Kurz & klar
Pflegegeld als Geldleistung kann bei fortbestehender Zuständigkeit des deutschen Trägers grundsätzlich auch bei Wohnsitz in Spanien gezahlt werden; deutsche Pflegesachleistungen werden dagegen nicht als identisches Leistungspaket nach Mallorca exportiert. Sachleistungen am Wohnort richten sich nach spanischem Recht, während gleichartige Geld- und Sachleistungen nach EU-Recht aufeinander abgestimmt werden. Vor dem Umzug sind deshalb Zuständigkeit, Pflegegrad, S1-Registrierung, spanische Abhängigkeitsfeststellung und mögliche Anrechnung getrennt zu klären.
Pflegebedürftigkeit endet nicht an einer Staatsgrenze, die nationalen Leistungssysteme aber schon. Wer von Deutschland nach Spanien zieht, nimmt deshalb weder einen deutschen ambulanten Pflegedienst noch den gesamten deutschen Sachleistungskatalog mit. Die europäische Koordinierung sorgt vielmehr dafür, dass ein zuständiger Staat bestimmt wird, Geldleistungen grenzüberschreitend gezahlt werden können und der Wohnstaat bestimmte Sachleistungen nach seinem eigenen Recht erbringt.
Das Wichtigste im Überblick
Für einen Deutschland–Spanien-Fall sind vier Fragen in dieser Reihenfolge zu beantworten:
- Welcher Staat ist nach den EU-Regeln für Kranken- und Pflegeleistungen zuständig?
- Besteht nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch, etwa aufgrund eines deutschen Pflegegrades?
- Handelt es sich um eine Geldleistung oder um eine Sachleistung?
- Gibt es im Wohnstaat eine gleichartige Leistung, die nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angerechnet oder koordiniert werden muss?
Deutsches Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann bei fortbestehender deutscher Zuständigkeit in Spanien weitergezahlt werden. § 34 Absatz 1a SGB XI bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld während eines Aufenthalts in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz nicht ruht. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Person mit früheren deutschen Beitragszeiten auch nach einem Wechsel in die spanische Sozialversicherung deutsches Pflegegeld erhält. Der deutsche Leistungsanspruch und die deutsche Zuständigkeit müssen fortbestehen.
Sachleistungen werden anders behandelt. Eine in Spanien wohnende berechtigte Person erhält Leistungen am Wohnort durch den spanischen Träger und nach den spanischen Regeln. Ein deutscher Pflegegrad kann hierfür ein wichtiges Dokument sein, ersetzt aber nicht automatisch die spanische Anerkennung der Abhängigkeit, den spanischen „grado de dependencia“ oder das individuelle Versorgungsprogramm „Programa Individual de Atención“ (PIA).
| Leistungssituation | Grundregel | Zuständige praktische Stelle |
|---|---|---|
| Deutsches Pflegegeld bei fortbestehender deutscher Zuständigkeit | als Geldleistung grundsätzlich nach Spanien zahlbar | deutsche Pflegekasse beziehungsweise privates Pflegeversicherungsunternehmen |
| Ambulante oder stationäre Versorgung auf Mallorca | nach spanischem beziehungsweise balearischem Leistungs- und Einrichtungsrecht | zuständige balearische Abhängigkeitsbehörde und Leistungserbringer |
| Öffentliche Gesundheitsversorgung aufgrund deutscher Zuständigkeit | regelmäßig Registrierung des S1 beim INSS | INSS, anschließend IB-SALUT |
| Gleichzeitige deutsche Geldleistung und spanische gleichartige Sachleistung | Koordinierung und mögliche Kürzung nach Artikel 34 der Verordnung Nr. 883/2004 | zuständiger deutscher und spanischer Träger im Informationsaustausch |
| Private Pflegeversicherung | Leistung nach Versicherungsvertrag; EU-Koordinierung der gesetzlichen Systeme ersetzt die Vertragsprüfung nicht | privater Versicherer |
Zuständigkeit geht dem Leistungsantrag voraus
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ordnet für eine Person grundsätzlich nur die Sozialversicherungsvorschriften eines Staates zu. Bei Erwerbstätigen ist häufig der Tätigkeitsstaat zuständig; für Entsendung, Mehrstaatentätigkeit und Rentner gelten Sonderregeln. Ein dauerhafter Wohnsitz auf Mallorca führt daher nicht automatisch zur spanischen Zuständigkeit, und eine frühere Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung garantiert nicht dauerhaft deutsche Zuständigkeit.
Typische Ausgangslagen sind:
- Eine in Spanien beschäftigte oder selbstständig tätige Person unterliegt regelmäßig spanischem Sozialversicherungsrecht. Ein neuer deutscher Pflegeleistungsanspruch entsteht dann nicht allein aus früheren Beitragszeiten.
- Eine aus Deutschland entsandte Person oder ein Arbeitnehmer mit einer ordnungsgemäß festgestellten Mehrstaatentätigkeit kann weiter deutschem Recht unterliegen. Die A1 bescheinigt das anwendbare Sozialversicherungsrecht; bei Wohnsitz in Spanien kann zusätzlich ein S1 für Sachleistungen nötig sein.
- Ein in Spanien wohnender Rentner kann aufgrund einer deutschen Rente und fehlender eigener spanischer Krankenversicherungszuständigkeit Deutschland als zuständigen Staat haben. Die genaue Zuordnung folgt den Artikeln 23 bis 25 der Verordnung Nr. 883/2004.
Die Zuständigkeitsentscheidung wirkt auf Kranken- und Pflegeleistungen zusammen, weil langfristige Pflegeleistungen in der EU-Koordinierung den Leistungen bei Krankheit zugeordnet werden können. Dennoch muss für jede konkrete spanische Leistung geprüft werden, ob sie im europarechtlichen Sinn eine Geld- oder Sachleistung bei Krankheit, eine besondere beitragsunabhängige Leistung oder eine außerhalb des Koordinierungsbereichs liegende Sozialhilfeleistung ist. Die nationale Bezeichnung allein entscheidet diese Einordnung nicht.
Geldleistungen: deutsches Pflegegeld in Spanien
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet den zuständigen Staat, Geldleistungen bei Krankheit grundsätzlich auch an Personen zu zahlen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten. Das deutsche Pflegegeld ist eine solche grenzüberschreitend relevante Geldleistung. § 34 Absatz 1a SGB XI setzt dies für EU-/EWR-Staaten und die Schweiz ausdrücklich um.
Voraussetzungen bleiben deutsches Recht
Der Umzug verändert nicht die deutschen Anspruchsvoraussetzungen. Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad müssen nach deutschem Recht festgestellt sein. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann Pflegegeld beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Nach § 37 Absatz 1 SGB XI gelten seit 1. Januar 2025 und damit auch am 16. September 2026 folgende Monatsbeträge:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Kalendermonat |
|---|---|
| 2 | 347 Euro |
| 3 | 599 Euro |
| 4 | 800 Euro |
| 5 | 990 Euro |
Die Zahlung ist keine pauschale Auslandszulage. Sie setzt fortbestehende Versicherung, einen wirksamen Leistungsbescheid und die Erfüllung der laufenden Mitwirkungs- und Qualitätsanforderungen voraus. Änderungen der Pflegesituation oder andere gleichartige Leistungen sind dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Beratungsbesuche auch bei Wohnsitz in Spanien beachten
Bezieher von Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5 müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Pflegebedürftige der Grade 4 und 5 dürfen die Beratung vierteljährlich in Anspruch nehmen. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden; die erste Beratung muss in der Häuslichkeit erfolgen.
Bei Wohnsitz in Spanien sollte die Durchführung und Anerkennung des Beratungsnachweises vorab mit der Pflegekasse abgestimmt werden. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland weist für im Ausland lebende Pflegegeldbezieher ausdrücklich auf wiederkehrende Nachweise hin. Entscheidend ist, dass die Beratung durch eine nach den Vorgaben der Pflegekasse akzeptierte fachkundige Stelle erfolgt und der Nachweis fristgerecht eingeht. Ein beliebiges ärztliches Attest oder eine private Rechnung ersetzt den vorgeschriebenen Beratungsnachweis nicht automatisch.
Sachleistungen: Versorgung nach spanischem Recht
Artikel 17 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor, dass eine Person, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt, Sachleistungen vom Träger des Wohnorts nach dessen Recht erhält. Der Wohnortträger rechnet die Kosten institutionell mit dem zuständigen Staat ab. Für den allgemeinen Gesundheitszugang wird der Anspruch häufig durch ein S1 registriert.
Für Pflege bedeutet das: Der deutsche Sachleistungsanspruch wird nicht als identischer Eurobetrag oder als Anspruch auf einen deutschen Vertragspflegedienst nach Spanien übertragen. Welche häuslichen Hilfen, Tagespflege, Teleassistenz, persönliche Assistenz, wirtschaftlichen Unterstützungen oder stationären Plätze auf Mallorca verfügbar sind, richtet sich nach spanischem Recht, dem balearischen Leistungsangebot, dem festgestellten Abhängigkeitsgrad und dem PIA.
Diese Trennung ist besonders wichtig, wenn in Deutschland bereits ein Pflegegrad besteht. Der Pflegegrad dokumentiert die deutsche Feststellung, bindet die balearische Behörde aber nicht ohne Weiteres an dieselbe Einstufung oder dieselbe Leistung. Medizinische Berichte, der deutsche Bescheid und vorhandene Gutachten sollten dennoch vollständig vorgelegt werden, weil sie die tatsächliche Situation belegen und den institutionellen Austausch erleichtern können.
Das spanische System der Abhängigkeit
Die Ley 39/2006 schafft das „Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia“ (SAAD). Artikel 26 unterscheidet drei ordentliche Grade der Abhängigkeit:
- Grad I: mäßige Abhängigkeit,
- Grad II: schwere Abhängigkeit,
- Grad III: große Abhängigkeit.
Zusätzlich besteht seit dem 23. Oktober 2025 der Sondergrad Grado III+ – dependencia extrema. Er erfasst Personen mit bereits anerkanntem Grado III und fortgeschrittener ALS, vollständiger Abhängigkeit bei grundlegenden Alltagstätigkeiten sowie instrumentellem und persönlichem Hilfebedarf wegen Atemproblemen und Schluckstörungen. Auch andere hochkomplexe, irreversible Erkrankungen können nach den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Kriterien der Ley 3/2024 erfasst sein. Die disposición adicional decimoséptima der Ley 39/2006 sieht dafür eine besondere Mindestabsicherung und Zugang zu einer ausschließlich für häusliche Hilfe bestimmten Dienstleistungs-Geldleistung oder einer Geldleistung für persönliche Assistenz vor.
Die zuständige autonome Gemeinschaft bewertet die Person grundsätzlich anhand des staatlichen Bewertungsmaßstabs. Für die von der Ley 3/2024 erfassten Erkrankungen sieht deren Artikel 5 mindestens Grado I ab Diagnose vor. Nach Anerkennung des Grades wird im PIA festgelegt, welche Leistung zur konkreten Situation passt. Der gesetzliche Katalog umfasst insbesondere Prävention und Förderung der Selbstständigkeit, Teleassistenz, Hilfe zu Hause, Tages- und Nachtzentren sowie stationäre Versorgung. Geldleistungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen an eine konkrete Dienstleistung gebunden sein, in Ausnahmefällen familiäre Pflege unterstützen oder persönliche Assistenz finanzieren.
Die Leistungen sind nicht beliebig kombinierbar. Artikel 25 bis der Ley 39/2006 enthält Unvereinbarkeitsregeln; außerdem werden nach Artikel 31 andere öffentliche Leistungen ähnlicher Art und Zweckbestimmung angerechnet. Daneben greift in grenzüberschreitenden Fällen die europäische Koordinierung.
