Kurz & klar
NUSS, Anspruch und tarjeta sanitaria sind drei verschiedene Dinge: Die NUSS identifiziert eine Person im spanischen Sozialversicherungssystem, der Gesundheitsanspruch entsteht aus einem eigenen gesetzlichen oder europäischen Rechtsgrund, und IB-Salut macht diesen Anspruch auf den Balearen mit der tarjeta sanitaria praktisch nutzbar.
Eine spanische Sozialversicherungsnummer ist noch keine Krankenversicherung, und eine Eintragung im Melderegister ist noch keine Gesundheitskarte. Auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera greifen staatliches Sozialversicherungsrecht, spanisches Gesundheitsrecht und das Verfahren des balearischen Gesundheitsdienstes ineinander. Die praktische Lösung beginnt deshalb mit der Frage, auf welcher der drei Ebenen der Vorgang steht.
Das Wichtigste im Überblick
Die Abkürzungen und Dokumente erfüllen unterschiedliche Funktionen:
- NUSS – Número de la Seguridad Social: persönliche Kennnummer für Beziehungen zur spanischen Sozialversicherung. Bei der ersten Einbeziehung in das System wird sie zugleich zur afiliación-Nummer. Sie identifiziert, begründet aber für sich allein keinen Anspruch auf öffentliche Gesundheitsversorgung.
- Anspruch auf asistencia sanitaria: materielles Recht auf öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung. Es kann etwa aus spanischer Beschäftigung, einem anerkannten Angehörigenstatus, einem gesetzlichen Wohnsitzanspruch oder der europäischen Koordinierung mit einem S1 entstehen.
- Tarjeta sanitaria individual – TSI: die vom zuständigen regionalen Gesundheitsdienst ausgestellte Karte, mit der der anerkannte Anspruch im Alltag genutzt und einem Gesundheitszentrum zugeordnet wird. Auf den Balearen ist dafür der Servicio de Salud de las Islas Baleares, kurz IB-Salut, zuständig.
Wer nur eine NUSS besitzt, kann deshalb noch keinen Arztbesuch über das öffentliche System abrechnen. Wer bereits einen anerkannten Anspruch hat, aber noch keine tarjeta sanitaria, muss regelmäßig nicht den Anspruch neu schaffen, sondern ihn bei IB-Salut praktisch aktivieren.
Drei Ebenen in einer Entscheidungstabelle
| Ebene | Worum geht es? | Zuständige Stelle | Typischer Nachweis | Was das Dokument nicht beweist |
|---|---|---|---|---|
| NUSS | Identifikation im Sozialversicherungssystem | Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS | NUSS-Bescheinigung beziehungsweise afiliación-Nummer | keinen eigenständigen Gesundheitsanspruch |
| Öffentlicher Gesundheitsanspruch | Recht auf Leistungen des Sistema Nacional de Salud | je nach Rechtsgrund insbesondere Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS, oder zuständige Gesundheitsverwaltung | Anspruchsbescheinigung, registriertes S1 oder besonderer Anerkennungsbescheid | noch keine konkrete Zuordnung zu einem balearischen Gesundheitszentrum |
| Tarjeta sanitaria individual | Praktischer Zugang über IB-Salut | IB-Salut | TSI und Datensatz im balearischen Gesundheitssystem | keine private Auslandsversicherung und keinen weltweiten Leistungsanspruch |
Die Trennung ist auch für die Fehlerdiagnose wichtig: Eine abgelehnte NUSS-Anfrage wird anders gelöst als ein ungeklärter S1-Anspruch oder eine fehlende Zuordnung zum centro de salud.
Die NUSS: Identifikationsnummer, nicht Leistungsbescheid
Artikel 21 des Real Decreto 84/1996 sieht vor, dass die Tesorería General de la Seguridad Social jeder Person eine Sozialversicherungsnummer zuweist. Die NUSS identifiziert die Person in ihren Beziehungen zur Seguridad Social. Sie wird unter anderem vor einer erstmaligen afiliación und alta benötigt und ist auch für bestimmte Leistungsanträge relevant. Sobald eine Person erstmals aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in das System aufgenommen wird, stimmt die NUSS mit ihrer afiliación-Nummer überein.
