Kurz & klar
Bei einer gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren EU-Staaten gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats, wenn dort mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit und/oder Vergütung erreicht werden und damit ein wesentlicher Tätigkeitsanteil vorliegt. Bleibt der Anteil darunter, entscheidet bei Arbeitnehmern vor allem, in welchen Staaten die Arbeitgeber ihren Sitz haben; bei Selbstständigen kommt es auf Wohnstaatanteil oder Tätigkeitsmittelpunkt an. Die Wohnstaatinstitution muss den Sachverhalt feststellen, und eine A1-Bescheinigung dokumentiert das anwendbare Recht.
Ein deutscher Arbeitsvertrag, eine spanische Wohnung und regelmäßiges Homeoffice auf Mallorca ergeben noch keine belastbare sozialversicherungsrechtliche Zuordnung. Bei einer gewöhnlichen Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten greifen Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 14 bis 16 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Sie ordnen sämtliche erfassten Tätigkeiten und Einkommen grundsätzlich einem einzigen nationalen Sozialversicherungssystem zu.
Das Wichtigste im Überblick
Die 25-Prozent-Regel prüft, ob im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der gesamten Tätigkeit ausgeübt wird. Für Arbeitnehmer sind Arbeitszeit und/oder Vergütung maßgeblich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 4. September 2025 klargestellt: Liegen beide maßgeblichen Anteile unter 25 Prozent, können andere Umstände das Erreichen der Schwelle nicht ersetzen. Die Betrachtung erfolgt vorausschauend anhand der für die folgenden zwölf Kalendermonate erwarteten Situation.
Wird im Wohnstaat ein wesentlicher Teil erreicht, gilt bei gewöhnlicher Mehrstaatenbeschäftigung grundsätzlich dessen Recht. Wird er nicht erreicht, folgt die Zuordnung bei Arbeitnehmern einer gestuften Arbeitgeber-Sitz-Regel. Für Selbstständige sind neben Umsatz, Arbeitszeit, Zahl der Leistungen und Einkommen gegebenenfalls der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten entscheidend. Eine vertragliche Rechtswahl, die Nationalität oder der Ort der Lohnzahlung können diese Regeln nicht verdrängen.
| Konstellation | Ergebnis nach der Grundregel |
|---|---|
| Arbeitnehmer wohnt in Spanien und arbeitet dort wesentlich, zusätzlich in Deutschland | spanisches Sozialversicherungsrecht |
| Arbeitnehmer wohnt in Spanien, arbeitet dort unter 25 Prozent und hat nur einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland | grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht |
| Arbeitnehmer wohnt in Spanien, arbeitet dort unter 25 Prozent und hat mehrere Arbeitgeber, alle mit Sitz in Deutschland | grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht |
| Arbeitnehmer wohnt in Spanien, arbeitet dort unter 25 Prozent und hat je einen Arbeitgeber in Spanien und Deutschland | grundsätzlich Recht des Nichtwohnstaats, hier Deutschland |
| Arbeitnehmer wohnt in Spanien, arbeitet dort unter 25 Prozent und hat Arbeitgeber in Deutschland und Frankreich, aber keinen in Spanien | grundsätzlich spanisches Sozialversicherungsrecht |
| Selbstständiger wohnt in Spanien und übt dort einen wesentlichen Teil aus | spanisches Sozialversicherungsrecht |
| Selbstständiger arbeitet in mehreren Staaten, aber nicht wesentlich im Wohnstaat | Recht des Staates, in dem der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten liegt |
| Beschäftigung in einem Staat und Selbstständigkeit in einem anderen | grundsätzlich Recht des Beschäftigungsstaats; bei mehreren Beschäftigungsstaaten zuerst Arbeitnehmerregel anwenden |
Wann liegt eine Tätigkeit in mehreren Staaten vor?
Eine Mehrstaatentätigkeit setzt nicht voraus, dass jede Woche eine Grenze überquert wird. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Durchführungsverordnung erfasst sie insbesondere zwei Muster:
- Eine Person hält eine Beschäftigung in einem Staat aufrecht und übt gleichzeitig eine weitere Beschäftigung in einem oder mehreren anderen Staaten aus.
