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Aufenthalt bei Gründung oder Leitung einer spanischen Gesellschaft

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 16 Min.

Kurz & klar

Eine spanische Gesellschaft kann gegründet oder gehalten werden, ohne dass dadurch automatisch ein Recht zum Wohnen oder Arbeiten in Spanien entsteht. EU-Bürger können sich bei tatsächlicher Beschäftigung oder Selbstständigkeit registrieren lassen oder müssen andernfalls ausreichende Mittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen; Drittstaatsangehörige brauchen je nach Rolle eine reguläre Erlaubnis für abhängige oder selbstständige Arbeit, eine Unternehmererlaubnis für ein innovatives Projekt oder eine andere passende Sonderroute. Ein NIE und ein Handelsregistereintrag sind Nachweise, aber kein eigenständiger Aufenthaltstitel.

Gesellschaftsrecht und Aufenthaltsrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die spanische Gesellschaft kann gegründet, finanziert und im Handelsregister eingetragen sein, während die ausländische Gesellschafterin oder der Geschäftsführer trotzdem kein Recht besitzt, sich dauerhaft in Spanien aufzuhalten oder dort zu arbeiten. Deshalb muss die gesellschaftsrechtliche Rolle zuerst in eine aufenthaltsrechtliche Kategorie übersetzt werden.

Das Wichtigste im Überblick

Für deutsche und andere EU-/EWR-Bürger sowie Schweizer besteht Freizügigkeit. Bis zu drei Monate genügt grundsätzlich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Für einen längeren Aufenthalt müssen sie sich in Spanien registrieren und entweder tatsächlich Arbeitnehmer oder Selbstständige sein, über ausreichende Mittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder eine andere gesetzliche Freizügigkeitskategorie erfüllen. Ein Handelsregistereintrag kann die selbstständige Niederlassung belegen, ersetzt aber nicht die Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit.

Drittstaatsangehörige benötigen eine Erlaubnis, die zu ihrer Funktion passt. Eine operative selbstständige Leitung kann unter die reguläre Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Arbeit fallen. Eine echte arbeitsvertragliche Geschäftsführertätigkeit kann eine Erlaubnis für abhängige Beschäftigung oder bei entsprechender Qualifikation eine Sonderroute erfordern. Nur ein innovatives oder für Spanien wirtschaftlich besonders interessantes Projekt mit positivem ENISA-Bericht eröffnet die Unternehmererlaubnis nach den Artikeln 69 und 70 des Gesetzes 14/2013. Die frühere Investorenroute wurde zum 3. April 2025 aufgehoben.

Rolle und Staatsangehörigkeit Typischer aufenthaltsrechtlicher Weg Was nicht genügt
EU-Bürger führt die Gesellschaft tatsächlich selbstständig Registrierung als selbstständig Erwerbstätiger bloße Beteiligung oder ungenutzte Organbestellung
EU-Bürger ist bei der Gesellschaft tatsächlich beschäftigt Registrierung als Arbeitnehmer alleiniger Arbeitsvertragsentwurf ohne reale Beschäftigung
EU-Bürger ist nur Gesellschafter und wirtschaftlich inaktiv Registrierung mit ausreichenden Mitteln und umfassender Krankenversicherung Gesellschaftsanteile als automatischer Freizügigkeitsnachweis
Drittstaatsangehöriger betreibt ein gewöhnliches eigenes Unternehmen reguläre Erlaubnis für selbstständige Arbeit Gründungsurkunde ohne tragfähiges Projekt und Genehmigungen
Drittstaatsangehöriger wird tatsächlich angestellter Geschäftsführer reguläre Beschäftigungserlaubnis oder passende Sonderroute Organbestellung ohne arbeits- und aufenthaltsrechtliche Grundlage
Drittstaatsangehöriger entwickelt ein innovatives Projekt Unternehmererlaubnis nach Gesetz 14/2013 gewöhnliches Immobilienhalten oder beliebiges Kleinunternehmen
Drittstaatsangehöriger investiert nur Kapital kein neuer allgemeiner Investorenaufenthalt seit 3. April 2025 Kaufpreis, Kapitalanlage oder Immobilienerwerb allein

Drei Ebenen strikt auseinanderhalten

Gesellschaftsrechtliche Stellung

Gesellschafter halten Anteile. Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglieder vertreten und leiten die Gesellschaft nach Satzung und spanischem Gesellschaftsrecht. Eine Person kann beide Rollen gleichzeitig innehaben, nur Kapitalgeber sein oder ohne Beteiligung als Organ bestellt werden. Diese Einordnung regelt Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Gesellschaft.