Die NUSS ist grundsätzlich lebenslang personenbezogen. Ein Umzug zwischen autonomen Gemeinschaften oder ein Arbeitgeberwechsel führt nicht zu einer neuen Nummer. Bestehen scheinbar mehrere Nummern oder weichen Personendaten voneinander ab, muss die TGSS den Datensatz berichtigen oder zusammenführen.
Wie wird die NUSS beantragt oder nachgewiesen?
Die TGSS bietet über das Portal Importass einen Dienst zur Beantragung und einen Dienst zur Bescheinigung der bereits vorhandenen NUSS an. Je nach Zugangsweg erfolgt die Identifikation mit Cl@ve, elektronischem Zertifikat, DNI electrónico oder über das von Importass vorgesehene Verfahren ohne elektronisches Zertifikat. Alternativ dient das Formular TA.1 der Beantragung von afiliación beziehungsweise Sozialversicherungsnummer und der Änderung personenbezogener Daten.
Vor einer ersten Beschäftigung beantragt häufig der Arbeitgeber die notwendige afiliación und alta. Das entbindet die betroffene Person nicht davon, Schreibweise von Namen, Geburtsdaten und Identitätsnummern zu kontrollieren. Gerade bei ausländischen Personen sollten Reisepass, NIE und spätere TIE konsistent zugeordnet sein.
Wann ist eine NUSS nicht der entscheidende Engpass?
Ein deutscher Rentner kann seinen spanischen Gesundheitszugang über ein S1 aus Deutschland herleiten. Eine ausländische Person ohne legalen Aufenthaltsstatus kann einen besonderen Anspruch nach Artikel 3 ter der Ley 16/2003 und Real Decreto 180/2026 erhalten. In solchen Fällen ist nicht die bloße NUSS das tragende Recht. IB-Salut oder die zuständige Stelle kann für die technische Registrierung weitere Identifikatoren anlegen oder anfordern; daraus folgt aber keine allgemeine Regel, dass jede Person erst eine NUSS erlangen müsse, bevor ihr Gesundheitsrecht geprüft werden darf.
Der materielle Anspruch: Welcher Rechtsgrund trägt?
Artikel 3 der Ley 16/2003 ordnet den Zugang zum spanischen Gesundheitssystem. Für die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln und die konkrete Anerkennung sind mehrere Rechtswege zu unterscheiden. Die richtige Reihenfolge lautet: zuerst den Rechtsgrund bestimmen, danach die zuständige Stelle und erst anschließend die Karte beantragen.
1. Beschäftigung oder Selbstständigkeit nach spanischem Recht
Wer unter spanischem Sozialversicherungsrecht beschäftigt oder als autónomo ordnungsgemäß angemeldet ist, wird über die entsprechenden Versicherungs- und Leistungsregeln erfasst. Arbeitgeber beziehungsweise Selbstständige müssen die alta bei der TGSS korrekt durchführen. In der Praxis kann der Gesundheitsanspruch nach der Meldung im INSS-Datensatz abrufbar sein; bei Abweichungen ist eine Anspruchsbescheinigung oder Korrektur beim INSS erforderlich.
Der bloße Umstand, dass ein deutscher Arbeitgeber das Gehalt zahlt, schließt spanisches Sozialversicherungsrecht nicht aus. Umgekehrt begründet ein spanischer Wohnsitz bei wirksamer Entsendung und fortgeltendem deutschen Recht nicht automatisch einen originären spanischen Beschäftigtenanspruch. Das anwendbare Sozialversicherungsrecht ist daher vorgelagert zu klären.
2. Anspruch als Angehöriger oder andere spanische Anspruchsgrundlage
Bestimmte Familienangehörige können als begünstigte Personen zugeordnet werden. Die Voraussetzungen sind nicht mit der früheren deutschen Familienversicherung gleichzusetzen, sondern nach spanischem Recht und den aktuellen Verfahrensregeln zu prüfen. Das INSS bietet hierfür eigene Dienste zur Aufnahme und Verwaltung von beneficiarios an.
Auch spanische Renten- oder andere Leistungsbezüge können einen Anspruch tragen. Entscheidend ist der im System anerkannte Status, nicht allein eine alte Karte oder eine frühere Beschäftigung.