- Eine Person übt fortlaufend wechselnde Beschäftigungen in mindestens zwei Staaten aus, unabhängig davon, wie häufig oder regelmäßig der Wechsel erfolgt.
Nur völlig unbedeutende Tätigkeiten bleiben bei dieser Einordnung außer Betracht. „Marginal“ ist kein frei wählbares Etikett. Umfang, Dauer, wirtschaftliche Bedeutung und tatsächliche Durchführung sind insgesamt zu würdigen. Ein planmäßiger Homeoffice-Tag pro Woche ist regelmäßig keine bloß marginale Tätigkeit.
Von der gewöhnlichen Mehrstaatentätigkeit ist die vorübergehende Entsendung nach Artikel 12 zu unterscheiden. Eine Entsendung betrifft eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in einem anderen Staat bei fortbestehender Bindung an den entsendenden Betrieb. Regelmäßiges alternierendes Arbeiten in Deutschland und Spanien ist dagegen typischerweise Artikel 13 zuzuordnen. Die Überschrift des Arbeitsvertrags oder eine interne Reiseregel entscheidet nicht.
Schritt 1: Wohnstaat bestimmen
Der Wohnstaat ist nicht automatisch der Staat der melderechtlichen Anmeldung. Nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung ist bei Uneinigkeit der Träger eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere Dauer und Kontinuität des Aufenthalts, familiäre Bindungen, Wohnsituation, nicht berufliche Tätigkeiten, steuerliche Umstände und die Absicht, soweit sie sich aus objektiven Tatsachen ergibt.
Eine Ferienimmobilie auf Mallorca macht Spanien daher nicht zwingend zum Wohnstaat. Umgekehrt verhindert ein beibehaltenes deutsches Zimmer nicht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen dauerhaft in Spanien liegt. Die 25-Prozent-Prüfung beginnt erst, wenn der Wohnstaat belastbar feststeht.
Schritt 2: Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Mischfall?
Die Begriffe richten sich für die Koordinierung grundsätzlich nach dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Gerade Geschäftsführer, Gesellschafter, freie Berater und Plattformtätige können in Deutschland und Spanien unterschiedlich eingeordnet werden. Eine deutsche Vertragsbezeichnung als „freier Mitarbeiter“ bindet den spanischen Träger nicht.
Die Einordnung hat unmittelbare Folgen:
- Für Arbeitnehmer gilt Artikel 13 Absatz 1 mit der 25-Prozent- und Arbeitgeber-Sitz-Systematik.
- Für Selbstständige gilt Artikel 13 Absatz 2 mit Wohnstaatanteil oder Tätigkeitsmittelpunkt.
- Bei Beschäftigung und Selbstständigkeit in verschiedenen Staaten verdrängt nach Artikel 13 Absatz 3 grundsätzlich die Arbeitnehmerzuordnung die selbstständige Zuordnung.
- Bei Beamten in einem Staat und zusätzlicher Tätigkeit in einem anderen gilt grundsätzlich das Recht des Staates der beschäftigenden Verwaltung.
Vor jeder Prozentrechnung muss daher geklärt sein, welche Tätigkeiten in welche Kategorie fallen.
Schritt 3: Wesentlichen Tätigkeitsanteil im Wohnstaat prüfen
Arbeitnehmer: Arbeitszeit und Vergütung
Artikel 14 Absatz 8 der Durchführungsverordnung verlangt eine Gesamtbetrachtung. Bei Arbeitnehmern sind Arbeitszeit und/oder Vergütung die zentralen Kriterien. Ein Anteil von weniger als 25 Prozent ist ein Anzeichen dafür, dass kein wesentlicher Teil im betreffenden Staat ausgeübt wird.
Der EuGH hat in der Rechtssache C-203/24 die Untergrenze präzisiert. Für eine Zuordnung zum Wohnstaat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit und/oder Vergütung im Wohnstaat erreicht werden. Bleiben die einschlägigen Werte unter 25 Prozent, dürfen etwa organisatorische Bedeutung, besondere Verantwortung oder andere qualitative Kriterien die fehlende Schwelle nicht kompensieren.
Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Kalendermonat isoliert zu messen ist. Nach Artikel 14 Absatz 10 ist die für die folgenden zwölf Kalendermonate erwartete Situation maßgeblich. Ein plausibler Arbeitsplan, Vertragsregelungen, Kalender, Reisebelege, Zeiterfassung und die tatsächliche Vergangenheit müssen zusammenpassen. Ändert sich das Muster dauerhaft, ist die Zuordnung neu prüfen zu lassen.
Wie die Quote praktisch ermittelt wird
Bei einer gleichmäßigen Fünftagewoche entspricht ein voller Arbeitstag im Wohnstaat meist rund 20 Prozent der Arbeitszeit, zwei volle Tage rund 40 Prozent. Die Vergütung kann anders verteilt sein, etwa bei unterschiedlichen Tätigkeiten, Boni oder variabler Bezahlung. Daher sollten beide Kriterien dokumentiert werden.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin wohnt auf Mallorca, arbeitet montags und dienstags dort im Homeoffice und von Mittwoch bis Freitag am deutschen Unternehmenssitz. Bei vergleichbar langen Arbeitstagen liegen rund 40 Prozent der Arbeitszeit in Spanien. Ohne Ausnahmevereinbarung weist die Grundregel damit in das spanische System.
Anderes Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet im Zwölfmonatsplan an einem Tag pro Woche in Spanien und an vier Tagen in Deutschland. Arbeitszeit und zurechenbare Vergütung liegen jeweils bei etwa 20 Prozent in Spanien. Andere Faktoren können diese Unterschreitung nach dem EuGH-Urteil nicht auf 25 Prozent „hochwerten“. Bei nur einem deutschen Arbeitgeber gilt grundsätzlich deutsches Recht.
Selbstständige: mehrere quantitative Kriterien
Bei Selbstständigen nennt Artikel 14 Absatz 8 Umsatz, Arbeitszeit, Zahl der erbrachten Dienstleistungen und Einkommen. Ein Anteil unter 25 Prozent bei diesen Kriterien spricht gegen einen wesentlichen Teil im Wohnstaat. Die EuGH-Entscheidung C-203/24 betraf ausdrücklich Arbeitnehmer; ihre starre Aussage zu Arbeitszeit und/oder Vergütung darf nicht unbesehen auf jede selbstständige Konstellation übertragen werden. Der Träger bewertet die selbstständigen Kriterien insgesamt.
Sind im Wohnstaat keine wesentlichen selbstständigen Tätigkeiten vorhanden, gilt nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b das Recht des Staates, in dem der Mittelpunkt der Tätigkeiten liegt. Artikel 14 Absatz 9 nennt dafür insbesondere feste und dauerhafte Geschäftsräume, gewöhnlichen Charakter und Dauer der Tätigkeiten, Zahl der Dienstleistungen und die aus den Umständen erkennbare Absicht.
Schritt 4: Arbeitgeber-Sitz-Regeln bei weniger als 25 Prozent
Erreicht ein Arbeitnehmer im Wohnstaat keinen wesentlichen Tätigkeitsanteil, ist nicht automatisch der Staat mit den meisten Arbeitstagen zuständig. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b unterscheidet vier Fälle:
- Ein Arbeitgeber: Es gilt das Recht des Staates, in dem dieser Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
- Mehrere Arbeitgeber, alle in demselben Staat: Es gilt das Recht dieses einen Arbeitgeberstaats.
- Mehrere Arbeitgeber in genau zwei Staaten, einer davon der Wohnstaat: Es gilt das Recht des anderen, also des Nichtwohnstaats.
- Mehrere Arbeitgeber in mindestens zwei verschiedenen Staaten außerhalb des Wohnstaats: Es gilt wieder das Recht des Wohnstaats.
Für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem nicht von der EU-Koordinierung erfassten Drittstaat gilt eine zusätzliche Sonderregel: Wer in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist und im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Tätigkeitsanteil erreicht, unterliegt nach Artikel 14 Absatz 11 der Durchführungsverordnung dennoch dem Recht dieses Wohnstaats.
