Kurz & klar
Deutsches Pflegegeld kann bei fortbestehender deutscher Zuständigkeit grundsätzlich auch bei Wohnsitz auf Mallorca weitergezahlt werden, während spanische Dienste und Leistungen ein eigenes balearisches Anerkennungs- und Leistungsplanverfahren voraussetzen; beide Systeme werden europarechtlich koordiniert, aber nicht automatisch zusammengelegt.
Pflegebedürftigkeit wird in Deutschland und Spanien nach unterschiedlichen Systemen festgestellt. Deutschland arbeitet mit fünf Pflegegraden und Leistungen der Pflegeversicherung. Spanien kennt drei ordentliche Grade der dependencia sowie den Sondergrad III+ für bestimmte schwerste Erkrankungen und verbindet die Anerkennung mit einem individuellen Leistungsplan. Beim Umzug nach Mallorca muss deshalb zuerst geklärt werden, welcher Staat sozialversicherungsrechtlich zuständig bleibt, welche deutsche Geldleistung exportiert werden kann und welche balearischen Dienste oder Geldleistungen gesondert beantragt werden müssen.
Das Wichtigste im Überblick
- Ein deutscher Pflegegrad bleibt für deutsche Ansprüche relevant, wird aber nicht automatisch als spanischer Abhängigkeitsgrad anerkannt. Die Balearen führen eine eigene Bewertung nach spanischem Recht durch.
- Deutsches Pflegegeld ruht bei Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat nicht allein wegen des Auslandsaufenthalts. Voraussetzung ist, dass die deutsche Pflegeversicherung weiterhin der zuständige Leistungsträger ist und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt bleiben.
- Deutsche Pflegesachleistungen werden nicht einfach als deutscher Pflegedienst nach Mallorca exportiert. Wohnort-Sachleistungen richten sich im koordinierten Fall nach dem spanischen System.
- Auf Mallorca sind zwei Verwaltungsstufen zu unterscheiden: Anerkennung des grado de dependencia und anschließend Festlegung der konkreten Leistungen im Programa Individual de Atención, kurz PIA.
- Spanische Dienste haben grundsätzlich Vorrang vor Geldleistungen. Zum Katalog gehören unter anderem Teleassistenz, Hilfe zu Hause, Tages- und Nachtzentren sowie stationäre Betreuung.
- Leistungen mit demselben Zweck werden koordiniert. Deutsches Pflegegeld und spanische Sach- oder Geldleistungen dürfen nicht als garantiertes doppeltes Leistungspaket behandelt werden; Anrechnung, Kürzung oder Unvereinbarkeit können eingreifen.
Zuerst klären: Welcher Staat ist zuständig?
Der Wohnsitz auf Mallorca beantwortet nicht allein, welcher Staat Pflegeleistungen zahlen muss. Die Zuständigkeit folgt aus den europäischen Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und hängt unter anderem davon ab, ob die Person
- in Spanien oder Deutschland arbeitet;
- entsandt ist oder in mehreren Staaten tätig wird;
- nur eine deutsche, nur eine spanische oder Renten aus mehreren Staaten bezieht;
- über einen anderen Familienangehörigen abgesichert ist;
- gesetzlich oder privat pflegepflichtversichert ist.
Bleibt Deutschland der zuständige Staat, kann eine deutsche Geldleistung exportierbar sein. Spanien kann als Wohnstaat zugleich bestimmte Sachleistungen nach seinem Recht bereitstellen. Ist Spanien zuständig, richten sich die laufenden Ansprüche grundsätzlich nach dem spanischen System. Die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit ist von steuerlicher Ansässigkeit und bloßer Meldung bei einer Gemeinde zu unterscheiden.