3. Wohnsitz in Spanien und gesetzlicher Zugang
Die Ley 16/2003 erfasst spanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt und ausländische Personen mit legalem und gewöhnlichem Aufenthalt unter den dort genannten Voraussetzungen. Bei ausländischen Personen ist insbesondere zu prüfen, ob sie nach Unionsrecht, einem Abkommen oder dem Aufenthaltsrecht verpflichtet sind, eine anderweitige Deckung nachzuweisen. Ein padrón-Eintrag ist ein wichtiges Indiz und häufig ein Verfahrensnachweis, ersetzt diese materielle Prüfung aber nicht.
4. S1 aus Deutschland oder einem anderen zuständigen Staat
Ist Deutschland nach den europäischen Koordinierungsregeln für die Krankheitskosten zuständig, kann die zuständige deutsche Krankenkasse beziehungsweise der zuständige Träger ein S1 ausstellen. Das S1 wird beim spanischen INSS registriert. Danach macht der regionale Gesundheitsdienst den Anspruch am Wohnort nutzbar.
Das S1 ist kein Reiseformular. Es registriert einen Wohnortanspruch im anderen Staat. Die Europäische Krankenversicherungskarte betrifft dagegen medizinisch notwendige Versorgung bei einem vorübergehenden Aufenthalt. Die Einzelheiten der Ausstellung und Registrierung des S1 sowie die Abgrenzung zur Karte für vorübergehende Aufenthalte sind eigenständige Verfahrensfragen.
5. Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus
Artikel 3 ter der Ley 16/2003 erkennt ausländischen Personen, die sich in Spanien befinden, aber keinen legalen Aufenthaltsstatus haben, unter gesetzlichen Voraussetzungen öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung zu. Seit dem 13. März 2026 regelt Real Decreto 180/2026 das Anerkennungsverfahren landesweit genauer. Dieser Weg ist weder eine verdeckte Aufenthaltsgenehmigung noch ein Exportrecht für Behandlungen außerhalb Spaniens.
6. Convenio especial als subsidiärer Zugang
Wer keinen anderen Anspruch hat, kann unter den Voraussetzungen des Real Decreto 576/2013 einen convenio especial mit der zuständigen Gesundheitsverwaltung schließen. Erforderlich sind grundsätzlich ein tatsächlicher ununterbrochener Wohnsitz in Spanien während des unmittelbar vorausgehenden Jahres, die Eintragung im padrón und das Fehlen eines anderen öffentlichen Anspruchs. Für Anträge auf den Balearen berücksichtigt IB-Salut bei der Jahresfrist auch nachgewiesene tatsächliche Wohnzeiten in anderen EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Bei Antragstellung muss die Eintragung im padrón einer balearischen Gemeinde vorliegen; ein volles zusätzliches Wartejahr ausschließlich in Spanien ist daher nicht generell erforderlich.
Der staatliche Grundbeitrag beträgt monatlich 60 Euro für Personen unter 65 Jahren und 157 Euro ab 65 Jahren. Er umfasst nach Artikel 2 Absatz 2 des Real Decreto 576/2013 den gemeinsamen Basisleistungskatalog (cartera común básica), nicht automatisch ergänzende Leistungen wie ambulant abgegebene Arzneimittel. Autonome Gemeinschaften können für zusätzliche Leistungen ergänzende Beträge vorsehen. Der convenio especial ist kein privater Versicherungsvertrag und kann einen nach europäischem Recht vorrangig zu klärenden Anspruch nicht beliebig ersetzen.
Wer erkennt den Anspruch an?
Nach Artikel 3 bis der Ley 16/2003 erkennt und kontrolliert das zuständige staatliche Organ den Gesundheitsanspruch in den dort erfassten Fällen; für die internationale Koordinierung ist insbesondere das INSS zuständig. Das INSS stellt online unter anderem Dienste zur Anspruchsbescheinigung, zur Verwaltung von Angehörigen und zur Registrierung des S1 bereit.
Die Gesundheitsverwaltung der autonomen Gemeinschaft macht den anerkannten Anspruch anschließend wirksam und stellt grundsätzlich die tarjeta sanitaria individual aus. Auf den Balearen geschieht dies durch IB-Salut. Beim convenio especial wird jedoch keine TSI ausgestellt, sondern ein gesondertes Dokument für die Gesundheitsversorgung mit Zuordnung zum Arzt und Gesundheitszentrum. Diese Aufgabenverteilung erklärt, warum ein Gesundheitszentrum bei einem fehlenden Anspruchsdatensatz an das INSS verweist und das INSS keine balearische Plastikkarte ausstellt.
Die tarjeta sanitaria auf den Balearen beantragen
IB-Salut bezeichnet die tarjeta sanitaria individual als Dokument für den Zugang zu den Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Sie enthält beziehungsweise verknüpft die Identifikationsdaten und ermöglicht die Zuordnung zum zuständigen Gesundheitszentrum und zur medizinischen Betreuung.
Digitaler Weg
Für einen Erstantrag kann der digitale TSI-Dienst genutzt werden. Nach der aktuellen IB-Salut-Information sind dafür ein elektronisches Zertifikat, DNI electrónico oder Cl@ve permanente erforderlich. Nach Abschluss kommt die Mitteilung über die Carpeta Ciudadana; sie nennt das Gesundheitszentrum, in dem die Karte abgeholt werden kann.
Persönlicher Weg
Der Antrag ist auch beim zuständigen centro de salud möglich. IB-Salut verlangt dafür grundsätzlich einen Termin; INFOSALUT CONNECTA ist unter 971 220 000 erreichbar. Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus müssen das besondere Verfahren nach der aktuellen balearischen Information persönlich einleiten.
Übliche Unterlagen
Für Erwachsene nennt IB-Salut insbesondere:
- DNI/NIF oder NIE;
- bei ausländischen Unionsbürgern NIE und Reisepass oder ein anderes Lichtbild-Ausweisdokument;
- ein aktuelles Farbfoto im Format 26 × 32 Millimeter;
- bei Adress- oder Zuständigkeitsfragen einen aktuellen padrón-Nachweis, soweit IB-Salut die Meldedaten nicht elektronisch abgleichen kann;
- die Unterlagen zum jeweiligen Gesundheitsanspruch, wenn dieser noch nicht im System abrufbar ist.
Für Minderjährige kommen je nach Situation Familienbuch, Reisepass, Sorge- oder Vertretungsnachweise und Identitätsunterlagen hinzu. Bei Vertretung sind Vollmacht und Identitätsnachweise der beteiligten Personen erforderlich.
Die reguläre TSI hat nach der aktuellen IB-Salut-Seite eine Gültigkeit von vier Jahren. Verlängerung und Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung folgen im Wesentlichen demselben Verfahren. Änderungen von Identität, Anschrift oder Kontaktdaten sind gesondert zu aktualisieren; Telefonnummer und E-Mail können teilweise telefonisch geändert werden.
Das besondere DAS-Verfahren seit März 2026
Auf den Balearen bezeichnet IB-Salut die Karte für den besonderen Zugang ausländischer Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus als tarjeta sanitaria modelo DAS. Materielle Grundlage sind Artikel 3 ter der Ley 16/2003 und Real Decreto 180/2026. Die staatliche Verordnung verlangt keine Mindestdauer des vorherigen Aufenthalts.
Voraussetzungen und Erklärung
Die antragstellende Person muss die gesetzlich verlangte verantwortliche Erklärung abgeben. Zu bestätigen ist insbesondere, dass keine anderweitige Pflicht zur Absicherung nach Unionsrecht, einem Abkommen oder einer anderen Vorschrift besteht, kein Gesundheitsanspruch aus dem Herkunftsstaat nach Spanien exportiert werden kann und kein Dritter zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Kommt sie aus einem Staat, mit dem Spanien europäische Koordinierungsregeln oder ein Abkommen mit Gesundheitsleistungen anwendet, ist zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Stelle erforderlich, dass kein Gesundheitsanspruch nach Spanien exportiert werden kann. Für Personen in einer ausländerrechtlichen estancia temporal ist zusätzlich der zustimmende vorherige Bericht der zuständigen Sozialdienste erforderlich.
Identität und gewöhnlicher Aufenthalt
Die Identität kann mit den in der Verordnung vorgesehenen Dokumenten nachgewiesen werden. Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist der padrón der Regelfall, aber nicht die einzige Möglichkeit. Real Decreto 180/2026 nennt als alternative Belege unter anderem:
- Schul- oder Bildungsunterlagen;
- Bescheinigungen öffentlicher Sozialdienste über Betreuung oder Besuche;
- Versorgungsrechnungen für Strom, Gas, Wasser, Telefon oder Internet auf den Namen der Person;
- polizeiliche Registrierungsdokumente oder Entscheidungen zur Altersfeststellung;
- konsularische Registrierung;
- Bescheinigungen öffentlicher Migrationszentren.
Damit darf das Fehlen eines padrón nicht automatisch mit dem Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts gleichgesetzt werden. Die Behörde darf jedoch die Echtheit und Aussagekraft der Ersatzbelege prüfen.
Provisorischer Zugang, Entscheidung und Frist
Bei Einreichung des Antrags ist ein vorläufiges Dokument auszugeben. Es ermöglicht bis zur Entscheidung vorläufig den öffentlich finanzierten Gesundheitszugang. Die Behörde kann Unterlagen nachfordern und die Angaben überprüfen.
Die Entscheidung muss innerhalb von höchstens drei Monaten ergehen und bekannt gegeben werden. Die Frist beginnt bei einem Antrag mit dessen Eingang im elektronischen Register der zuständigen Verwaltung, bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit dem Einleitungsbeschluss. Bei einem von der betroffenen Person eingeleiteten Verfahren gilt der Antrag nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich als stattgegeben; bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ist die Wirkung des Schweigens ablehnend. Eine positive Entscheidung führt zur Gesundheitskarte oder einem gleichwertigen Nachweisdokument. Bei einer Ablehnung dürfen bereits erbrachte Behandlungen nicht berechnet werden, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 bei der Behandlung erfüllt waren; andernfalls sieht Artikel 3 Absatz 5 eine Rechnungsstellung vor.
Das staatliche endgültige Anspruchsdokument hat nach Artikel 3 Absatz 6 des Real Decreto 180/2026 kein Ablaufdatum. Es bleibt gültig, bis die Person den Gesundheitsanspruch auf einem anderen Rechtsweg erhält. Die aktuelle IB-Salut-Seite nennt demgegenüber für die DAS-Registrierung ein Jahr. Diese Angabe stimmt insoweit nicht mit Artikel 3 Absatz 6 überein; sie belegt weder eine rechtlich zulässige Befristung des endgültigen Anspruchsnachweises noch eine eigenständige jährliche Erneuerungspflicht. Änderungen von Identität, Anschrift oder Anspruchsgrund sind weiterhin mitzuteilen; der endgültige Anerkennungsnachweis sollte aufbewahrt werden.
Reichweite
Das vorläufige oder endgültige Dokument aus diesem Verfahren vermittelt keinen Anspruch auf Gesundheitsversorgung außerhalb Spaniens. Es ist auch kein Beleg für einen legalen Aufenthaltsstatus. Ändert sich die Situation – etwa durch Beschäftigung, Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einen exportierten S1-Anspruch –, muss der neue Rechtsweg mitgeteilt und der Datensatz umgestellt werden.
Praktische Arbeitsfolge
- Rechtsgrund bestimmen: spanische Beschäftigung, Angehörigenstatus, gesetzlicher Wohnsitzanspruch, S1, Sonderzugang oder convenio especial.
- NUSS nur dort beschaffen, wo sie benötigt wird: vorhandene Nummer über Importass prüfen; bei Bedarf Antrag über Importass oder TA.1.
- Anspruchsnachweis herstellen: INSS-Datensatz, Bescheinigung, registriertes S1 oder besonderer Anerkennungsbescheid.
- Wohnanschrift und Identität konsistent halten: padrón, NIE/TIE, Reisepass und Sozialversicherungsdaten auf Schreibfehler prüfen.
- IB-Salut-Verfahren wählen: digital oder beim zuständigen Gesundheitszentrum; Sonderzugang nur persönlich.
- Karte und Zuordnung kontrollieren: centro de salud, Hausarzt, Kontaktdaten und Gültigkeitsdatum prüfen.
- Änderungen melden: Umzug, neue Beschäftigung, Ende des S1, Familienänderungen oder neuer Aufenthaltsstatus können eine Aktualisierung auslösen.
Drei Beispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmerin bei einem balearischen Arbeitgeber
Eine deutsche Staatsangehörige beginnt eine Beschäftigung in Palma und unterliegt spanischem Sozialversicherungsrecht. Der Arbeitgeber veranlasst die alta und, falls noch nicht erfolgt, die erstmalige afiliación; eine vorhandene afiliación-Nummer bleibt bestehen. Nach Erfassung des Gesundheitsanspruchs beantragt sie bei IB-Salut die TSI. Der padrón hilft bei der Zuordnung zum richtigen Gesundheitszentrum, ist aber nicht der Grund, aus dem die Beschäftigtenversicherung entsteht.
Beispiel 2: Deutscher Rentner mit S1
Ein Rentner verlegt seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Mallorca. Seine deutsche Krankenkasse bleibt nach den Koordinierungsregeln zuständig und stellt S1 aus. Er registriert das S1 beim INSS und beantragt danach die balearische Gesundheitskarte. Eine eventuell vorhandene NUSS erleichtert die technische Zuordnung, ersetzt aber weder das S1 noch dessen Registrierung.
Beispiel 3: Antrag ohne legalen Aufenthaltsstatus
Eine ausländische Person lebt tatsächlich auf Ibiza, besitzt aber keinen legalen Aufenthaltsstatus und ist nicht im padrón eingetragen. Sie kann den gewöhnlichen Aufenthalt mit mehreren in Real Decreto 180/2026 genannten Ersatzbelegen nachweisen, gibt die verantwortliche Erklärung ab und erhält bei Antragstellung ein vorläufiges Dokument. Das Verfahren darf nicht allein wegen fehlender Mindestaufenthaltsdauer abgelehnt werden.
Typische Fehler
NUSS und Gesundheitsanspruch gleichsetzen. Die Nummer identifiziert; sie entscheidet nicht, wer die Kosten trägt.
Padrón als Versicherung behandeln. Die kommunale Meldung belegt den Wohnbezug, schafft aber nicht in jedem Fall den materiellen Anspruch.
Mit der tarjeta sanitaria zum privaten Arzt gehen und Kostenerstattung erwarten. Die TSI eröffnet den Zugang zum öffentlichen System; freie Privatbehandlung folgt nicht daraus.
S1 und Europäische Krankenversicherungskarte verwechseln. Das S1 dient dem registrierten Wohnortanspruch, die Karte dem vorübergehenden Aufenthalt.
Beim DAS nur die einjährige lokale Registrierung sehen. Der endgültige Anspruchsnachweis nach Real Decreto 180/2026 ist ohne Ablaufdatum, bis ein anderer Anspruchsweg entsteht. Der abweichende IB-Salut-Hinweis begründet keine jährliche Befristung dieses Nachweises; Änderungen der Personen- oder Anspruchsdaten sind weiterhin mitzuteilen.
Alte Personendaten fortführen. Unterschiedliche Namen, NIE-Formate oder Anschriften bei TGSS, INSS, padrón und IB-Salut verursachen häufig technische Sperren.
Häufige Fragen
Brauche ich zwingend eine NUSS, um eine tarjeta sanitaria zu bekommen?
Nicht in jedem denkbaren Anspruchsweg als materielle Voraussetzung. Bei spanischer Beschäftigung ist sie regelmäßig unerlässlich. Ein S1- oder Sonderzugang wird dagegen aus seinem eigenen Rechtsgrund abgeleitet. IB-Salut kann für die technische Registrierung Identifikationsdaten verlangen; eine fehlende NUSS darf aber nicht mit dem Fehlen jedes Gesundheitsanspruchs gleichgesetzt werden.
Ist die NIE dasselbe wie die NUSS?
Nein. Die NIE ist die ausländerrechtliche Identifikationsnummer. Die NUSS ist die Nummer der spanischen Sozialversicherung. Eine Person kann beide haben; sie werden von unterschiedlichen Behörden für unterschiedliche Zwecke verwendet.
Reicht das empadronamiento für die öffentliche Gesundheitsversorgung?
Nein. Der padrón ist ein wichtiger Wohnsitznachweis und für manche Verfahren ausdrücklich erforderlich. Der Anspruch benötigt zusätzlich einen gesetzlichen, sozialversicherungsrechtlichen oder europäischen Rechtsgrund.
Wer ist bei einem S1 zuständig?
Der ausländische zuständige Träger stellt das S1 aus. In Spanien wird es beim INSS registriert. IB-Salut stellt anschließend die regionale Gesundheitskarte aus und organisiert den Zugang auf den Balearen.
Was geschieht, wenn die TSI abläuft?
Die reguläre Karte wird nach dem IB-Salut-Verfahren erneuert. Ein abgelaufenes Kartenmedium bedeutet nicht zwangsläufig, dass der zugrunde liegende Anspruch erloschen ist. Anspruchsstatus und Karte sind getrennt zu prüfen.
