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Berufsständische Versorgungswerke beim Umzug

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Beim Umzug nach Spanien entscheidet nicht der Wohnsitz allein über das berufsständische Versorgungswerk. Getrennt zu prüfen sind das anwendbare Sozialversicherungsrecht, die Kammer- und Versorgungswerksmitgliedschaft, die tätigkeitsbezogene Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung und die Satzung des konkreten Versorgungswerks.

Ärztinnen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Angehörige weiterer verkammerter Berufe erwerben ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung häufig in einem berufsständischen Versorgungswerk. Beim Wechsel nach Mallorca oder in einen anderen Teil Spaniens treffen jedoch mehrere Regelwerke aufeinander. Der spanische Wohnsitz allein sagt weder, ob Beiträge weiterzuzahlen sind, noch ob eine frühere Befreiung von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung fortwirkt.

Das Wichtigste im Überblick

Ein berufsständisches Versorgungswerk ist keine frei wählbare private Altersvorsorge. Mitgliedschaft und Beitragspflicht beruhen auf Landesrecht, Kammerrecht und der Satzung des jeweiligen Werks. Daneben bestimmt das europäische Sozialversicherungsrecht, ob für die aktuelle Erwerbstätigkeit deutsches oder spanisches Sozialversicherungsrecht gilt.

Für die Praxis sind vier Fragen getrennt zu beantworten:

  1. Wo und in welcher Form wird tatsächlich gearbeitet? Daraus folgt grundsätzlich das anwendbare Sozialversicherungsrecht.
  2. Besteht die deutsche Kammer- und Versorgungswerksmitgliedschaft fort? Das richtet sich nach Berufsrecht, Landesrecht und Satzung.
  3. Gilt eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung für genau diese Tätigkeit? Eine frühere Befreiung ist nicht automatisch auf eine neue Beschäftigung übertragbar.
  4. Was geschieht mit Beiträgen und Anwartschaften? Fortführung, Ruhenlassen, Überleitung oder Erstattung sind werksspezifisch.

Bereits erworbene Anwartschaften verschwinden durch einen bloßen Auslandsumzug regelmäßig nicht. Ob die aktive Mitgliedschaft und Beitragspflicht fortbestehen, muss aber vor dem Tätigkeitswechsel schriftlich geklärt werden.

Die vier Entscheidungsebenen im Überblick

Die Mitgliedschaftsebene wird in der Tabelle in Kammer- und Versorgungswerksmitgliedschaft aufgeteilt; dadurch ergeben sich fünf einzelne Prüffragen.

Prüffrage Maßgebliche Regel Typische Folge
Welcher Staat ist sozialversicherungsrechtlich zuständig? Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere Arbeitsort, Entsendung und Mehrstaatentätigkeit Deutsche oder spanische Pflichtbeiträge; A1 insbesondere bei Entsendung oder Mehrstaatentätigkeit
Besteht die Kammermitgliedschaft fort? Berufsrecht und Kammerrecht des zuständigen Landes beziehungsweise Spaniens Kann die Pflichtmitgliedschaft im deutschen Versorgungswerk auslösen oder beenden
Besteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk fort? Errichtungsgesetz und Satzung des konkreten Werks Laufende Beiträge, freiwillige Fortsetzung oder Ende der aktiven Mitgliedschaft
Gilt die DRV-Befreiung weiter? § 6 SGB VI und Befreiungsbescheid Befreiung nur für die bezeichnete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit; bei Wechsel häufig neuer Antrag
Was geschieht mit bestehenden Rechten? Satzung und gegebenenfalls Überleitungsabkommen Erhalt der Anwartschaft, Fortsetzung, Überleitung oder ausnahmsweise Erstattung

Keine dieser Ebenen ersetzt die andere. Eine fortbestehende Werkmitgliedschaft beweist nicht, dass deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Umgekehrt beendet die Anwendung spanischen Rechts nicht automatisch alle bis dahin im deutschen Werk erworbenen Ansprüche.

