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Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

In Deutschland liegt bei mindestens 50 Prozent Beteiligung oder umfassender satzungsmäßiger Sperrminorität regelmäßig keine abhängige Beschäftigung vor; in Spanien gelten eigene Kontrollvermutungen und Regime, und bei grenzüberschreitender Tätigkeit bestimmt erst die EU-Kollisionsprüfung anhand der realen Arbeitsorte den zuständigen Versicherungsstaat.

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Beschäftigter oder Selbstständiger sozialversichert wird, entscheidet sich nicht nach seiner Berufsbezeichnung, dem Geschäftsführervertrag oder der Höhe des Gehalts allein. In Deutschland steht die rechtlich gesicherte Macht in der Gesellschaft im Mittelpunkt; in Spanien ordnet das Gesetz Gesellschafter und administradores anhand von Leitungsaufgaben, Vergütung und effektiver Kontrolle dem Régimen General oder dem Selbstständigenregime RETA zu. Bei Tätigkeiten in beiden Staaten folgt erst nach dieser Einordnung die europäische Kollisionsprüfung.

Das Wichtigste im Überblick

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist regelmäßig beschäftigt, wenn er gegen Entgelt in die Gesellschaft eingegliedert ist und ihm die gesellschaftsrechtliche Macht fehlt, ihm nicht genehme Weisungen oder Beschlüsse zu verhindern. Eine Beschäftigung scheidet typischerweise aus, wenn er mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder ihm der Gesellschaftsvertrag eine umfassende, auf die gesamte Unternehmenspolitik bezogene Sperrminorität gibt. Familiäre Rücksichtnahme, ein Stimmbindungsvertrag außerhalb der Satzung oder faktische Alleinleitung ersetzen diese Rechtsmacht nicht.

Bei einer spanischen Kapitalgesellschaft gilt eine andere gesetzliche Systematik. Ein Gesellschafter ohne effektive Kontrolle kann im allgemeinen Arbeitnehmerregime versichert sein. Ein vergüteter administrador mit Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben, aber ohne Kontrolle, wird grundsätzlich einem Arbeitnehmer gleichgestellt, hat jedoch aus dieser Einordnung keinen Schutz bei Arbeitslosigkeit und durch den Fondo de Garantía Salarial. Wer die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar effektiv kontrolliert und für sie Leitungsaufgaben oder andere Dienstleistungen gewöhnlich, persönlich, unmittelbar und mit Erwerbs- beziehungsweise Gewinnzweck ausübt, gehört grundsätzlich in das Régimen Especial de Trabajadores por Cuenta Propia o Autónomos, kurz RETA. Ein gesondertes Gehalt oder eine ausdrücklich vereinbarte Organvergütung ist dafür nicht zwingend; maßgeblich ist die Tätigkeit „a título lucrativo“.

Arbeitet die Person gewöhnlich in Deutschland und Spanien, darf sie nicht einfach in beiden Staaten parallel für dieselbe koordinierte Erwerbssituation versichert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt ein einziges anwendbares Sozialversicherungsrecht. Arbeitsorte, Wohnstaat, Tätigkeitsanteile und die Einordnung als Beschäftigung oder Selbstständigkeit sind zu melden; die zuständige Stelle dokumentiert das Ergebnis mit einer A1-Bescheinigung.

Konstellation Nationale Ausgangseinordnung Weitere Prüfung
GmbH-Geschäftsführer ohne Beteiligung Regelmäßig Beschäftigung in Deutschland Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen prüfen
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 Prozent Regelmäßig keine Beschäftigung wegen eigener Rechtsmacht Mögliche Versicherung als Selbstständiger, etwa Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI, gesondert prüfen
GmbH-Geschäftsführer mit 30 Prozent und bloßer Vetomöglichkeit für Satzungsänderungen Regelmäßig keine umfassende Sperrminorität; Beschäftigung möglich Statusfeststellung und konkrete Satzung prüfen
Administrador einer spanischen S.L., vergütete Leitung, keine effektive Kontrolle Dem Arbeitnehmer gleichgestellt im Régimen General Kein Arbeitslosen- und FOGASA-Schutz aus dieser Einordnung
Administrador einer spanischen S.L. mit 30 Prozent und Leitungsfunktion Gesetzliche Vermutung effektiver Kontrolle ab 25 Prozent bei Leitung RETA, sofern die Vermutung nicht widerlegt wird und die Tätigkeit gewöhnlich, persönlich, unmittelbar sowie mit Erwerbs- oder Gewinnzweck erfolgt; ein gesondertes Gehalt ist nicht zwingend
Beschäftigte Geschäftsführertätigkeit in Deutschland plus selbstständige Leitung in Spanien Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann das Recht des Beschäftigungsstaats zuordnen Mehrstaatenverfahren im Wohnstaat und A1 erforderlich

