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Grenzüberschreitende Telearbeit und europäisches Rahmenübereinkommen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Wohnt eine beschäftigte Person in Spanien und arbeitet sie dort gewöhnlich mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent im Homeoffice für einen Arbeitgeber in Deutschland, kann auf gemeinsamen Antrag nach dem europäischen Rahmenübereinkommen deutsches Sozialversicherungsrecht gelten; ohne genehmigte Ausnahme bleiben die normalen Mehrstaatenregeln maßgeblich.

Grenzüberschreitende Telearbeit ist sozialversicherungsrechtlich Arbeit an dem Ort, an dem sie körperlich ausgeübt wird. Wer in Spanien wohnt, regelmäßig von dort für einen Arbeitgeber in Deutschland arbeitet und daneben gewöhnlich in Deutschland tätig ist, übt daher eine Beschäftigung in mehreren Staaten aus. Das europäische Rahmenübereinkommen kann unter eng begrenzten Voraussetzungen verhindern, dass bereits ab einem wesentlichen Homeoffice-Anteil spanisches Sozialversicherungsrecht gilt; es wirkt aber nur nach Antrag und ausschließlich im Bereich der sozialen Sicherheit.

Das Wichtigste im Überblick

Nach den normalen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine beschäftigte Person, die gewöhnlich in Deutschland und Spanien arbeitet, grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Als Orientierung gilt nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ein Anteil von mindestens 25 Prozent an Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt. Bei Wohnsitz in Spanien führt regelmäßige Telearbeit von 25 Prozent oder mehr deshalb ohne Sonderregel typischerweise zu spanischem Sozialversicherungsrecht.

Das seit dem 1. Juli 2023 zwischen Deutschland und Spanien anwendbare Rahmenübereinkommen ermöglicht auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Ausnahme: Beschäftigte können bei gewöhnlicher Telearbeit im spanischen Wohnstaat von mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent, weiterhin dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Erforderlich sind insbesondere die Zustimmung von Arbeitgeber und beschäftigter Person, ein Antrag im gewünschten Arbeitgeberstaat, ausschließlich abhängige Beschäftigung in der erfassten Zweistaatenkonstellation und das Fehlen gewöhnlicher Arbeit in einem dritten Staat oder anderer regelmäßiger Tätigkeiten im Wohnstaat.

Das Übereinkommen gilt nicht automatisch. Ohne genehmigte Ausnahme bleiben die normalen Kollisionsregeln maßgeblich. Die darauf beruhende A1-Bescheinigung belegt nur das anwendbare Sozialversicherungsrecht; sie beantwortet keine Fragen zu Einkommensteuer, Lohnabrechnung, Betriebsstätte, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Aufenthaltsrecht oder zur Zulässigkeit des Homeoffice nach dem Arbeitsvertrag.

Anteil der regelmäßigen Telearbeit im spanischen Wohnstaat Normalregel bei einem Arbeitgeber in Deutschland Rahmenübereinkommen
Unter 25 Prozent Regelmäßig deutsches Recht, weil kein wesentlicher Tätigkeitsteil im Wohnstaat vorliegt Nicht erforderlich und mangels 25-Prozent-Schwelle regelmäßig nicht anwendbar
Mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent Regelmäßig spanisches Recht als Wohnstaatrecht Auf gemeinsamen Antrag kann deutsches Recht weitergelten
Genau 50 Prozent oder mehr Regelmäßig spanisches Recht als Wohnstaatrecht Nicht anwendbar; allenfalls individuelle Ausnahme nach Artikel 16 im Ermessen beider Staaten
Nur vorübergehende, von Anfang an befristete Tätigkeit in Spanien Möglicherweise Entsendung nach Artikel 12 statt Mehrstaatentätigkeit Regelmäßig nicht der passende Prüfpfad
Regelmäßige Arbeit auch in einem dritten Staat Mehrstaatenregeln anhand des gesamten Musters Nicht anwendbar

Warum der physische Arbeitsort entscheidet

Die europäischen Kollisionsregeln ordnen jeder Person grundsätzlich nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates zu. Ausgangspunkt ist Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Für Beschäftigte gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Der Serverstandort, die Adresse des Arbeitgebers, der Ort der Lohnzahlung und die Rechtswahl im Arbeitsvertrag ersetzen den tatsächlichen Arbeitsort nicht.