Der Wohnsitz ist nicht das alleinige Kriterium

Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Für Beschäftigte und Selbstständige gilt regelmäßig das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Sitz des Arbeitgebers, die deutsche Gehaltsabrechnung oder die Staatsangehörigkeit treten hinter den tatsächlichen Arbeitsort zurück, sofern keine Sonderregel eingreift.

Wer nur seinen privaten Wohnsitz nach Spanien verlegt, die berufliche Tätigkeit aber weiterhin tatsächlich in Deutschland ausübt, kann deshalb weiterhin deutschem Recht unterliegen. Wer dagegen dauerhaft aus Spanien für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet oder dort eine selbstständige Tätigkeit ausübt, fällt grundsätzlich unter spanisches Sozialversicherungsrecht. Entsendung, gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten und eine vereinbarte Ausnahme nach Artikel 16 können zu einem anderen Ergebnis führen.

Die genaue Zuordnung gehört vor die Beitragsentscheidung. Bei Entsendung oder Mehrstaatentätigkeit wird sie durch die zuständige Stelle festgestellt und mit einer A1-Bescheinigung dokumentiert; auch sonst kann nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung 987/2009 ein Nachweis beantragt werden. Die Einzelheiten zu Entsendung, Mehrstaatentätigkeit und grenzüberschreitender Telearbeit sind eigenständige Prüfungen.

Wann die deutsche Versorgungswerksmitgliedschaft fortbesteht

Berufsständische Versorgungswerke werden auf Grundlage des Rechts der Länder errichtet. Deshalb gibt es keine bundesweit einheitliche Regel, wonach ein Umzug ins Ausland die Mitgliedschaft stets beendet oder stets unberührt lässt. Entscheidend sind die Berufsgruppe, die zuständige Kammer, der berufliche Status und die Satzung des konkreten Werks.

Ein verbreiteter Anknüpfungsmechanismus verknüpft die Pflichtmitgliedschaft mit der Mitgliedschaft in einer bestimmten Berufskammer oder mit einem Berufssitz im Zuständigkeitsbereich. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung beschreibt beispielsweise, dass die Pflichtmitgliedschaft während der Kammermitgliedschaft besteht und mit deren Ende endet; für Patentanwälte knüpft sie zusätzlich an den Kanzleisitz im Zuständigkeitsbereich an. Andere Werke können abweichende Voraussetzungen, Befreiungstatbestände und Fortsetzungsmöglichkeiten haben.

Vor dem Umzug sind daher mindestens diese Punkte zu klären:

  • Bleibt die deutsche Kammermitgliedschaft bei Berufsausübung aus Spanien bestehen?
  • Verändert sich der Kanzlei-, Praxis-, Niederlassungs- oder Beschäftigungsort?
  • Wird in Spanien eine zusätzliche oder neue Berufsregistrierung erforderlich?
  • Knüpft das Versorgungswerk an Kammermitgliedschaft, Wohnsitz, Berufssitz oder konkrete Tätigkeit an?
  • Muss das Ende oder die Veränderung der Tätigkeit innerhalb einer Satzungsfrist angezeigt werden?

Eine bloße Abmeldung des deutschen Wohnsitzes ersetzt keine Mitteilung an Kammer und Versorgungswerk.

Die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung ist tätigkeitsbezogen

Soweit für die Tätigkeit deutsches Rentenversicherungsrecht gilt, sind Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks nicht allein wegen ihrer Mitgliedschaft von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI verlangt unter anderem, dass die Person gerade wegen der betreffenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kraft Gesetzes Mitglied der berufsständischen Kammer und des Versorgungswerks ist und einkommensbezogene Beiträge zahlt. Über die Befreiung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Antrag elektronisch über das zuständige Versorgungswerk zu stellen. Das Werk bestätigt die gesetzlichen Voraussetzungen und leitet den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen ein, kann die Befreiung auf diesen Zeitpunkt zurückwirken. Bei späterem Eingang wirkt sie grundsätzlich erst ab Antragseingang.