Deutscher Pflegegrad und deutsches Pflegegeld auf Mallorca
Pflegegrad wird nach deutschem Recht festgestellt
Die deutsche Pflegeversicherung ordnet Pflegebedürftige nach § 15 Sozialgesetzbuch XI fünf Pflegegraden zu. Bewertet werden sechs Lebensbereiche; maßgeblich ist die gewichtete Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Die gesetzlichen Gesamtpunktbereiche lauten:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte nach deutschem Begutachtungsinstrument |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 |
Bei besonderen Bedarfskonstellationen mit spezifischen, außergewöhnlich hohen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ist nach § 15 Absatz 4 SGB XI Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich. Für pflegebedürftige Kinder bis zu 18 Monaten gelten nach Absatz 7 abweichende Grenzen: Pflegegrad 2 ab 12,5, Pflegegrad 3 ab 27, Pflegegrad 4 ab 47,5 und Pflegegrad 5 ab 70 Punkten.
Ein vorhandener Bescheid sollte der deutschen Pflegekasse und im spanischen Verfahren vorgelegt werden. Er dokumentiert Befunde und Hilfebedarf, ersetzt aber nicht die spanische Bewertung nach dem dortigen gesetzlichen Maßstab.
Antrag und Vorversicherungszeit
Deutsche Pflegeversicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Nach § 33 SGB XI beginnen sie grundsätzlich ab Antragstellung, frühestens mit Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen. Wird der Antrag erst in einem späteren Kalendermonat gestellt, werden Leistungen grundsätzlich ab Beginn des Antragsmonats gewährt.
Außerdem muss die versicherte Person in den zehn Jahren vor Antragstellung grundsätzlich mindestens zwei Jahre Mitglied oder familienversichert gewesen sein. Ein Wohnsitzwechsel ersetzt diese Vorversicherungszeit nicht und setzt sie nicht automatisch zurück. Anrechenbare Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einzubeziehen.
Wer bereits pflegebedürftig ist oder eine deutliche Verschlechterung feststellt, sollte den Antrag deshalb nicht bis nach Abschluss aller spanischen Formalitäten aufschieben.
Aktuelle Höhe des deutschen Pflegegelds
Pflegegeld nach § 37 SGB XI setzt voraus, dass die erforderliche häusliche Pflege mit dem Geld in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Im Jahr 2026 gelten monatlich:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Kalendermonat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Diese Beträge sind keine Pauschale für jede pflegebedingte Ausgabe. Der Anspruch hängt fortlaufend davon ab, dass die häusliche Versorgung entsprechend dem Pflegegrad sichergestellt ist.
Export nach Spanien
§ 34 Absatz 1a SGB XI bestimmt ausdrücklich, dass Pflegegeld und anteiliges Pflegegeld nicht ruhen, wenn sich die pflegebedürftige Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz aufhält. Mallorca liegt in Spanien und damit in der Europäischen Union.
Das bedeutet: Der Wohnsitz auf Mallorca ist für sich genommen kein Grund, deutsches Pflegegeld einzustellen. Erforderlich bleiben aber insbesondere
- fortbestehende deutsche Zuständigkeit;
- gültiger Pflegegrad und Leistungsbescheid;
- tatsächlich sichergestellte häusliche Pflege;
- Erfüllung von Mitwirkungs- und Nachweispflichten;
- Mitteilung von Änderungen der Wohn-, Pflege- und Leistungsumstände;
- Koordination mit gleichartigen spanischen Leistungen.
Die Pflegekasse sollte vor dem Umzug schriftlich über die dauerhafte Anschrift, die konkrete Pflegeorganisation und mögliche spanische Leistungen informiert werden.
Begutachtung im Ausland
Nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird eine Geldleistung wegen Pflegebedürftigkeit beim zuständigen Träger beantragt. Dieser kann die Institution des Wohnorts bitten, den Pflegebedarf zu untersuchen. Er darf die Person außerdem durch einen eigenen Arzt oder Sachverständigen untersuchen lassen.
Eine Begutachtung auf Mallorca ist daher verfahrensrechtlich möglich, führt aber nicht dazu, dass die balearische Behörde über den deutschen Pflegegrad entscheidet. Die endgültige deutsche Leistungsentscheidung bleibt beim zuständigen deutschen Träger.
Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Bis einschließlich 31. März 2027 darf auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Bei Wohnsitz auf Mallorca sollte vorab mit der Pflegekasse geklärt werden, welche zugelassene oder von ihr akzeptierte Stelle die Beratung vor Ort durchführen und dokumentieren kann. Eine informelle Bestätigung einer beliebigen privaten Betreuungsperson genügt nicht ohne Weiteres.
Pflegesachleistungen und Dienste am Wohnort
Deutsche häusliche Pflegesachleistungen beruhen auf dem deutschen Vertragssystem mit zugelassenen Leistungserbringern. Ein deutscher Sachleistungsanspruch bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Pflegekasse einen frei gewählten mallorquinischen Dienst nach deutschem Tarif bezahlt.
Bei grenzüberschreitender Zuständigkeit sieht das europäische Recht stattdessen vor, dass Sachleistungen grundsätzlich durch die Institution des Wohnorts nach deren Rechtsvorschriften erbracht werden. Spanien organisiert diese Leistungen über sein Gesundheits- und Sozialleistungssystem. Welche konkrete spanische Pflegeleistung als koordinierte Sachleistung gilt und wie die Institutionen abrechnen, muss zwischen den zuständigen Stellen geklärt werden.
Praktisch sind daher zwei Fragen getrennt zu stellen:
- Welche deutsche Geldleistung zahlt der zuständige deutsche Träger direkt?
- Welche spanische oder balearische Dienstleistung kann am Wohnort nach spanischem Recht beansprucht werden?
Spanisches System der dependencia
Eigene Grade statt deutscher Pflegegrade
Artikel 26 der Ley 39/2006 unterscheidet drei ordentliche spanische Abhängigkeitsgrade:
| Spanischer Grad | Gesetzliche Grundbeschreibung |
|---|---|
| Grado I – dependencia moderada | Hilfe bei mehreren grundlegenden Alltagstätigkeiten mindestens einmal täglich oder begrenzter beziehungsweise intermittierender Unterstützungsbedarf |
| Grado II – dependencia severa | Hilfe zwei- oder dreimal täglich, ohne dauernde Unterstützung, oder umfangreicher Unterstützungsbedarf |
| Grado III – gran dependencia | Mehrmals tägliche Hilfe und wegen vollständigen Autonomieverlusts unverzichtbare dauernde Unterstützung oder umfassender Unterstützungsbedarf |
Zusätzlich besteht seit dem 23. Oktober 2025 der Sondergrad Grado III+ – dependencia extrema. Er erfasst Personen mit bereits anerkanntem Grado III und fortgeschrittener ALS, vollständiger Abhängigkeit bei grundlegenden Alltagstätigkeiten sowie instrumentellem und persönlichem Hilfebedarf wegen Atemproblemen und Schluckstörungen. Auch andere hochkomplexe, irreversible Erkrankungen können nach den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Kriterien der Ley 3/2024 erfasst sein. Die disposición adicional decimoséptima der Ley 39/2006 sieht dafür eine besondere Mindestabsicherung und Zugang zu einer ausschließlich für häusliche Hilfe bestimmten Dienstleistungs-Geldleistung oder einer Geldleistung für persönliche Assistenz vor.
Die reguläre Bewertung erfolgt nach dem staatlich festgelegten Baremo de Valoración de la Dependencia, bei Kindern unter drei Jahren nach der besonderen Bewertungsskala EVE. Für die von der Ley 3/2024 erfassten Erkrankungen sieht Artikel 5 mindestens Grado I ab Diagnose vor. Außerhalb solcher gesetzlichen Sonderregeln dürfen andere Verfahren den spanischen Grad nicht ersetzen. Medizinische Berichte, ein deutscher Pflegegradbescheid und eine Pflegedokumentation sind wichtige Beweismittel, binden die balearische Bewertungsstelle aber nicht.
Wer auf Mallorca einen Antrag stellen kann
Die staatliche Ley 39/2006 verlangt für spanische Staatsangehörige grundsätzlich
- eine anerkannte Abhängigkeitssituation;
- Wohnsitz in Spanien;
- insgesamt fünf Jahre Wohnzeit, davon zwei unmittelbar vor der Antragstellung.
Für Personen ohne spanische Staatsangehörigkeit verweist Artikel 5 Absatz 2 zusätzlich auf das spanische Ausländerrecht, internationale Verträge und Vereinbarungen mit dem Herkunftsstaat. Das balearische Verwaltungsportal nennt als operative Voraussetzungen eine rechtmäßige Residenz in Spanien, die Fünfjahresfrist mit zwei unmittelbar vorausgehenden Jahren und den Wohnsitz in einer Gemeinde der Balearen.
Fällt die beantragte Leistung in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, muss der zuständige Träger nach deren Artikel 6 anrechenbare Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit der Anspruch von solchen Zeiten abhängt. Eine Ablehnung allein wegen fehlender spanischer Jahre ist dann nicht ausreichend; zunächst sind die konkrete Leistung und die anrechenbaren EU-Zeiten einzuordnen. Bei Kindern unter fünf Jahren wird die Wohnzeit von der sorge- beziehungsweise obhutsberechtigten Person verlangt; für zurückgekehrte spanische Auswanderer nennt das CAIB-Verfahren eine Ausnahme von der Wohnzeitvoraussetzung.
Stufe 1: Anerkennung des grado de dependencia
Der Antrag wird bei der zuständigen balearischen Stelle der Consejería de Familias, Bienestar Social y Atención a la Dependencia eingereicht. Nach dem aktuellen CAIB-Verfahren sind insbesondere relevant:
- amtliches Antragsformular;
- Identitätsnachweis;
- bei Unionsbürgern regelmäßig Nachweis der Registrierung als EU-Bürger und rechtmäßigen Residenz;
- vorgesehener Gesundheitsbericht, der weniger als sechs Monate alt ist;
- Nachweise der Jahreseinkünfte der betroffenen Person und der von ihr abhängigen Familienangehörigen nach den Verfahrensanforderungen;
- Nachweise zur Vertretung, wenn eine andere Person handelt;
- gegebenenfalls weitere Unterlagen zu Wohnzeiten und Lebensumständen.
Soweit die Verwaltung die gekennzeichneten Nachweise selbst abfragen kann, müssen sie nur bei Widerspruch gegen die Abfrage beigefügt werden. Ein gesonderter Gesundheitsbericht ist bei aktuellen Gesundheitsdaten in IB-SALUT nicht erforderlich.
Die Person muss in einer Gemeinde der Balearen wohnen. Die Verwaltung bewertet den Hilfebedarf regelmäßig im persönlichen Lebensumfeld.
Das balearische Portal nennt für die Entscheidung über den Abhängigkeitsgrad eine Höchstfrist von drei Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Direktion. Das administrative Schweigen ist negativ. Eine ausbleibende Entscheidung bedeutet daher nicht, dass der beantragte Grad als bewilligt gilt.
Stufe 2: Programa Individual de Atención
Nach Anerkennung des Grades wird im Programa Individual de Atención festgelegt, welche Dienste oder Geldleistungen zur individuellen Situation passen. Die betroffene Person und gegebenenfalls ihre Familie werden angehört und können zwischen vorgeschlagenen geeigneten Alternativen mitwirken. Die Entscheidung über eine Geldleistung für familiäre Pflege bleibt jedoch der zuständigen Verwaltung vorbehalten.
Nach dem balearischen Verfahrensportal muss die Genehmigung des PIA grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des ursprünglichen Antrags auf Anerkennung der Abhängigkeit erfolgen. Auch hier ist das administrative Schweigen negativ. Für die von der Ley 3/2024 erfassten Erkrankungen gilt nach deren Artikel 5 eine Höchstfrist von drei Monaten ab Antrag für die Einstufung und das Recht auf Leistungen; auch die Überprüfung des Grades oder des PIA muss binnen drei Monaten ab Antrag erfolgen.
Der anerkannte Grad allein garantiert daher noch keinen bestimmten Pflegedienst, Heimplatz oder Geldbetrag. Erst der PIA konkretisiert die Leistung.
Welche Leistungen das spanische System vorsieht
Dienstleistungen haben Vorrang
Artikel 14 Ley 39/2006 gibt den Diensten des gesetzlichen Katalogs grundsätzlich Vorrang. Artikel 15 nennt insbesondere:
- Prävention von Abhängigkeit und Förderung persönlicher Autonomie;
- Teleassistenz;
- Hilfe zu Hause für persönliche Pflege und Haushaltsbedürfnisse;
- Tages- und Nachtzentren;
- stationäre Betreuung in einer geeigneten Einrichtung.
Der konkrete Zugang hängt von Grad, Bedarf, verfügbarer Infrastruktur und PIA ab. Bei gleicher Bedürftigkeit kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Priorität beeinflussen. Einkommen und Vermögen können außerdem für die Eigenbeteiligung berücksichtigt werden.
Geldleistung für einen bestimmten Dienst
Ist ein geeigneter öffentlicher oder vertraglich eingebundener Dienst nicht verfügbar, kann eine zweckgebundene Geldleistung für einen im PIA vorgesehenen akkreditierten Dienst in Betracht kommen. Sie ist kein frei verwendbares allgemeines Pflegegeld nach deutschem Muster.
Pflege im familiären Umfeld
Eine Geldleistung für Pflege durch nicht professionelle Angehörige ist nach Artikel 18 Ley 39/2006 ausdrücklich eine Ausnahme. Sie setzt geeignete Wohn- und Betreuungsvoraussetzungen sowie die Festlegung im PIA voraus. Der Angehörigenstatus allein begründet keinen automatischen Zahlungsanspruch.
Persönliche Assistenz
Die Leistung für persönliche Assistenz soll eine möglichst selbstständige Lebensführung unterstützen, etwa durch Hilfe bei Bildung, Arbeit und grundlegenden Alltagstätigkeiten. Umfang und Zugang richten sich nach PIA und den anwendbaren Ausführungsregeln.
Gleichartige Leistungen werden koordiniert
Keine automatische doppelte Vollleistung
Artikel 34 der Verordnung 883/2004 regelt das Zusammentreffen von Pflegegeld, das europarechtlich als Geldleistung bei Krankheit behandelt wird, mit Sachleistungen des Wohnstaats für denselben Zweck. Beantragt und erhält die Person eine solche Sachleistung und muss ein Träger des für das Pflegegeld zuständigen Staates deren Kosten erstatten, wird die Geldleistung um den Betrag gemindert, der diesem Träger in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte. Ohne diese Kostenträgerschaft löst die Sachleistung nicht allein wegen ihres gleichen Zwecks eine Kürzung nach Artikel 34 aus.
Artikel 31 der Durchführungsverordnung 987/2009 verpflichtet die beteiligten Institutionen zum Informationsaustausch. Zugleich muss der zuständige Träger sicherstellen, dass die Person insgesamt mindestens den Leistungswert erhält, auf den sie bei Wohnsitz im zuständigen Staat Anspruch hätte. Das ist eine Koordinierungsregel, keine Garantie, dass deutsche und spanische Leistungen stets vollständig addiert werden.
Auch Spanien kennt Anrechnung und Unvereinbarkeit
Artikel 31 Ley 39/2006 ordnet an, dass andere öffentliche Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung von spanischen Geldleistungen abgezogen werden. Daneben enthält Artikel 25 bis interne Unvereinbarkeitsregeln zwischen spanischen Geldleistungen und Diensten, mit bestimmten Ausnahmen.
Deshalb müssen gegenüber beiden Seiten vollständig angegeben werden:
- deutsches Pflegegeld und anteiliges Pflegegeld;
- spanische Dienste und Geldleistungen;
- Zuschläge oder andere öffentliche Leistungen wegen Hilfebedarfs;
- Änderungen des Pflegearrangements;
- stationäre Aufenthalte und längere Abwesenheiten.
Private Pflegepflichtversicherung
Wer in Deutschland privat pflegepflichtversichert ist, sollte die Auslandsleistung nicht allein aus den Regeln der sozialen Pflegeversicherung ableiten. Europäische Koordination, gesetzliche Mindestpflichten, Tarifbedingungen, Begutachtung und Beratungsnachweise müssen mit dem privaten Versicherer schriftlich geklärt werden. Benötigt werden insbesondere eine Bestätigung zu Leistungsart, Höhe, Begutachtung auf Mallorca, Nachweisen und möglichen spanischen Parallelleistungen.
Praktische Arbeitsfolge
Vor dem Umzug oder unmittelbar nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit
- Sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit für Kranken- und Pflegeleistungen feststellen lassen.
- Deutsche Pflegekasse oder privaten Versicherer schriftlich über den Wohnsitz auf Mallorca informieren.
- Bei noch fehlendem Pflegegrad sofort Antrag stellen und nicht auf das spanische Verfahren warten.
- Schriftlich bestätigen lassen, welche Geldleistung exportiert wird und wie Begutachtung sowie Beratungsbesuche organisiert werden.
- S1- und Gesundheitszugang prüfen, sofern ein anderer Staat als Spanien zuständig bleibt.
Für den balearischen Antrag
- EU-Registrierungsnachweis, Empadronamiento und Wohnzeithistorie sichern.
- Aktuellen Gesundheitsbericht, Diagnosen, Medikationsplan und Funktionsbeschreibungen zusammenstellen.
- Deutschen Pflegegradbescheid, Gutachten und Pflegeplan übersetzen beziehungsweise verständlich aufbereiten, soweit die Behörde dies verlangt.
- Antrag auf Anerkennung des grado de dependencia nachweisbar einreichen.
- Aktenzeichen und Dreimonatsfrist kontrollieren.
- Am PIA-Verfahren mit konkreten Angaben zu Betreuung, Wohnumfeld, Angehörigen und gewünschten geeigneten Diensten mitwirken.
- Jede bewilligte Leistung der deutschen beziehungsweise spanischen Gegenstelle melden.
Typische Fehler
„Der deutsche Pflegegrad gilt automatisch in Spanien“
Nein. Er ist ein wichtiges Beweismittel, aber Spanien verwendet einen eigenen gesetzlichen Bewertungsmaßstab, drei ordentliche Grade und den Sondergrad III+ für bestimmte schwerste Erkrankungen.
„Mit S1 bezahlt Deutschland jeden privaten Pflegedienst auf Mallorca“
S1 eröffnet koordinierte Sachleistungen nach dem Recht und im System des Wohnstaats. Es ist keine freie Kostenzusage für private Anbieter.
„Deutsches Pflegegeld und spanische Leistungen werden immer vollständig addiert“
EU-Recht und spanisches Recht enthalten Anrechnungs-, Informations- und Unvereinbarkeitsregeln für Leistungen mit gleichem Zweck.
„Nach drei Monaten ohne Antwort ist der spanische Pflegegrad bewilligt“
Das balearische Verfahren nennt negatives administratives Schweigen. Eine ausbleibende Entscheidung gilt nicht als positive Bewilligung.
„Der spanische Grad reicht bereits für einen Heimplatz oder Geldbetrag“
Die konkrete Leistung wird erst im PIA bestimmt. Grad, Kapazität, Bedarf, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Leistungsangebot wirken zusammen.
Häufige Fragen
Wird deutsches Pflegegeld auf ein spanisches Konto überwiesen?
Das ist grundsätzlich organisatorisch möglich, wenn der deutsche Anspruch fortbesteht und die Pflegekasse die Zahlungsdaten akzeptiert. Kontoverbindung und Wohnsitzänderung müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.
Muss ich auf Mallorca erneut begutachtet werden?
Für spanische Leistungen ja, weil Spanien einen eigenen Abhängigkeitsgrad feststellt. Für deutsches Pflegegeld kann der deutsche Träger außerdem eine Untersuchung über die Wohnortinstitution oder durch einen eigenen Sachverständigen veranlassen.
Kann ein Angehöriger auf Mallorca die Pflege übernehmen?
Für deutsches Pflegegeld ist entscheidend, dass die notwendige häusliche Pflege geeignet sichergestellt wird. Eine spanische Geldleistung für familiäre Pflege ist dagegen eine Ausnahme und muss im PIA bewilligt werden.
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 deutsches Pflegegeld?
Nein. § 37 SGB XI sieht Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 vor. Andere deutsche Leistungen bei Pflegegrad 1 sind eine eigene Frage und nicht automatisch ins Ausland übertragbar.
Welche Frist gilt auf Mallorca?
Das CAIB-Portal nennt drei Monate für die Anerkennung des Abhängigkeitsgrads. Die PIA-Entscheidung muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Eingang des ursprünglichen Antrags ergehen; für die von der Ley 3/2024 erfassten Erkrankungen gilt die besondere Dreimonatsregel. In beiden Verfahren ist das administrative Schweigen negativ.
Was muss ich melden, wenn Spanien eine Leistung bewilligt?
Die Bewilligung sollte unverzüglich dem deutschen zuständigen Träger mit Leistungsart, Beginn, Zweck und Wert mitgeteilt werden. Umgekehrt muss deutsches Pflegegeld im spanischen Verfahren offengelegt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags ist der 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere folgende amtliche Quellen:
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch XI, insbesondere § 15 und Anlagen 1 und 2 zur Pflegegradeinstufung, § 33 zu Antrag und Vorversicherungszeit, § 34 zum Ruhen im Ausland sowie § 37 zum Pflegegeld und zu Beratungsbesuchen, konsolidierte Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
- Europäische Union, EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere Artikel 21 und 34 zu Geldleistungen bei Wohnsitz im anderen Staat und zum Zusammentreffen von Pflegeleistungen, konsolidierter Rechtsakt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004R0883-20190731
- Europäische Union, EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 987/2009, insbesondere Artikel 28 und 31 zu Antrag, Begutachtung und Koordination gleichartiger Pflegeleistungen, konsolidierter Rechtsakt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R0987-20180101
- Boletín Oficial del Estado: Ley 39/2006, de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia, insbesondere Artikel 5, 14 bis 19, 25 bis, 26 bis 29 und 31 sowie disposición adicional decimoséptima, konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-21990
- Boletín Oficial del Estado – Ley 3/2024: Artikel 2 und 5 zu erfassten Erkrankungen, Einstufung und besonderen Dreimonatsfristen; konsolidierte Fassung, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-22438
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 174/2011, de 11 de febrero, zum staatlichen Bewertungsmaßstab der Abhängigkeit, konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2011-3174
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1051/2013, de 27 de diciembre, zu Leistungen und Diensten des Abhängigkeitssystems, konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-13811
- Govern de les Illes Balears: Verfahren „Reconocimiento del grado de discapacidad y dependencia“, insbesondere Voraussetzungen, Unterlagen, Dreimonatsfrist und negatives Schweigen, aktueller Portalstand: https://www.caib.es/seucaib/es/200/persones/tramites/tramite/4711729
- Govern de les Illes Balears: Verfahren „Reconocimiento del derecho a las prestaciones y servicios del sistema de dependencia“, insbesondere PIA, Sechsmonatsfrist und negatives Schweigen, aktueller Portalstand: https://www.caib.es/seucaib/es/tramites/tramite/1199162/
- Govern de les Illes Balears: Amtliche Übersicht der zuständigen Abhängigkeitsstellen auf Mallorca, aktueller Portalstand: https://www.caib.es/sites/dgdependencia/es/mallorca-16678/