Arbeitet eine Person regelmäßig teils in Deutschland und teils aus ihrer Wohnung in Spanien, handelt es sich nicht um eine rein deutsche Beschäftigung. Das spanische Homeoffice ist ein spanischer Arbeitsort. Weil sich die Tätigkeit wiederkehrend auf mindestens zwei Staaten verteilt, ist grundsätzlich Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Einzelne A1-Anträge für vermeintliche Dienstreisen bilden ein dauerhaftes Wochen- oder Monatsmuster nicht zutreffend ab.

Von gewöhnlicher Mehrstaatentätigkeit ist eine vorübergehende Entsendung abzugrenzen. Wer seinen Arbeitsplatz normalerweise in Deutschland hat und nur für einen von Anfang an begrenzten Zeitraum aus Spanien arbeitet, kann unter den Voraussetzungen des Artikels 12 weiterhin deutschem Recht unterliegen. Wiederholt sich die Arbeit in Spanien dagegen planmäßig und auf absehbare Zeit, ist die Mehrstaatenprüfung der richtige Ausgangspunkt. Die Bezeichnung als „Workation“, „mobile Arbeit“ oder „Homeoffice-Tage“ ändert daran nichts.

Die normalen Mehrstaatenregeln ohne Rahmenübereinkommen

Wesentlicher Tätigkeitsteil im Wohnstaat

Bei einer Person, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, kommt es zunächst darauf an, ob sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnstaat ausübt. Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nennt als Orientierung einen Anteil von mindestens 25 Prozent. Zu würdigen sind bei Beschäftigten insbesondere Arbeitszeit und Arbeitsentgelt. Die Feststellung ist keine bloße Rückschau auf einzelne Monate, sondern beruht nach Artikel 14 Absatz 10 grundsätzlich auf der voraussichtlichen Situation der folgenden zwölf Kalendermonate.

Liegt der Wohnsitz in Spanien und werden dort mindestens 25 Prozent der Tätigkeit ausgeübt, gilt nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a regelmäßig spanisches Sozialversicherungsrecht für die gesamte Beschäftigung. Das erfasst dann auch die Arbeitstage in Deutschland. Beiträge werden nicht tageweise zwischen den Staaten aufgeteilt.

Bleibt der spanische Anteil unter 25 Prozent und arbeitet die Person für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, gilt im typischen Zweistaatenfall nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b das Recht des Arbeitgeberstaats. Bei mehreren Arbeitgebern, Arbeitgebern in verschiedenen Staaten oder einer Kombination aus Beschäftigung und Selbstständigkeit verändert sich die Prüfungslogik. Solche Konstellationen dürfen nicht allein anhand der 25-Prozent-Schwelle entschieden werden.

Was als Wohnstaat gilt

Der Wohnstaat ist nicht frei wählbar und nicht zwingend mit einer Melderegisteradresse identisch. Maßgeblich ist der gewöhnliche Lebensmittelpunkt. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nennt bei Meinungsverschiedenheiten unter anderem Dauer und Kontinuität des Aufenthalts, familiäre Bindungen, Wohnsituation, berufliche Tätigkeit, steuerlichen Wohnsitz und den Willen der Person, soweit er sich aus den Tatsachen ergibt.

Wer sich nur zeitweise in Spanien aufhält, behält daher nicht allein durch eine spanische Ferienwohnung automatisch Spanien als Wohnstaat. Umgekehrt beseitigt eine deutsche Meldeadresse keinen tatsächlich nach Spanien verlagerten Lebensmittelpunkt. Die Zuständigkeit für das Mehrstaatenverfahren knüpft an den unionsrechtlich festgestellten Wohnstaat an.

Zweck und Rechtsnatur des Rahmenübereinkommens

Das multilaterale Rahmenübereinkommen ist keine neue allgemeine Kollisionsregel. Es beruht auf Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Danach können zuständige Behörden oder Stellen im Interesse bestimmter Personen Ausnahmen von den normalen Regeln vereinbaren. Die Unterzeichnerstaaten haben für eine klar definierte Gruppe gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit ihre Zustimmung im Voraus standardisiert.

Deutschland und Spanien gehören seit dem 1. Juli 2023 zu den Unterzeichnerstaaten. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und wird der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaats gelten, obwohl nach Artikel 13 wegen des wesentlichen Tätigkeitsteils im Wohnstaat eigentlich dessen Recht anzuwenden wäre. Die Ausnahme soll klassische Grenzgänger- und Zweistaatenmodelle erfassen, nicht jede Form ortsunabhängiger internationaler Arbeit.

Ohne Antrag entsteht keine Ausnahme. Arbeitgeber und beschäftigte Person können sich auch dafür entscheiden, die normalen Regeln anzuwenden. Dann muss bei mindestens 25 Prozent Arbeit im spanischen Wohnstaat regelmäßig spanisches Recht festgestellt werden.

Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens

Zwei Unterzeichnerstaaten

Der Wohnstaat der beschäftigten Person und der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, müssen das Übereinkommen anwenden. Maßgeblich für den Arbeitgebersitz ist der Ort, an dem die wesentlichen Unternehmensentscheidungen getroffen und die zentralen Verwaltungsfunktionen ausgeübt werden; eine beliebige Niederlassung genügt nicht. Für die Kombination Spanien–Deutschland ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Unterzeichnerliste wird von der belgischen Föderalen öffentlichen Dienststelle Soziale Sicherheit als Hinterlegungsstelle fortlaufend aktualisiert.

Entscheidend ist die konkrete Zweistaatenbeziehung. Ein Beitritt eines Staates wirkt ab dem für diesen Staat ausgewiesenen Datum. Für frühere Zeiträume oder einen nicht unterzeichnenden Staat kann nur eine individuelle Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 geprüft werden.

Ausschließlich abhängige Beschäftigung

Erfasst werden beschäftigte Personen. Selbstständige fallen nicht unter das vereinfachte Verfahren. Auch eine Person, die neben ihrer Beschäftigung gewöhnlich selbstständig tätig ist, fällt nicht unter das Rahmenübereinkommen; die normalen Kollisionsregeln, insbesondere Artikel 13 Absatz 3, sind gesondert zu prüfen.

Nicht erfasst sind zudem Fallgruppen, deren Zuständigkeit nicht aus der für Beschäftigte geltenden Mehrstaatenregel des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a folgt. Dazu gehören insbesondere Beamte und andere Personen, für die besondere Kollisionsnormen gelten. Für öffentliche Arbeitgeber sind die jeweils einschlägigen Sonderregeln gesondert zu prüfen.

Arbeitgeber nur in einem anderen Staat

Die Person darf für einen Arbeitgeber oder mehrere Arbeitgeber tätig sein, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte sämtlich in nur einem anderen Unterzeichnerstaat haben. Bei Wohnsitz in Spanien müssen die erfassten Arbeitgeber daher ausschließlich in Deutschland ansässig sein, wenn deutsches Recht gewünscht wird.

Ein weiterer Arbeitgeber in Spanien oder in einem dritten Staat kann die Voraussetzungen ausschließen und verändert zugleich die normale Artikel-13-Prüfung. Maßgeblich sind nicht nur Konzernbezeichnungen, sondern die rechtlichen Arbeitgeber der Person.

Arbeit im Arbeitgeberstaat und Telearbeit im Wohnstaat

Das Modell setzt voraus, dass die Person gewöhnlich im Arbeitgeberstaat arbeitet und einen Teil der Tätigkeit als grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat ausübt. Telearbeit ist eine ortsunabhängig ausführbare Tätigkeit, die grundsätzlich auch in den Räumen des Arbeitgebers erledigt werden könnte und sich auf Informationstechnologie stützt, um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers sowie gegebenenfalls Kunden oder anderen Beteiligten verbunden zu bleiben.

Die digitale Verbindung muss nicht während jeder Arbeitsminute aktiv sein. Auch das Offline-Bearbeiten zuvor elektronisch bereitgestellter Aufgaben kann erfasst sein. Dagegen fallen regelmäßig ortsgebundene manuelle Tätigkeiten beim Kunden, in einer Baustelle, in einem Laden oder in einer Produktionsstätte nicht allein deshalb unter den Begriff, weil ein Laptop benutzt wird.

Mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent

Der Telearbeitsanteil im Wohnstaat muss mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung betragen. Genau 50 Prozent reichen nicht. Bei einem regelmäßigen Fünf-Tage-Modell entsprechen zwei Homeoffice-Tage in Spanien und drei Tage beim Arbeitgeber in Deutschland typischerweise 40 Prozent und liegen im Korridor. Drei spanische Tage entsprechen typischerweise 60 Prozent und fallen heraus.

Die Berechnung richtet sich nach der voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitszeit in den kommenden zwölf Kalendermonaten. Planmäßige Urlaubstage werden nach den Hinweisen der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland nicht als Arbeitszeit in den Nenner aufgenommen. Ungeplante Arbeitsunfähigkeit verändert eine bereits sachgerecht erstellte Prognose nicht rückwirkend. Bei wechselnden Tageslängen oder Teilzeitmodellen ist eine reine Zählung von Arbeitstagen nicht immer ausreichend; die reale Arbeitszeit muss abgebildet werden.

Keine andere gewöhnliche Tätigkeit im Wohnstaat

Im Wohnstaat darf gewöhnlich keine andere Tätigkeit als die grenzüberschreitende Telearbeit ausgeübt werden. Regelmäßige Kundenbesuche, Schulungen, Vertriebstermine, handwerkliche Einsätze oder Arbeit in einer spanischen Niederlassung können die Anwendung ausschließen. Entscheidend ist der tatsächliche wiederkehrende Arbeitsinhalt, nicht die Sammelbezeichnung „Homeoffice“.

Gelegentliche und spontane Dienstreisen sind nach den amtlichen Anwendungshinweisen unschädlich. Für solche einzelnen Einsätze ist aber gesondert zu prüfen, ob eine Entsendung nach Artikel 12 vorliegt und eine zusätzliche A1-Bescheinigung erforderlich ist. Werden Reisen oder Kundenarbeiten planmäßiger Bestandteil des Tätigkeitsmusters, sind sie nicht mehr bloß gelegentlich.

Kein gewöhnlicher dritter Arbeitsstaat

Regelmäßige Arbeit in einem dritten Staat schließt das vereinfachte Rahmenübereinkommen aus. Das gilt etwa, wenn eine in Spanien wohnende Person für den deutschen Arbeitgeber jede Woche zusätzlich in Portugal arbeitet. Einzelne spontane Dienstreisen sind davon zu unterscheiden; ein planmäßiger dritter Arbeitsort ist jedoch in der normalen Mehrstaatenprüfung einzubeziehen.

Gemeinsames Interesse und Zustimmung

Arbeitgeber und beschäftigte Person müssen die Ausnahme gemeinsam wollen. Das Rahmenübereinkommen ist kein einseitiges Wahlrecht des Arbeitgebers und kein Anspruch der beschäftigten Person gegen den Arbeitgeber. Die Arbeitsorganisation muss zudem arbeitsvertraglich zulässig und tatsächlich so gelebt werden, wie sie im Antrag beschrieben ist.

Antrag, Zuständigkeit und A1-Bescheinigung

Antrag im gewünschten Arbeitgeberstaat

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Recht aufgrund der Ausnahme gelten soll. Hat der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland und soll deutsches Recht fortgelten, übermittelt der Arbeitgeber den Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 elektronisch an den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland. Sämtliche regelmäßigen Einsatzorte und der prognostizierte Telearbeitsanteil sind vollständig anzugeben.

Hat der Arbeitgeber seinen Sitz in Spanien und wohnt die Person in Deutschland, ist die spanische zuständige Stelle, die Tesorería General de la Seguridad Social, für den Antrag auf Anwendung spanischen Rechts zuständig. Ein Antrag bei der Stelle des Wohnstaats ersetzt den Antrag im gewünschten Arbeitgeberstaat nicht.

Die Unterzeichnerstaaten haben ihre Zustimmung für passende Fälle grundsätzlich vorab erklärt. Die zuständige Stelle des Arbeitgeberstaats prüft die Voraussetzungen und informiert den Wohnstaat über den elektronischen Trägeraustausch. Nach positiver Feststellung wird eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Erst sie dokumentiert gegenüber Behörden und Prüfstellen, dass trotz der Arbeit im Wohnstaat das Recht des Arbeitgeberstaats gilt.

Antrag möglichst vor Beginn

Die Gestaltung sollte vor Aufnahme oder Änderung des regelmäßigen Telearbeitsmodells geprüft und beantragt werden. Rückwirkend kann das vereinfachte Verfahren grundsätzlich höchstens drei Monate erfassen. Voraussetzung ist, dass die Person in diesem rückwirkenden Zeitraum bereits durchgängig im gewünschten Arbeitgeberstaat versichert war oder dort Beiträge entrichtet wurden.

Für weiter zurückliegende Zeiträume greift das Rahmenübereinkommen nicht mehr im vereinfachten Verfahren. Eine individuelle Ausnahme nach Artikel 16 kann beantragt werden, steht aber im Ermessen der zuständigen Stellen beider Staaten. Bis zu einer wirksamen abweichenden Feststellung können die normalen Kollisionsregeln und damit Beitrags-, Melde- und Korrekturpflichten im Wohnstaat maßgeblich sein.

Dauer und Verlängerung

Eine Vereinbarung wird je Antrag für höchstens drei Jahre getroffen. Eine Verlängerung ist durch neuen Antrag möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Drei-Jahres-Grenze ist keine Gesamthöchstdauer für das Arbeitsmodell; sie zwingt aber zu einer erneuten Prüfung und Bescheinigung.

Änderungen unverzüglich melden

Ändern sich Wohnstaat, Arbeitgeber, Arbeitsorte, Tätigkeitsart oder Telearbeitsquote, muss die ausstellende Stelle informiert werden. Wird beispielsweise die spanische Telearbeit von 40 auf 60 Prozent erhöht oder kommt ein regelmäßiger portugiesischer Arbeitsort hinzu, kann die Grundlage der A1 entfallen. Die Stelle muss den Fall neu beurteilen und die Bescheinigung gegebenenfalls ändern, beenden oder zurücknehmen.

Eine interne Homeoffice-Vereinbarung ohne laufende Kontrolle reicht daher nicht. Kalender, Arbeitszeitaufzeichnungen, Reiserichtlinien und Änderungen des Arbeitsvertrags sollten mit dem bescheinigten Modell übereinstimmen.

Was die A1 in Telearbeitsfällen nicht entscheidet

Die A1 bescheinigt ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit. Aus ihr folgt insbesondere nicht:

  • in welchem Staat Arbeitslohn zu versteuern ist oder ob eine Lohnsteuerabzugspflicht besteht;
  • ob das Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte oder einen Ort der Geschäftsleitung begründet;
  • welches Arbeitsrecht auf den Vertrag anwendbar ist und welche zwingenden spanischen Schutzvorschriften gelten;
  • ob der Arbeitgeber in Spanien arbeitsrechtliche, arbeitsschutzrechtliche oder betriebliche Registrierungspflichten erfüllen muss;
  • ob eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erforderlich ist;
  • welche Krankenversicherungsnachweise für Behandlungen oder bei dauerhaftem Wohnen in Spanien zusätzlich benötigt werden;
  • ob Datenschutz, Informationssicherheit, Unfallverhütung und Kostenerstattung für den Heimarbeitsplatz ordnungsgemäß geregelt sind.

Eine sozialversicherungsrechtlich zulässige Telearbeitsquote ist deshalb keine umfassende Freigabe des grenzüberschreitenden Arbeitsmodells.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Wohnstaat feststellen: Tatsächlichen Lebensmittelpunkt anhand der unionsrechtlichen Kriterien dokumentieren.
  2. Arbeitsmuster einordnen: Vorübergehende Entsendung von gewöhnlicher Mehrstaatentätigkeit trennen.
  3. Alle Arbeitgeber und Arbeitsorte erfassen: Auch regelmäßige Kundenorte, Niederlassungen und Drittstaaten aufnehmen.
  4. Zwölfmonatsprognose erstellen: Geplante Arbeitszeit im spanischen Wohnstaat und gesamte tatsächliche Arbeitszeit nachvollziehbar berechnen.
  5. Normalregel bestimmen: Prüfen, welches Recht nach Artikel 13 ohne Ausnahme gelten würde.
  6. Rahmenvoraussetzungen testen: Beschäftigtenstatus, Unterzeichnerstaaten, Quote von 25 bis unter 50 Prozent, reine Telearbeit im Wohnstaat und fehlenden Drittstaat prüfen.
  7. Zustimmung dokumentieren: Arbeitgeber und beschäftigte Person halten das gewünschte Modell sowie die Arbeitsorte schriftlich fest.
  8. Antrag im Arbeitgeberstaat stellen: Bei deutschem Arbeitgeber elektronisch über das Verfahren der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.
  9. A1 sichern und zugänglich halten: Geltungszeitraum und ausgewiesene Staaten mit dem tatsächlichen Modell abgleichen.
  10. Parallelthemen getrennt prüfen: Steuer, Lohnabrechnung, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Aufenthalts- und Gesundheitszugang eigenständig klären.
  11. Änderungsmonitoring einrichten: Quote, Reisen, Arbeitgeberwechsel und Wohnsitz mindestens bei jeder Vertragsänderung sowie vor Ablauf der A1 neu bewerten.

Beispiele

Zwei Tage Telearbeit in Spanien, drei Tage in Deutschland

Eine Beschäftigte wohnt in Palma, arbeitet montags und freitags aus ihrer Wohnung und an drei Tagen in den Räumen ihres deutschen Arbeitgebers. Weitere Arbeitgeber oder regelmäßige Arbeitsorte bestehen nicht. Der spanische Anteil beträgt bei gleich langen Tagen 40 Prozent. Ohne Ausnahme würde wegen des wesentlichen Tätigkeitsteils im Wohnstaat regelmäßig spanisches Recht gelten. Mit beiderseitiger Zustimmung kann für höchstens drei Jahre eine Ausnahme nach dem Rahmenübereinkommen beantragt und deutsches Recht durch A1 dokumentiert werden.

Ein Tag Telearbeit in Spanien

Ein Beschäftigter wohnt in Spanien und arbeitet einen von fünf gleich langen Tagen zu Hause, die übrigen vier Tage beim einzigen Arbeitgeber in Deutschland. Der Anteil beträgt 20 Prozent. Im typischen Fall liegt kein wesentlicher Tätigkeitsteil im Wohnstaat vor, sodass bereits nach Artikel 13 deutsches Recht gilt. Das Rahmenübereinkommen ist weder erforderlich noch wegen der fehlenden 25-Prozent-Schwelle passend. Gleichwohl muss die Mehrstaatentätigkeit ordnungsgemäß festgestellt und eine A1 beantragt werden.

Drei Tage Telearbeit in Spanien

Eine Beschäftigte arbeitet drei von fünf Tagen aus ihrem spanischen Wohnstaat und zwei Tage in Deutschland. Der Anteil beträgt 60 Prozent. Das Rahmenübereinkommen greift nicht, weil die Telearbeit nicht unter 50 Prozent bleibt. Nach der Normalregel gilt regelmäßig spanisches Recht. Eine individuelle Ausnahme nach Artikel 16 wäre nur mit einer Ermessensentscheidung beider Staaten möglich.

Telearbeit und regelmäßige spanische Kundenbesuche

Ein Vertriebsleiter arbeitet zwei Tage pro Woche aus dem Homeoffice in Barcelona und besucht an diesen Tagen regelmäßig spanische Kunden. Die Kundenbesuche sind keine reine grenzüberschreitende Telearbeit. Weil im Wohnstaat gewöhnlich eine andere Tätigkeit hinzukommt, ist das vereinfachte Rahmenübereinkommen nicht anwendbar. Der gesamte Sachverhalt ist nach den normalen Regeln oder im Rahmen eines individuellen Artikel-16-Antrags zu beurteilen.

Regelmäßiger dritter Staat

Eine in Spanien wohnende Beschäftigte arbeitet zu 35 Prozent im spanischen Homeoffice, zu 55 Prozent beim Arbeitgeber in Deutschland und zu 10 Prozent regelmäßig in einer französischen Niederlassung. Der dritte gewöhnliche Arbeitsstaat schließt das Rahmenübereinkommen aus. Die zuständige Stelle des Wohnstaats muss das vollständige Mehrstaatenmuster nach Artikel 13 prüfen.

Typische Fehler

  • Das spanische Homeoffice wird wegen des deutschen Arbeitsvertrags als deutscher Arbeitsort behandelt.
  • Für ein dauerhaftes Wochenmodell werden fortlaufend Entsendungs-A1 statt einer Mehrstaatenfeststellung beantragt.
  • Die 25-Prozent-Schwelle wird als allgemeine Freigrenze verstanden, obwohl Arbeitgeberkonstellation und Wohnstaat zusätzlich entscheidend sind.
  • Ein Anteil von genau 50 Prozent wird noch als „weniger als 50 Prozent“ behandelt.
  • Urlaubs- und Krankheitstage werden ohne die amtliche Berechnungslogik in die Quote einbezogen.
  • Regelmäßige Kundenbesuche im Wohnstaat werden fälschlich als Telearbeit mitgezählt.
  • Ein regelmäßig aufgesuchter dritter Staat wird im Antrag verschwiegen.
  • Das Rahmenübereinkommen wird auf Selbstständige, Beamte oder gemischte Tätigkeiten übertragen.
  • Arbeitgeber und Beschäftigter vereinbaren deutsches Recht, stellen aber keinen Artikel-16-Antrag.
  • Eine alte A1 wird trotz geänderter Quote, neuem Arbeitgeber oder Wohnsitzwechsel weiterverwendet.
  • Die A1 wird als Entscheidung über Steuer, Betriebsstätte oder Arbeitsrecht ausgegeben.

Häufige Fragen

Gilt bei zwei Homeoffice-Tagen in Spanien automatisch deutsches Sozialversicherungsrecht?

Nein. Bei zwei von fünf gleich langen Arbeitstagen liegt der spanische Anteil typischerweise bei 40 Prozent. Ohne genehmigte Ausnahme gilt regelmäßig spanisches Wohnstaatrecht. Deutsches Recht kann gelten, wenn die Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens erfüllt sind und die Ausnahme bewilligt wurde; die A1-Bescheinigung weist diese Feststellung nach.

Ist die 25-Prozent-Grenze exakt oder nur ein Richtwert?

Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bezeichnet 25 Prozent als Anzeichen für einen wesentlichen Tätigkeitsteil. Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt sind in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Für das Rahmenübereinkommen muss die normale Regel gerade wegen eines wesentlichen Anteils im Wohnstaat zu dessen Recht führen; die amtliche Anwendung setzt daher mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent Telearbeit voraus.

Kann der Antrag rückwirkend gestellt werden?

Im vereinfachten Verfahren grundsätzlich höchstens für drei Monate, wenn während des gesamten rückwirkenden Zeitraums bereits Beiträge im gewünschten Arbeitgeberstaat gezahlt wurden oder dort Versicherungsschutz bestand. Für längere Rückwirkung bleibt nur ein individueller Artikel-16-Antrag ohne vorweggenommene Zustimmung.

Wie lange gilt die Ausnahme?

Je Antrag höchstens drei Jahre. Eine Verlängerung ist auf neuen Antrag möglich. Vor Ablauf muss geprüft werden, ob Arbeitsorte, Quote, Wohnsitz und Arbeitgeber unverändert sind.

Schadet eine einzelne Dienstreise nach Frankreich?

Eine gelegentliche spontane Dienstreise schließt das Rahmenübereinkommen nach den amtlichen Hinweisen nicht aus. Für die Reise kann jedoch eine gesonderte Entsendungsprüfung und A1 erforderlich sein. Regelmäßige Arbeit in Frankreich wäre dagegen ein dritter gewöhnlicher Arbeitsstaat und würde das vereinfachte Verfahren ausschließen.

Gilt das Übereinkommen für einen selbstständigen Geschäftsführer?

Nein, nicht für Selbstständige. Bei Geschäftsführern muss zunächst geklärt werden, ob ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung oder Selbstständigkeit gilt. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Beschäftigtenregel des Rahmenübereinkommens überhaupt eröffnet ist.

Verhindert die A1 eine spanische Steuerpflicht?

Nein. Sozialversicherungs- und Steuerrecht verwenden unterschiedliche Regeln. Arbeitstage in Spanien können steuerliche, lohnsteuerliche oder betriebsstättenbezogene Folgen haben, auch wenn aufgrund einer A1 deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026. Maßgeblich verwendet wurden folgende amtliche Rechtsakte und Anwendungshinweise:

  • Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1; amtlicher Grundtext im BOE, für Artikel 12 und 13 Absatz 1 zusammen mit der unten genannten Änderungsverordnung (EU) Nr. 465/2012 gelesen; abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2004-81111
  • Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere Artikel 11 zur Wohnortbestimmung, Artikel 14 zur Mehrstaatentätigkeit, Arbeitgebersitzdefinition, 25-Prozent-Orientierung und Zwölfmonatsprognose, Artikel 16 zum Feststellungsverfahren, Artikel 18 zum Ausnahmeersuchen sowie Artikel 19 Absatz 2 zur Bescheinigung; amtlicher Grundtext im BOE, für die geänderten Absätze von Artikel 14 zusammen mit der unten genannten Verordnung (EU) Nr. 465/2012 gelesen; abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2009-82043
  • Unterzeichnerstaaten des multilateralen Rahmenübereinkommens, „Framework Agreement on the application of Article 16(1) of Regulation (EC) No. 883/2004 in cases of habitual cross-border telework“, insbesondere Artikel 1 bis 4 zu Definition, Anwendungsbereich, weniger als 50 Prozent und Verfahren; Fassung in Kraft seit 1. Juli 2023: https://socialsecurity.belgium.be/sites/default/files/content/docs/en/international/framework_agreement_on_cross-border_telework.pdf
  • Belgischer Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit als Hinterlegungsstelle, „Cross-border telework in the EU, the EEA and Switzerland“, aktuelle Unterzeichnerliste mit Deutschland und Spanien jeweils seit 1. Juli 2023 sowie zuständigen Stellen; abgerufen am 16. September 2026: https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland
  • Belgischer Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, „Explanatory Memorandum to the Framework Agreement“, Erläuterungen insbesondere zu Artikel 1 bis 4, Mindestanteil von 25 Prozent, Ausschlüssen, Rückwirkung, dreijähriger Dauer und Änderungsmitteilung; amtliche Erläuterungsfassung, abgerufen am 16. September 2026: https://socialsecurity.belgium.be/sites/default/files/content/docs/en/international/explanatory_memorandum_to_the_framework_agreement.pdf
  • GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, „Telearbeit ab 01.07.2023“, Voraussetzungen, Zwölfmonatsprognose, elektronisches Antragsverfahren, höchstens drei Monate Rückwirkung, höchstens drei Jahre je Vereinbarung, Dienstreisen und Abgrenzung zu Steuer- und Arbeitsrecht; zuletzt aktualisiert am 31. März 2025, abgerufen am 16. September 2026: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/antraege-finden/telearbeit/
  • Europäische Union, Verordnung (EU) Nr. 465/2012, insbesondere Artikel 1 Nummern 5–6 zur Änderung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Artikel 2 Nummern 2–3 zu Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; amtliche Wiedergabe im BOE, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2012-81030