Darf mit dem DAS im Ausland behandelt werden?
Nein. Real Decreto 180/2026 stellt ausdrücklich klar, dass der vorläufige Zugang kein Recht auf Gesundheitsversorgung außerhalb Spaniens erzeugt. Für Reisen ist eine gesonderte Absicherung erforderlich.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand und Quellenabruf: 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere:
- Europäische Union, BOE: Verordnung (EG) 883/2004, insbesondere Artikel 11, 12, 17, 19, 23 und 24 zur Zuständigkeit sowie Wohnort- und Aufenthaltsversorgung. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2004-81111
- Europäische Union, BOE: Verordnung (EG) 987/2009, insbesondere Artikel 24 und 25 zur Registrierung und zum Anspruchsnachweis. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2009-82043
- Spanien, BOE: Ley 16/2003, de cohesión y calidad del Sistema Nacional de Salud, insbesondere Artikel 3, 3 bis und 3 ter sowie Artikel 8 bis und 8 ter zu Anspruch, Anerkennung und besonderem Zugang; konsolidierter Text, letzte veröffentlichte Aktualisierung 31. Juli 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-10715
- Spanien, BOE: Real Decreto 84/1996, Reglamento General sobre inscripción de empresas y afiliación, insbesondere Artikel 21 zur NUSS und afiliación. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1996-4447
- Tesorería General de la Seguridad Social: „Afiliación de trabajadores“, Bedeutung der NUSS, Übereinstimmung mit der afiliación-Nummer und Hinweis auf Formular TA.1; abgerufen am 16. September 2026. https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/Trabajadores/Afiliacion/7332
- Tesorería General de la Seguridad Social: Formular TA.1 „Solicitud de Afiliación/Número de Seguridad Social“; abgerufen am 16. September 2026. https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/Trabajadores/Afiliacion/10817/31190/572
- TGSS, Importass: Antrag auf die NUSS und Bescheinigung der vorhandenen NUSS, Identifikationswege einschließlich Verfahren ohne elektronischen Nachweis; abgerufen am 16. September 2026.
- Seguridad Social: Amtlicher Leitfaden zur Anspruchsbescheinigung und zu Angehörigen, „Guía para descargar el certificado que acredita tu derecho a asistencia sanitaria“, vom 22. Januar 2025; abgerufen am 16. September 2026. https://revista.seg-social.es/-/guia-descargar-certificado-acreditativo-derecho-asistencia-sanitaria
- GOV.UK: „Healthcare for UK nationals living in Spain“, Abschnitt „How to use an S1 form in Spain“, hier nur zum INSS-Registrierungsweg vor Ort oder online; EU-Anspruchsgrundlagen siehe Verordnungen 883/2004 und 987/2009; abgerufen am 16. September 2026. https://www.gov.uk/guidance/healthcare-in-spain-including-the-balearic-and-canary-islands
- Spanien, BOE: Real Decreto 180/2026 vom 11. März 2026, insbesondere Artikel 2 bis 4 und die zweite Zusatzbestimmung zu Nachweisen, vorläufigem Dokument, Dreimonatsfrist, Verwaltungsstille und Gültigkeit; in Kraft seit 13. März 2026. https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2026-5714
- Spanien, BOE: Real Decreto 576/2013 über das convenio especial, insbesondere Artikel 2 Absatz 2 sowie Artikel 3 bis 7 zu Wohnsitz, padrón, Subsidiarität und Beiträgen. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-8190
- IB-Salut: „Tramitación de la tarjeta sanitaria individual“, digitale und persönliche Beantragung, Unterlagen, vierjährige TSI-Gültigkeit und besonderer Zugang; abgerufen am 16. September 2026. https://www.ibsalut.es/es/info-ciudadania/tarjeta-sanitaria-individual/sustitucion-y-renovacion-de-la-tarjeta-sanitaria
- IB-Salut: Übersichtsseite zur tarjeta sanitaria individual und zur Nutzung des balearischen Gesundheitsdienstes; abgerufen am 16. September 2026. https://www.ibsalut.es/es/info-ciudadania/tarjeta-sanitaria-individual
- IB-Salut: Convenio especial de asistencia sanitaria: anrechenbare Wohnzeiten, balearische Anmeldung und gesondertes Versorgungsdokument, abgerufen am 16. September 2026.