Persönliche und wohnsitzbezogene Voraussetzungen
Artikel 5 der Ley 39/2006 nennt für den Zugang grundsätzlich einen fünfjährigen Aufenthalt in Spanien, davon zwei Jahre unmittelbar vor der Antragstellung. Für Ausländer verweist das Gesetz zusätzlich auf das spanische Ausländerrecht, internationale Verträge und einschlägiges EU-Recht. Die aktuelle balearische Verfahrensseite verlangt bei ausländischen Antragstellern einen legalen Aufenthalt und einen Wohnsitz in einer Gemeinde der Balearen; sie nennt ebenfalls die Fünfjahres- und Zweijahresvoraussetzung. Bei Kindern unter fünf Jahren wird die Wohnzeit von der sorge- beziehungsweise obhutsberechtigten Person verlangt; für zurückgekehrte spanische Auswanderer nennt das CAIB-Verfahren eine Ausnahme von der Wohnzeitvoraussetzung.
Bei Personen mit Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in mehreren EU-Staaten darf diese nationale Vorgabe nicht isoliert geprüft werden. Artikel 6 der Verordnung Nr. 883/2004 verlangt im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich die Zusammenrechnung anrechenbarer ausländischer Zeiten, soweit die konkrete koordinierte Leistung von solchen Zeiten abhängt. Zugleich ist zuerst zu klären, ob die beantragte spanische Leistung überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Eine ablehnende Auskunft mit dem bloßen Hinweis auf fehlende spanische Jahre sollte deshalb eine nachvollziehbare Einordnung der konkreten Leistung und der EU-Zeiten enthalten.
Verfahren auf den Balearen
Das Verfahren besteht praktisch aus zwei Stufen: Anerkennung des Abhängigkeitsgrades und Festlegung des PIA.
1. Antrag auf Anerkennung der Abhängigkeit
Der Antrag wird bei der zuständigen balearischen Verwaltung gestellt. Nach der aktuellen CAIB-Verfahrensseite gehören typischerweise dazu:
- Identitäts- und Vertretungsnachweise,
- bei EU-Bürgern die Registrierungsbescheinigung beziehungsweise bei Drittstaatsangehörigen der gültige Aufenthaltstitel,
- Nachweise über Wohnsitz und erforderliche Aufenthaltszeiten,
- der vorgesehene Gesundheitsbericht, der weniger als sechs Monate alt ist,
- vorhandene Gutachten und Bescheide, die Pflegebedürftigkeit oder Behinderung belegen,
- Nachweise der Jahreseinkünfte der betroffenen Person und der von ihr abhängigen Familienangehörigen nach den Verfahrensanforderungen.
Soweit die Verwaltung die gekennzeichneten Nachweise selbst abfragen kann, müssen sie nur bei Widerspruch gegen die Abfrage beigefügt werden. Ein gesonderter Gesundheitsbericht ist bei aktuellen Gesundheitsdaten in IB-SALUT nicht erforderlich.
Die Verwaltung veranlasst eine Bewertung. Die CAIB nennt für die Entscheidung über die Anerkennung eine Höchstfrist von drei Monaten und negative Wirkung des administrativen Schweigens. Eine Fristüberschreitung ist daher keine stillschweigende Anerkennung; sie eröffnet vielmehr die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten. Ein ausdrücklicher Bescheid bleibt für Grad, Wirksamkeitsdatum und weitere Bearbeitung entscheidend.
2. Programa Individual de Atención
Nach dem anerkannten Grad wird gemeinsam mit der betroffenen Person oder ihrer Vertretung das PIA vorbereitet. Es bestimmt unter Berücksichtigung des verfügbaren Angebots, der Wohn- und Pflegesituation sowie der gesetzlichen Prioritäten die konkrete Leistung. Die balearische Verfahrensseite nennt für das Gesamtverfahren bis zur PIA-Entscheidung grundsätzlich sechs Monate ab Eingang des ursprünglichen Antrags. Auch hier führt Schweigen nicht zu einer automatisch bewilligten Wunschleistung. Für die von der Ley 3/2024 erfassten Erkrankungen gilt nach deren Artikel 5 eine Höchstfrist von drei Monaten ab Antrag für die Einstufung und das Recht auf Leistungen; auch die Überprüfung des Grades oder des PIA muss binnen drei Monaten ab Antrag erfolgen.
Ein späterer Wechsel des Wohnorts, eine Verschlechterung oder Verbesserung des Zustands, der Eintritt in eine Einrichtung oder eine Änderung der familiären Versorgung kann eine Überprüfung des Grades oder des PIA erfordern.
Wie Geld- und Sachleistungen miteinander koordiniert werden
Artikel 34 der Verordnung Nr. 883/2004 verhindert, dass eine Person für denselben Pflegezweck ungekürzt eine Geldleistung des zuständigen Staates und eine vom Wohnstaat erbrachte Sachleistung erhält, deren Kosten der zuständige Staat zu erstatten hat. Beantragt und erhält die Person die Sachleistung unter diesen Voraussetzungen, wird die Geldleistung um den erstattungsfähigen Wert der gleichartigen Sachleistung gemindert, höchstens jedoch bis zur Höhe der Geldleistung.
Artikel 31 der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 organisiert den Informationsaustausch. Der zuständige Träger informiert die Person und den Wohnortträger über die Geldleistung. Der Wohnortträger teilt mit, welche Sachleistung für denselben Zweck erbracht wird und welchen Betrag der zuständige Staat erstatten muss. Der zuständige Träger muss zugleich sicherstellen, dass der Gesamtwert der Leistungen mindestens dem Anspruch bei Wohnsitz im zuständigen Staat entspricht.
Nicht jede spanische Unterstützung ist automatisch „gleichartig“. Entscheidend sind Zweck, Ausgestaltung, Finanzierung und europarechtliche Einordnung der konkreten Leistung. Deshalb sollte weder die deutsche Pflegekasse pauschal jede spanische Leistung abziehen noch der Antragsteller eine spanische Leistung verschweigen, weil sie anders heißt. Beide Träger benötigen den jeweiligen Bescheid und eine genaue Leistungsbeschreibung.
Private Pflegeversicherung und Beihilfe
Bei privater Pflegepflichtversicherung richtet sich der gesetzlich vorgeschriebene Basisschutz nach deutschem Recht, wenn deutsche Zuständigkeit fortbesteht. Das private Versicherungsunternehmen übernimmt die Rolle des Leistungsträgers; für Beratungsbesuche trägt es nach § 37 Absatz 3c SGB XI die Vergütung. Der konkrete Ablauf, Nachweis aus Spanien und die Auszahlung sollten schriftlich mit dem Versicherer abgestimmt werden.
Zusätzliche private Pflegetagegeld-, Pflegekosten- oder Rentenversicherungen sind Vertragsleistungen. Ob der dauerhafte Wohnsitz in Spanien, eine dortige Einrichtung, Pflege durch Angehörige oder eine spanische Rechnung gedeckt ist, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. EU-Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt diese Vertragsprüfung nicht. Bei Beihilfeempfängern müssen außerdem Beihilfe- und Versicherungsanteil getrennt betrachtet werden.
Praktische Arbeitsfolge vor und nach dem Umzug
- Versicherungszuständigkeit schriftlich feststellen lassen. Erwerbstätigkeit, Entsendung, Mehrstaatentätigkeit und Rentenbezug vollständig offenlegen.
- Bestehenden Pflegebescheid sichern. Pflegegrad, Beginn, Leistungsart, Beratungsfristen und laufende Überprüfungen dokumentieren.
- S1 und Gesundheitszugang klären. Falls ein anderer Staat zuständig bleibt, S1 beim INSS registrieren und Zugang zu IB-SALUT herstellen.
- Pflegegeldexport anzeigen. Neue Adresse, Bankverbindung und tatsächliche Versorgung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer mitteilen.
- Beratungsbesuche organisieren. Anerkannte Stelle, Fristen, Form des Nachweises und zulässige Videoberatung vorab abstimmen.
- Balearischen Antrag prüfen. Abhängigkeitsanerkennung und PIA beantragen, wenn spanische Dienste oder Leistungen benötigt werden.
- Leistungen gegenseitig offenlegen. Deutsche und spanische Bescheide unverzüglich an den jeweils anderen Träger weiterleiten.
- Änderungen nachhalten. Krankenhausaufenthalt, Einrichtungseinzug, neue Rente, Erwerbsaufnahme, Wegzug und veränderte Pflege melden.
Praxisbeispiele
Deutscher Pflegegeldbezieher zieht dauerhaft nach Mallorca
Ein Rentner mit Pflegegrad 3 erhält 599 Euro Pflegegeld und bleibt aufgrund seiner deutschen Rente in Deutschland kranken- und pflegeversicherungsrechtlich zuständig. Das S1 wird in Spanien registriert. Das Pflegegeld kann weitergezahlt werden, wenn die Pflege zu Hause sichergestellt ist und die Beratungsnachweise erfüllt werden. Beantragt er zusätzlich balearische häusliche Hilfe, müssen beide Träger prüfen, ob und in welcher Höhe die spanische Sachleistung für denselben Zweck nach Artikel 34 anzurechnen ist.
Pflegegrad vorhanden, aber spanische Beschäftigung beginnt
Eine Frau mit früherem deutschem Pflegegrad nimmt nach dem Umzug eine reguläre Beschäftigung in Spanien auf. Damit kann spanisches Sozialversicherungsrecht zuständig werden. Der deutsche Pflegegrad allein garantiert keine Fortzahlung deutschen Pflegegelds. Sie muss die Zuständigkeitsänderung melden und ihre Ansprüche im spanischen beziehungsweise balearischen System prüfen lassen.
Angehörigenpflege und privates Pflegetagegeld
Ein Mann wird auf Mallorca von seiner Ehefrau versorgt. Neben einem öffentlichen Anspruch besteht eine private Pflegetagegeldversicherung. Die öffentliche Geld- und Sachleistungskoordination richtet sich nach EU- und Sozialrecht. Ob das private Tagegeld zusätzlich ohne Kürzung gezahlt wird, hängt vom Vertrag ab; der Versicherer kann Nachweise über Pflegegrad, Wohnsitz und fortdauernde Pflege verlangen.
Typische Fehler
- Frühere deutsche Beitragszeiten werden mit einer dauerhaft deutschen Zuständigkeit gleichgesetzt.
- Ein deutscher Pflegegrad wird als automatisch bindender spanischer Abhängigkeitsgrad behandelt.
- Deutsches Pflegegeld und spanische Sachleistungen werden beantragt, ohne den jeweils anderen Träger zu informieren.
- Beratungsfristen nach § 37 SGB XI werden nach dem Umzug nicht mehr eingehalten.
- Die S1-Registrierung wird mit der Anerkennung nach dem spanischen Abhängigkeitsgesetz verwechselt.
- Eine spanische private Pflegeeinrichtung wird ohne Prüfung als deutsche Pflegesachleistung abgerechnet.
- Vertragliche Leistungen einer privaten Zusatzversicherung werden mit gesetzlichen EU-Koordinierungsansprüchen vermischt.
Häufige Fragen
Wird deutsches Pflegegeld auf ein spanisches Konto überwiesen?
Eine Auszahlung in einen anderen EU-Staat ist grundsätzlich möglich. Bankverbindung und Identität müssen den Anforderungen des Trägers entsprechen. Der Auslandswohnsitz ändert nicht die deutschen Anspruchs- und Nachweispflichten.
Muss ich in Spanien einen neuen Pflegegrad beantragen?
Für das deutsche Pflegegeld bleibt der deutsche Pflegegrad maßgeblich. Für balearische Dienste und SAAD-Leistungen ist regelmäßig das spanische Anerkennungs- und PIA-Verfahren erforderlich. Die Systeme verwenden unterschiedliche Einstufungen.
Kann ich einen deutschen Pflegedienst auf Mallorca als Sachleistung abrechnen?
Ein identischer Export des deutschen Vertragssachleistungssystems ist nicht vorgesehen. Leistungen am Wohnort werden grundsätzlich nach spanischem Recht organisiert. Eine private Kostenübernahme bedarf einer gesonderten Rechts- oder Vertragsgrundlage.
Werden spanische Leistungen immer vom deutschen Pflegegeld abgezogen?
Nein. Eine Anrechnung setzt voraus, dass die konkrete spanische Leistung europarechtlich als gleichartige Sachleistung für denselben Zweck einzuordnen ist und ihre Kosten von einem Träger des zuständigen Staates zu erstatten sind. Das muss anhand des Bescheids geprüft werden.
Was passiert, wenn die balearische Behörde nicht innerhalb der Frist entscheidet?
Nach den aktuellen CAIB-Verfahrensangaben wirkt das administrative Schweigen negativ, nicht als Bewilligung. Damit können die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Schritte eröffnet sein; ein ausdrücklicher Bescheid sollte weiter verlangt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 883/2004: insbesondere Artikel 6, 17, 21, 23 bis 25 und 34 zu Zuständigkeit, Wohnstaat-Sachleistungen, Geldleistungen und Pflegeleistungskoordination; konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2019, geprüft am 16. September 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004R0883-20190731
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 987/2009: insbesondere Artikel 24, 28 und 31 zum Registrierungs-, Prüfungs- und Anrechnungsverfahren; konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2018, geprüft am 16. September 2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R0987-20180101
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet – § 34 SGB XI: Absatz 1a zum Nicht-Ruhen von Pflegegeld in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz; geltende Fassung, abgerufen am 16. September 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__34.html
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet – § 37 SGB XI: Pflegegeldbeträge, Voraussetzungen und Beratungsbesuche; geltende Fassung, abgerufen am 16. September 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland – Informationen für Rentner im Ausland: Hinweise zu Pflegegeld und wiederkehrenden Beratungsnachweisen; abgerufen am 16. September 2026. https://www.dvka.de/de/versicherte/rentner/
- Boletín Oficial del Estado – Ley 39/2006 de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia: insbesondere Artikel 5, 14, 15, 25 bis, 26 bis 31 und disposición adicional decimoséptima; konsolidierter Text, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-21990
- Boletín Oficial del Estado – Ley 3/2024: Artikel 2 und 5 zu erfassten Erkrankungen, Einstufung und besonderen Dreimonatsfristen; konsolidierte Fassung, geprüft am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-22438
- Govern de les Illes Balears – Reconocimiento de la situación de dependencia: Voraussetzungen, Unterlagen, Zuständigkeit und Dreimonatsfrist; Verfahrensseite, abgerufen am 16. September 2026. https://www.caib.es/seucaib/es/200/persones/tramites/tramite/4711729
- Govern de les Illes Balears – Programa Individual de Atención y prestaciones de dependencia: PIA-Verfahren, Leistungsbestimmung und Sechsmonatsfrist; Verfahrensseite, abgerufen am 16. September 2026. https://www.caib.es/seucaib/es/200/persones/tramites/tramite/1199162/
- IB-SALUT – Acceso a los servicios sanitarios: Anerkennung durch das INSS und Gesundheitskarte am Wohnort; gelesen am 16. September 2026. Die Registrierung des vom zuständigen Träger ausgestellten Anspruchsdokuments ist in Artikel 24 der oben verlinkten Verordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt. https://ibsalut.es/index.php?Itemid=1652&lang=es-ES
- Rat der Europäischen Union / Europäisches Parlament – laufende Reform der Sozialversicherungskoordinierung: Bestätigung der vorläufigen politischen Einigung am 29. April 2026 und Verfahrensstand „Awaiting Council's 1st reading position“ am 16. September 2026; die noch nicht abgeschlossene Reform wurde nicht als geltendes Recht behandelt. https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/04/29/social-security-coordination-eu-member-states-representatives-confirm-provisional-agreement/ und https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016%2F0397%28COD%29