Die Regel verhindert manipulative oder zufällige Mehrfachversicherung. Zugleich zeigt sie, warum dieselbe Arbeitszeitverteilung bei einem und bei mehreren Arbeitgebern zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
„Sitz oder Niederlassung“ ist nicht gleichbedeutend mit einer Briefkastenadresse. Nach den unionsrechtlichen Auslegungskriterien kommt es auf den Ort an, an dem die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die zentralen Verwaltungsaufgaben ausgeübt werden. Bei konzerninternen Arbeitsverhältnissen muss der tatsächliche Arbeitgeber ermittelt werden.
Sämtliche Tätigkeiten werden einem System zugeordnet
Steht das anwendbare Recht fest, behandelt Artikel 13 Absatz 5 die Person so, als übe sie alle erfassten Tätigkeiten in diesem Staat aus und erziele dort sämtliche entsprechenden Einkünfte. Beiträge werden daher nicht nach Arbeitstagen zwischen Deutschland und Spanien aufgeteilt. Der zuständige Staat erhebt die Beiträge nach seinem Recht auf die einbezogenen Tätigkeiten und Bemessungsgrundlagen.
Auch ein Arbeitgeber ohne Sitz im zuständigen Staat bleibt verpflichtet. Artikel 21 der Durchführungsverordnung verlangt, dass er die Pflichten des anwendbaren Rechts so erfüllt, als hätte er dort einen Sitz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bestimmte Zahlungspflichten administrativ übernimmt; die zugrunde liegende Verantwortung des Arbeitgebers entfällt dadurch nicht.
Diese sozialversicherungsrechtliche Einheitszuordnung sagt nichts über Lohnsteuer, Betriebsstätten, arbeitsrechtliche Schutzvorschriften oder Aufenthaltsrecht aus. Die steuerliche 183-Tage-Betrachtung ist insbesondere keine Alternative zur 25-Prozent-Regel.
Meldeverfahren und A1-Bescheinigung
Nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung muss die Person ihre Tätigkeit in mehreren Staaten der von der zuständigen Behörde bestimmten Institution ihres Wohnstaats anzeigen. Bei Wohnsitz in Deutschland erfolgt das Verfahren über den zuständigen deutschen Träger nach den Vorgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland; bei Wohnsitz in Spanien über die spanische Seguridad Social.
Die Wohnstaatinstitution:
- prüft Artikel 13 und Artikel 14,
- trifft zunächst eine vorläufige Feststellung,
- unterrichtet die Institutionen aller beteiligten Tätigkeitsstaaten und
- macht die Feststellung grundsätzlich nach zwei Monaten endgültig, sofern kein beteiligter Träger widerspricht oder weiteren Abstimmungsbedarf anmeldet.
Auf Antrag stellt die Institution des zuständigen Staates nach Artikel 19 Absatz 2 die A1-Bescheinigung aus. Die A1 dokumentiert gegenüber Behörden, Arbeitgebern und Prüfstellen, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Sie schafft die Rechtslage nicht durch freie Wahl, ist aber ein zentraler Nachweis und sollte vor Beginn beziehungsweise frühestmöglich beantragt werden.
Typische Nachweise sind:
- Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen aller Arbeitgeber;
- Arbeitgeber-Sitz- und Niederlassungsangaben;
- Wohnsitz- und Familiennachweise;
- Zwölfmonatsplanung mit Arbeitstagen und -stunden je Staat;
- Vergütungsaufteilung, variable Entgeltbestandteile und Abrechnungen;
- Reise-, Kalender-, Projekt- und Zeiterfassungsdaten;
- bei Selbstständigen Aufträge, Rechnungen, Umsatz-, Einkommens- und Leistungsaufstellungen;
- frühere A1-Bescheinigungen und Angaben zu dauerhaften Änderungen.
Eine rückwirkende A1-Ausstellung kann unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen möglich sein. Darauf sollte nicht geplant werden: Ungeklärte Zuständigkeit kann zu Doppelmeldungen, Beitragsnachforderungen, Säumnisfolgen und aufwendigen Erstattungsverfahren führen.