Zwei Prüfungen, die nicht vermischt werden dürfen

Erste Prüfung: Welche Art von Tätigkeit liegt national vor?

Zunächst ist für jede Organ- und Arbeitstätigkeit festzustellen, ob sie nach dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem sie tatsächlich ausgeübt wird, als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gilt. Das folgt für die unionsrechtliche Qualifikation aus Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; der Gesellschaftssitz legt diese Vorfrage nicht allein fest. Soweit deutsches Sozialversicherungsrecht zur Statusprüfung maßgeblich ist, gelten § 7 SGB IV und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Soweit spanisches Recht maßgeblich ist, sind insbesondere die Artikel 136, 305 und 306 der Ley General de la Seguridad Social zu prüfen. Nach der Kollisionsentscheidung werden die erfassten Tätigkeiten und Einkünfte nach dem einheitlich zugewiesenen Recht behandelt, insbesondere nach Artikel 13 Absatz 5.

Gesellschaftsrecht und Sozialversicherungsrecht greifen ineinander, sind aber nicht deckungsgleich. Organstellung, Anstellungsvertrag, Beteiligung und tatsächliche Tätigkeit müssen getrennt dokumentiert werden. Eine Person kann gesellschaftsrechtlich Geschäftsführer oder administrador sein, ohne sozialversicherungsrechtlich selbstständig zu sein.

Zweite Prüfung: Welcher Staat ist zuständig?

Erst danach wird bei grenzüberschreitender Tätigkeit nach den Artikeln 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, welches Sozialversicherungsrecht insgesamt gilt. Grundregel ist der tatsächliche Arbeitsstaat. Bei regelmäßiger Tätigkeit in mehreren Staaten greifen besondere Kollisionsregeln. Eine nationale Statusentscheidung beantwortet daher nicht automatisch, ob Deutschland oder Spanien Beiträge erheben darf.

Im Klartext bedeutet das: Die Aussage „In Spanien bin ich autónomo societario“ beweist weder, dass zusätzlich deutsche Beiträge entstehen, noch dass spanisches Recht europarechtlich zuständig bleibt. Umgekehrt macht ein deutscher Statusbescheid die spanische Organstellung nicht zu einer deutschen GmbH-Konstellation.

Deutschland: Beschäftigung nach § 7 SGB IV

Beschäftigung ist nach § 7 SGB IV nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei Geschäftsführern kann das alltägliche Weisungsbild weniger ausgeprägt sein als bei anderen Arbeitnehmern. Deshalb fragt die Rechtsprechung besonders danach, ob der Geschäftsführer rechtlich die Macht besitzt, unliebsame Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Fremdgeschäftsführer

Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung hat typischerweise keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht. Auch weitgehende fachliche Freiheit, Alleinvertretungsbefugnis, Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts oder ein hohes erfolgsabhängiges Gehalt ändern daran grundsätzlich nichts. Bleibt er der Gesellschafterversammlung untergeordnet und kann abberufen oder angewiesen werden, spricht dies regelmäßig für Beschäftigung.

Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent

Wer mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält, kann ihm nicht genehme Mehrheitsbeschlüsse regelmäßig verhindern. Nach der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung und der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheidet eine abhängige Beschäftigung deshalb grundsätzlich aus. Bei genau 50 Prozent ist zu prüfen, welche Mehrheiten der Gesellschaftsvertrag vorsieht; die hälftige Beteiligung verschafft regelmäßig eine maßgebliche Rechtsmacht.

Die Aussage „nicht beschäftigt“ bedeutet jedoch nicht „sozialversicherungsfrei in jeder Hinsicht“. Je nach Tätigkeit kann eine Pflichtversicherung als Selbstständiger bestehen. § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI erfasst unter weiteren Voraussetzungen Selbstständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei Gesellschaftern werden dabei auch Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft berücksichtigt.

Minderheitsgesellschafter mit umfassender Sperrminorität

Auch unter 50 Prozent kann Selbstständigkeit vorliegen, wenn der Gesellschaftsvertrag dem Geschäftsführer eine echte umfassende Sperrminorität verleiht. Sie muss ihm ermöglichen, sämtliche Beschlüsse zu verhindern, die seine Tätigkeit und die Unternehmenspolitik betreffen. Ein Vetorecht nur für außergewöhnliche Geschäfte, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder die Auflösung der Gesellschaft reicht regelmäßig nicht.

Entscheidend ist, dass die Sperrminorität unmittelbar im Gesellschaftsvertrag verankert, rechtlich wirksam und nicht beliebig entziehbar ist. Eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, Stimmrechtsvollmacht oder familiäre Absprache außerhalb der Satzung schafft nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche organschaftliche Rechtsmacht.

Tatsächliche Freiheit und Familiengesellschaft

Ein Geschäftsführer kann jahrelang ohne konkrete Weisung arbeiten und trotzdem beschäftigt sein. Die Sozialversicherung beurteilt die verfügbare Rechtsmacht, nicht nur deren bisherige Ausübung. Dass Eltern, Ehegatten oder Geschwister dem Geschäftsführer faktisch freie Hand lassen, schützt nicht davor, dass sie ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte künftig nutzen können.

Auch besondere Branchenkenntnis, persönliche Bürgschaften, unternehmerisches Auftreten oder die Identifikation mit dem Unternehmen ersetzen eine fehlende Sperrmacht nicht. Sie können das Gesamtbild ergänzen, aber die rechtliche Weisungsunterworfenheit nicht beseitigen.

Statusfeststellung in Deutschland

Obligatorisches Verfahren bei der Anmeldung

Der Arbeitgeber muss bei der Sozialversicherungsmeldung nach § 28a SGB IV kennzeichnen, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH handelt. Ergibt sich dies aus der Meldung, hat die Einzugsstelle nach § 7a Absatz 1 SGB IV einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. Das soll verhindern, dass die Gesellschaft den Status allein durch die Lohnabrechnung festlegt.

Daneben können die Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nach einer Gesamtwürdigung, ob Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Ein Antrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden; Änderungen der geplanten tatsächlichen Durchführung müssen mitgeteilt werden.

Benötigte Unterlagen

Für die Beurteilung sind regelmäßig erforderlich:

  • aktueller Gesellschaftsvertrag einschließlich aller Änderungen;
  • Gesellschafterliste und Beteiligungsquoten;
  • Geschäftsführerbestellung und Anstellungs- oder Dienstvertrag;
  • Geschäftsordnung, Zustimmungskataloge und Mehrheitsregeln;
  • Vereinbarungen über Stimmrechte, Treuhand oder Nießbrauch, soweit vorhanden;
  • Angaben zu Vertretungsmacht, Abberufung und Weisungsrechten;
  • Beschreibung der tatsächlichen Aufgaben, Vergütung und Arbeitsorganisation;
  • bei grenzüberschreitender Tätigkeit ein Kalender der physischen Arbeitsorte.

Nicht nur Vertragsüberschriften, sondern der gesamte rechtlich wirksame Regelungsbestand ist vorzulegen. Ändern sich Beteiligung, Satzung, Vetorechte oder Funktion, kann der bisherige Status entfallen und muss neu bewertet werden.

Wirkung, Rechtsbehelf und Beitragsrisiko

Die Statusentscheidung bindet die Sozialversicherungsträger bei der Erwerbsstatusfrage. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben nach § 7a Absatz 6 SGB IV aufschiebende Wirkung. Die Rechtsbehelfsfrist ergibt sich aus dem Bescheid.

Eine verspätete oder falsche Einordnung kann zu rückwirkenden Beiträgen, Säumniszuschlägen und Korrekturmeldungen führen. Umgekehrt werden zu Unrecht gezahlte Beiträge nicht allein durch eine interne Umbuchung zurückgeholt; Erstattungsfristen und Leistungsbezüge sind zu beachten. Eine Lohnsteuerbehandlung als Arbeitnehmer ist ein Indiz, aber keine bindende sozialversicherungsrechtliche Entscheidung.

Spanien: Régimen General, Gleichstellung oder RETA

Spanien verwendet keine direkte Entsprechung der deutschen 50-Prozent-plus-Sperrminoritätsformel. Die Ley General de la Seguridad Social ordnet Gesellschafter und Organmitglieder nach Tätigkeit, Leitungsfunktion, Vergütung und effektiver Kontrolle ein.

Arbeitnehmer oder arbeitender Gesellschafter ohne Leitung und Kontrolle

Nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe b werden Arbeitnehmer und arbeitende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften in das Régimen General einbezogen, auch wenn sie dem Verwaltungsorgan angehören, sofern ihre Organstellung keine Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben umfasst und sie keine effektive Kontrolle im Sinne von Artikel 305 Absatz 2 Buchstabe b besitzen.

Das kann etwa einen Minderheitsgesellschafter betreffen, der operative Facharbeit nach den Vorgaben der Gesellschaft leistet und keine Unternehmensleitung ausübt. Beteiligung allein führt nicht automatisch in das RETA.

Administrador mit Leitung und Vergütung, aber ohne Kontrolle

Ein consejero oder administrador, der Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen wahrnimmt und dafür oder aufgrund eines Arbeitsverhältnisses vergütet wird, ohne die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren, gilt nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c als einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Er gehört grundsätzlich zum Régimen General, ist aus dieser Einordnung aber vom Schutz bei Arbeitslosigkeit und vom Fondo de Garantía Salarial ausgeschlossen.

Diese Leistungsausschlüsse sind praktisch wichtig. Die Zahlung allgemeiner Sozialversicherungsbeiträge darf nicht mit einem vollständigen Arbeitnehmer-Leistungsumfang gleichgesetzt werden.

Effektive Kontrolle und RETA

Artikel 305 Absatz 2 Buchstabe b ordnet Personen dem RETA zu, die für eine Kapitalgesellschaft als consejero oder administrador Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben oder andere Dienste gewöhnlich, persönlich, unmittelbar und mit Erwerbs- beziehungsweise Gewinnzweck ausüben und dabei die Gesellschaft direkt oder indirekt effektiv kontrollieren. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für beide Fallgruppen. „A título lucrativo“ setzt nicht zwingend ein gesondertes Gehalt oder eine ausdrücklich bezahlte Organstellung voraus; auch ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus der Tätigkeit kann relevant sein.

Effektive Kontrolle liegt zwingend vor, wenn die eigene Beteiligung mindestens 50 Prozent des Kapitals beträgt. Darüber hinaus bestehen widerlegbare gesetzliche Vermutungen:

  • mindestens die Hälfte des Kapitals liegt bei Gesellschaftern, mit denen die tätige Person zusammenlebt und durch Ehe oder bis zum zweiten Grad durch Abstammung, Schwägerschaft oder Adoption verbunden ist;
  • die eigene Beteiligung beträgt mindestens ein Drittel;
  • die eigene Beteiligung beträgt mindestens ein Viertel und die Person übt Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen aus.

Auch unterhalb dieser Schwellen kann die Verwaltung effektive Kontrolle mit anderen Beweismitteln nachweisen. Umgekehrt sind die Vermutungen grundsätzlich widerlegbar, soweit das Gesetz sie nicht als zwingend formuliert. Gesellschaftsvertrag, Stimmrechte, Familienbeteiligungen, tatsächliche Leitung und wirtschaftliche Verflechtung müssen deshalb zusammen geprüft werden.

Bloße Vermögensverwaltung

Artikel 306 Absatz 2 schließt Gesellschafter, unabhängig von einer Administratorstellung, aus dem spanischen Sozialversicherungssystem aus, wenn der Gesellschaftszweck nicht in einer unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit besteht, sondern ausschließlich in der bloßen Verwaltung des Vermögens der Gesellschafter. Die Ausnahme ist eng: Eine tatsächlich operative Vermietungs-, Dienstleistungs- oder Handelsgesellschaft wird nicht allein durch die Bezeichnung als Vermögensgesellschaft erfasst.

Arbeitsrechtliche Organstellung

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Estatuto de los Trabajadores nimmt eine Tätigkeit aus dem Arbeitsrecht aus, die sich ausschließlich auf die dem Amt eines consejero oder Mitglieds des Verwaltungsorgans innewohnenden Aufgaben beschränkt. Daraus folgt nicht automatisch ein Ausschluss aus der Sozialversicherung. Artikel 136 der Ley General de la Seguridad Social enthält gerade eine eigene Gleichstellung für bestimmte vergütete administradores. Arbeitsrechtlicher Vertragsstatus und sozialversicherungsrechtliches Regime sind daher getrennt zu lesen.

Deutschland–Spanien: europäisches Kollisionsrecht

Tatsächlicher Arbeitsort statt Gesellschaftssitz

Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Sitz der Gesellschaft, das Bankkonto für die Vergütung oder der Ort der Gesellschafterversammlung entscheidet nicht allein. Wer eine spanische S.L. von einem Büro in Deutschland führt, arbeitet sozialversicherungsrechtlich nicht automatisch „in Spanien“; wer für eine deutsche GmbH dauerhaft von Mallorca aus leitet, arbeitet nicht automatisch „in Deutschland“.

Regelmäßige Tätigkeit in beiden Staaten

Wer gewöhnlich in Deutschland und Spanien arbeitet, fällt unter Artikel 13. Bei Beschäftigung in mehreren Staaten ist insbesondere zu prüfen, ob im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Die Durchführungsverordnung verwendet hierfür in einer Gesamtbetrachtung einen Richtwert von mindestens 25 Prozent bei Arbeitszeit oder Vergütung; die Prognose bezieht sich grundsätzlich auf die kommenden zwölf Monate.

Bei selbstständiger Tätigkeit in mehreren Staaten wird ebenfalls nach Wohnstaat und wesentlichem Tätigkeitsanteil oder nach dem Mittelpunkt der Tätigkeiten unterschieden. Diese Prüfung darf nicht aus der Beteiligungsquote abgeleitet werden.

Beschäftigung in einem Staat und Selbstständigkeit im anderen

Artikel 13 Absatz 3 enthält eine besondere Regel: Wer gewöhnlich eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat und eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen ausübt, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats. Bei mehreren Beschäftigungsstaaten wird zunächst nach den Beschäftigungsregeln des Artikels 13 Absatz 1 bestimmt, welcher Staat zuständig ist.

Beispiel: Ein Geschäftsführer ist für eine deutsche GmbH sozialversicherungsrechtlich beschäftigt und führt daneben als kontrollierender administrador regelmäßig eine spanische S.L., was Spanien national als selbstständige Tätigkeit einordnet. Liegt tatsächlich eine gewöhnliche Zweistaatentätigkeit vor, kann Artikel 13 Absatz 3 das Recht des deutschen Beschäftigungsstaats für die koordinierte Gesamtsituation bestimmen. Eine spanische RETA-Anmeldung darf dann nicht ohne das europäische Feststellungsverfahren als endgültig behandelt werden.

Verfahren und A1

Die Person muss eine gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten grundsätzlich dem Träger des Wohnstaats anzeigen. Dieser nimmt nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine vorläufige Festlegung vor und beteiligt die anderen Staaten. Der zuständige Träger stellt nach Artikel 19 Absatz 2 eine A1-Bescheinigung aus.

Die A1 dokumentiert das anzuwendende Sozialversicherungsrecht; sie entscheidet nicht über Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Betriebsstätte, arbeitsrechtliche Organstellung oder die Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung. Änderungen der Arbeitsorte oder Tätigkeitsarten sind zu melden, weil sie die Zuständigkeit verschieben können.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Gesellschaften getrennt erfassen: Für jede GmbH, S.L. oder S.A. Beteiligung, Stimmrechte, Organamt und Vertrag dokumentieren.
  2. Tätigkeiten beschreiben: Leitung, operative Arbeit, Vermögensverwaltung und reine Gesellschafterrechte voneinander trennen.
  3. Bei maßgeblichem deutschem Statusrecht die Rechtsmacht prüfen: Kapitalquote, Satzungsmehrheiten und umfassende Sperrminorität bewerten; Nebenabreden nicht als Ersatz verwenden. Ein deutscher Gesellschaftssitz allein macht die deutschen Statuskriterien nicht auf jede Auslandstätigkeit anwendbar.
  4. Spanische Kontrolle prüfen: 50-Prozent-Tatbestand, Ein-Drittel- und Ein-Viertel-Vermutung, Familienbeteiligung und sonstige Kontrolle prüfen.
  5. Tätigkeit und wirtschaftlichen Zweck feststellen: Organvergütung, Gehalt, Honorare, mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen und tatsächlichen Zeitaufwand erfassen. Bei RETA sind gewöhnliche, persönliche und unmittelbare Tätigkeit mit Erwerbs- oder Gewinnzweck zu prüfen; fehlendes gesondertes Gehalt schließt RETA nicht allein aus.
  6. Arbeitsortkalender erstellen: Für mindestens zwölf Monate Tage, Arbeitszeit und Vergütungsanteile nach Staat prognostizieren.
  7. Erforderliches deutsches Statusverfahren auslösen: Soweit eine deutsche Sozialversicherungsmeldung abzugeben ist, bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern deren Kennzeichnung und die Unterlagen für die Deutsche Rentenversicherung Bund sicherstellen. Ein deutsches Verfahren ersetzt nicht die grenzüberschreitende Rechtszuweisung.
  8. Spanische Einstufung und Anmeldung abstimmen: Régimen General, Gleichstellung oder RETA nicht allein nach einer deutschen Entscheidung wählen.
  9. Mehrstaatenverfahren durchführen: Wohnstaatträger informieren, Festlegung abwarten und A1 sichern.
  10. Änderungen überwachen: Beteiligungsübertragung, Satzungsänderung, Umzug, neuer Arbeitsort oder Wechsel der Leitungsaufgaben sofort neu bewerten.

Beispiele

Minderheitsgesellschafter einer deutschen GmbH auf Mallorca

Ein Geschäftsführer hält 40 Prozent einer deutschen GmbH. Der Gesellschaftsvertrag verlangt für Satzungsänderungen 75 Prozent, für gewöhnliche Geschäftsführungsweisungen aber die einfache Mehrheit. Er arbeitet dauerhaft überwiegend aus Palma. Nach deutschen Statuskriterien wäre die Sperre bei Satzungsänderungen keine umfassende Sperrminorität; diese Vergleichsaussage legt den Status seiner in Spanien ausgeübten Tätigkeit jedoch nicht fest. Die spanische Tätigkeit ist für die EU-Kollisionsprüfung nach dem dortigen Sozialversicherungsrecht zu qualifizieren. Welcher Staat schließlich zuständig ist, entscheidet sich nach den tatsächlichen Arbeitsorten und den EU-Regeln, nicht nach dem deutschen Gesellschaftssitz.

Spanischer administrador mit 20 Prozent

Eine Person hält 20 Prozent einer spanischen S.L., führt die Geschäfte gegen Vergütung und hat keine besonderen Stimmrechte oder familiär gebündelte Kontrolle. Die gesetzlichen Kontrollvermutungen greifen nicht allein aufgrund der Quote. Ohne anderweitig nachgewiesene effektive Kontrolle kommt die Gleichstellung im Régimen General nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c in Betracht; Arbeitslosen- und FOGASA-Schutz sind dabei ausgeschlossen.

Spanischer administrador mit 30 Prozent

Der Geschäftsführer einer S.L. hält 30 Prozent und übt die Leitung persönlich sowie regelmäßig gegen Vergütung aus. Weil mindestens ein Viertel bei Leitungs- und Geschäftsführungsfunktion besteht, wird effektive Kontrolle vermutet. Sofern die Vermutung nicht widerlegt wird, spricht dies für RETA. Die deutsche 50-Prozent-Grenze ist auf diese spanische Gesellschaft nicht anwendbar.

Zwei Organämter in zwei Staaten

Eine in Deutschland wohnende Person ist beschäftigter Minderheits-Geschäftsführer einer GmbH und kontrollierender administrador einer S.L. Sie arbeitet regelmäßig drei Tage in Deutschland und zwei Tage in Spanien. Beide nationalen Einstufungen werden aufgenommen; anschließend ist Artikel 13 Absatz 3 zu prüfen. Das Ergebnis wird im Mehrstaatenverfahren festgestellt und mit A1 dokumentiert. Zwei unkoordinierte Beitragskonten sind kein rechtssicherer Ersatz.

Typische Fehler

  • Die Bezeichnung „Gesellschafter-Geschäftsführer“ wird mit Selbstständigkeit gleichgesetzt.
  • Ein hoher Minderheitsanteil wird ohne Prüfung der Satzung wie eine 50-Prozent-Beteiligung behandelt.
  • Ein Vetorecht nur für Grundlagengeschäfte wird als umfassende Sperrminorität ausgegeben.
  • Familiäre Harmonie, Prokura oder faktische Alleinleitung ersetzen die rechtliche Rechtsmacht.
  • Ein deutscher Statusbescheid wird ungeprüft auf eine spanische S.L. übertragen.
  • Die spanischen Schwellen von einem Viertel, einem Drittel und der Hälfte werden als starre deutsche Regeln verwendet.
  • Beim spanischen Gleichgestelltenstatus werden die Ausschlüsse bei Arbeitslosigkeit und FOGASA übersehen.
  • „Kein Beschäftigter“ wird mit „keine gesetzliche Versicherungspflicht“ verwechselt.
  • Der Gesellschaftssitz wird anstelle des physischen Arbeitsorts für die EU-Zuständigkeit verwendet.
  • Regelmäßige Zweistaatentätigkeit wird durch einzelne Entsendungsanträge statt durch ein Mehrstaatenverfahren abgebildet.
  • Beteiligungs- oder Satzungsänderungen werden den Sozialversicherungsträgern nicht mitgeteilt.

Häufige Fragen

Ist ein Geschäftsführer mit 50 Prozent Beteiligung in Deutschland immer sozialversicherungsfrei?

Er ist regelmäßig nicht abhängig beschäftigt, weil er maßgebliche Rechtsmacht besitzt. Dennoch können andere gesetzliche Versicherungstatbestände für Selbstständige greifen. Außerdem kann bei grenzüberschreitender Tätigkeit das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anwendbar sein.

Reicht eine Sperrminorität für Satzungsänderungen?

Regelmäßig nicht. Die Sperrminorität muss die gesamte Unternehmenspolitik und insbesondere Weisungen an den Geschäftsführer erfassen. Ein bloßer Minderheitenschutz bei außergewöhnlichen Beschlüssen genügt nicht.

Kann ein spanischer administrador im Arbeitnehmerregime sein?

Ja. Ohne effektive Kontrolle kann ein vergüteter administrador mit Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben dem Arbeitnehmer im Régimen General gleichgestellt sein. Ausgeschlossen sind dabei insbesondere Arbeitslosenschutz und der Schutz durch den Fondo de Garantía Salarial.

Bedeutet eine Beteiligung von 25 Prozent in Spanien automatisch RETA?

Nicht ohne Leitungs- und Geschäftsführungsfunktion. Bei mindestens einem Viertel und solchen Funktionen vermutet das Gesetz effektive Kontrolle; die weiteren Voraussetzungen einer gewöhnlichen, persönlichen, unmittelbaren Tätigkeit mit Erwerbs- oder Gewinnzweck bleiben zu prüfen. Ein gesondertes Gehalt ist nicht zwingend. Auch unterhalb der Schwellen kann Kontrolle anderweitig nachgewiesen werden.

Wo werden Beiträge gezahlt, wenn die Person für beide Gesellschaften arbeitet?

Das hängt von den tatsächlichen Arbeitsorten, dem Wohnstaat, den Tätigkeitsanteilen und der Einordnung als Beschäftigung oder Selbstständigkeit ab. Die EU-Regeln bestimmen grundsätzlich nur ein anwendbares Recht; der Wohnstaatträger koordiniert die Feststellung und die A1.

Entscheidet die A1 auch über die Lohnsteuer?

Nein. Die A1 betrifft ausschließlich das anzuwendende Sozialversicherungsrecht. Steuerliche Ansässigkeit, Tätigkeitsstaat, Vergütung als Organ und mögliche Betriebsstätten folgen anderen Regeln.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 12. August 2026. Maßgeblich verwendet wurden folgende amtliche Fassungen, Entscheidungen und Verwaltungshinweise: