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Krankheit, Lohnfortzahlung und Arbeitsunfall in Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 25. März 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 9 Min.

Kurz & klar

In Spanien ersetzt die incapacidad temporal den Arbeitslohn während anerkannter Krankheit oder eines Unfalls. Beginn, Prozentsatz, Kostenträger und Beitragsvoraussetzungen hängen von der Ursache ab; eine allgemeine sechswöchige Vollzahlung gibt es nicht. Tarif- oder Arbeitsverträge können die gesetzliche Leistung ergänzen. Für Mallorca gelten dieselben staatlichen Grundregeln.

Wer in Spanien vorübergehend arbeitsunfähig wird, erhält nicht automatisch sechs Wochen lang den vollen Arbeitslohn vom Arbeitgeber. Die gesetzliche Absicherung ist eine Sozialversicherungsleistung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Ursache, Beginn, Beitragszeiten, Bemessungsgrundlage und Tarifvertrag bestimmen, was tatsächlich gezahlt wird.

Wie funktioniert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien?

Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (incapacidad temporal, IT) liegt vor, wenn eine versicherte Person wegen Krankheit oder Unfall medizinisch behandelt wird und nicht arbeiten kann. Während dieses anerkannten Zustands ruhen grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung. An die Stelle des Lohns tritt bei erfüllten Voraussetzungen der Zuschuss wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (subsidio por incapacidad temporal).

Die deutsche Bezeichnung „Lohnfortzahlung“ ist als Suchbegriff verständlich, rechtlich aber ungenau. Spanien kennt keine allgemeine gesetzliche sechswöchige Vollzahlung nach deutschem Muster. Ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann die gesetzliche IT-Leistung jedoch ergänzen, Wartetage abdecken oder bis zu einem höheren Anteil des gewöhnlichen Entgelts aufstocken.

Wer zahlt bei Krankheit und ab welchem Tag?

Bei gewöhnlicher Krankheit (enfermedad común) oder einem nicht beruflichen Unfall (accidente no laboral) beginnt die gesetzliche Leistung am vierten Kalendertag. Für die ersten drei Tage besteht keine gesetzliche IT-Zahlung, sofern der Tarif- oder Arbeitsvertrag keine Ergänzung vorsieht.

Vom vierten bis einschließlich fünfzehnten Tag trägt der Arbeitgeber die gesetzliche Leistung wirtschaftlich. Ab dem sechzehnten Tag liegt sie beim Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) oder bei der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit (Mutua colaboradora con la Seguridad Social). Häufig zahlt das Unternehmen weiterhin über die Lohnabrechnung aus; dieses delegierte Zahlungsverfahren macht es nicht zum endgültigen Kostenträger.

Die Arbeitgeberzahlung bei Krankheit in Spanien richtet sich für einen Betrieb auf Mallorca nach denselben staatlichen Zeitgrenzen; der anwendbare balearische oder provinzielle Tarifvertrag kann die gesetzliche Leistung verbessern. Zahlstelle, Kostenträger und tarifliche Aufstockung müssen deshalb getrennt ausgewiesen werden.

Ursache Leistungsbeginn Gesetzliche Höhe
Gewöhnliche Krankheit oder nicht beruflicher Unfall Ab dem 4. Kalendertag Tag 4 bis 20: 60 Prozent; ab Tag 21: 75 Prozent der Bemessungsgrundlage
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Ab dem Tag nach der Krankschreibung 75 Prozent der Bemessungsgrundlage; den vollen Lohn am Tag der Krankschreibung trägt der Arbeitgeber

Wie hoch ist das Krankengeld?

Bei gewöhnlicher Krankheit oder nicht beruflichem Unfall beträgt die gesetzliche IT-Leistung vom vierten bis einschließlich zwanzigsten Tag 60 Prozent und ab dem einundzwanzigsten Tag 75 Prozent der Bemessungsgrundlage. Sie wird für alle Kalendertage gezahlt, an denen die anerkannte Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht nur für geplante Arbeitstage.

Das Krankengeld in Spanien wird auch bei einem Beschäftigungsverhältnis auf Mallorca nicht pauschal aus dem letzten Nettolohn berechnet. Maßgeblich ist die gesetzliche Bemessungsgrundlage (base reguladora); eine tarifliche Aufstockung ist ein davon getrennter Anspruch.

Wie wird die Bemessungsgrundlage berechnet?

Bei allgemeinen Kontingenzen wird die tägliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich aus der Beitragsgrundlage des Vormonats gebildet. Bei Monatslohn wird sie durch 30 geteilt, bei Tageslohn durch die tatsächlich erfassten Kalendertage. Für Eintritt in das Unternehmen im selben Monat, Teilzeit, Mehrfachbeschäftigung und bestimmte Sondersysteme gelten besondere Rechenregeln.

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird grundsätzlich die berufliche Beitragsgrundlage des Vormonats ohne Überstunden herangezogen und um einen gesondert bestimmten Durchschnitt der Überstundenbeiträge des vorangegangenen Jahres ergänzt. Lohnart, Beschäftigungsdauer und Beitragsdaten müssen daher vor der Berechnung feststehen.

Welche Beitragszeiten müssen Arbeitnehmer nachweisen?

Bei gewöhnlicher Krankheit sind grundsätzlich mindestens 180 Beitragstage innerhalb der fünf Jahre vor dem Leistungsfall erforderlich. Bei einem Unfall besteht diese Mindestbeitragszeit nicht, unabhängig davon, ob er beruflich verursacht wurde. Auch bei Berufskrankheit verlangt das Gesetz keine vorherige Mindestbeitragszeit.

Die ärztliche Feststellung allein beantwortet damit noch nicht jede Leistungsfrage. Versicherungsstatus, Beitragsverlauf und Ursache der Arbeitsunfähigkeit gehören zur Anspruchsprüfung.

Was gilt bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Bei einem Arbeitsunfall (accidente de trabajo) oder einer Berufskrankheit (enfermedad profesional) entsteht die IT-Leistung ab dem Tag nach der Krankschreibung. Sie beträgt 75 Prozent der Bemessungsgrundlage. Den vollen Lohn für den Tag der Krankschreibung trägt der Arbeitgeber.

Die Anerkennung als berufliche Kontingenz ist wirtschaftlich wichtig, weil sie Leistungsbeginn, Träger und Berechnung verändert. Eine gewöhnliche Erkrankung darf deshalb nicht ohne Prüfung wie ein Arbeitsunfall abgerechnet werden und umgekehrt.

Wie lange kann die Arbeitsunfähigkeit dauern?

Die reguläre Höchstdauer wegen Krankheit oder Unfall beträgt 365 Kalendertage. Sie kann um weitere 180 Tage verlängert werden, wenn in diesem Zeitraum Genesung und Entlassung aus der Arbeitsunfähigkeit erwartet werden. Wird nach Ablauf von 365 Tagen keine medizinische Entlassung ausgesprochen, tritt die Verlängerung nach Artikel 170 Absatz 2 LGSS kraft Gesetzes ein; eine gesonderte Bewilligung ist dafür nicht erforderlich.

Nach Ausschöpfung von 365 Tagen ist die medizinische Inspektion des INSS allein für die medizinische Entlassung und eine neue Krankschreibung wegen derselben oder einer ähnlichen Erkrankung innerhalb von 180 Kalendertagen nach dieser Entlassung zuständig. Die Entlassung kann auch mit einem Vorschlag zur Feststellung dauerhafter Erwerbsunfähigkeit erfolgen. Der IT-Anspruch endet insbesondere nach 545 Kalendertagen, bei medizinischer Entlassung wegen Genesung oder ausreichender Besserung, bei Anerkennung einer Altersrente, ungerechtfertigtem Fernbleiben von Kontrolluntersuchungen oder Tod. Das bedeutet nach 545 Tagen nicht zwingend ein sofortiges Ende aller Zahlungen: Die wirtschaftlichen Wirkungen der IT bestehen bis zur Mitteilung der Entscheidung über eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit fort. Die Prüfung ist grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen vorzunehmen; wird sie wegen erwarteter Genesung oder Besserung aufgeschoben, dürfen IT und diese Fortwirkung zusammen 730 Kalendertage nicht überschreiten.