Grenzüberschreitende Telearbeit als beantragte Ausnahme
Für bestimmte Beschäftigte eröffnet das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit eine Ausnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sind Wohnstaat und Arbeitgeberstaat Unterzeichner, kann auf Antrag trotz eines Telearbeitsanteils von mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent im Wohnstaat das Recht des Arbeitgeberstaats weitergelten.
Die Ausnahme ist nicht automatisch. Nach den Hinweisen der DVKA setzt sie insbesondere voraus:
- gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit ausschließlich im Wohnstaat;
- sonstige Beschäftigung beim Arbeitgeber im anderen Unterzeichnerstaat;
- keinen dritten gewöhnlichen Tätigkeitsstaat;
- keine weitere gewöhnliche Tätigkeit im Wohnstaat außerhalb der Telearbeit;
- keine selbstständige Tätigkeit in der erfassten Konstellation;
- einen Antrag im Interesse der betroffenen Person bei der zuständigen Stelle des gewünschten Arbeitgeberstaats.
Eine einzelne Ausnahmevereinbarung nach dem Rahmenübereinkommen gilt für höchstens drei Jahre und kann auf erneuten Antrag verlängert werden. Rückwirkend sind grundsätzlich höchstens drei Monate möglich, sofern während dieses Zeitraums durchgehend im gewünschten Arbeitgeberstaat Beiträge entrichtet wurden; für längere Rückwirkung kommt nur eine gesonderte individuelle Ausnahmevereinbarung mit Zustimmung der beteiligten Stellen in Betracht.
Ein deutsch-spanischer Homeoffice-Fall mit 40 Prozent Arbeit auf Mallorca kann deshalb zwei verschiedene Ebenen haben: Nach der Grundregel wäre Spanien zuständig; nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Rahmenvereinbarung kann deutsches Recht gelten. Ohne positiven Ausnahmenachweis bleibt es bei der Grundregel.
Praxisbeispiele
Zwei Homeoffice-Tage auf Mallorca, ein deutscher Arbeitgeber
Eine Beschäftigte wohnt dauerhaft in Spanien und arbeitet regelmäßig zwei von fünf gleich langen Tagen dort, die übrigen Tage in Deutschland. Der spanische Arbeitszeitanteil liegt bei rund 40 Prozent. Spanien ist nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a grundsätzlich zuständig. Liegen alle Voraussetzungen des Telearbeit-Rahmenübereinkommens vor, kann eine Ausnahme zugunsten Deutschlands beantragt werden.
Ein Homeoffice-Tag, ein deutscher Arbeitgeber
Ein Beschäftigter wohnt auf Mallorca und arbeitet einen von fünf Tagen dort. Arbeitszeit und Vergütung entfallen zu etwa 20 Prozent auf Spanien. Nach der EuGH-Klarstellung kann die besondere Bedeutung dieses Homeoffice-Tags die fehlende 25-Prozent-Schwelle nicht ersetzen. Da nur ein deutscher Arbeitgeber besteht, gilt grundsätzlich deutsches Recht.
Spanischer und deutscher Arbeitgeber
Eine in Spanien wohnende Person arbeitet zu 15 Prozent für einen spanischen und zu 85 Prozent für einen deutschen Arbeitgeber. Im Wohnstaat wird kein wesentlicher Anteil erreicht. Weil Arbeitgeber in zwei Staaten bestehen und einer davon der Wohnstaat ist, weist Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii grundsätzlich auf den Nichtwohnstaat Deutschland.
Arbeitgeber in Deutschland und Frankreich
Eine Person wohnt in Spanien, arbeitet dort nur zu zehn Prozent und ist bei je einem Unternehmen in Deutschland und Frankreich beschäftigt. Mindestens zwei Arbeitgeber sitzen in verschiedenen Staaten außerhalb des Wohnstaats. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv gilt deshalb grundsätzlich spanisches Recht – obwohl der spanische Arbeitsanteil unter 25 Prozent liegt.
Beratung als Selbstständiger in drei Staaten
Ein selbstständiger Berater wohnt in Spanien, erzielt dort 18 Prozent seines Umsatzes, arbeitet dort aber 32 Prozent seiner Zeit und erbringt einen erheblichen Teil seiner Leistungen von einem dauerhaften Büro auf Mallorca. Der spanische Träger muss die selbstständigen Kriterien insgesamt würdigen. Wird ein wesentlicher Anteil in Spanien bejaht, gilt spanisches Recht; andernfalls ist der Tätigkeitsmittelpunkt zu bestimmen.
Praktische Arbeitsfolge
- Alle regelmäßigen Tätigkeiten erfassen. Staat, Status, Arbeitgeber oder Auftraggeber, Arbeitsort und Zeitraum auflisten.
- Wohnstaat mit Tatsachen belegen. Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht nur aus Meldedaten ableiten.
- Status je Tätigkeit klären. Arbeitnehmer, Selbstständigkeit, Organstellung oder Beamtenstatus rechtsordnungsspezifisch prüfen.
- Zwölfmonatsprognose erstellen. Arbeitszeit, Vergütung beziehungsweise selbstständige Kennzahlen je Staat nachvollziehbar berechnen.
- Arbeitgeberkonstellation anwenden. Bei weniger als 25 Prozent sämtliche Arbeitgeber-Sitzstaaten prüfen.
- Ausnahmebedarf gesondert beurteilen. Entsendung und Telearbeit-Rahmenübereinkommen nicht mit der Grundregel vermischen.
- Wohnstaatinstitution informieren und A1 beantragen. Alle Unterlagen vollständig und konsistent einreichen.
- Dauerhafte Änderungen melden. Neue Arbeitgeber, veränderte Arbeitstage, Umzug, Selbstständigkeit oder ein dritter Tätigkeitsstaat können die Zuordnung ändern.
Typische Fehler
- Die 25 Prozent werden auf Aufenthaltstage statt auf Tätigkeit und Vergütung bezogen.
- Steuerliche 183-Tage-Regel und sozialversicherungsrechtliche 25-Prozent-Regel werden gleichgesetzt.
- Ein einzelner Monat wird statt der voraussichtlichen Zwölfmonatssituation betrachtet.
- Der Wohnstaat wird allein aus einer Anmeldung abgeleitet.
- Mehrere Arbeitgeber werden wie ein einziger behandelt.
- Eine selbstständige Nebentätigkeit wird verschwiegen oder ohne Statusprüfung als marginal abgetan.
- Regelmäßiges Homeoffice wird fälschlich als Entsendung bezeichnet.
- Das Telearbeit-Rahmenübereinkommen wird ohne Antrag als automatische Ausnahme behandelt.
- Beiträge werden eigenmächtig nach Arbeitstagen auf beide Staaten verteilt.
- Eine alte A1 wird trotz dauerhaft geänderter Arbeitsorganisation weiterverwendet.
Häufige Fragen
Sind genau 25 Prozent ausreichend?
Für Arbeitnehmer muss die Schwelle von mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit und/oder Vergütung im Wohnstaat erreicht sein, damit die Zuordnung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a in Betracht kommt. Die Institution bewertet den Gesamtfall und bestätigt das Ergebnis; eine private Rundung genügt nicht.
Zählen Urlaub, Krankheit und Feiertage zur Quote?
Für die Arbeitszeitquote beschreibt die DVKA beim Telearbeit-Rahmenübereinkommen eine konkrete Methode: Maßgeblich sind die planmäßigen Arbeitstage abzüglich Urlaub; arbeitsfreie Feiertage sind keine planmäßigen Arbeitstage. Die tatsächlich geplante Arbeitszeit im Wohnstaat wird zur gesamten geplanten Arbeitszeit ins Verhältnis gesetzt. Ungeplante Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, verändern eine bereits vorgenommene Berechnung nicht rückwirkend. Die Lage des geplanten Urlaubs kann die Quote dagegen beeinflussen. Eine gegebenenfalls maßgebliche Vergütungsquote ist davon getrennt zu prüfen.
Kann ich durch den Arbeitsvertrag deutsches Recht wählen?
Nein. Eine Vertragsklausel kann die zwingenden Kollisionsregeln nicht ersetzen. Sie kann den geplanten Arbeitsort dokumentieren, doch die tatsächliche und voraussichtliche Ausübung sowie die gesetzlichen Anknüpfungen sind entscheidend.
Gilt die 25-Prozent-Regel auch für Selbstständige?
Auch bei Selbstständigen ist die 25-Prozent-Indikation relevant, jedoch anhand von Umsatz, Arbeitszeit, Zahl der Dienstleistungen und Einkommen. Die EuGH-Entscheidung vom 4. September 2025 bezog sich auf Arbeitnehmer und deren Arbeitszeit beziehungsweise Vergütung.
Wer stellt die A1 aus, wenn ich in Spanien wohne?
Zunächst ist die Tätigkeit der zuständigen spanischen Wohnstaatinstitution anzuzeigen. Nach Abstimmung stellt die Institution des Staates, dessen Recht anwendbar ist, die A1 aus. Bei gewünschter Ausnahme nach dem Telearbeit-Rahmenübereinkommen folgt der Antrag dem besonderen Verfahren des gewünschten Arbeitgeberstaats.
Muss ein deutscher Arbeitgeber spanische Beiträge zahlen?
Wird spanisches Recht festgestellt, muss auch ein Arbeitgeber ohne spanischen Sitz die spanischen Arbeitgeberpflichten erfüllen. Eine administrative Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer kann einzelne Zahlungshandlungen übertragen, beseitigt aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 883/2004: insbesondere Artikel 11, 12, 13, 16 und 13 Absatz 5 zur Ein-Staat-Zuordnung, Mehrstaatentätigkeit, Mischfällen und Ausnahmen; konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2019, geprüft am 16. September 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004R0883-20190731
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 987/2009: insbesondere Artikel 11, 14, 16, 18, 19 und 21 zu Wohnort, Zwölfmonatsprognose, Feststellungsverfahren, A1 und Arbeitgeberpflichten; konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2018, geprüft am 16. September 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R0987-20180101
- Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 4. September 2025, C-203/24, KN, ECLI:EU:C:2025:662: Randnummern 45 bis 61 und Tenor zur notwendigen 25-Prozent-Schwelle bei Arbeitszeit und/oder Vergütung sowie zum Zwölfmonatszeitraum; geprüft am 16. September 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=ecli:ECLI:EU:C:2025:662
- Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland – Glossar: anwendbare Rechtsvorschriften, Zuständigkeit bei Mehrstaatentätigkeit, Gewöhnlichkeit und Wohnort; abgerufen am 16. September 2026. https://www.dvka.de/de/informationen/glossar/
- Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland – Telearbeit ab 1. Juli 2023: Voraussetzungen und Ausschlüsse des multilateralen Rahmenübereinkommens, insbesondere 25 bis unter 50 Prozent Telearbeit; abgerufen am 16. September 2026. https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/antraege-finden/telearbeit/
- Tesorería General de la Seguridad Social – Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten: amtliche spanische Zusammenfassung der Artikel 13 und 14, Kriterien für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Hinweis auf A1; abgerufen am 16. September 2026. https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/InformacionUtil/32078/966/1819/1824
- Tesorería General de la Seguridad Social – Modelo TA.300: spanisches Antragsformular zur Feststellung der anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften; abgerufen am 16. September 2026. https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/InformacionUtil/32078/38626/39544
- Administración General del Estado – Entsandte und in mehreren Staaten tätige Beschäftigte: spanische Behördenübersicht zu Sozialversicherungskoordination und Nachweisen; abgerufen am 16. September 2026. https://administracion.gob.es/tu-espacio-europeo/derechos-obligaciones/empresas/empleados/desplazados/seguridad-social
- Rat der Europäischen Union / Europäisches Parlament – Reform der Sozialversicherungskoordinierung: politische Einigung vom 29. April 2026 und Verfahrensstand „Awaiting Council's 1st reading position“ am 16. September 2026; die noch nicht abgeschlossene Änderung wurde nicht als geltendes Recht behandelt. https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/04/29/social-security-coordination-eu-member-states-representatives-confirm-provisional-agreement/ und https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/da/procedure-file?reference=2016%2F0397%28COD%29
- Belgischer Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit – Unterzeichnerliste des Telearbeit-Rahmenübereinkommens: Deutschland und Spanien seit 1. Juli 2023; amtliche HTML-Tabelle geprüft am 16. September 2026. https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland