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Tätigkeit

Die Organstellung beantwortet nicht abschließend, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Beteiligungshöhe, Kontrolle, Vergütung, tatsächliche Weisungsbindung und Aufgabenverteilung können die Einordnung beeinflussen. Sie ist für die passende Arbeitsgenehmigung und Sozialversicherung erheblich, wird in diesem Beitrag aber nur soweit behandelt, wie sie die Aufenthaltsroute bestimmt.

Aufenthaltsrechtliche Berechtigung

Der Aufenthalt folgt ausschließlich den Freizügigkeits- oder Einwanderungstatbeständen. Weder die notarielle Gründung, die Zuteilung einer spanischen Steuer- oder Ausländeridentifikationsnummer noch die Eintragung als Geschäftsführer ist in den Aufenthaltsgesetzen als selbstständiger Titel ausgestaltet. Diese Dokumente können eine Tätigkeit belegen, müssen aber in einen gesetzlichen Aufenthaltsgrund eingeordnet werden.

NIE, Registereintrag und Aufenthaltstitel sind nicht dasselbe

Der Número de Identidad de Extranjero, NIE, ist die persönliche Identifikationsnummer eines Ausländers im Kontakt mit Spanien. Das Innenministerium erteilt ihn insbesondere bei wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Interessen. Er wird für zahlreiche notarielle, steuerliche und gesellschaftsrechtliche Vorgänge benötigt und kann auch über einen Vertreter oder ein spanisches Konsulat beantragt werden.

Ein NIE bestätigt weder einen Wohnsitz noch eine Arbeitserlaubnis. Ebenso ist ein Eintrag im Registro Mercantil ein gesellschaftsrechtlicher Nachweis. EU-Bürger sehen ihre NIE regelmäßig auch auf dem grünen Registrierungszertifikat; Drittstaatsangehörige auf der TIE. Entscheidend ist aber die zugrunde liegende Freizügigkeitsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, nicht die Nummer selbst.

EU-Bürger: Aufenthalt nach Freizügigkeitsrecht

Bis zu drei Monate

Nach Artikel 6 des Real Decreto 240/2007 dürfen EU-/EWR-Bürger und Schweizer sich grundsätzlich bis zu drei Monate mit gültigem Personalausweis oder Reisepass in Spanien aufhalten. Eine Gesellschaftsgründung innerhalb dieses Zeitraums erweitert die Aufenthaltsdauer nicht. Werden schon während des Kurzaufenthalts Tätigkeiten ausgeübt, sind Steuer-, Sozialversicherungs- und berufsrechtliche Pflichten unabhängig davon zu prüfen.

Mehr als drei Monate: gesetzliche Kategorie erforderlich

Artikel 7 des Real Decreto 240/2007 nennt die zentralen Wege für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten:

  • tatsächliche Beschäftigung in Spanien;
  • tatsächliche selbstständige Tätigkeit in Spanien;
  • ausreichende Existenzmittel für sich und die Familie sowie umfassender Krankenversicherungsschutz;
  • Studium mit den vorgesehenen Nachweisen;
  • Familienangehörigeneigenschaft zu einer Person, die eine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Wer die spanische Gesellschaft operativ führt, kann als Arbeitnehmer oder Selbstständiger registrierungsberechtigt sein. Wer nur Anteile hält, Dividenden bezieht und keine Tätigkeit ausübt, fällt nicht allein deswegen unter die Erwerbstätigenkategorie. Diese Person muss gegebenenfalls die Route für wirtschaftlich Inaktive mit Ressourcen und Krankenversicherung nutzen.

Welche Nachweise bei Beschäftigung oder Selbstständigkeit gelten

Die Orden PRE/1490/2012 konkretisiert die Dokumente. Arbeitnehmer können insbesondere eine Arbeitgebererklärung, Beschäftigungsbescheinigung, einen registrierten Arbeitsvertrag oder die Sozialversicherungsanmeldung vorlegen. Selbstständige können ihre tatsächliche Tätigkeit unter anderem durch Eintragung im Censo de Actividades Económicas, durch die Niederlassung im Registro Mercantil oder durch Anmeldung im einschlägigen Sozialversicherungssystem nachweisen.

Der Handelsregistereintrag ist damit ein ausdrücklich zugelassener Beleg, aber kein unwiderlegbarer Automatismus. Die Behörde darf prüfen, ob eine reale Erwerbstätigkeit vorliegt. Eine ruhende Gesellschaft, eine bloß vorsorgliche Organbestellung oder fehlende operative Aktivität kann die Erwerbstätigenroute nicht zuverlässig tragen.

Registrierung, Frist und Dokument

Die Registrierung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise persönlich bei der zuständigen Oficina de Extranjería oder Polizeidienststelle beantragt werden. Verwendet wird das Formular EX-18; außerdem sind Identitätsnachweis, Gebühr und die zur Kategorie passenden Unterlagen vorzulegen. Nach Feststellung der Voraussetzungen wird das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión unmittelbar ausgestellt. Es enthält unter anderem Name, Anschrift, NIE und Registrierungsdatum.

Das Zertifikat ist keine TIE-Karte mit Foto. Seine Gültigkeit bleibt daran gebunden, dass die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen fortbestehen. Nach fünf Jahren rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalts kann grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht entstehen.

Drittstaatsangehörige: zuerst die tatsächliche Funktion bestimmen

Drittstaatsangehörige dürfen aus der Gründung einer Sociedad Limitada oder einer Organbestellung kein Arbeitsrecht ableiten. Vor der Tätigkeit muss geprüft werden, ob sie selbstständig, abhängig beschäftigt, hoch qualifiziert oder unternehmerisch im besonderen gesetzlichen Sinn tätig werden. Der falsche Antrag kann trotz wirtschaftlich sinnvoller Gesellschaft scheitern.

Reguläre Erlaubnis für selbstständige Arbeit

Die Artikel 82 bis 85 des Real Decreto 1155/2024 regeln die Autorización inicial de residencia temporal y trabajo por cuenta propia. Sie ist für eine ausländische Person gedacht, die länger als 90 Tage in Spanien wohnen und eine gewinnorientierte selbstständige Tätigkeit ausüben will. Die erste Erlaubnis gilt ein Jahr und ist grundsätzlich auf eine Autonome Gemeinschaft und einen Tätigkeitssektor beschränkt.

Zu den besonderen Voraussetzungen gehören:

  • Erfüllung aller für Spanier geltenden Eröffnungs- und Betriebsvoraussetzungen;
  • erforderliche Berufsqualifikation, Erfahrung und gegebenenfalls Kammer- oder Berufsregistermitgliedschaft;
  • ausreichende geplante Investition und Darstellung möglicher Beschäftigungswirkungen einschließlich der eigenen Beschäftigung;
  • keine einschlägige Rückkehrsperre;
  • keine Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit;
  • Zahlung der Verfahrensgebühr.

Das Projekt sollte daher nicht nur eine Gründungsurkunde enthalten, sondern einen belastbaren Geschäftsplan, Finanzierungs- und Investitionsnachweise, Genehmigungen oder deren Verfahrensstand, Qualifikationsnachweise und eine klare Beschreibung der persönlichen Tätigkeit. Bei einer Gesellschaft muss erkennbar sein, warum die antragstellende Person selbstständig arbeitet und nicht lediglich passiv investiert.

Verfahren

Die amtliche Hoja 14 beschreibt die Route für nicht in Spanien ansässige Antragsteller. Der Antrag wird im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsvisum über die zuständige spanische Auslandsvertretung eingeleitet. Die Ausländerbehörde entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Mitteilung der Auslandsvertretung; ohne Bescheid gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wirksamkeit der Erlaubnis setzt das Visum und die Anmeldung im zuständigen spanischen Sozialversicherungssystem innerhalb von drei Monaten nach legaler Einreise voraus. Bei einer Erlaubnis von mehr als sechs Monaten ist die TIE persönlich innerhalb eines Monats ab dieser Anmeldung zu beantragen.

Eine Person, die bereits rechtmäßig mit einem anderen Status in Spanien lebt, kann je nach Ausgangstitel und gesetzlicher Änderungsregel eine Modifikation beantragen. Ein bloßer touristischer Aufenthalt ist keine allgemeine Abkürzung zur regulären Selbstständigkeit.

Reguläre Erlaubnis für abhängige Beschäftigung

Ist die Geschäftsführerin tatsächlich Arbeitnehmerin der spanischen Gesellschaft, kann die Erlaubnis für abhängige Beschäftigung nach den Artikeln 72 bis 74 des Real Decreto 1155/2024 einschlägig sein. Regelmäßig stellt der Arbeitgeber den Antrag beziehungsweise stößt das Visumverfahren an. Erforderlich sind unter anderem ein wirksamer Arbeitsvertrag, zulässige Arbeitsbedingungen, Zahlungsfähigkeit und ordnungsgemäße Arbeitgeberstellung. Je nach Fall ist außerdem die nationale Beschäftigungslage zu berücksichtigen oder eine gesetzliche Ausnahme nachzuweisen.

Die erste Erlaubnis ist grundsätzlich auf die Dauer der Tätigkeit, höchstens ein Jahr, sowie regelmäßig auf eine Autonome Gemeinschaft und eine Beschäftigung begrenzt. Ihre Wirksamkeit setzt die Sozialversicherungsanmeldung innerhalb von drei Monaten nach legaler Einreise voraus. Bei einer Erlaubnis von mehr als sechs Monaten ist die TIE persönlich innerhalb eines Monats ab dieser Anmeldung zu beantragen. Die bloße Bezeichnung „Managing Director“ oder „Administrador“ ersetzt weder einen echten Arbeitsvertrag noch die Statusprüfung.

Die erste Erlaubnis für abhängige Beschäftigung erlaubt daneben auch eine selbstständige Tätigkeit, solange die abhängige Beschäftigung die Haupttätigkeit bleibt. Endet diese unvorhergesehen aus Gründen außerhalb des Willens der betroffenen Person, entfällt diese Voraussetzung; der Umstand ist der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen mitzuteilen (Artikel 73 Absatz 5 des Real Decreto 1155/2024).

Bei Leitungspositionen können statt der regulären Route die Erlaubnis für hoch qualifizierte Fach- und Führungskräfte, die Blaue Karte EU oder ein konzerninterner Transfer passen. Diese Tatbestände haben eigene Qualifikations-, Vergütungs-, Unternehmens- und Verfahrensanforderungen und sind nicht allein aufgrund des Geschäftsführeramts eröffnet.

Besondere Unternehmererlaubnis für innovative Projekte

Artikel 69 des Gesetzes 14/2013 eröffnet Drittstaatsangehörigen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer beginnen, entwickeln oder leiten wollen, eine landesweit gültige Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Danach ist eine Verlängerung um zwei Jahre möglich; ein Dauerstatus nach fünf Jahren setzt die allgemeinen Voraussetzungen voraus.

Diese Route ist nicht für jede Gesellschaftsgründung bestimmt. Artikel 70 verlangt eine innovative Tätigkeit und/oder ein Projekt von besonderem wirtschaftlichem Interesse für Spanien sowie einen positiven Bericht der staatlichen Innovationsgesellschaft ENISA. Die UGE-CE fordert den Bericht von Amts wegen an; das Gesetz nennt dafür zehn Arbeitstage.

Bewertet werden insbesondere:

  • berufliches Profil und persönliche Einbindung der Antragsteller;
  • Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Projekt;
  • Geschäftsplan, Produkt oder Dienstleistung;
  • Finanzierung, Investitionsbedarf und Finanzierungsquellen;
  • Wertschöpfung für die spanische Wirtschaft;
  • Innovation, Marktchancen und gegebenenfalls Beschäftigungseffekte.

Ein klassischer Beratungsbetrieb, eine vermögensverwaltende Gesellschaft oder ein Immobilienvehikel ist nicht automatisch innovativ. Umgekehrt gibt es keinen gesetzlich fixierten Mindestinvestitionsbetrag für die Unternehmerroute; Qualität, Tragfähigkeit, Innovation und wirtschaftliches Interesse des konkreten Projekts sind ausschlaggebend.

UGE-Verfahren

Der Antrag wird elektronisch bei der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos, UGE-CE, durch die betroffene Person oder einen gesetzlichen Vertreter gestellt. Befindet sich die Person außerhalb Spaniens, sieht Artikel 69 ein koordiniertes Autorisierungs- und Visumverfahren vor. Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis soll nach Artikel 76 innerhalb von 20 Arbeitstagen ergehen; ohne fristgerechte Entscheidung gilt sie grundsätzlich als bewilligt. Eine bereits rechtmäßige Aufenthalts- oder Verbleibssituation wird durch den fristgerechten Antrag bis zur Entscheidung verlängert.

Bei einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten ist nach Bewilligung eine TIE zu beantragen. Die positive aufenthaltsrechtliche Entscheidung ersetzt nicht die gesellschafts-, steuer-, arbeits-, sozialversicherungs- oder gewerberechtlichen Umsetzungsschritte.

Kein neuer Investorenaufenthalt mehr

Die Artikel 63 bis 67 des Gesetzes 14/2013 über Investorenvisa und Investorenaufenthalt sind seit dem 3. April 2025 ohne Inhalt. Neue Immobilienkäufe, Gesellschaftskapital oder sonstige Investitionen begründen deshalb keine neue „Golden Visa“-Route. Bereits vor dem 3. April 2025 eingereichte Anträge von Investoren und ihren Familien können noch nach dem bei Antragstellung geltenden Recht bewilligt werden. Altgenehmigungen und gesetzlich erfasste Verlängerungen können ebenfalls unter Übergangsrecht fortwirken; daraus folgt kein Anspruch für neue Antragsteller.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Unternehmerroute: Eine hohe Investition kann die Finanzierung eines innovativen Projekts stärken, ersetzt aber weder die unternehmerische persönliche Einbindung noch den positiven ENISA-Bericht. Reine Kapitalanlage bleibt aufenthaltsrechtlich neutral, sofern kein anderer Titel erfüllt wird.

Welche Unterlagen frühzeitig vorbereitet werden sollten

Für EU-Bürger

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass;
  • EX-18 und Gebührennachweis;
  • Gesellschaftsvertrag, notarielle Urkunde und Handelsregisterauszug;
  • Nachweise der tatsächlichen Beschäftigung oder Selbstständigkeit;
  • Sozialversicherungs- und Steueranmeldungen;
  • bei wirtschaftlicher Inaktivität Mittel- und Krankenversicherungsnachweise;
  • Wohnanschrift und gegebenenfalls kommunale Anmeldung.

Für die reguläre Drittstaatsroute

  • vollständiger Reisepass und Strafregisterunterlagen;
  • Geschäftsplan mit Investitions-, Finanzierungs- und Umsatzplanung;
  • Nachweise zur Qualifikation und Berufszulassung;
  • Genehmigungen, Lizenzen oder Antragsbestätigungen;
  • Gründungs- und Registerunterlagen der Gesellschaft;
  • Nachweise zu Eigenmitteln und Beschäftigungswirkung;
  • bei Beschäftigung Arbeitsvertrag, Arbeitgeberunterlagen und Zahlungsfähigkeitsnachweise;
  • konsularische Visumunterlagen, Gebühren und nach Einreise Sozialversicherungs- und TIE-Nachweise.

Für die Unternehmerroute

  • detailliertes Innovations- und Geschäftsmodell;
  • Darstellung des wirtschaftlichen Interesses für Spanien;
  • Markt-, Finanzierungs- und Skalierungsnachweise;
  • Profil und konkrete operative Rolle jedes Antragstellers;
  • Gesellschafts- und Beteiligungsstruktur;
  • allgemeine Nachweise nach Artikel 62 des Gesetzes 14/2013;
  • elektronische Vertretungs- und UGE-Unterlagen.

Ausländische öffentliche Urkunden müssen häufig legalisiert oder mit Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übertragen werden. Die genaue Anforderung richtet sich nach Herkunftsstaat, Dokument und Verfahren.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Staatsangehörigkeit und bestehenden Status feststellen. EU-Freizügigkeit, Familienstatus und bereits vorhandene spanische Erlaubnis prüfen.
  2. Rolle tatsächlich beschreiben. Nur Gesellschafter, Organmitglied, Arbeitnehmer, Selbstständiger oder innovativer Unternehmer nicht vermischen.
  3. Aufenthaltsroute vor der Vertragsgestaltung auswählen. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervergütung und Arbeitsvertrag müssen zum beantragten Status passen.
  4. NIE und gesellschaftsrechtliche Schritte koordinieren. Identifikationsnummer nicht mit Aufenthaltsgenehmigung verwechseln.
  5. Projekt- und Tätigkeitsnachweise aufbauen. Reale Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Genehmigungen und persönliche Einbindung dokumentieren.
  6. Antrag bei der richtigen Stelle einreichen. EU-Registrierung bei Extranjería/Polizei, reguläre Drittstaatsroute über Konsulat und Ausländerbehörde, Unternehmerroute elektronisch bei der UGE-CE.
  7. Fristen nach Bewilligung erfüllen. Einreise, Sozialversicherungsanmeldung und TIE rechtzeitig veranlassen.
  8. Änderungen melden und Titel erhalten. Tätigkeit, Arbeitgeber, Beteiligung, Geschäftsmodell oder Wohnstatus können eine Änderung oder Erneuerung erforderlich machen.

Praxisbeispiele

Deutscher Alleingesellschafter leitet eine S.L. auf Mallorca

Der deutsche Gesellschafter zieht dauerhaft nach Mallorca und führt die operative Tätigkeit der S.L. selbst. Er kann als tatsächlich Erwerbstätiger unter die EU-Freizügigkeitsroute fallen. Handelsregister-, Steuer- und Sozialversicherungsnachweise stützen den Antrag. Bleibt die Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und lebt er nur von Vermögen, muss er stattdessen ausreichende Mittel und umfassende Krankenversicherung nachweisen.

US-amerikanische Gründerin mit gewöhnlichem Dienstleistungsbetrieb

Eine US-Bürgerin will eine lokale Dienstleistungs-S.L. führen, deren Modell weder innovativ noch von besonderem wirtschaftlichem Interesse ist. Die Unternehmerroute nach Gesetz 14/2013 ist nicht allein wegen der Neugründung eröffnet. Je nach tatsächlicher Stellung kommt die reguläre selbstständige oder eine Beschäftigungsroute in Betracht; Geschäftsplan, Investition, Qualifikation und Genehmigungen müssen die jeweiligen Anforderungen erfüllen.

Britischer Gründer mit innovativer Technologieplattform

Ein britischer Staatsangehöriger entwickelt eine skalierbare Technologieplattform, verfügt über Finanzierung und soll die spanische Gesellschaft operativ leiten. Er kann die Unternehmererlaubnis elektronisch bei der UGE-CE beantragen. Maßgeblich sind der positive ENISA-Bericht, sein Profil, die Finanzierung und der Nutzen des Projekts für Spanien – nicht allein das Stammkapital.

Passiver Gesellschafter erwirbt eine Immobilie über eine Gesellschaft

Eine Drittstaatsangehörige hält Anteile an einer spanischen Gesellschaft, die eine Immobilie besitzt. Sie arbeitet nicht für die Gesellschaft. Weder Anteilseigentum noch Immobilienwert eröffnen seit dem 3. April 2025 einen neuen Investorenaufenthalt. Für einen dauerhaften Aufenthalt braucht sie einen anderen gesetzlichen Titel.

Typische Fehler

  • Gesellschaftsgründung, NIE und Aufenthaltsrecht werden als ein einziger Vorgang behandelt.
  • Eine Organbestellung wird ohne Prüfung als selbstständige oder abhängige Arbeit eingestuft.
  • EU-Bürger beantragen die Erwerbstätigenregistrierung für eine faktisch ruhende Gesellschaft.
  • Drittstaatsangehörige beginnen mit der operativen Arbeit, bevor die Erlaubnis wirksam ist.
  • Ein weder innovativer noch für Spanien wirtschaftlich besonders interessanter Betrieb wird als Unternehmerprojekt eingereicht.
  • Ein Immobilien- oder Kapitalinvestment wird weiterhin als neue Golden-Visa-Grundlage dargestellt.
  • Der Geschäftsplan passt nicht zu Gesellschaftszweck, Finanzierung, Vergütung oder persönlicher Rolle.
  • Konsularische, UGE- und örtliche Verfahren werden vermischt.
  • Sozialversicherungsanmeldung und TIE-Frist nach der Bewilligung werden übersehen.
  • Aufenthaltsrechtliche Genehmigung wird mit Gewerbe-, Berufs- oder Betriebserlaubnis gleichgesetzt.

Häufige Fragen

Kann ich eine spanische Gesellschaft gründen, ohne in Spanien zu wohnen?

Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder Gründung kann grundsätzlich von einem Nichtresidenten organisiert werden, häufig mit NIE und Vertretung. Daraus folgt aber weder ein Wohn- noch ein Arbeitsrecht. Für persönliche Tätigkeit und längeren Aufenthalt ist ein eigener gesetzlicher Status nötig.

Reicht meine Bestellung zum Administrador für die EU-Registrierung?

Nicht zwingend. Die Bestellung und der Handelsregistereintrag sind zulässige Indizien für eine selbstständige Niederlassung. Die Behörde kann zusätzliche Nachweise einer realen Erwerbstätigkeit, Steuer- oder Sozialversicherungsanmeldung verlangen.

Ist ein NIE bereits eine Aufenthaltserlaubnis?

Nein. Das NIE ist eine Identifikationsnummer. Aufenthaltsrecht wird durch Freizügigkeitsberechtigung, Registrierungszertifikat oder eine konkrete Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen.

Gibt es einen Mindestbetrag für die Unternehmererlaubnis?

Artikel 69 und 70 des Gesetzes 14/2013 nennen keinen festen Mindestinvestitionsbetrag. Das Projekt muss aber finanziell tragfähig, innovativ und/oder von besonderem wirtschaftlichem Interesse für Spanien sein und einen positiven ENISA-Bericht erhalten.

Kann ein Geschäftsführer die Route für hoch qualifizierte Fachkräfte nutzen?

Das kann bei einer echten hoch qualifizierten Leitungsfunktion und Erfüllung der besonderen Anforderungen in Betracht kommen. Die Organbezeichnung allein reicht nicht; Qualifikation, Vertrags- und Vergütungsbedingungen sowie die Voraussetzungen des einschlägigen Sondertatbestands sind gesondert zu prüfen.

Gilt auf den Balearen ein eigenes Aufenthaltsrecht?

Nein. Das materielle Einwanderungs- und Freizügigkeitsrecht ist staatlich beziehungsweise unionsrechtlich. Auf Mallorca sind jedoch die örtlich zuständigen Ausländer-, Polizei-, Sozialversicherungs-, Register- und Gemeindestellen in die praktische Umsetzung eingebunden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand