Kurz & klar
Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen benötigen Drittstaatsangehörige je nach Vorhaben eine spanische Erlaubnis für Studien oder Ausbildung, eine eigenständige Praktikumsresidenz oder eine andere passende Kategorie. Curriculare Praxisphasen können vom Studienstatus gedeckt sein; ein Au-pair-Vertrag allein begründet dagegen keinen sicheren Aufenthaltstitel und muss mit den aktuellen Anforderungen der zuständigen spanischen Auslandsvertretung abgestimmt werden.
Ein Lern- oder Austauschaufenthalt in Spanien kann rechtlich sehr unterschiedlich eingeordnet werden. Ein Bachelorstudium, ein mittlerer Berufsbildungsgang, eine Pflichtpraxis im Studienplan, ein eigenständiges Praktikum nach dem Abschluss und ein Au-pair-Aufenthalt sind keine austauschbaren Bezeichnungen. Wer die falsche Kategorie wählt, riskiert eine Ablehnung, einen nicht gedeckten Arbeitsbeginn oder eine Lücke zwischen Kurzaufenthalt und langfristigem Status.
Das Wichtigste im Überblick
Für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gelten grundsätzlich die Schengen-Regeln; daraus entsteht noch kein allgemeines Recht, in Spanien zu arbeiten. Dauert das Vorhaben länger, brauchen Drittstaatsangehörige regelmäßig ein nationales Visum und die dazugehörige spanische Erlaubnis.
Die wichtigste Weichenstellung lautet:
- Studium oder anerkannte Berufsausbildung: langfristige Aufenthaltserlaubnis für Studien, Schüleraustausch, Freiwilligendienst oder ausdrücklich erfasste Bildungsaktivitäten nach dem spanischen Ausländerreglement.
- Praxis als Bestandteil des Bildungsplans: grundsätzlich durch den Studien- oder Ausbildungsstatus gedeckt, wenn sie curricular beziehungsweise als betriebliche Ausbildungsphase rechtlich eingebunden ist.
- Eigenständiges Praktikum: besondere Aufenthaltsbewilligung nach dem spanischen Gesetz 14/2013, wenn ein Hochschulabschluss höchstens zwei Jahre zurückliegt oder noch ein Hochschulstudium läuft und das Praktikum fachlich sowie vom Qualifikationsniveau dazu passt.
- Au-pair: Das Europäische Au-pair-Abkommen regelt Austauschbedingungen, schafft aber im aktuellen spanischen Ausländerreglement keine eigenständige allgemeine Zulassungskategorie. Für den Studienweg müssen die Voraussetzungen eines anerkannten Sprach- oder Studienprogramms erfüllt sein; zusätzlich sind die Bedingungen des Au-pair-Abkommens einschließlich der schriftlichen Vereinbarung einzuhalten. Die bloße Familienvereinbarung genügt daher nicht als Aufenthaltsnachweis.
Welche Route passt zu welchem Vorhaben?
| Vorhaben | Typischer aufenthaltsrechtlicher Weg | Arbeit oder Praxis | Antragsteller |
|---|---|---|---|
| Universität, anerkannter Hochschulabschluss, Hochschul-FP oder anerkanntes Hochschulprogramm | langfristiger Studienaufenthalt | Beschäftigung und Selbständigkeit automatisch bis grundsätzlich 30 Stunden wöchentlich, sofern mit dem Studium vereinbar; curriculare Praxis ohne Zusatzantrag | Student oder unter bestimmten Voraussetzungen Hochschule |
| Nachobligatorische Sekundarbildung, mittlere Berufsausbildung, FP-Spezialistentitel | langfristiger Studienaufenthalt | betriebliche Ausbildungsphase automatisch gedeckt; sonstige entgeltliche Tätigkeit nur mit besonderer Arbeitserlaubnis | regelmäßig Student über Konsulat; Inlandsantrag nur bei bestehender spanischer Residence und Fristwahrung |
| Vollständige, nicht modulare Berufsqualifikation Grad C, Niveau 2 oder 3 | langfristiger Aufenthalt für ausdrücklich erfasste Bildungsaktivität | Arbeit nicht generell automatisch; betriebliche FP-Phase kann gedeckt sein, sonst gesonderte Erlaubnis | konsularisch oder bei bestehender spanischer Aufenthaltserlaubnis und Fristwahrung im Inland |
| Pflichtpraktikum im Studienplan | vom Studienstatus umfasst | keine zusätzliche Praktikumserlaubnis, wenn curricular und über die Bildungseinrichtung eingebunden | kein separater Praktikumsantrag |
| Eigenständiges Praktikum nach oder während höherer Bildung | Aufenthaltsbewilligung für Praktika nach Gesetz 14/2013 | Praktikumsvereinbarung oder arbeitsrechtlicher Ausbildungsvertrag | aufnehmende Stelle elektronisch |
| Au-pair mit Sprach- oder Studienprogramm | Studienweg bei qualifizierendem Bildungsprogramm plus Au-pair-Vereinbarung | nur die vereinbarten familienbezogenen Dienste; nicht mit allgemeiner Erwerbsarbeit gleichzusetzen | betroffene Person über die zuständige spanische Auslandsvertretung |
| Kurs oder Austausch bis 90 Tage | Schengen-Kurzaufenthalt, je nach Staatsangehörigkeit visumfrei oder mit Visum C | keine allgemeine Arbeitsberechtigung | Reisender beziehungsweise Visumantragsteller |
Die Bezeichnung eines Angebots durch Schule, Agentur oder Gastfamilie ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind Anerkennung des Trägers, Bildungsniveau, Umfang, Präsenzanteil, Vertragsinhalt und tatsächliche Tätigkeit.
Der langfristige Studien- und Ausbildungsaufenthalt
Das seit dem 20. Mai 2025 geltende Ausländerreglement fasst mehrere Lern- und Austauschzwecke in einer langfristigen Aufenthaltskategorie zusammen. Sie gilt für Aufenthalte von mehr als 90 Kalendertagen. Erfasst sind insbesondere:
- Höhere Bildung an einer in Spanien anerkannten Hochschule oder höheren Bildungseinrichtung in einem Vollzeitprogramm, das zu einem anerkannten höheren Bildungsabschluss führt. Dazu können universitäre Abschlüsse, anerkannte nichtuniversitäre höhere Bildung, hochschuleigene Titel und bestimmte Masterabschlüsse der Berufsbildung gehören.
- Nachobligatorische Sekundarbildung an einem zugelassenen Zentrum, darunter in der Berufsbildung vor allem mittlere Ausbildungsgänge und FP-Spezialistentitel.
- Schülermobilität in anerkannten Austausch- oder Bildungsprogrammen.
- Freiwilligendienst in einem rechtlich erfassten gemeinnützigen Programm.
- Abschließend aufgezählte Bildungsaktivitäten, unter anderem Sprachassistenz, bestimmte Präsenzkurse für Spanisch oder kooffizielle Sprachen, Vorbereitung auf Auswahlprüfungen der spezialisierten Gesundheitsausbildung, durch besondere Entscheidung zugelassene technische Qualifikationen und vollständige nicht modulare Angebote des Berufsbildungsgrades C auf den Niveaus 2 und 3.
Nicht jeder private Kurs fällt darunter. Ein allgemeines Coaching, ein ausschließliches Onlineangebot oder eine beliebige berufliche Weiterbildung wird nicht allein dadurch zum zulässigen Aufenthaltszweck, dass eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird.
Vollzeit und Präsenz
Bei Hochschulstudien gilt ein Programm grundsätzlich als Vollzeit, wenn mindestens 90 Prozent der vorgesehenen Credits belegt werden; ohne Credits müssen mindestens 90 Prozent des Programms belegt sein. Universitäre Studien dürfen entsprechend ihrem Studienplan auch hybrid sein. Bei nichtuniversitärer höherer Bildung, nachobligatorischer Sekundarbildung und den einschlägigen Berufsbildungsangeboten muss bei hybrider Durchführung grundsätzlich mindestens die Hälfte des Programms in Präsenz stattfinden.
Ein vorbereitender Nullkurs kann zum Hochschulstudium gehören, wenn die Person bereits für das anschließende Studium zugelassen ist und die Hochschule ihn vor dem offiziellen Studienbeginn anbietet. Auch zwingende Ausbildungspraktika können Teil des anerkannten Studienzwecks sein.
Anerkennung von Schule und Bildungsgang
Vor Zahlung hoher Kursgebühren sollte geprüft werden, ob die Bildungseinrichtung tatsächlich in einem einschlägigen amtlichen Register geführt wird. Je nach Ausbildung kommen insbesondere das Register der Universitäten, Zentren und Titel, das staatliche Register nichtuniversitärer Bildungszentren, das Register höherer Bildungseinrichtungen oder entsprechende autonome Register in Betracht.
Eine Werbeaussage wie „visa eligible“ ersetzt die amtliche Anerkennung nicht. Ebenso reicht die Anerkennung des Zentrums allein nicht, wenn der konkret angebotene Bildungsgang nicht zugelassen ist oder die erforderliche Vollzeit- und Präsenzstruktur verfehlt.
Allgemeine Voraussetzungen und Unterlagen
Neben der passenden Bildungsaktivität sind regelmäßig folgende Punkte nachzuweisen:
- gültiger Reisepass oder anerkanntes Reisedokument; die amtliche Verfahrensinformation verlangt grundsätzlich mindestens ein Jahr Gültigkeit;
- Zulassung durch das anerkannte Zentrum und Zahlung der geforderten Einschreibe- oder Studiengebühren;
- ausreichende Mittel für Lebensunterhalt und Rückreise, getrennt von den eigentlichen Studienkosten;
- Krankenversicherung bei einem in Spanien zugelassenen Versicherer mit Leistungen, die dem grundlegenden Leistungskatalog des spanischen staatlichen Gesundheitssystems vergleichbar sind; bei einer nach Artikel 57 zulässigen Erwerbstätigkeit erfüllt die Anmeldung im entsprechenden spanischen Sozialversicherungssystem diese Versicherungsvoraussetzung;
- bei Erwachsenen und einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ein Strafregisterauszug für die relevanten früheren Aufenthaltsstaaten;
- je nach Antragsweg und Aufenthaltsdauer ein ärztliches Zeugnis;
- Entrichtung der Verwaltungs- und Visumgebühren;
- bei Minderjährigen Zustimmung und Verantwortungsregelung der Sorgeberechtigten.
Ausländische Urkunden müssen gegebenenfalls apostilliert oder legalisiert und durch einen vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden. Die örtliche Konsularstelle kann die Form der Einreichung, Terminbuchung und zusätzliche Nachweise konkretisieren.
Finanzielle Mittel im Jahr 2026
Für die Hauptperson verlangt die Verfahrensinformation monatlich 100 Prozent des IPREM. Der amtlich ausgewiesene monatliche IPREM beträgt 2026 unverändert 600 Euro. Daraus ergeben sich für zwölf Monate 7.200 Euro.
Für mitziehende Angehörige kommen hinzu:
| Person | Monatlicher Richtwert 2026 | Betrag für zwölf Monate |
|---|---|---|
| Student | 600 Euro | 7.200 Euro |
| erster Angehöriger | 450 Euro | 5.400 Euro |
| jeder weitere Angehörige | 300 Euro | 3.600 Euro |
Ist die Unterkunft für den gesamten Zeitraum nachweislich im Voraus bezahlt, kann dies bei der Mittelprüfung berücksichtigt werden. Die für Studiengebühren eingesetzten Beträge zählen jedoch nicht als Lebensunterhalt. Ein Kontoauszug, der gerade nur die Kurskosten deckt, erfüllt die Voraussetzung deshalb nicht.
Geeignete Nachweise können eigenes Guthaben, regelmäßige Unterstützungszahlungen der Familie, Stipendien oder andere rechtlich verfügbare Mittel sein. Herkunft, Verfügbarkeit, Währung, Kontoinhaberschaft und Laufzeit müssen nachvollziehbar sein.
Antrag aus dem Ausland
Wer sich außerhalb Spaniens befindet, beantragt bei der spanischen Auslandsvertretung des rechtmäßigen Wohnorts ein nationales Visum für den langfristigen Studien- oder Ausbildungsaufenthalt. Der Antrag soll mindestens zwei Monate vor Beginn der Aktivität gestellt werden. Ist das wegen fest vorgegebener Einschreibungsfristen oder ausnahmsweise aus anderen belegbaren Gründen unmöglich, muss die Abweichung begründet werden.
Artikel 36 des Reglements sieht zunächst eine Entscheidung der Ausländerbehörde binnen sieben Tagen ab Eingang der konsularischen Anfrage vor; Schweigen bedeutet in diesem Schritt Ablehnung. Nach einer positiven Entscheidung hat das Konsulat für Entscheidung und Ausstellung des Visums höchstens einen Monat. Ein erteiltes Visum ist innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung abzuholen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten muss die ausländische Person nach der Einreise innerhalb eines Monats persönlich die Ausländeridentitätskarte, die TIE, bei der zuständigen Polizeidienststelle beantragen. Die NIE-Nummer oder ein Antragsbeleg ersetzt die Karte nicht.
Wann ein Antrag in Spanien möglich ist
Die Möglichkeit, während eines legalen Kurzaufenthalts in Spanien einen langfristigen Studienstatus zu beantragen, ist nicht für alle Bildungskategorien gleich.
Höhere Bildung
Volljährige Personen können den Antrag für höhere Bildung aus Spanien stellen, wenn sie sich rechtmäßig im Land aufhalten. Der Antrag muss grundsätzlich mindestens zwei Monate vor Beginn des Studiums und mindestens zwei Monate vor Ablauf des aktuellen legalen Status eingehen. Das Formular ist EX-00; zuständig ist die Ausländerbehörde der Provinz, in der das Studium beginnt. Eine elektronische Einreichung über Mercurio ist möglich.
Eine ordnungsgemäße Einreichung in diesem ausdrücklich zugelassenen Inlandsverfahren verlängert die rechtmäßige Situation bis zur Entscheidung. Das ist eine besondere gesetzliche Wirkung und darf nicht auf beliebige Aufenthaltsanträge übertragen werden.
Nachobligatorische Sekundarbildung
Hier reicht ein legaler Touristenstatus nicht aus. Die amtliche Verfahrensinformation verlangt für den Inlandsweg grundsätzlich eine bereits bestehende spanische Aufenthaltserlaubnis und noch mindestens zwei Monate Gültigkeit. Auch Studienbeginn und Fristen sind einzuhalten.
Weitere Bildungsaktivitäten
Wer bereits eine spanische Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich in Spanien befindet, kann auch für die übrigen Bildungskategorien einen Inlandsantrag stellen; insbesondere müssen bis zum Ablauf des legalen Status noch mindestens zwei Monate verbleiben. Aus einem bloß rechtmäßigen Kurzaufenthalt ist dieser Weg für die besondere technische Qualifikation nur geöffnet, wenn die maßgebliche behördliche Entscheidung ihn ausdrücklich vorsieht.
Die Entscheidungsfrist der Ausländerbehörde beträgt grundsätzlich zwei Monate. Ohne Bescheid gilt der Antrag als abgelehnt, nicht als genehmigt.
Dauer, TIE und Verlängerung
Die Erlaubnis für höhere Bildung kann der Gesamtdauer des Studiengangs entsprechen. Für nachobligatorische Sekundarbildung und viele andere Kategorien ist die Laufzeit grundsätzlich auf die Dauer der Aktivität, häufig höchstens ein Jahr, begrenzt. Der zeitliche Schutz kann einen Monat vor Beginn einsetzen und 15 Tage nach dem Abschluss enden.
Bei einer mehrjährigen Erlaubnis muss zu Beginn jedes Studienjahres die fortbestehende Einschreibung und Zahlung nachgewiesen werden. Eine Karte mit längerer Laufzeit ist daher kein Freibrief für eine Unterbrechung oder Aufgabe des Studiums.
Die Verlängerung wird grundsätzlich in den zwei Monaten vor Ablauf beantragt. Eine Einreichung bis zu drei Monate nach Ablauf ist noch möglich, kann aber ein Sanktionsverfahren wegen Verspätung auslösen. Ein rechtzeitig oder im zugelassenen Nachfristfenster gestellter Verlängerungsantrag lässt den bisherigen Status bis zur Entscheidung fortgelten.
Für höhere Bildung und nachobligatorische Sekundarbildung sind nach dem aktuellen Reglement bis zu zwei Verlängerungen je Erlaubnis vorgesehen. Für bestimmte Freiwilligen- und Bildungsaktivitäten ist nur eine Verlängerung zugelassen. Die Fortsetzung des Studiengangs, Mittel, Versicherung und Zahlung der Gebühr müssen erneut belegt werden. Die Entscheidungsfrist für die Verlängerung beträgt einen Monat; ausbleibende Entscheidung bedeutet Ablehnung.
Arbeiten während Studium und Ausbildung
Die Arbeitsrechte hängen von der Unterkategorie ab.
Höhere Bildung
Eine Erlaubnis für höhere Bildung berechtigt automatisch zu unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, ohne dass dafür ein weiterer Arbeitserlaubnisantrag erforderlich ist. Die Arbeit muss mit dem Studium vereinbar bleiben. Grundsätzlich dürfen 30 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Eine Überschreitung kann zum Erlöschen des Studienstatus führen.
„Automatisch“ bedeutet nicht, dass Arbeits-, Steuer- oder Sozialversicherungsrecht entfallen. Es braucht weiterhin einen rechtmäßigen Vertrag beziehungsweise bei Selbständigkeit die erforderlichen Anmeldungen, Qualifikationen und Genehmigungen.
Curriculare Praxis
Eine nicht arbeitsrechtliche Praxisphase benötigt keine zusätzliche Erlaubnis, wenn sie Bestandteil des genehmigten Studien- oder Ausbildungsplans ist, auf einer Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtung und Praxisstelle beruht und als curriculare Praxis ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für externe curriculare Hochschulpraxis und die betriebliche Ausbildungsphase in der Berufsbildung.
Ein freiwilliges Praktikum außerhalb des Studienplans wird nicht allein durch eine Bescheinigung des Unternehmens curricular. Bildungszentrum, Plan, Lernziel, Betreuung und Vereinbarung müssen zusammenpassen.
Berufsausbildung
Die betriebliche Phase einer allgemeinen oder intensiven Berufsbildung ist durch den einschlägigen Studienstatus automatisch gedeckt. Bei intensiver Berufsbildung richtet sich die zulässige Arbeitszeit nach dem besonderen Berufsbildungsrecht; ansonsten gilt grundsätzlich die 30-Stunden-Grenze.
Für andere entgeltliche Tätigkeiten von Personen in nachobligatorischer Bildung, Schüleraustausch, Freiwilligendienst oder besonderen Bildungsaktivitäten ist regelmäßig eine gesonderte Arbeitserlaubnis erforderlich. Sie muss mit dem Hauptzweck vereinbar sein und ist grundsätzlich geografisch auf eine autonome Gemeinschaft begrenzt; Grenzorte einer benachbarten Gemeinschaft können einbezogen sein.
Eigenständige Aufenthaltsbewilligung für Praktika
Ein eigenständiges Praktikum ist von einer curricularen Pflichtpraxis zu unterscheiden. Die besondere Praktikumsresidenz nach der zusätzlichen Bestimmung 18 des Gesetzes 14/2013 richtet sich an Drittstaatsangehörige, die
- innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag einen Abschluss höherer Bildung erworben haben oder
- derzeit ein Studium absolvieren, das zu einem Abschluss höherer Bildung führt.
Wer in Spanien studiert, muss hierfür Inhaber eines langfristigen Studienstatus sein. Das Praktikum muss im selben akademischen Bereich und auf demselben Qualifikationsniveau wie der Abschluss oder das laufende Studium stattfinden.
Vereinbarung oder Arbeitsvertrag
Die Praxis kann auf zwei Grundlagen beruhen:
- Praktikumsvereinbarung: Sie muss theoretische und praktische Ausbildung, Lernziel, Dauer, Bedingungen, Betreuung, Stunden und Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Stelle festhalten.
- Arbeitsrechtlicher Ausbildungsvertrag: Dann gelten zusätzlich die arbeitsrechtlichen Regeln. Die nationale Arbeitsmarktlage wird für diesen besonderen Weg nicht geprüft.
Ein gewöhnlicher unbefristeter Arbeitsvertrag oder eine Stelle ohne erkennbaren Ausbildungszweck wird nicht dadurch zur Praktikumsresidenz, dass die Parteien sie „internship“ nennen.
Verfahren
Den Antrag stellt die aufnehmende öffentliche oder private Stelle elektronisch mit dem Formular EX-04. Zuständig ist die Delegación oder Subdelegación del Gobierno der Provinz, in der die Praxis stattfindet. Die Stelle muss unter anderem ihre Identität und Vertretung, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Ordnung sowie den Inhalt der Vereinbarung oder des Vertrags belegen.
Die Verfahrensgebühr nach Formular 790, Code 052, ist innerhalb der vorgesehenen Frist zu entrichten. Die Behörde hat 30 Tage Zeit. Bleibt eine ausdrückliche Entscheidung aus, gilt die Bewilligung nach dieser Sonderregel als erteilt. Das unterscheidet sie deutlich vom Studienverfahren mit negativem Verwaltungsschweigen.
Befindet sich die Person regulär in Spanien, kann die Erlaubnis dort beantragt werden. Wer außerhalb Spaniens lebt, benötigt nach Bewilligung das entsprechende Visum nach dem Verfahren des Gesetzes 14/2013. Die TIE ist innerhalb eines Monats nach Einreise oder, bei bereits bestehendem Aufenthalt in Spanien, nach Mitteilung der Bewilligung zu beantragen.
Dauer und Familie
Bei einer Praktikumsvereinbarung entspricht die Erlaubnis der Vereinbarungsdauer, höchstens zwölf Monaten. Eine einmalige Verlängerung ist möglich; Anfangs- und Verlängerungszeit dürfen zusammen zwei Jahre nicht überschreiten. Bei einem arbeitsrechtlichen Ausbildungsvertrag richtet sich die Laufzeit nach dem jeweils geltenden Arbeitsrecht.
Die besondere Praktikumsresidenz eröffnet kein eigenes allgemeines Recht auf Familiennachzug. Nach der amtlichen Verfahrensinformation können dieselben Angehörigen, die den Studenten bereits während seines Studienaufenthalts in Spanien mit einem studentischen Familienstatus begleitet haben, ihn auch während der Praktikumsresidenz begleiten.
Berufsausbildung richtig einordnen
„Formación Profesional“ ist kein einheitlicher Aufenthaltstitel. Entscheidend ist die Stufe:
- Höhere Berufsbildung und bestimmte FP-Masterabschlüsse können als höhere Bildung gelten. Das führt insbesondere zur automatischen Arbeitsberechtigung des Studierenden, soweit die Tätigkeit vereinbar ist.
- Mittlere Berufsbildung und FP-Spezialistentitel fallen grundsätzlich unter nachobligatorische Sekundarbildung.
- Vollständige nicht modulare Grad-C-Angebote der Niveaus 2 und 3 gehören zu den ausdrücklich erfassten Bildungsaktivitäten.
- Einzelne Module, kurze Teilkurse oder rein private Zertifikate sind nicht automatisch erfasst.
Bei hybriden nichtuniversitären Angeboten sind grundsätzlich mindestens 50 Prozent Präsenz erforderlich. Außerdem muss das Zentrum registriert und die konkrete Maßnahme zugelassen sein. Diese Punkte sollten vor Vertragsabschluss schriftlich geklärt werden.
Au-pair in Spanien: zwei Ebenen auseinanderhalten
Beim Au-pair-Aufenthalt müssen Austauschbedingungen und Einwanderungsrecht getrennt geprüft werden.
Das Europäische Au-pair-Abkommen
Spanien hat das Europäische Abkommen über die Au-pair-Unterbringung ratifiziert. Danach ist Au-pair die vorübergehende Aufnahme einer jungen Person aus dem Ausland in eine Familie gegen begrenzte Dienste, um Sprache, Kultur und gegebenenfalls berufliche Kenntnisse zu vertiefen. Das Abkommen sieht insbesondere vor:
- Alter grundsätzlich zwischen 17 und 30 Jahren;
- anfängliche Dauer höchstens ein Jahr, Verlängerung bis insgesamt höchstens zwei Jahre;
- schriftliche Vereinbarung, vorzugsweise vor Ausreise und spätestens in der ersten Woche;
- Unterkunft und Verpflegung, möglichst eigenes Zimmer;
- ausreichende Zeit für Sprachunterricht und kulturelle beziehungsweise berufliche Weiterbildung;
- mindestens einen vollen freien Tag pro Woche, darunter mindestens ein Sonntag pro Monat;
- vereinbartes Taschengeld;
- Beteiligung an täglichen Haushaltsaufgaben grundsätzlich höchstens fünf Stunden pro Tag;
- medizinische Absicherung; nach der spanischen Erklärung trägt die Gastfamilie die Hälfte einer erforderlichen privaten Versicherungsprämie.
Diese Regeln schützen die Austauschbeziehung. Sie ersetzen aber nicht das Visum oder die aufenthaltsrechtliche Zulassung.
Kein eigenständiger allgemeiner Titel im aktuellen Reglement
Die abschließende Liste der langfristigen Studien-, Austausch- und Bildungszwecke im seit Mai 2025 geltenden spanischen Reglement nennt Au-pair nicht als selbständige Kategorie. Die EU-Richtlinie 2016/801 enthält zwar einen Rahmen für Au-pair, überlässt dessen Anwendung in diesem Bereich aber den Mitgliedstaaten. Daraus folgt kein unmittelbarer Anspruch auf ein spanisches Au-pair-Visum allein aufgrund einer Gastfamilienvereinbarung.
Wird der Aufenthalt auf ein Sprach- oder Studienprogramm gestützt, müssen die Voraussetzungen der einschlägigen Bildungskategorie nach dem Ausländerreglement erfüllt sein. Daneben ist die schriftliche Au-pair-Vereinbarung nach dem Abkommen erforderlich. Vor Zahlung an Agentur oder Schule sollte die zuständige spanische Auslandsvertretung schriftlich bestätigen, welche Zulassungsgrundlage und Unterlagen sie für den konkreten Fall verlangt. Für den Sprachkursweg ist außerdem Volljährigkeit erforderlich (Artikel 35 Buchstabe f des Reglements); das im Au-pair-Abkommen genannte Mindestalter von 17 Jahren ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Keine verdeckte Vollzeit-Haushaltsarbeit
Der kulturelle Austausch muss das Gepräge der Beziehung bestimmen. Umfangreiche Kinderbetreuung oder Haushaltsarbeit zu festen Arbeitnehmerzeiten, Weisungsgebundenheit wie bei einer Hausangestellten oder eine Vergütung anstelle von Taschengeld können auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten. Ein Au-pair-Vertrag darf nicht eingesetzt werden, um die Regeln für Beschäftigung, Mindestlohn, Sozialversicherung oder Arbeitserlaubnis zu umgehen.
Familienangehörige
Ein Familienstatus im Rahmen der langfristigen Studienerlaubnis ist grundsätzlich nur für Studierende der höheren Bildung und für Personen in der spezialisierten Gesundheitsausbildung vorgesehen. Ehegatten oder vergleichbare Partner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder mit besonderem persönlichem Unterstützungsbedarf wegen Behinderung oder Krankheit können je nach Fall mitziehen, wenn der Haupttitel noch mindestens 90 Tage gilt, Verwandtschaft, zusätzliche Mittel und Versicherung nachgewiesen werden. Bei den Kindern setzt Artikel 56 Absatz 2 voraus, dass sie unverheiratet sind oder keine eigene Familieneinheit gegründet haben.
Mitziehende Angehörige dürfen aufgrund dieses Familienstatus nicht arbeiten. Das ist ein wichtiger Unterschied zu vielen Aufenthaltskarten von Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Für Sekundarschule, mittlere Berufsausbildung, Freiwilligendienst, besondere Bildungsaktivitäten oder Au-pair besteht aus dieser Vorschrift kein allgemeiner Familienmitzug.
Für sämtliche Aufenthaltskategorien nach Artikel 52 gelten aber zwei Sonderfälle: In Spanien geborene Kinder erhalten den an die Erlaubnis des Elternteils gebundenen Status; der Elternteil muss ihn innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt beantragen. Außerdem kann eine wegen Behinderung oder Krankheit des Hauptberechtigten erforderliche Unterstützungsperson einen entsprechenden Familienstatus erhalten (Artikel 56 Absätze 7 und 8).
Deutschland–Spanien- und EU-Abgrenzung
Deutsche und andere Unionsbürger
Deutsche Staatsangehörige benötigen kein Studienvisum und keine Drittstaats-Studienerlaubnis. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten registrieren sie sich nach den Regeln der unionsrechtlichen Freizügigkeit. Als Studierende müssen sie insbesondere Einschreibung, Krankenversicherung und ausreichende Mittel belegen. Eine TIE für Drittstaatsangehörige ist für sie nicht vorgesehen.
Drittstaatsangehörige mit deutschem Aufenthaltstitel
Ein deutscher Aufenthaltstitel ermöglicht grundsätzlich Kurzreisen nach Spanien im Schengen-Rahmen, nicht aber automatisch ein mehrmonatiges Studium, eine spanische Ausbildung, ein Praktikum oder Au-pair. Für den langfristigen Zweck wird ein spanischer Titel benötigt, sofern keine besondere EU-Mobilitätsregel greift.
Hochschulmobilität innerhalb der EU
Für Drittstaatsstudierende, die bereits einen von der Richtlinie 2016/801 erfassten Studientitel eines anderen EU-Staats besitzen und an einem Unions- oder Hochschulprogramm teilnehmen, können besondere Mobilitätsregeln gelten. Das ist kein allgemeines Recht jedes Inhabers einer deutschen Studienerlaubnis, ohne Anzeige oder Prüfung nach Spanien umzuziehen. Programm, Dauer und Mitteilung an die zuständige spanische Stelle sind entscheidend.
Balearen
Auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera gelten dieselben staatlichen Einwanderungsregeln wie im übrigen Spanien. Die autonome Gemeinschaft ist jedoch für Bildungsrecht, Anerkennung vieler Zentren und Berufsbildungsorganisation mitverantwortlich. Daher können die ausländerrechtliche Erlaubnis des Staates und die bildungsrechtliche Zulassung des konkreten balearischen Angebots nebeneinander zu prüfen sein.
Praxisbeispiele
Masterstudentin aus Kanada mit Nebenjob
Eine Kanadierin wird zu einem anerkannten Vollzeitmaster in Palma zugelassen. Ihr langfristiger Studienstatus berechtigt sie automatisch zu einer mit dem Studium vereinbaren Beschäftigung. Arbeitet sie 20 Stunden pro Woche in einem Hotel, braucht sie keine zusätzliche ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis, wohl aber einen rechtmäßigen Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsanmeldung.
Deutscher Studienstatus und Praktikum auf Mallorca
Ein kolumbianischer Student besitzt eine deutsche Studienerlaubnis und möchte sechs Monate bei einem Unternehmen in Palma arbeiten. Die deutsche Karte allein genügt nicht. Ist das Praktikum Teil eines anerkannten EU-Mobilitätsprogramms, kommt das besondere Mobilitätsverfahren in Betracht; andernfalls braucht er einen spanischen Studien- oder Praktikumstitel.
Hochschulabsolventin mit eigenständigem Praktikum
Eine US-Amerikanerin hat vor 18 Monaten ihren Bachelor abgeschlossen. Ein spanisches Unternehmen bietet ein fachlich passendes zwölfmonatiges Praktikumsprogramm mit Lernplan und Betreuung an. Das Unternehmen kann elektronisch die besondere Praktikumsresidenz beantragen. Ein touristischer Einreisestempel und der Vertrag allein erlauben den Beginn noch nicht.
Mittlere Berufsausbildung mit betrieblicher Phase
Ein 20-jähriger Marokkaner wird zu einem anerkannten mittleren FP-Ausbildungsgang aufgenommen. Er beantragt grundsätzlich das Studienvisum im Ausland. Die im Bildungsgang vorgeschriebene betriebliche Phase ist vom Status gedeckt; ein beliebiger zusätzlicher Nebenjob ist dagegen nicht automatisch erlaubt.
Au-pair mit privatem Onlinekurs
Eine Britin nach dem Brexit vereinbart mit einer mallorquinischen Familie 35 Stunden Kinderbetreuung wöchentlich und schreibt sich in einen privaten Online-Spanischkurs ein. Die Konstellation erfüllt weder verlässlich die aktuellen Anforderungen eines anerkannten Präsenz-Studienwegs noch das Schutzbild des Au-pair-Abkommens. Vor Einreise braucht es eine andere rechtmäßige Gestaltung.
Praktische Arbeitsfolge
- Staatsangehörigkeit, aktuellen Aufenthaltstitel und geplante Aufenthaltsdauer feststellen.
- Bildungsniveau und amtliche Anerkennung von Zentrum und konkretem Programm prüfen.
- Klären, ob eine Praxis curricular, betriebliche Ausbildungsphase oder eigenständiges Praktikum ist.
- Bei höherer Bildung Credits, Vollzeitquote und Präsenz- beziehungsweise Hybridstruktur dokumentieren.
- Bei Berufsbildung die genaue FP-Stufe und Zulassung des Angebots bestätigen lassen.
- Für ein eigenständiges Praktikum Abschlussdatum, Fachbezug, Qualifikationsniveau und aufnehmende Stelle prüfen.
- Bei Au-pair vorab die aktuelle Checkliste der zuständigen spanischen Auslandsvertretung einholen und Studienprogramm sowie Vereinbarung darauf abstimmen.
- IPREM-Betrag, zusätzliche Familienmittel, Studienkosten und bereits bezahlte Unterkunft getrennt berechnen.
- Versicherung, Strafregister, ärztliches Zeugnis, Übersetzungen und Apostillen rechtzeitig beschaffen.
- Zwei-Monats-Fristen, Zuständigkeit, Formular, Gebühr, Visumabholung und TIE-Termin in einem Kalender sichern.
- Vor jedem Arbeits- oder Praxisbeginn schriftlich prüfen, ob er automatisch gedeckt ist oder eine gesonderte Erlaubnis beziehungsweise Bewilligung voraussetzt.
- Einschreibung, Anwesenheit, Fortschritt, Verträge, Zahlungen und Versicherungsdeckung für Verlängerung oder Statuswechsel fortlaufend dokumentieren.
Typische Fehler
„Jeder Sprachkurs berechtigt zum Studienvisum.“ Nein. Erfasst sind bestimmte Präsenzangebote offizieller Sprachschulen oder akkreditierter Zentren; weitere Voraussetzungen und die Einschränkung zur eigenen Mutter- oder Amtssprache sind zu beachten.
„Ein Praktikumsvertrag ist immer vom Studentenstatus gedeckt.“ Nein. Automatisch gedeckt ist vor allem die curriculare, in den Studienplan eingebundene Praxis. Ein eigenständiges Praktikum kann die besondere Praktikumsresidenz erfordern.
„Mit jedem Studententitel darf ich automatisch arbeiten.“ Die automatische allgemeine Beschäftigungs- und Selbständigkeitsbefugnis gilt für höhere Bildung. Bei anderen Unterkategorien braucht es außerhalb gedeckter Ausbildungsphasen regelmäßig einen Zusatzantrag.
„30 Stunden sind nur eine Empfehlung.“ Die allgemeine Obergrenze ist aufenthaltsrechtlich bindend; ihre Verletzung kann die langfristige Studienerlaubnis beenden. Die besondere intensive Berufsbildung folgt ihrer sektoralen Regelung.
„Ein touristischer Aufenthalt reicht für jeden Inlandsantrag.“ Nein. Der reguläre Inlandsweg aus legalem Kurzaufenthalt ist im Wesentlichen für volljährige Studierende höherer Bildung geöffnet. Andere Kategorien verlangen häufig eine bestehende spanische Residence oder den konsularischen Antrag.
„Au-pair ist in Spanien ein eigener, automatisch erteilter Titel.“ Das aktuelle Ausländerreglement enthält keine solche allgemeine Kategorie. Die gesetzlichen Voraussetzungen des gewählten Studienwegs und die Anforderungen an die Au-pair-Vereinbarung müssen gemeinsam erfüllt sein.
„Eine TIE ist nur freiwillige Identifikation.“ Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten muss sie fristgerecht beantragt werden.
„Schweigen der Behörde bedeutet immer Genehmigung.“ Beim gewöhnlichen Studienverfahren ist das Schweigen negativ; bei der besonderen Praktikumsresidenz gilt nach 30 Tagen positives Schweigen.
Häufige Fragen
Darf ich einen Studienantrag als visumfreier Tourist in Spanien stellen?
Als volljährige Person für anerkannte höhere Bildung grundsätzlich ja, sofern Sie rechtmäßig in Spanien sind und der Antrag mindestens zwei Monate vor Studienbeginn sowie zwei Monate vor Ablauf des legalen Status eingeht. Für andere Bildungsstufen gelten engere Regeln.
Zählen Studiengebühren als Lebensunterhalt?
Nein. Die Beträge, die für das Studium verwendet werden, werden bei der IPREM-Prüfung nicht als Lebensunterhalt angerechnet. Unterkunft kann berücksichtigt werden, wenn sie für die gesamte Zeit nachweislich vorausbezahlt ist.
Kann ich mit einem höheren Studienstatus selbständig arbeiten?
Ja, automatisch und ohne zusätzlichen ausländerrechtlichen Arbeitsantrag, soweit die Tätigkeit mit dem Studium vereinbar bleibt. Steuerliche, berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestehen uneingeschränkt.
Brauche ich für ein Pflichtpraktikum eine neue Karte?
Regelmäßig nicht, wenn das Praktikum tatsächlich Teil des genehmigten Studienplans oder der betrieblichen Ausbildungsphase ist und die notwendige Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung besteht. Ein davon unabhängiges Praktikum ist gesondert zu beurteilen.
Wer beantragt die eigenständige Praktikumserlaubnis?
Die aufnehmende Stelle stellt den elektronischen Antrag. Die ausländische Person kann dieses Verfahren nicht durch einen bloßen eigenen Visumantrag ersetzen.
Kann eine Praktikumsbewilligung nach 30 Tagen als erteilt gelten?
Ja. Die Sonderregel sieht positives Verwaltungsschweigen vor. Für den praktischen Vollzug sollte die formelle Bescheinigung der stillschweigenden Bewilligung eingeholt werden; bei Aufenthalt im Ausland bleibt das Visum erforderlich.
Können Angehörige eines Studenten arbeiten?
Nicht aufgrund des studentischen Familienstatus. Sie dürfen während dessen Gültigkeit nicht arbeiten und benötigen für eine Erwerbstätigkeit eine eigenständige passende Grundlage.
Reicht ein Au-pair-Vertrag ohne Sprachkurs?
Darauf sollte nicht vertraut werden. Das Au-pair-Abkommen regelt zwar das Verhältnis zur Gastfamilie, aber nicht allein die spanische Zulassung. Für einen Aufenthalt über den Studienweg ist ein anerkanntes Sprach- oder Bildungsprogramm erforderlich, das die Voraussetzungen der einschlägigen Kategorie erfüllt.
Ist ein Onlinekurs ausreichend?
Bei den nichtuniversitären Kategorien grundsätzlich nicht, wenn die gesetzliche Mindestpräsenz verfehlt wird. Universitäre Hybridstudien richten sich nach dem zugelassenen Studienplan; ein beliebiger Fernkurs ist kein Ersatz.
Was geschieht nach Abschluss des Hochschulstudiums?
Je nach Abschluss und Plan kommen unter anderem die besondere Praktikumsresidenz, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche beziehungsweise Unternehmensgründung oder ein arbeitsbezogener Titel in Betracht. Diese Anschlusswege sind eigenständige Verfahren und müssen rechtzeitig beantragt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 1155/2024, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 35, 36 sowie 52 bis 59 zu langfristigem Studien- und Ausbildungsaufenthalt, Inlandsantrag, Familie, Arbeit, Praxis, Dauer und Verlängerung; letzte veröffentlichte Aktualisierung vom 15. April 2026, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-24099
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley Orgánica 4/2000, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 30 und 33 zu Studienaufenthalt, Au-pair im Abkommensrahmen und EU-Mobilität; geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2000-544
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: Hoja 1, „Autorización de estancia de larga duración para la realización de estudios superiores o de educación secundaria postobligatoria. Familiares. Prórroga“, aktualisiert im November 2025; Voraussetzungen, IPREM, Unterlagen, EX-00, Zwei-Monats-Fristen, Entscheidung, TIE und Verlängerung. https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/w/estancia-por-estudios
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: Hoja 2, „Autorización de estancia de larga duración para la realización de actividades formativas“, aktualisiert im September 2025; besondere Bildungsaktivitäten und Verfahrensanforderungen. https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/w/autorizacion-de-estancia-para-actividades-de-investigacion-o-formacion
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: Hoja 4 bis, „Acceso al empleo de las personas titulares de una autorización de estancia de larga duración“, geprüft am 16. September 2026; automatische Arbeitsberechtigung höherer Studierender, curriculare Praxis, FP-Betriebsphase, Zusatzantrag und 30-Stunden-Grenze. https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/w/hoja-4-bis-acceso-al-empleo-de-las-personas-titulares-de-una-autorizacion-de-estancia-de-larga-duracion-por-estudios-movilidad-de-alumnos-servicios-de-voluntariado-o-actividades-formativas
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 14/2013, konsolidierte Fassung, zusätzliche Bestimmung 18 zur Aufenthaltsbewilligung für Praktika sowie einschlägige Verfahrensregeln; geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-10074
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: Hoja 21, „Autorización de residencia para prácticas“, geprüft am 16. September 2026; Abschlussfrist, Fachbezug, Vereinbarung oder Arbeitsvertrag, EX-04, elektronische Arbeitgeberseite, 30-Tage-Frist, positives Schweigen, Dauer und TIE. https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/w/21.-autorizacion-de-residencia-para-practicas
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Instrumento de ratificación des Europäischen Abkommens über die Au-pair-Unterbringung, BOE-A-1988-21042, insbesondere Artikel 2 bis 11 sowie die spanischen Erklärungen zu Versicherung und zuständiger Stelle; in Spanien seit 12. September 1988 in Kraft, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-1988-21042
- Europäische Union, EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016, insbesondere Artikel 2, 24 und 31 zu Anwendungsbereich, Arbeit und bedingter Studienmobilität; amtlicher Rechtsakt geprüft am 16. September 2026. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj/eng
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 240/2007, Artikel 6 und 7 zu Kurzaufenthalt, Freizügigkeit und Registrierung von Unionsbürgern; geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-4184
- Servicio Público de Empleo Estatal (SEPE): „Valores mensuales y anuales del SMI y del IPREM“, abgerufen am 16. September 2026; IPREM 2026: 600 Euro monatlich und 7.200 Euro jährlich. https://www.sepe.es/HomeSepe/prestaciones-desempleo/Cuantias-anuales.html