Wann gilt eine neue Krankschreibung als Rückfall?

Eine neue Krankschreibung wegen derselben oder einer ähnlichen Erkrankung innerhalb von 180 Kalendertagen nach der vorherigen medizinischen Entlassung gilt grundsätzlich als Rückfall (recaída) im selben Leistungsprozess. Gesetzliche Sondersituationen können abweichend behandelt werden.

Wie laufen Krankschreibung, Kontrolle und Rückkehr ab?

Die behandelnde Stelle übermittelt Krankschreibung, Bestätigung und medizinische Entlassung elektronisch an das INSS. Seit der Reform 2023 muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen keine Papierkopie des ärztlichen Dokuments mehr aushändigen. Eigene arbeitsvertragliche Pflichten, die Abwesenheit mitzuteilen, bleiben davon zu unterscheiden.

Das INSS informiert das Unternehmen grundsätzlich spätestens am ersten Werktag nach Eingang über die administrativen Daten. Das Unternehmen übermittelt die verlangten Zusatzdaten über das RED-System grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen. Für Arbeitgebergruppen ohne RED-Pflicht besteht eine gesetzliche Ausnahme.

Eine Krankschreibung auf Mallorca wird nach diesem staatlichen Verfahren in Spanien verarbeitet; die medizinische Betreuung erfolgt über die regional zuständigen Gesundheitsstellen. Nach einer wirksamen medizinischen Entlassung muss die betroffene Person grundsätzlich am folgenden Tag an den Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Leistung kann verweigert, aufgehoben oder ausgesetzt werden, wenn sie betrügerisch erlangt oder erhalten wird, während des Bezugs gearbeitet wird oder eine angeordnete Behandlung ohne vernünftigen Grund abgelehnt oder abgebrochen wird. Auch unentschuldigtes Fernbleiben von medizinischen Kontrollen kann zunächst eine vorsorgliche Zahlungssperre auslösen.

Was passiert, wenn der Arbeitsvertrag während der Krankheit endet?

Endet ein Arbeitsvertrag während einer IT aus allgemeinen Kontingenzen, läuft die IT-Leistung grundsätzlich in Höhe der entsprechenden Arbeitslosenleistung weiter, bis die Arbeitsunfähigkeit endet. Die IT-Zeit nach Vertragsende wird dabei auf die spätere Bezugsdauer des beitragsbezogenen Arbeitslosengeldes angerechnet. Beruht die IT dagegen auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, bleibt die bereits anerkannte IT-Höhe bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bestehen; die Zeit nach Vertragsende wird nicht von der späteren Arbeitslosengeld-Bezugsdauer abgezogen. Der spätere Arbeitslosengeldanspruch setzt in beiden Fällen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen voraus (Artikel 283 Absatz 1 LGSS).

Das Vertragsende beendet die anerkannte Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht automatisch. Je nach Ursache der Arbeitsunfähigkeit verändert es aber die Höhe oder die weitere Koordination mit der Arbeitslosenleistung.

Welche gesetzlichen Sonderfälle haben andere Leistungen?

Sondersituation Beginn und Höhe Besonderheit
Sekundär beeinträchtigende Menstruation Tag 1 bis 20: 60 Prozent; ab Tag 21: 75 Prozent Keine Mindestbeitragszeit; jeder Prozess wird für die Höchstdauer gesondert behandelt
Schwangerschaftsunterbrechung (freiwillig oder ungewollt) Voller Lohn am ersten Tag durch den Arbeitgeber; danach bis Tag 20 grundsätzlich 60 Prozent, ab Tag 21 75 Prozent Grundsätzlich keine Mindestbeitragszeit; bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten stattdessen deren Regeln
Arbeitsunfähigkeit ab Tag 1 der 39. Schwangerschaftswoche Voller Lohn am ersten Tag durch den Arbeitgeber; danach bis Tag 20 grundsätzlich 60 Prozent, ab Tag 21 75 Prozent Altersabhängige Mindestbeitragszeiten
Organ- oder Gewebespende zur Transplantation Ab dem ersten Tag 100 Prozent der Bemessungsgrundlage Medizinische und gesetzliche Voraussetzungen der anerkannten Spende müssen erfüllt sein

Diese Sonderfälle dürfen nicht als allgemeine Krankheitsregel verwendet werden. Zuerst ist festzustellen, welche gesetzliche Situation tatsächlich vorliegt.

Welche Regeln gelten für Selbständige?

Selbständige müssen die IT-Absicherung grundsätzlich mit ihrer Mutua führen. Ihre tägliche Bemessungsgrundlage entspricht im Regelfall der Beitragsgrundlage des Monats vor der Krankschreibung geteilt durch 30. Sonderregime und Mehrfachtätigkeit können abweichende Regeln auslösen.

Innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss ein Selbständiger grundsätzlich erklären, wer den Betrieb weiterführt oder ob die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig ruht. Eine verspätete Erklärung kann eine Zahlungssperre und eine Sanktion auslösen.

Nach 60 Tagen einer anerkannten IT mit Anspruch auf die Geldleistung übernimmt die zuständige Mutua oder gegebenenfalls der Servicio Público de Empleo Estatal die Sozialversicherungsbeiträge für alle Kontingenzen. Das ist keine allgemeine Beitragsbefreiung ab dem ersten Krankheitstag.

Häufige Fragen (FAQ)

Gibt es in den ersten drei Krankheitstagen eine gesetzliche Zahlung?

Bei gewöhnlicher Krankheit oder nicht beruflichem Unfall grundsätzlich nicht. Ein Tarif- oder Arbeitsvertrag kann diese Wartetage jedoch abdecken.

Wer zahlt ab dem sechzehnten Krankheitstag?

Ab dem sechzehnten Tag liegt die Leistung bei allgemeinen Kontingenzen wirtschaftlich beim INSS oder bei der Mutua. Das Unternehmen kann sie trotzdem im delegierten Verfahren über die Lohnabrechnung auszahlen.

Werden 60 oder 75 Prozent vom Nettolohn berechnet?

Nein. Die Prozentsätze beziehen sich auf die gesetzliche base reguladora, die aus Beitragsdaten ermittelt wird. Eine tarifliche Ergänzung wird gesondert geprüft.

Braucht jeder Arbeitnehmer 180 Beitragstage?

Die Mindestzeit von 180 Tagen innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre gilt grundsätzlich bei gewöhnlicher Krankheit. Bei Unfall und Berufskrankheit ist keine vorherige Mindestbeitragszeit erforderlich.

Muss die Krankschreibung noch in Papierform beim Arbeitgeber abgegeben werden?

Nein. Die medizinischen Daten werden elektronisch an das INSS übermittelt. Das Unternehmen erhält nur die erforderlichen administrativen Angaben zur Krankschreibung, Bestätigung oder Entlassung, nicht die Diagnose. Die Pflicht, das Unternehmen über die Abwesenheit zu informieren, kann davon unabhängig fortbestehen.

Ist nach 365 Tagen automatisch Schluss?

Nein. Erfolgt nach 365 Tagen keine medizinische Entlassung, besteht kraft Gesetzes die Verlängerung um bis zu weitere 180 Tage; dabei wird eine Genesung oder ausreichende Besserung innerhalb dieses Zeitraums vermutet.

Gelten für Selbständige dieselben Abläufe wie für Arbeitnehmer?

Nein. Selbständige haben eigene Mutua-, Bemessungs- und Erklärungspflichten. Insbesondere müssen sie grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen erklären, wie mit dem Betrieb während der Arbeitsunfähigkeit verfahren wird.

Quellen