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Internationale Teleworker und Digital Nomads: Aufenthaltsroute und Steuerfolgen trennen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 20 Min.

Kurz & klar

Internationale Teleworker müssen vier Fragen getrennt lösen: Passt die Tätigkeit zur Aufenthaltsroute nach den Artikeln 74 bis, 74 ter, 74 quater und 74 quinquies des Gesetzes 14/2013, sind die Nachweise und die Sozialversicherung vor Arbeitsbeginn geordnet, wird durch den tatsächlichen Aufenthalt spanische Steueransässigkeit ausgelöst und liegen unabhängig davon alle Voraussetzungen für eine fristgerechte Option nach Artikel 93 LIRPF vor? Ein Digital-Nomad-Visum bewirkt weder automatisch die Lex Beckham noch eine Befreiung von Steuer-, Sozialversicherungs- oder Arbeitgeberpflichten.

„Digital Nomad“ ist eine gebräuchliche Bezeichnung, aber keine vollständige rechtliche Einordnung. Das spanische Gesetz spricht von internationaler Telearbeit und verlangt eine Tätigkeit, die aus Spanien ausschließlich mit Informations-, Telekommunikations- und vergleichbaren digitalen Systemen für im Ausland ansässige Unternehmen ausgeübt werden kann. Eine beliebige selbstständige Tätigkeit, ein längerer Urlaub mit Laptop oder die Arbeit für einen spanischen Arbeitgeber fällt nicht allein deshalb in diese Route.

Ebenso wenig ist der Aufenthaltstitel eine steuerliche Zusage. Wer die Genehmigung erhält, darf im gesetzlichen Umfang in Spanien wohnen und arbeiten. Ob die Person in einem Kalenderjahr spanisch steuerlich ansässig wird, ob sie die Sonderbesteuerung nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes wählen kann und welches Sozialversicherungssystem gilt, wird nach anderen Regeln entschieden.

Das Wichtigste im Überblick

Prüfung Leitfrage Kernaussage
Aufenthaltsroute Ist die Person Drittstaatsangehörige und kann sie ihre qualifizierte Tätigkeit digital für ausländische Unternehmen ausüben? Nur dann kommen Visum oder Aufenthaltserlaubnis für internationale Telearbeit in Betracht.
Tätigkeitsform Besteht ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige berufliche Beziehung? Arbeitnehmer dürfen über diese Route nur für ausländische Unternehmen arbeiten; Selbstständige dürfen höchstens 20 Prozent ihrer beruflichen Tätigkeit für spanische Unternehmen erbringen.
Sozialversicherung Erfolgt eine Anmeldung in Spanien oder bleibt ausnahmsweise das ausländische System anwendbar? Ein bloßer Antrag auf eine ausländische Bescheinigung genügt nicht. Die passende Anmeldung oder eine ausdrücklich einschlägige Bescheinigung muss rechtzeitig vorliegen.
Steueransässigkeit Liegen mehr als 183 Aufenthaltstage, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen oder die gesetzliche Familienvermutung vor? Der Aufenthaltstitel entscheidet diese Frage nicht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Kalenderjahres.
Lex Beckham Sind sämtliche persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt und wird Modelo 149 rechtzeitig übermittelt? Die Telework-Genehmigung löst die Sonderbesteuerung nicht automatisch aus.
Unternehmen Sind Registrierung, Lohnabrechnung, Sozialversicherung und weitere Pflichten des ausländischen Unternehmens geklärt? Die Aufenthaltsentscheidung beseitigt diese Pflichten nicht.

Im Klartext: Zuerst wird geprüft, ob die geplante Arbeit zur aufenthaltsrechtlichen Route passt. Danach werden Sozialversicherung, Steueransässigkeit und eine mögliche steuerliche Option jeweils in einer eigenen Akte gelöst.

Für wen die spanische Telework-Route bestimmt ist

Die Artikel 74 bis, 74 ter, 74 quater und 74 quinquies des Gesetzes 14/2013 richten sich an volljährige Staatsangehörige eines Drittstaats. Unionsbürger sowie Personen, auf die das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht Anwendung findet, benötigen diese nationale Sonderroute grundsätzlich nicht. Sie müssen ihre Registrierung und die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts klären, nicht aber ein Digital-Nomad-Visum beantragen.

Der Drittstaatsangehörige muss aus Spanien eine Arbeits- oder berufliche Tätigkeit auf Distanz für Unternehmen ausüben, die außerhalb Spaniens ansässig sind. Die Tätigkeit muss ihrem Wesen nach ausschließlich mit informatischen, telematischen und telekommunikativen Mitteln erledigt werden können. Eine Stelle, die laufende körperliche Anwesenheit in einer ausländischen Produktionsstätte, regelmäßige persönliche Verkaufsbesuche oder örtliche Betriebsleitung verlangt, kann deshalb trotz einzelner Homeoffice-Tage ungeeignet sein.

Die Aufenthaltsroute ist auch von anderen Sachverhalten abzugrenzen:

  • Eine lokale Anstellung bei einem spanischen Unternehmen folgt nicht der internationalen Telework-Route.
  • Eine Entsendung innerhalb eines Konzerns kann ein unternehmensinterner Transfer sein, insbesondere wenn eine spanische Niederlassung oder Konzerngesellschaft die Beschäftigung trägt.
  • Ein nicht erwerbstätiger Aufenthalt erlaubt nicht automatisch Remote-Arbeit.
  • Die Gründung oder Leitung eines spanischen Unternehmens kann eine Unternehmer-, Selbstständigen- oder andere Arbeitsroute erfordern.
  • Kurze Schengen-Aufenthalte schaffen noch kein Recht zur dauerhaften Wohnsitznahme und Erwerbstätigkeit.

Die Bezeichnung im Vertrag ist nicht allein entscheidend. Die tatsächliche Organisation der Tätigkeit muss mit der beantragten Kategorie übereinstimmen.

Arbeitnehmer und Selbstständige folgen verschiedenen Grenzen

Arbeitnehmer: nur ausländische Arbeitgeber

Bei einer abhängigen Beschäftigung darf der Inhaber dieser Genehmigung nur für Unternehmen arbeiten, die außerhalb Spaniens ansässig sind. Eine zusätzliche lokale Beschäftigung bei einem spanischen Arbeitgeber wird nicht durch die Telework-Genehmigung gedeckt. Ändert sich der Arbeitgeber oder entsteht eine spanische Beschäftigung, muss vor der tatsächlichen Änderung geprüft werden, ob die bestehende Genehmigung angepasst werden kann oder eine andere Aufenthaltsgrundlage erforderlich wird.

Das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Unternehmen muss bereits mindestens drei Monate vor dem Antrag bestanden haben. Außerdem ist nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die Arbeit aus Spanien auf Distanz erlaubt. Ein allgemeiner Homeoffice-Zusatz ohne Bezug zum Arbeitsort Spanien kann zu unbestimmt sein, wenn daraus weder Dauer, Aufgaben, Vergütung noch die ausdrückliche Zustimmung zur Tätigkeit aus Spanien hervorgehen.

Selbstständige: spanische Kunden nur begrenzt

Auch eine selbstständige oder freiberufliche Person kann die Route nutzen. Sie muss seit mindestens drei Monaten eine berufliche beziehungsweise handelsrechtliche Beziehung zu einem oder mehreren ausländischen Unternehmen nachweisen und die Bedingungen der künftigen Remote-Tätigkeit dokumentieren.

Für spanische Kunden ist ein begrenzter Anteil zulässig: Die berufliche Tätigkeit für ein in Spanien ansässiges Unternehmen darf 20 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht überschreiten. Die Ausnahme gilt für eine berufliche, nicht für eine lokale abhängige Beschäftigung. Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten deshalb erkennen lassen, wie der spanische Anteil ermittelt und fortlaufend überwacht wird.

Wer Alleingesellschafter seiner ausländischen Gesellschaft ist oder diese tatsächlich beherrscht, muss besonders sorgfältig darlegen, dass die Gesellschaft real tätig ist und die berufliche Beziehung nicht nur für den Antrag geschaffen wurde. Die Verwaltungshinweise verlangen in solchen Fällen ergänzend Nachweise über Eigentum oder Kontrolle, Unternehmensbesteuerung, produktive Investitionen und die Beschäftigungshistorie.

Unternehmen, Vorbeziehung und Qualifikation

Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 62 müssen drei Kernblöcke belegt werden.

Das ausländische Unternehmen besteht real seit mindestens einem Jahr

Das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, zu der die Arbeits- oder Geschäftsbeziehung besteht, muss seit mindestens einem Jahr eine reale und fortlaufende Tätigkeit ausüben. Ein aktueller Registerauszug allein belegt zwar die rechtliche Existenz, aber nicht in jedem Fall die operative Tätigkeit. Je nach Struktur können Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Sozialversicherungsdaten, Kundenverträge oder andere Geschäftsnachweise erforderlich werden.

Die Beziehung besteht seit mindestens drei Monaten

Die dreimonatige Vorbeziehung wird getrennt von der einjährigen Unternehmenstätigkeit geprüft. Beim Arbeitnehmer ist das bestehende Arbeitsverhältnis nachzuweisen; beim Selbstständigen die berufliche Vertragsbeziehung. Eine unmittelbar vor dem Antrag gegründete Gesellschaft oder ein Vertrag, der erst mit Erteilung der Genehmigung beginnen soll, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

Die Person ist qualifiziert

Antragsberechtigt sind qualifizierte Fachkräfte, die einen Abschluss oder eine Weiterbildung einer anerkannten Universität, Berufsausbildung oder angesehenen Business School nachweisen oder über mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen. Die Qualifikation sollte zur konkret beschriebenen Tätigkeit passen. Bei einem reglementierten Beruf bleibt zusätzlich zu prüfen, ob eine spanische Anerkennung oder Berufszulassung erforderlich ist.

Die Verwaltung verlangt bei einer Berufserfahrung als Qualifikationsersatz belastbare Zeit- und Tätigkeitsnachweise. Ein Lebenslauf allein genügt nicht. Geeignet sind insbesondere behördliche Beschäftigungsnachweise und Arbeitgeberbescheinigungen mit Beginn, Ende und genauer Beschreibung der Funktionen.

Visum und Aufenthaltserlaubnis sind zwei Verfahrenswege

Ausgangslage Richtiger Weg Höchstdauer Wichtige Folge
Person lebt außerhalb Spaniens und will zur Telearbeit einreisen Visum für internationale Telearbeit beim zuständigen spanischen Konsulat ein Jahr, bei kürzerer Tätigkeit entsprechend kürzer Das Visum genügt während seiner Gültigkeit zum Wohnen und zur Remote-Arbeit in Spanien.
Person hält sich rechtmäßig in Spanien auf Aufenthaltserlaubnis für internationale Telearbeit bei der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos drei Jahre, bei kürzerer Tätigkeit entsprechend kürzer Die Erlaubnis gilt im gesamten spanischen Staatsgebiet.
Person besitzt bereits das Telework-Visum und will länger bleiben Antrag auf Aufenthaltserlaubnis innerhalb der letzten 60 Kalendertage vor Ablauf des Visums bis zu drei Jahre Die ursprünglichen Voraussetzungen müssen fortbestehen.
Aufenthaltserlaubnis läuft aus Verlängerung bei weiter erfüllten Voraussetzungen jeweils zwei Jahre Änderungen dürfen nicht erst im Verlängerungsverfahren offengelegt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird elektronisch bei der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos, kurz UGE-CE, beantragt. Das Gesetz sieht für die elektronische Entscheidung über die Genehmigung grundsätzlich 20 Tage vor. Bleibt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist aus, ordnet Artikel 76 positive Verwaltungsstille an; die praktische Dokumentation dieses Ergebnisses und eine eventuell erforderliche Bescheinigung sind dennoch gesondert zu sichern. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist der gesetzlich vorgesehene Verwaltungsrechtsbehelf möglich.

Visumanträge entscheidet die konsularische Stelle nach dem Gesetz grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, soweit keine besondere Konsultation nach dem Visakodex eingreift. Bei einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als sechs Monaten ist anschließend die Ausländeridentitätskarte, die Tarjeta de Identidad de Extranjero (TIE), zu beantragen. Die Karte dokumentiert den Status, erzeugt ihn aber nicht erst.

Ändern sich während der Gültigkeit Umstände, die für die Genehmigung maßgeblich waren, muss die Änderung nach den Verwaltungshinweisen innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden. Dazu können etwa Arbeitgeberwechsel, Ende eines Vertrags, eine andere Tätigkeitsform oder Veränderungen bei der Sozialversicherung gehören.

Welche Unterlagen typischerweise in die Antragsakte gehören

Die genaue Zusammenstellung hängt vom Konsulat, vom Antragsweg und vom Einzelfall ab. Für die UGE-CE-Aufenthaltserlaubnis gehören regelmäßig folgende Gruppen in eine geordnete Akte:

Nachweisgruppe Typische Unterlagen Prüfzweck
Identität und Verfahren unterschriebenes Antragsformular, vollständige Passkopie, Nachweis der Gebühr mit Formular 790-038, gegebenenfalls Vertretungsvollmacht Identität, Zuständigkeit und wirksame Einreichung
Vorbeziehung Arbeitsvertrag oder beruflicher Vertrag sowie Zahlungs- beziehungsweise Tätigkeitsnachweise der letzten drei Monate mindestens dreimonatige bestehende Beziehung
Ausländisches Unternehmen amtlicher Registerauszug oder gleichwertiger Nachweis sowie gegebenenfalls operative Belege reale und fortlaufende Tätigkeit seit mindestens einem Jahr
Remote-Eignung Schreiben des ausländischen Unternehmens mit Aufgaben, Funktionen, ausdrücklicher Arbeitserlaubnis für Spanien, Vergütung in Euro und Bedingungen der Distanzarbeit Tätigkeit ist digital aus Spanien ausführbar und erlaubt
Qualifikation Abschluss, Berufsbildungsnachweis oder belastbare Unterlagen zu mindestens drei Jahren einschlägiger Erfahrung; ergänzend Lebenslauf fachliche Eignung nach Artikel 74 bis
Lebensunterhalt Lohnabrechnungen oder Rechnungen, Bankbestätigungen und gegebenenfalls liquide Ersparnisse ausreichende Mittel für Antragsteller und Familie
Sozialversicherung und Gesundheit Registrierung oder Verpflichtung zur Anmeldung in Spanien, alternativ einschlägige Bescheinigung des Herkunftssystems; gegebenenfalls Krankenversicherung gesetzeskonforme Absicherung vor Tätigkeitsbeginn
Zuverlässigkeit Strafregisterbescheinigungen der relevanten Aufenthaltsstaaten der letzten zwei Jahre und Erklärung zu den letzten fünf Jahren allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Ausländische Urkunden erforderliche Legalisation oder Apostille und Übersetzung Verwertbarkeit in Spanien

Öffentliche ausländische Dokumente müssen grundsätzlich ordnungsgemäß legalisiert oder mit Apostille versehen sein, soweit keine Befreiung greift. Erforderliche Übersetzungen sind nach den amtlichen Vorgaben einzureichen. Die Behörde kann zusätzliche Dokumente verlangen, wenn die vorgelegten Unterlagen die tatsächliche Tätigkeit oder die Kontinuität des Unternehmens nicht hinreichend belegen.

Ausreichende Mittel: Prozentsätze statt dauerhaftem Eurobetrag

Die UGE-CE knüpft die Mindestmittel an den jeweils geltenden spanischen gesetzlichen Mindestlohn, den Salario Mínimo Interprofesional (SMI). Für den Hauptantragsteller sind monatlich 200 Prozent des SMI nachzuweisen. Für eine aus zwei Personen bestehende Familie kommt ein Betrag von 75 Prozent des SMI für die weitere Person hinzu; für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 25 Prozent.

Die Verwaltungshinweise stellen auf Bruttobeträge vor Steuern und Sozialabgaben ab. Vorrangig werden laufende Einnahmen aus dem Arbeits- oder beruflichen Vertrag mit Lohnabrechnungen beziehungsweise Rechnungen und korrespondierenden Bankbewegungen belegt. Reichen diese laufenden Einnahmen nicht aus, können aktuelle liquide Mittel die Differenz für die beantragte Gültigkeitsdauer decken. Weil sich der SMI ändern kann, sollte der konkrete Eurobetrag unmittelbar vor Antragstellung neu berechnet werden.

Sozialversicherung muss vor dem Arbeitsbeginn gelöst sein

Die Sozialversicherung ist keine bloße Anlage zum Aufenthaltsantrag. Sie entscheidet, ob die Tätigkeit nach Erteilung der Genehmigung rechtmäßig aufgenommen werden kann und ob die Voraussetzungen während der gesamten Gültigkeit fortbestehen.

Abhängige Beschäftigung

Soll spanisches Sozialversicherungsrecht gelten, muss sich das ausländische Unternehmen ohne spanische Betriebsstätte als Arbeitgeber bei der spanischen Sozialversicherung registrieren. Für den Antrag ist die Registrierung zusammen mit der Verpflichtung nachzuweisen, den Arbeitnehmer nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und vor Beginn der Tätigkeit in Spanien im allgemeinen System anzumelden.

Eine Fortgeltung des ausländischen Systems kommt nur in Betracht, wenn ein für Spanien verbindliches bilaterales, multilaterales oder sonstiges internationales Koordinierungsinstrument den konkreten Remote-Sachverhalt erfasst. Die zuständige ausländische Stelle muss eine Bescheinigung ausstellen, die ausdrücklich die Arbeit auf Distanz aus Spanien deckt. Eine bloße Bestätigung, dass die Bescheinigung beantragt wurde, wird nach den UGE-CE-Hinweisen nicht akzeptiert.

Selbstständige Tätigkeit

Selbstständige müssen sich grundsätzlich im spanischen Sondersystem für Selbstständige, dem Régimen Especial de Trabajadores Autónomos (RETA), anmelden. Auch diese Anmeldung muss nach Erteilung der Genehmigung und vor Tätigkeitsbeginn erfolgen. Ein Verstoß kann den Fortbestand der Aufenthaltsgenehmigung gefährden.

Krankenversicherung

Deckt das anwendbare Sozialversicherungssystem auch die Gesundheitsversorgung in Spanien, ist dieser Anspruch mit der vorgesehenen Bescheinigung nachzuweisen. Andernfalls wird eine öffentliche oder private Krankenversicherung mit einem dem spanischen nationalen Gesundheitssystem vergleichbaren Leistungsumfang benötigt. Nicht ausreichend sind nach den amtlichen Hinweisen insbesondere reine Reiseversicherungen, Policen mit bloßer Kostenerstattung sowie Verträge mit Zuzahlungen oder Wartezeiten.

Steueransässigkeit folgt den tatsächlichen Lebensverhältnissen

Ein Telework-Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis macht eine Person nicht allein durch seine Erteilung zum spanischen Steuerresidenten. Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes prüft für jedes Kalenderjahr insbesondere drei Anknüpfungen:

  1. Die Person hält sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien auf. Sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgezählt, sofern nicht eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird.
  2. Der Hauptkern oder Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen liegt unmittelbar oder mittelbar in Spanien.
  3. Der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und die minderjährigen abhängigen Kinder leben gewöhnlich in Spanien; daraus entsteht eine widerlegbare Vermutung der Ansässigkeit.

Diese Kriterien können bereits erfüllt sein, bevor das Visum abläuft, oder trotz eines gültigen Titels in einem bestimmten Kalenderjahr noch nicht erfüllt sein. Bei einer möglichen Doppelansässigkeit ist zusätzlich das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis ersetzt weder die Zählung der Tage noch die Untersuchung des Lebensmittelpunkts und der wirtschaftlichen Interessen.

Beispiel: Eine kanadische Arbeitnehmerin reist am 1. September mit einem einjährigen Telework-Visum ein. Das Visum erlaubt ihr den Aufenthalt bis in das Folgejahr. Ob sie schon im Einreisejahr spanisch steuerlich ansässig ist, hängt dennoch von den tatsächlichen Tagen, den wirtschaftlichen Verhältnissen und gegebenenfalls der Familienvermutung ab. Für das Folgejahr kann die 183-Tage-Schwelle dagegen früh erreicht werden.

Die Lex Beckham ist eine zusätzliche und fristgebundene Option

Artikel 93 LIRPF erlaubt bestimmten Personen, die infolge ihres Zuzugs spanisch steuerlich ansässig werden, für das Jahr des Eintritts der Ansässigkeit und die fünf folgenden Steuerjahre eine besondere Besteuerung nach Regeln zu wählen, die an die Einkommensteuer für Nichtansässige anknüpfen. Für den Beginn dieses Sonderregimes gilt nach Artikel 115 RIRPF als Ansässigkeitsjahr das erste Kalenderjahr, in dem der Aufenthalt in Spanien nach dem Zuzug mehr als 183 Tage beträgt. Das ist weder eine allgemeine Steuerbefreiung noch Bestandteil des Aufenthaltsbescheids.

Zu prüfen sind unter anderem:

  • In den fünf Steuerperioden vor dem Jahr des tatsächlichen Zuzugs nach Spanien darf keine spanische Steueransässigkeit bestanden haben.
  • Der Zuzug muss auf einem der gesetzlich genannten Gründe beruhen.
  • Die für die jeweilige Personengruppe geltenden Tätigkeits- und Einkunftsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
  • Die Option muss elektronisch mit Modelo 149 innerhalb der maßgeblichen Frist ausgeübt werden.

Für Arbeitnehmer stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der erforderliche Zuzugsgrund bei Beschäftigten mit dem Visum für internationale Telearbeit als erfüllt gilt. Daraus folgt aber nicht, dass frühere Nichtansässigkeit, der Eintritt spanischer Steueransässigkeit, die übrigen Voraussetzungen oder die Optionsfrist entfallen. Ein Arbeitnehmer, der die Aufenthaltserlaubnis direkt aus einem rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien beantragt, muss seine Einordnung in den arbeitsbezogenen Zuzugsgrund ebenfalls anhand des konkreten Beschäftigungssachverhalts belegen; die Aufenthaltskarte allein ist kein Steuerbescheid.

Bei Selbstständigen führt die Telework-Genehmigung nicht automatisch in Artikel 93. Eine selbstständige Person kann nur dann optieren, wenn sie unabhängig davon eine der im Steuerrecht genannten Kategorien erfüllt, etwa die gesetzlichen Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer bestimmten hochqualifizierten Tätigkeit für junge Unternehmen beziehungsweise in Forschung, Entwicklung und Innovation. Die bloße Bezeichnung als „Digital Nomad“ reicht nicht.

Die Mitteilung mit Modelo 149 ist beim Hauptsteuerpflichtigen grundsätzlich spätestens sechs Monate nach dem Tätigkeitsbeginn einzureichen, der aus der spanischen Sozialversicherungsanmeldung, der Bescheinigung über die Fortgeltung des ausländischen Systems oder – wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht – einem geeigneten anderen Nachweis hervorgeht. Die Frist beginnt deshalb nicht notwendig mit dem Visumdatum, der Einreise oder der Ausstellung der TIE. Genau diese unterschiedlichen Daten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit festgehalten werden.

Der ausländische Arbeitgeber bleibt ein eigener Prüfungsfall

Die Telework-Genehmigung beantwortet nur, ob und in welchem Umfang der Drittstaatsangehörige aus Spanien arbeiten darf. Sie entscheidet nicht abschließend über die Pflichten des ausländischen Unternehmens. Vor dem Start sind deshalb zumindest folgende Bereiche separat zuzuordnen:

  • Registrierung und Beitragsabführung in der spanischen Sozialversicherung oder ein wirksamer Nachweis über die Fortgeltung des Herkunftssystems;
  • lohnsteuerliche Einbehalte und Meldungen nach dem im Einzelfall anwendbaren Steuerstatus;
  • arbeitsrechtliche Mindestbedingungen und Dokumentation der Tätigkeit aus Spanien;
  • mögliche Folgen einer dauerhaften unternehmerischen Präsenz in Spanien;
  • Datenschutz, Arbeitsschutz und interne Berechtigungen für grenzüberschreitenden Datenzugriff.

Ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen, hängt von Vertrag, tatsächlicher Organisation, Vertretungsmacht, Dauer und Steuerstatus ab. Sie dürfen nicht mit dem Hinweis auf das erteilte Visum übersprungen werden.

Familienangehörige

Ehegatten oder Partner in einer vergleichbaren Beziehung, minderjährige Kinder, wirtschaftlich abhängige volljährige Kinder ohne eigene Familie und abhängige aufsteigende Verwandte können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam, gleichzeitig oder später eine Genehmigung beantragen. Die finanziellen Mittel erhöhen sich entsprechend.

Aufenthaltserlaubnisse nach diesem Abschnitt des Gesetzes 14/2013 erlauben Familienangehörigen grundsätzlich ebenfalls die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihre steuerliche Ansässigkeit oder ihre Einbeziehung in das besondere Regime des Artikels 93 automatisch derjenigen des Hauptinhabers folgt. Jede Person wird steuerlich eigenständig geprüft und benötigt gegebenenfalls eine eigene fristgerechte Mitteilung.

Vier Praxisfälle

Fall 1: US-Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber

Ein US-amerikanischer Softwareentwickler arbeitet seit zwei Jahren bei einer Gesellschaft in Boston. Die Gesellschaft erlaubt die dauerhafte Remote-Arbeit aus Spanien und registriert sich dort als ausländischer Arbeitgeber. Tätigkeit, Vorbeziehung und Unternehmen passen grundsätzlich zur Route. Die Anmeldung in der spanischen Sozialversicherung muss aber vor Arbeitsbeginn erfolgen. Für Artikel 93 sind anschließend Steueransässigkeit, fünfjährige Vorperiode und Modelo-149-Frist gesondert zu prüfen.

Fall 2: Selbstständige Designerin mit spanischem Neukunden

Eine argentinische Designerin erzielt 90 Prozent ihrer beruflichen Tätigkeit mit ausländischen Auftraggebern und 10 Prozent mit einem spanischen Unternehmen. Der spanische Anteil kann innerhalb der 20-Prozent-Grenze liegen. Sie muss die ausländischen Beziehungen seit mindestens drei Monaten, ihre Qualifikation, die operative Tätigkeit der Auftraggeber und die Anmeldung im RETA belegen. Die Aufenthaltserlaubnis allein macht sie nicht zur Begünstigten der Lex Beckham.

Fall 3: Deutscher Arbeitnehmer

Ein deutscher Staatsangehöriger zieht mit Zustimmung seines deutschen Arbeitgebers nach Mallorca. Als Unionsbürger nutzt er grundsätzlich das Freizügigkeitsrecht und nicht die Drittstaatsroute für internationale Teleworker. Sozialversicherung, spanische Registrierung, Steueransässigkeit und eine mögliche Option nach Artikel 93 bleiben dennoch zu prüfen. Der umgangssprachliche Lebensstil ist ähnlich, die aufenthaltsrechtliche Grundlage aber eine andere.

Fall 4: Drittstaatsangehörige mit spanischer lokaler Stelle

Eine britische Führungskraft soll unmittelbar bei einer spanischen Gesellschaft angestellt werden und überwiegend deren örtliches Team leiten. Die Arbeit erfolgt nicht ausschließlich digital für ein ausländisches Unternehmen. Die Telework-Route ist daher nicht passend; je nach Qualifikation und Stellenprofil kann eine andere Arbeitsgenehmigung in Betracht kommen.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Staatsangehörigkeit und Ausgangslage bestimmen. Drittstaatsroute, Freizügigkeit, Antrag aus dem Ausland oder rechtmäßiger Aufenthalt in Spanien unterscheiden.
  2. Tätigkeit klassifizieren. Arbeitsverhältnis oder selbstständige Beziehung, ausländischer Vertragspartner, digitale Ausführbarkeit und gegebenenfalls spanischer Anteil dokumentieren.
  3. Zeitachsen prüfen. Einjährige operative Tätigkeit des Unternehmens und dreimonatige Vorbeziehung vor dem Antrag nachweisen.
  4. Qualifikation belegen. Abschluss oder mindestens dreijährige einschlägige Erfahrung mit belastbaren Unterlagen zur konkreten Funktion verbinden.
  5. Sozialversicherung vorentscheiden. Spanische Anmeldung oder ausdrücklich einschlägige ausländische Bescheinigung beschaffen; Krankenversicherungslücke ausschließen.
  6. Antragsakte vollständig machen. Pass, Formular, Gebühr, Verträge, Unternehmensnachweise, Remote-Schreiben, Mittel, Strafregister, Übersetzungen und Apostillen zusammenstellen.
  7. Nach Erteilung fristgerecht handeln. Anmeldung vor Arbeitsbeginn, TIE bei längerer Genehmigung und Mitteilung wesentlicher Änderungen beachten.
  8. Steuerkalender separat führen. Einreise- und Aufenthaltstage, Tätigkeitsbeginn, Sozialversicherungsdatum, wirtschaftliche Interessen und Familienwohnsitz dokumentieren.
  9. Artikel 93 gesondert entscheiden. Begünstigtengruppe, Vorperioden, Zuzugsgrund und Sechsmonatsfrist für Modelo 149 prüfen.
  10. Unternehmenspflichten zuordnen. Sozialversicherung, Lohnabrechnung, arbeitsrechtliche und steuerliche Unternehmensfolgen nicht in der Aufenthaltsakte verstecken.

Typische Fehler

  • Das Visum wird als Zusage der Lex Beckham verstanden.
  • Ein Unionsbürger beantragt die Drittstaatsroute statt das Freizügigkeitsregime zu nutzen.
  • Der Arbeitgeber ist zwar ausländisch registriert, erlaubt die Arbeit aus Spanien aber nicht ausdrücklich.
  • Die Beziehung zum Unternehmen besteht noch keine drei Monate oder das Unternehmen ist noch kein Jahr real tätig.
  • Eine überwiegend persönliche oder örtliche Tätigkeit wird als digitale Remote-Arbeit bezeichnet.
  • Ein Arbeitnehmer nimmt zusätzlich eine Stelle bei einem spanischen Unternehmen an.
  • Eine selbstständige Person überschreitet unbemerkt den zulässigen spanischen Anteil.
  • Für die Sozialversicherung wird nur eine noch unerledigte Bescheinigungsanfrage vorgelegt.
  • Die Tätigkeit beginnt vor der spanischen Anmeldung beziehungsweise ohne wirksame Herkunftsbescheinigung.
  • Eine Reiseversicherung wird mit einer vollwertigen Krankenversicherung verwechselt.
  • Die 183 Tage werden mit der Gültigkeitsdauer des Visums gleichgesetzt.
  • Die Frist für Modelo 149 wird vom falschen Datum gerechnet.
  • Ein Wechsel des Auftraggebers oder der Tätigkeitsform wird nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt.

Häufige Fragen

Darf ich mit dem Telework-Visum für spanische Kunden arbeiten?

Als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht: Die Beschäftigung muss für ein außerhalb Spaniens ansässiges Unternehmen erfolgen. Als selbstständige Person darf die berufliche Tätigkeit für spanische Unternehmen insgesamt höchstens 20 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen.

Kann ich die Aufenthaltserlaubnis aus Spanien beantragen?

Ja, wenn Sie sich rechtmäßig in Spanien aufhalten oder mit dem entsprechenden Telework-Visum eingereist sind. Aus dem Ausland wird dagegen das Visum beim zuständigen spanischen Konsulat beantragt.

Wie lange gilt der Status?

Das Visum gilt höchstens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis gilt höchstens drei Jahre und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen um Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert werden. Ist der zugrunde liegende Arbeits- oder Leistungszeitraum kürzer, wird die Gültigkeit entsprechend begrenzt.

Muss mein ausländischer Arbeitgeber eine spanische Gesellschaft gründen?

Nicht allein für den Aufenthaltsantrag. Soll der Arbeitnehmer dem spanischen Sozialversicherungssystem unterliegen, muss sich der ausländische Arbeitgeber jedoch grundsätzlich als ausländisches Unternehmen ohne spanische Betriebsstätte registrieren und den Beschäftigten anmelden. Andere gesellschafts- oder steuerrechtliche Folgen hängen vom konkreten Auftreten in Spanien ab.

Reicht eine A1-Bescheinigung oder eine vergleichbare ausländische Bescheinigung immer aus?

Nein. Entscheidend ist, ob das einschlägige internationale Koordinierungsrecht den konkreten Remote-Sachverhalt erfasst und die zuständige Stelle dies ausdrücklich für die Arbeit aus Spanien bescheinigt. Eine beantragte, aber noch nicht ausgestellte Bescheinigung genügt nach den amtlichen Anwendungshinweisen nicht.

Bin ich mit dem Visum automatisch in Spanien steuerpflichtig?

Nicht allein wegen des Visums. Die spanische Steueransässigkeit folgt vor allem der tatsächlichen Aufenthaltsdauer, dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen und der Familienvermutung. Daneben können einzelne in Spanien erzielte Einkünfte auch ohne Ansässigkeit steuerlich relevant sein.

Erhalte ich mit dem Visum automatisch die Lex Beckham?

Nein. Das Visum kann bei einem Arbeitnehmer den gesetzlich erforderlichen Zuzugsgrund stützen. Es ersetzt aber weder die Prüfung der übrigen Voraussetzungen noch die fristgerechte elektronische Option mit Modelo 149. Bei Selbstständigen genügt die Telework-Genehmigung als solche nicht.

Gilt die Genehmigung nur auf Mallorca oder auf den Balearen?

Nein. Die Aufenthaltserlaubnis gilt im gesamten spanischen Staatsgebiet. Wohnsitzbezogene Melde-, Steuer- und Verwaltungszuständigkeiten können sich dennoch nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort richten.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026. Der geltende Mindestlohn, Verfahrensunterlagen, Gebühren und Verwaltungshinweise sind unmittelbar vor Antragstellung erneut zu kontrollieren. Für die steuerliche Beurteilung bleiben die tatsächlichen Aufenthalts- und Tätigkeitsdaten des jeweiligen Kalenderjahres entscheidend.

  1. Jefatura del Estado – Ley 14/2013, de apoyo a los emprendedores y su internacionalización. Locator: Artikel 61, 62, 74 bis, 74 ter, 74 quater, 74 quinquies, 75 und 76 sowie einschlägige Zusatzbestimmungen; konsolidierter Stand mit letzter veröffentlichter Aktualisierung vom 9. April 2025. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-10074
  2. Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones – UGE-CE, internationale Teleworker. Locator: Zielgruppe, gesetzliche Grundlagen und Verfahrenszugänge; abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/web/unidadgrandesempresas/teletrabajadores
  3. Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones – UGE-CE, orientierende Dokumentation zum Gesetz 14/2013. Locator: Verfahrensbezogene Unterlagen und aktuelle Dokumenthinweise; abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/web/unidadgrandesempresas/documentacion-orientativa
  4. Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones – UGE-CE, Anträge. Locator: elektronische Einreichung, Vertretung, Gebühren, Mitteilungen und Rechtsbehelfe; abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/web/unidadgrandesempresas/solicitudes
  5. Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones – Formulare zum Gesetz 14/2013. Locator: Antragsformulare für internationale Mobilität; abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/modelos-de-solicitudes-de-la-ley-14/2013
  6. Secretaría de Estado de Migraciones – Solicitudes iniciales de autorización para teletrabajadores de carácter internacional. Locator: Seiten 1 bis 6 zu Antrag, Unternehmen, Mitteln, Qualifikation, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Strafregister und ausländischen Urkunden; amtliches Hinweispapier, abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/documents/d/unidadgrandesempresas/informacion-documentacion-pagina-web-titular-v2
  7. Secretaría de Estado de Migraciones – Preguntas frecuentes: autorizaciones de residencia y trabajo de teletrabajadores internacionales. Locator: Fragen 1 bis 21, insbesondere Zielgruppe, Sozialversicherung, spanischer Tätigkeitsanteil, Familienangehörige und Mittel; abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.inclusion.gob.es/documents/d/unidadgrandesempresas/nomadas-digitales-faqs-espanol
  8. Jefatura del Estado – Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas. Locator: Artikel 9 und 93; konsolidierter Normtext, abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
  9. Ministerio de Economía y Hacienda – Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF. Locator: Artikel 113 bis 119, insbesondere Artikel 115 und 116; konsolidierter Normtext, abgerufen am 12. August 2026. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
  10. Agencia Estatal de Administración Tributaria – Procedimiento G606, Modelo 149. Locator: Mitteilung von Option, Verzicht und Ausschluss beim besonderen Regime; Verfahrensseite, abgerufen am 12. August 2026. URL: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G606.shtml
  11. Agencia Estatal de Administración Tributaria – Anleitung zur Mitteilung mit Modelo 149. Locator: berechtigte Personengruppen, Telework-Visum, Fristbeginn und erforderliche Nachweise; abgerufen am 12. August 2026. URL: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-149-irpf-comunicacion-opcion-exclusion_/instrucciones-cumplimentar-comunicacion.html