt, kein Nebenthema
Die Aufenthaltsgenehmigung entscheidet nicht automatisch, welchem Sozialversicherungssystem die Tätigkeit unterliegt. Die UGE verlangt eine belastbare Lösung bereits im Antragsverfahren.
Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens
Grundsätzlich muss der ausländische Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten in Spanien erfüllen, soweit nicht ein anwendbares internationales Koordinierungsinstrument die Fortgeltung des ausländischen Systems erlaubt. Beim UGE-Antrag ist dann die Registrierung des ausländischen Unternehmens in Spanien nachzuweisen; für den Arbeitnehmer genügt zunächst die Verpflichtung zur Anmeldung im Régimen General nach Erteilung und vor Aufnahme der Tätigkeit in Spanien. Beim Visumantrag aus dem Ausland lässt die gemeinsame Anweisung für die Unternehmensregistrierung zunächst auch den Nachweis ihrer Beantragung zu.
Soll das System eines anderen Staates fortgelten, genügt nicht die Behauptung, dort würden Beiträge gezahlt. Erforderlich ist eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Stelle, die den Schutz während der Arbeit aus Spanien und gerade die konkrete Form der internationalen Telearbeit abdeckt. Die bloße Beantragung einer solchen Bescheinigung wird nach den UGE-Hinweisen nicht als endgültiger Nachweis behandelt.
Für eine Tätigkeit zugunsten eines deutschen Unternehmens muss daher vor Antragstellung geklärt werden, ob eine gültige Bescheinigung nach den anwendbaren europäischen oder bilateralen Koordinierungsregeln ausgestellt werden kann. Die Staatsangehörigkeit, der bisherige Versicherungsverlauf, die Dauer und die konkrete Arbeitsorganisation können hierfür entscheidend sein. Ist eine Fortgeltung nicht möglich, muss das deutsche Unternehmen regelmäßig die erforderliche Registrierung in Spanien organisieren.
Selbständig Tätige
Bei einer selbständigen beruflichen Tätigkeit verlangt die UGE grundsätzlich die Anmeldung im spanischen Sondersystem für Selbständige, dem Régimen Especial de Trabajadores Autónomos (RETA). Dem Antrag wird zunächst die Verpflichtung beigefügt, diese Anmeldung nach Erteilung und vor Aufnahme der Tätigkeit in Spanien vorzunehmen. Die aktuelle UGE-FAQ Nr. 6 schließt für Selbständige eine Übernahme ausländischer Versicherung auf Grundlage bilateraler Abkommen ausdrücklich aus. Die bloße Existenz eines solchen Abkommens oder Beitragszahlungen im Ausland ersetzen daher für diesen Antragsweg den RETA-Nachweis nicht. Soweit vorrangiges internationales Koordinierungsrecht im konkreten Fall tatsächlich die Fortgeltung eines anderen Systems vorsieht, sind dessen Anwendungsbereich und eine ausdrücklich die Fernarbeit aus Spanien abdeckende Bescheinigung der zuständigen Stelle erforderlich; eine pauschale Befreiung von RETA folgt daraus nicht.
Krankenversicherung und Sozialversicherung sind nicht dasselbe
Eine private Krankenversicherung kann die aufenthaltsrechtliche Krankenversicherungsanforderung erfüllen, ersetzt aber nicht automatisch die beitragsrechtliche Sozialversicherungszuordnung. Umgekehrt sollte ein ausländischer Sozialversicherungsnachweis klar erkennen lassen, welchen Krankenversicherungsschutz er in Spanien vermittelt. Soweit eine gesonderte Police nötig ist, akzeptiert die UGE keine Reiseversicherung, reine Kostenerstattungsversicherung oder Police mit Zuzahlungen beziehungsweise Wartezeiten. Wird die Person nach Erteilung ordnungsgemäß in der spanischen Sozialversicherung angemeldet, ist nach der UGE-Dokumentation kein zusätzlicher privater Krankenversicherungsnachweis nötig; zunächst dient die entsprechende Verpflichtungserklärung als Nachweis.
Unterbleiben eine erforderliche Registrierung oder Beitragszahlung, kann dies nicht nur Nachforderungen und Sanktionen auslösen. Weil die Genehmigung ihre Voraussetzungen fortlaufend erfüllen muss, kann ein wesentlicher Verstoß auch den Aufenthaltsstatus gefährden.
Welche Unterlagen typischerweise benötigt werden
Die konkrete Liste hängt von Beschäftigung oder Selbständigkeit, Herkunftsstaat, Familie und Sozialversicherungslösung ab. Zum Kern gehören regelmäßig:
- ausgefülltes und unterschriebenes UGE-Antragsformular MI-T für den Hauptantragsteller;
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Spanien, wenn die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragt wird;
- Führungszeugnisse und verantwortliche Erklärung für die maßgeblichen Zeiträume;
- Krankenversicherungsnachweis oder der erläuterte Nachweis über die vorgesehene spanische Sozialversicherung;
- Nachweise ausreichender wirtschaftlicher Mittel;
- aktueller Register- oder Existenznachweis des ausländischen Unternehmens und Belege seiner mindestens einjährigen realen Tätigkeit;
- Arbeitsvertrag oder Geschäftsverträge mit dem grundsätzlich erforderlichen Drei-Monats-Nachweis; die oben erläuterten UGE-Nachweiserleichterungen bleiben anwendbar;
- Unternehmensschreiben über Funktion, Aufgaben, Vergütung oder Honorare, Dauer, ausdrückliche Remote-Fähigkeit und Erlaubnis zur Tätigkeit aus Spanien;
- Hochschul-, Ausbildungs- oder Erfahrungsnachweise;
- sozialversicherungsrechtliche Bescheinigung oder die erforderliche Arbeitgeberregistrierung und Verpflichtung zur persönlichen Anmeldung nach Erteilung und vor Arbeitsbeginn;
- Zahlungsnachweis der Gebühr über Formular 790, Code 038, Punkt 7; nach der Zahlung ist der für die Einreichung erforderliche Número de Referencia Completo (NRC) zu sichern;
- bei Familienanträgen Formular MI-F, Personenstandsurkunden, Abhängigkeitsnachweise und zusätzliche Mittel- und Versicherungsunterlagen.
Alle Dokumente sollten dieselbe Geschichte erzählen. Stimmen Vertragsdauer, Gehalt, Arbeitsort, Berufsbezeichnung oder Unternehmensname zwischen Formular, Vertrag, Bescheinigung und Zahlungsnachweisen nicht überein, ist mit einer Nachforderung zu rechnen.
Visum aus dem Ausland
Wer nicht in Spanien ansässig ist und für die internationale Telearbeit einreisen will, beantragt das Visum bei der für seinen rechtmäßigen Wohnsitz zuständigen spanischen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat. Konsulate können für Termin, Form, Originale, Übersetzungen und örtliche Einreichung ergänzende Vorgaben veröffentlichen.
Das Visum gilt höchstens ein Jahr. Ist der zugrunde liegende Arbeits- oder Geschäftszeitraum kürzer, wird auch das Visum entsprechend kürzer erteilt. Es ist während seiner Gültigkeit selbst ein ausreichender Titel zum Aufenthalt und zur erlaubten Fernarbeit in Spanien; für dieses einjährige Visum ist nach Artikel 75 grundsätzlich keine zusätzliche Ausländeridentitätskarte erforderlich.
Die gesetzliche Entscheidungsfrist für Visa dieses Sonderregimes beträgt grundsätzlich zehn Arbeitstage. Sie kann sich insbesondere verlängern, wenn eine im Visakodex vorgesehene Konsultation erforderlich ist oder Unterlagen nachgefordert werden. Eine fehlende Entscheidung ist nicht mit der positiven Genehmigungsfiktion des inländischen UGE-Verfahrens gleichzusetzen.
Wer nach Ablauf des Visums weiter in Spanien leben will, kann innerhalb der 60 Kalendertage vor dem Ablaufdatum die Aufenthaltserlaubnis für internationale Telearbeit beantragen. Die Voraussetzungen müssen dann weiterhin erfüllt sein.
Aufenthaltserlaubnis aus Spanien
Eine Person, die sich rechtmäßig in Spanien befindet, kann die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar elektronisch bei der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos beantragen. Ein rechtmäßiger Kurzaufenthalt kann hierfür grundsätzlich genügen; ein bereits irregulär gewordener Aufenthalt nicht. Die direkte Aufenthaltserlaubnis wird nicht von einem Konsulat, sondern über das staatliche elektronische Verfahren bearbeitet.
Die Genehmigung gilt landesweit und höchstens drei Jahre. Ist die geplante Arbeits- oder Geschäftsbeziehung kürzer, wird sie entsprechend kürzer erteilt. Zuständig für die Bearbeitung ist die UGE; die Entscheidung trifft die zuständige staatliche Migrationsdirektion.
Die gesetzliche Höchstfrist beträgt 20 Arbeitstage ab elektronischer Einreichung beim zuständigen Organ; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht mit. Eine rechtmäßige Aussetzung, etwa wegen einer Nachforderung, ist bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Läuft die maßgebliche Frist ohne mitgeteilte Entscheidung ab, sieht Artikel 76 eine positive Genehmigungsfiktion vor. Diese wirkt kraft Gesetzes und kann mit jedem rechtlich zulässigen Beweismittel, insbesondere einer behördlichen Bescheinigung, nachgewiesen werden; die UGE-Sede beschreibt dafür einen elektronischen Antrag. Die Fiktion ersetzt nicht die materiellen Voraussetzungen und schließt eine gesetzlich zulässige spätere Überprüfung nicht aus.
Der rechtzeitig eingereichte Antrag verlängert die Gültigkeit der bestehenden Aufenthalts- oder Aufenthaltssituation bis zur Entscheidung. Wird eine Genehmigung mit mehr als sechs Monaten Laufzeit erteilt, ist anschließend die Ausländeridentitätskarte zu beantragen.
Elektronische Einreichung und Vertretung
Anträge, Nachreichungen, Mitteilungen und Rechtsbehelfe im UGE-Verfahren werden elektronisch über den Sitz des Ministeriums eingereicht. Dafür ist ein vom Verfahren zugelassenes elektronisches Identifikations- und Signaturmittel erforderlich; die Sede nennt DNIe, elektronisches Zertifikat und Cl@ve als Zugangsarten. Eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertretung ist möglich; Vollmacht, Identität des Vertreters und elektronischer Zugang müssen jedoch korrekt zusammenpassen.
Die vollständige Einreichung ist entscheidend. Eine Nachforderung hemmt nicht automatisch alle materiellen Risiken, etwa den Ablauf eines Visums oder die Veränderung der Vertragsbeziehung. Elektronische Benachrichtigungen sollten deshalb fortlaufend überwacht werden.
Familienangehörige
Ehepartner oder Partner mit vergleichbarer Bindung, minderjährige Kinder, wirtschaftlich abhängige volljährige Kinder ohne eigene Familie sowie unterhaltsabhängige Verwandte in aufsteigender Linie, etwa Eltern oder Großeltern, können nach Artikel 62 gemeinsam, gleichzeitig oder später eine Familiengenehmigung beantragen. Der Familienstatus muss durch geeignete, gegebenenfalls apostillierte und übersetzte Urkunden belegt werden.
Für jedes Familienmitglied sind die allgemeinen persönlichen Anforderungen, Versicherung und die zusätzlichen wirtschaftlichen Mittel nachzuweisen. Die Familiengenehmigung ist in ihrer Grundlage an den Status des Hauptinhabers gebunden. Änderungen der Partnerschaft, wirtschaftlichen Abhängigkeit oder des Haupttitels dürfen deshalb nicht ignoriert werden.
Die Familiengenehmigung berechtigt nach der UGE-FAQ Nr. 17 zur abhängigen Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit in Spanien. Die für den Hauptinhaber geltende Beschränkung auf ausländische Arbeitgeber beziehungsweise die 20-Prozent-Grenze für spanische Aufträge gilt für den Familientitel nicht. Allgemeine Voraussetzungen wie das gesetzliche Erwerbsalter und gegebenenfalls erforderliche Berufszulassungen bleiben bestehen.
Verlängerung, Änderungen und möglicher Verlust
Die Aufenthaltserlaubnis kann bei fortbestehenden Voraussetzungen jeweils um zwei Jahre verlängert werden. Die elektronische Verlängerung sollte innerhalb der regulären Frist vor Ablauf eingereicht werden. Artikel 76 schützt auch Anträge in den 90 Tagen nach Ablauf durch eine Fortgeltungswirkung bis zur Entscheidung, lässt aber ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen verspäteter Einreichung unberührt.
Nicht nur bei der Verlängerung, sondern während der gesamten Laufzeit müssen die Zulassungsbedingungen fortbestehen. Änderungen, die die Aufnahmebedingungen berühren, sind der UGE innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Dazu können insbesondere gehören:
- Ende oder wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags;
- Wechsel des Arbeitgebers oder Hauptauftraggebers;
- starke Verschiebung zu spanischen Kunden;
- Änderung von Tätigkeit, Vergütung oder Remote-Modell;
- Verlust der ausländischen Sozialversicherungsbescheinigung;
- Aufgabe einer erforderlichen spanischen Anmeldung;
- Wegfall ausreichender Mittel oder der Krankenversicherung;
- relevante Änderungen bei mitziehenden Angehörigen.
Eine Mitteilung bewirkt nicht automatisch den Verlust des Titels. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen mit der neuen Konstellation weiter erfüllt sind. Werden die Bedingungen nicht mehr eingehalten, kann die Genehmigung nach Anhörung begründet aufgehoben werden.
Steuerrecht, Arbeitsrecht und Aufenthaltstitel getrennt prüfen
Das Digital-Nomad-Regime ist eine ausländerrechtliche Erlaubnis. Es entscheidet nicht abschließend über:
- die steuerliche Ansässigkeit in Spanien;
- die Besteuerung von Arbeitslohn oder Unternehmensgewinnen;
- die Anwendbarkeit einer besonderen Zuzugsbesteuerung;
- eine mögliche Betriebsstätte oder Lohnsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens;
- das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht;
- zwingende spanische Arbeitsschutz- und Mindestbedingungen;
- die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit.
Wer den Lebensmittelpunkt nach Mallorca oder in eine andere spanische Region verlegt, kann unabhängig vom Aufenthaltsweg steuerlich in Spanien ansässig werden. Auch ein ausländischer Arbeitgeber kann durch dauerhafte Tätigkeit aus Spanien Melde-, Abzugs-, Registrierungs- oder Betriebsstättenfragen auslösen. Diese Folgen sind getrennt und rechtzeitig zu klären.
Deutschland, Spanien und die Balearen
Die Genehmigung ist staatliches spanisches Ausländerrecht und gilt nach Erteilung in ganz Spanien. Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera haben keine eigene abweichende Digital-Nomad-Aufenthaltserlaubnis. Wohnsitzanmeldung, Gesundheitsversorgung, Gewerbe- und Berufspflichten sowie einzelne lokale Verwaltungswege können dennoch am tatsächlichen Wohnort zu erledigen sein.
Bei einem deutschen Arbeitgeber sollte die Planung mindestens vier Ebenen trennen:
- spanischer Aufenthaltstitel;
- arbeitsrechtliche Erlaubnis zur dauerhaften Arbeit aus Spanien;
- Sozialversicherungszuordnung und Arbeitgeberregistrierung;
- deutsche und spanische Steuerfolgen für Arbeitnehmer und Unternehmen.
Eine interne Homeoffice-Zusage beantwortet nur einen Teil dieser Fragen.
Praktische Arbeitsfolge
- Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort bestimmen: Drittstaat, Antrag aus dem Ausland oder rechtmäßiger Aufenthalt in Spanien.
- Tätigkeit einordnen: echtes Arbeitsverhältnis oder selbständige Geschäftsbeziehung.
- Auslandsbezug messen: bei Beschäftigten ausschließlich ausländische Unternehmen; bei Selbständigen spanischer Anteil höchstens 20 Prozent.
- Zeitliche Voraussetzungen prüfen: Unternehmen mindestens ein Jahr real tätig, Beziehung grundsätzlich mindestens drei Monate; UGE-Nachweiserleichterungen berücksichtigen.
- Qualifikation belegen: Abschluss, Ausbildung oder mindestens drei Jahre einschlägige Erfahrung.
- Sozialversicherung vorab lösen: wirksame ausländische Bescheinigung oder die für den Antragsweg erforderliche Unternehmensregistrierung und Verpflichtung zur persönlichen Anmeldung; eine bloß beantragte ausländische Bescheinigung genügt nicht.
- Mittel und Versicherung berechnen: aktuelle Mindestlohnschwellen und Familienzuschläge anwenden.
- Dokumente vereinheitlichen: Verträge, Unternehmensschreiben, Register-, Zahlungs- und Tätigkeitsnachweise auf Widersprüche prüfen.
- Richtigen Weg einreichen: Visum beim Konsulat oder Aufenthaltserlaubnis elektronisch bei der UGE.
- Nach Erteilung überwachen: Karte, Fristen, 30-Tage-Mitteilungen, 20-Prozent-Grenze und Verlängerung kontrollieren.
Beispiele
Beschäftigter eines deutschen Softwareunternehmens
Ein kanadischer Softwareentwickler arbeitet seit zwei Jahren bei einer deutschen GmbH. Die GmbH besteht seit vielen Jahren und bestätigt schriftlich, dass er seine Funktion dauerhaft aus Spanien ausüben darf. Sein Gehalt liegt über dem erforderlichen Mittelwert, seine Qualifikation ist belegt. Entscheidend bleibt, ob die GmbH eine für Spanien wirksame Sozialversicherungsbescheinigung erhält oder sich als Arbeitgeber im spanischen System registrieren muss. Das Aufenthaltsrecht allein löst diese Frage nicht.
Selbständige Beraterin mit einem spanischen Nebenmandat
Eine britische Unternehmensberaterin hat seit einem Jahr zwei französische Hauptkunden. Nach dem Umzug nach Mallorca übernimmt sie zusätzlich ein spanisches Mandat, das zehn Prozent ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht. Das kann innerhalb der gesetzlichen 20-Prozent-Grenze liegen. Sie sollte Verträge, Rechnungen, Zeitaufzeichnungen und Umsätze so führen, dass der ausländische Schwerpunkt jederzeit nachvollziehbar bleibt.
Neu gegründete eigene Gesellschaft
Ein Antragsteller gründet einen Monat vor der Einreichung eine Gesellschaft im Ausland und schließt mit ihr einen Geschäftsführer-Vertrag. Die Gesellschaft hat noch keine Kunden und keine laufende Geschäftstätigkeit. Damit fehlt regelmäßig der Nachweis einer mindestens einjährigen realen und fortlaufenden Unternehmenstätigkeit. Ein formal wirksamer Vertrag allein genügt nicht.
Typische Fehler
- Ein Kurzaufenthaltsvisum oder visumfreie Einreise wird mit dem Digital-Nomad-Visum verwechselt.
- Der Erstantrag wird gestellt, bevor Unternehmen oder Vertragsbeziehung die erforderliche Mindestdauer erreicht haben, ohne dass eine erläuterte UGE-Nachweiserleichterung greift.
- Ein Arbeitnehmer plant zusätzlich eine Beschäftigung bei einer spanischen Gesellschaft.
- Ein Selbständiger berücksichtigt die 20-Prozent-Grenze nur nach Kundenzahl, nicht nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit.
- Das Unternehmensschreiben erwähnt Homeoffice, erlaubt aber nicht ausdrücklich die dauerhafte Arbeit aus Spanien.
- Qualifikation oder Berufserfahrung wird nur mit einem Lebenslauf behauptet.
- Eine private Krankenversicherung wird irrtümlich als vollständige Sozialversicherungslösung behandelt.
- Es liegt nur ein Antrag auf eine ausländische Versicherungsbescheinigung, aber noch keine wirksame Bescheinigung vor.
- Einkommenswerte werden mit einem veralteten Mindestlohn berechnet.
- Ausländische Urkunden sind nicht vollständig, nicht apostilliert oder nicht ordnungsgemäß übersetzt.
- Änderungen von Arbeitgeber, Kundenmix oder Versicherung werden nicht innerhalb von 30 Tagen gemeldet.
- Der Aufenthaltstitel wird mit steuerlicher Sonderbehandlung oder Steuerfreiheit gleichgesetzt.
Häufige Fragen
Muss ich ein Mindestgehalt verdienen?
Das Gesetz verlangt ausreichende wirtschaftliche Mittel. Die UGE berechnet sie mit Prozentsätzen des aktuellen spanischen Mindestlohns. Für den Hauptantragsteller sind 200 Prozent des SMI anzusetzen. 2026 ergibt die Rechnung mit dem gesetzlichen Monatswert 2.442 Euro; 200 Prozent des Jahres-SMI einschließlich Sonderzahlungen sind dagegen 34.188 Euro oder bei zwölf gleich hohen Zahlungen 2.849 Euro monatlich. Zahlungsrhythmus und Jahresbetrag müssen im Nachweis zusammenpassen. Ein Fehlbetrag kann nach der aktuellen Orientierung unter Umständen durch verfügbare liquide Mittel für den beantragten Zeitraum ausgeglichen werden.
Darf ich für einen spanischen Kunden arbeiten?
Als Arbeitnehmer nein. Als selbständig tätiger Berufsträger ja, aber höchstens bis zu 20 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit. Die Berechnung muss anhand der tatsächlichen Geschäftsstruktur nachvollziehbar sein.
Kann ich direkt aus dem Ausland eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Der gesetzliche Regelweg für eine nicht in Spanien ansässige Person ist das Visum über die spanische Auslandsvertretung. Die bis zu dreijährige Aufenthaltserlaubnis kann beantragen, wer sich rechtmäßig in Spanien befindet oder mit dem entsprechenden Visum eingereist ist.
Brauche ich mit dem einjährigen Visum eine Ausländeridentitätskarte?
Artikel 75 bestimmt für die dort geregelten einjährigen Aufenthaltsvisa, dass keine zusätzliche Ausländeridentitätskarte erforderlich ist. Bei einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als sechs Monaten ist die Karte dagegen zu beantragen.
Genügt eine ausländische Krankenversicherung?
Nur wenn sie die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen erfüllt und der Versicherer beziehungsweise öffentliche Schutz für Spanien anerkannt ist. Die UGE akzeptiert insbesondere keine Reiseversicherung, reine Kostenerstattung, Zuzahlungen oder Wartezeiten. Bei vorgesehener ordnungsgemäßer Anmeldung in der spanischen Sozialversicherung gilt der oben erläuterte Nachweisweg ohne zusätzliche Privatpolice. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Erwerbstätigkeit ist davon zu unterscheiden.
Kann mein Ehepartner mitkommen?
Ja, ebenso bestimmte Partner, Kinder und unterhaltsabhängige Verwandte in aufsteigender Linie, etwa Eltern oder Großeltern. Familienbeziehung, Versicherung und zusätzliche Mittel müssen belegt werden. Für Familienanträge verwendet die UGE das Formular MI-F. Die Familiengenehmigung erlaubt auch Beschäftigung und selbständige Tätigkeit in Spanien, ohne die besondere Auslandsbindung der Arbeit des Hauptinhabers.
Was geschieht bei einem Arbeitgeberwechsel?
Der neue Sachverhalt muss weiterhin alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Weil der Wechsel die Aufnahmebedingungen berühren kann, ist er der UGE innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Vor dem Wechsel sollten insbesondere die neue Unternehmensdauer, Vertragsbeziehung, Remote-Erlaubnis und Sozialversicherung geprüft werden. Bei bereits erteiltem Telearbeitsvisum oder entsprechender Erstgenehmigung verlangt die aktuelle UGE-Dokumentation für die Änderung keinen erneuten Nachweis einer dreimonatigen Vertragsbeziehung.
Macht das Visum automatisch steuerfrei?
Nein. Aufenthaltsrecht und Steuerrecht sind getrennte Systeme. Aufenthaltsdauer, Lebensmittelpunkt, Arbeitstage, Arbeitgeberstruktur und gegebenenfalls eine besondere Zuzugsregelung sind eigenständig zu prüfen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand der Darstellung: 16. September 2026. Mindestlohn, Konsulatsvorgaben, Formulare und sozialversicherungsrechtliche Bescheinigungen sind unmittelbar vor Antragstellung erneut zu prüfen.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 14/2013, de 27 de septiembre, de apoyo a los emprendedores y su internacionalización, konsolidierte Fassung; insbesondere Artikel 61, 62, 74 bis, 74 ter, 74 quater, 74 quinquies, 75 und 76 sowie zusätzliche Bestimmung 7. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-10074
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 126/2026, de 18 de febrero, por el que se fija el salario mínimo interprofesional para 2026; insbesondere Artikel 1 und 3 sowie Schlussbestimmung 3. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-3815
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones – UGE: „Teletrabajadores de carácter internacional“, amtliche Themenseite mit Dokumenten und Fragen; abgerufen am 16. September 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/web/unidadgrandesempresas/teletrabajadores
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones – UGE: „Solicitudes iniciales de autorización para teletrabajadores de carácter internacional“, Unterlagen des Hauptantragstellers, Mittel- und Sozialversicherungsnachweise; abgerufen am 16. September 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/documents/d/unidadgrandesempresas/informacion-documentacion-pagina-web-titular-v2
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones – UGE: „Nómadas digitales – preguntas frecuentes“, Abgrenzung, Verfahren, Sozialversicherung und Nachweise; abgerufen am 16. September 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/documents/d/unidadgrandesempresas/nomadas-digitales-faqs-espanol
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: Gemeinsame Anweisung zur internationalen Telearbeit nach den Artikeln 74 bis ff. des Gesetzes 14/2013; insbesondere Dokumentation, Mittel und Sozialversicherung. URL: https://www.inclusion.gob.es/documents/410169/0/report_report_2301%2BInstrucci%C3%B3n%2Bconjunta%2BTeletrabajadores%2Bde%2Bcar%C3%A1cter%2Binternacional_rev13_FIRMADAS.pdf/d6c8533a-c98e-6157-da03-a598f0e1c017?t=1681813834808
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: „Modelos de solicitudes de la Ley 14/2013“, insbesondere MI-T und MI-F; abgerufen am 16. September 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/modelos-de-solicitudes-de-la-ley-14/2013
- Sede electrónica del Ministerio de Inclusión: „Presentación de solicitudes de autorización de residencia de movilidad internacional“, elektronischer Verfahrensweg und Gebühr 790 Code 038; abgerufen am 16. September 2026. URL: https://sede.inclusion.gob.es/w/presentacion-solicitudes-autorizacion-residencia
- Boletín Oficial del Estado: Ley 39/2015, del Procedimiento Administrativo Común de las Administraciones Públicas; insbesondere Artikel 22, 24, 30, 31, 43, 68 sowie 121 und 122. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-10565