Besonders wichtig ist § 6 Absatz 5 SGB VI: Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Die Deutsche Rentenversicherung weist deshalb darauf hin, dass bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Veränderung des Tätigkeitsfelds grundsätzlich ein neuer Befreiungsantrag erforderlich ist. Die Tätigkeitsbindung folgt unmittelbar aus § 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI.

Eine frühere Befreiung für eine Tätigkeit in Deutschland ist damit kein allgemeiner „DRV-frei“-Status. Beginnt nach dem Umzug eine neue Beschäftigung, ändert sich der Arbeitgeber oder wird die Tätigkeit inhaltlich wesentlich umgestaltet, muss die Befreiung neu bewertet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Berufsbezeichnung gleich bleibt.

Eng begrenzte Erstreckung auf eine andere Tätigkeit

§ 6 Absatz 5 Satz 2 SGB VI lässt eine Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit nur zu, wenn diese aufgrund ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das Versorgungswerk währenddessen den Erwerb einkommensbezogener Anwartschaften gewährleistet. Diese Ausnahme ist kein Ersatz für einen neuen Antrag bei einem dauerhaften Berufs- oder Arbeitgeberwechsel. Auch die Erstreckung bedarf einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Typische Umzugsszenarien

Nur der Wohnsitz wechselt, die Arbeit bleibt in Deutschland

Eine Person zieht nach Mallorca, arbeitet aber weiterhin regelmäßig vor Ort in ihrer deutschen Praxis oder Kanzlei. Sozialversicherungsrechtlich kann deutsches Recht maßgeblich bleiben, weil die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. Die Kammer- und Werkmitgliedschaft kann ebenfalls fortbestehen, sofern die berufsrechtlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt bleiben.

Der spanische Wohnsitz kann dennoch Melde-, Aufenthalts-, Steuer- und Gesundheitsfragen auslösen. Diese Fragen ändern nicht automatisch den Versorgungswerksstatus.

Dauerhafte Arbeit aus Spanien für einen deutschen Arbeitgeber

Wird die Beschäftigung tatsächlich dauerhaft aus Spanien ausgeübt, gilt grundsätzlich spanisches Sozialversicherungsrecht. Ein deutscher Arbeitsvertrag und ein fortbestehender Befreiungsbescheid aus einer früheren deutschen Beschäftigung verhindern diese Zuordnung nicht. Ob die deutsche Kammer- und Versorgungswerksmitgliedschaft daneben fortgeführt werden kann oder endet, ist separat nach Berufsrecht und Satzung zu prüfen.

Für regelmäßig wechselnde Tätigkeit in beiden Staaten gelten die Mehrstaatenregeln. Ein pauschaler Rückschluss aus der Zahl der Homeoffice-Tage ist ohne Gesamtprüfung nicht belastbar.

Vorübergehende Entsendung nach Spanien

Bei einer zeitlich begrenzten Entsendung kann deutsches Sozialversicherungsrecht unter den Voraussetzungen des Artikels 12 der Verordnung 883/2004 fortgelten. Die A1-Bescheinigung dokumentiert diese Zuordnung. Für Mitglieder eines Versorgungswerks, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, kann die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen als zuständige Verbindungsstelle die A1 ausstellen; gesetzlich Krankenversicherte wenden sich regelmäßig an ihre Krankenkasse.

Die A1 beantwortet jedoch nicht automatisch, ob Kammermitgliedschaft, Versorgungswerksmitgliedschaft und DRV-Befreiung für die konkrete Tätigkeit fortbestehen. Diese Punkte müssen zusätzlich geprüft werden.

Dauerhafte selbstständige Berufsausübung in Spanien

Wer seine selbstständige Tätigkeit dauerhaft nach Spanien verlagert, unterliegt grundsätzlich spanischem Sozialversicherungsrecht. Daneben entscheidet das Berufsrecht, ob eine deutsche Kammermitgliedschaft fortbesteht und ob eine deutsche Versorgungswerksmitgliedschaft weitergeführt werden kann. Eine freiwillige Weiterzahlung in ein deutsches Werk ersetzt nicht ohne Weiteres die spanische Beitragspflicht.

Die Anerkennung der Berufsqualifikation und die spanische Berufszulassung sind eigene Themen. Sie sollten vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden, weil sie mittelbar auch den deutschen Kammer- und Werkstatus beeinflussen können.

Umzug nach Spanien im Ruhestand

Wer bereits Ruhegeld aus einem Versorgungswerk bezieht, verliert die laufende Leistung nicht allein durch den Wohnsitzwechsel. Das konkrete Werk benötigt jedoch aktuelle Adress-, Bank- und Steuerdaten. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ermöglicht beispielsweise Überweisungen auf ausländische Konten und kann bei im Ausland lebenden Berechtigten eine Lebensbescheinigung verlangen.

Die Zahlung des Ruhegelds und die Krankenversicherung im Wohnstaat sind getrennte Fragen. Ein Versorgungswerksruhegeld vermittelt nicht automatisch Zugang zum spanischen Gesundheitssystem. Auch die steuerliche Behandlung in Deutschland und Spanien ist gesondert zu bestimmen.

Was nach dem Ende der aktiven Mitgliedschaft möglich ist

Endet die Pflichtmitgliedschaft, gibt es keine einheitliche bundesweite Folge. Die Satzung kann insbesondere folgende Wege vorsehen:

Anwartschaft beim bisherigen Werk belassen

Häufig bleiben die während der Mitgliedschaft erworbenen Rechte bestehen und führen beim Eintritt des Versorgungsfalls zu einer Leistung. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nennt dies als Regelfall. Ob Mindestzeiten, beitragsabhängige Einschränkungen oder besondere Antragspflichten gelten, ergibt sich aus der Satzung des eigenen Werks unter Beachtung des anwendbaren Gesetzes- und EU-Rechts. So weist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für ausgeschiedene Mitglieder ohne Fortsetzungs- oder Erstattungsantrag auf einen vollständigen Verfall hin, wenn die festgesetzten Beiträge für 60 Mitgliedsmonate noch nicht bezahlt wurden und vor Vollendung des 62. Lebensjahres keine erneute Mitgliedschaft begründet wird. Bei Versicherungszeiten in anderen EU-Staaten ist zusätzlich zu prüfen, ob diese nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung 883/2004 für die Anspruchsvoraussetzungen mitzuzählen sind.

Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen

Einige Werke ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige oder fortgesetzte Mitgliedschaft. Andere beschränken diese Möglichkeit auf bestimmte Fallgruppen oder verlangen einen fristgebundenen Antrag. Bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in Spanien lässt Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung 883/2004 eine freiwillige Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversicherung in Deutschland zu, wenn die Person zuvor wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit deutschem Recht unterlag und die gleichzeitige Versicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend zulässig ist. Eine Weiterzahlung ist nur sinnvoll, wenn schriftlich feststeht, welche Beiträge geschuldet werden, welche Leistungsrechte daraus entstehen und ob parallel spanische Pflichtbeiträge anfallen.

Beiträge in ein anderes Versorgungswerk überleiten

Eine Überleitung setzt regelmäßig eine neue Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk und ein Überleitungsabkommen zwischen den beteiligten Werken voraus. Die Fristen und Höchstzeiten sind nicht einheitlich. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nennt beispielsweise grundsätzlich eine maximale Mitgliedschaftsdauer von 24 Monaten, in einem besonderen Abkommensfall 48 Monate. Diese Werte gelten nicht automatisch für andere Werke.

Eine Überleitung beendet typischerweise die Rechtsbeziehung zum abgebenden Werk. Vor dem Antrag muss deshalb verglichen werden, welche Anwartschaften übertragen werden, welche Risiken versichert bleiben und ob bereits Leistungsfälle oder Versorgungsausgleichsverfahren entgegenstehen.

Beiträge erstatten lassen

Eine Beitragserstattung ist weder bundesweit vorgesehen noch stets wirtschaftlich vorteilhaft. Sie kann an kurze Fristen, Mindest- oder Höchstmitgliedszeiten und erhebliche Abschläge geknüpft sein. Nach einer Erstattung können die zugehörigen Versorgungsrechte entfallen.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg erlaubt in bestimmten Fällen vor Erreichen von 60 Mitgliedsmonaten innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Mitgliedschaft eine zinslose Erstattung von 60 Prozent bestimmter Beiträge. Gerade dieses Beispiel zeigt, warum allgemeine Aussagen unzulässig sind: Andere Werke können keine, andere oder deutlich abweichende Erstattungsregeln haben.

Keine automatische Übertragung zur gesetzlichen Rentenversicherung

Beiträge eines Versorgungswerks werden nicht allein wegen des Umzugs in die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Eine Überleitung zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt eine Rechtsgrundlage voraus, die häufig nicht besteht. Das baden-württembergische Rechtsanwaltsversorgungswerk weist ausdrücklich darauf hin, dass mangels Überleitungsabkommens keine Überleitung an die gesetzliche Rentenversicherung möglich ist.

Beitragszeiten und spätere Leistungen über die Grenze

Die berufsständischen Versorgungswerke sind nach den Informationen ihrer Arbeitsgemeinschaft in die europäische Sozialrechtskoordinierung einbezogen. Die Verordnung 883/2004 enthält für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen unter anderem Regeln zur Gleichstellung von Tatbeständen, zur Zusammenrechnung von Zeiten und zur Zahlung in einen anderen Mitgliedstaat.

Daraus folgt nicht, dass jedes Werk alle deutschen oder spanischen Zeiten in gleicher Weise in seine interne Rentenformel einrechnet. Für Wartezeiten eines berufsbezogenen Sondersystems zählen ausländische Zeiten nach Artikel 51 Absatz 1 grundsätzlich nur aus einem entsprechenden System oder, wenn ein solches fehlt, aus derselben Berufstätigkeit mit. Dies ist von der Berechnung der Rentenhöhe zu trennen. Vielmehr prüft jeder zuständige Träger nach seinen Rechtsvorschriften, ob und welche Zeiten für einen Anspruch zu berücksichtigen sind und welche Teilrente er zahlt. Bereits erworbene Ansprüche und die spätere Leistungskoordination sollten deshalb nicht mit einer Beitragsüberleitung verwechselt werden.

Wer sowohl deutsche Versorgungswerkszeiten als auch spanische Versicherungszeiten hat, sollte vor Rentenbeginn bei beiden Stellen einen aktuellen Versicherungs- und Anwartschaftsverlauf anfordern. Die detaillierte Zusammenrechnung von Renten- und Versicherungszeiten ist ein eigener Prüfungsschritt.

Welche Unterlagen vor dem Umzug gesichert werden sollten

Eine belastbare Akte enthält mindestens:

  • Mitgliedsnummer, aktuelle Satzung und letzten Beitragsbescheid des Versorgungswerks;
  • Aufnahme- und gegebenenfalls Befreiungsbescheide des Werks;
  • Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit genauer Bezeichnung von Arbeitgeber und Tätigkeit;
  • Nachweis der Kammermitgliedschaft und Angaben zum künftigen Kammer- oder Berufssitz;
  • Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung und geplante Verteilung der Arbeitstage zwischen Deutschland und Spanien;
  • A1-Bescheinigung oder Antrag insbesondere bei Entsendung oder Mehrstaatentätigkeit;
  • aktueller Anwartschafts- oder Versicherungsverlauf;
  • schriftliche Auskunft zu Ende, Fortsetzung, Beitrag, Überleitung und Erstattung;
  • Nachweis der neuen Anschrift, Bankverbindung und steuerlichen Identifikationsdaten für spätere Leistungen.

Mündliche Auskünfte reichen bei fristgebundenen Entscheidungen nicht aus. Maßgeblich sind der förmliche Bescheid, die Satzung und die dokumentierte Feststellung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

Praktische Arbeitsfolge

Schritt 1: Künftige Tätigkeit beschreiben

Festzuhalten sind Arbeitgeber oder Auftraggeber, Tätigkeitsinhalt, Beginn, Dauer, tatsächlicher Arbeitsort und die geplante Arbeitsverteilung. Ohne diese Tatsachen lässt sich weder das anwendbare Recht noch die Wirkung eines Befreiungsbescheids bestimmen.

Schritt 2: Sozialversicherungsrecht feststellen lassen

Bei Tätigkeit ausschließlich in Spanien ist grundsätzlich spanisches Recht zu erwarten. Bei Entsendung, Telearbeit oder Tätigkeit in mehreren Staaten ist die zuständige Stelle einzubeziehen und gegebenenfalls eine A1 zu beantragen.

Schritt 3: Kammerstatus klären

Die deutsche Kammer sollte schriftlich bestätigen, ob die Mitgliedschaft bei Verlagerung von Wohnsitz, Kanzlei, Praxis oder Beschäftigungsort fortbesteht. Parallel ist zu prüfen, welche spanische Berufsregistrierung erforderlich ist.

Schritt 4: Versorgungswerk schriftlich anfragen

Die Anfrage sollte die geplante Veränderung vollständig beschreiben und konkret nach Mitgliedschaft, Beitragsbeginn oder -ende, freiwilliger Fortsetzung, Anwartschaft, Überleitung, Erstattung, Fristen und späterer Zahlung nach Spanien fragen.

Schritt 5: DRV-Befreiung neu prüfen

Gilt für die neue oder geänderte Tätigkeit weiterhin deutsches Rentenversicherungsrecht, darf bei neuer Beschäftigung, neuem Arbeitgeber oder wesentlicher Tätigkeitsänderung nicht auf einen alten Bescheid vertraut werden. Der erforderliche neue elektronische Antrag wird über das Versorgungswerk gestellt. Die Dreimonatsfrist des § 6 Absatz 4 SGB VI ist zu beachten.

Schritt 6: Bescheide und Zahlungen abstimmen

Arbeitgeber, Lohnabrechnung, Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerk und gegebenenfalls spanische Seguridad Social müssen dieselbe rechtliche Zuordnung umsetzen. Doppelbeiträge oder Beitragslücken sind sofort schriftlich aufzuklären.

Schritt 7: Leistungsdaten aktuell halten

Nach dem Umzug sind Anschrift, Bankverbindung und verlangte Steuerdaten mitzuteilen. Wer bereits Leistungen erhält, muss auf Anforderungen zur Lebensbescheinigung reagieren.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Ärztin mit befristeter Tätigkeit auf Mallorca

Eine in Deutschland angestellte Ärztin wird für zwölf Monate in eine spanische Einrichtung entsandt. Annahme ist, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 der Verordnung 883/2004 erfüllt sind und eine A1 deutsches Recht bestätigt. Dann können deutsche Sozialversicherung und Versorgungswerk grundsätzlich fortgeführt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ihr konkreter DRV-Befreiungsbescheid die fortbestehende Beschäftigung erfasst und ob das Werk den Anwartschaftserwerb bestätigt.

Beispiel 2: Rechtsanwalt zieht dauerhaft um und arbeitet nur noch aus Spanien

Ein Rechtsanwalt gibt seine deutsche Kanzlei auf und berät von Mallorca aus dauerhaft eigene Mandanten. Annahme ist, dass keine Entsendung und keine Mehrstaatentätigkeit vorliegt. Damit gilt grundsätzlich spanisches Sozialversicherungsrecht. Ob die deutsche Kammer- und Werkmitgliedschaft endet, hängt von Berufsrecht und Satzung ab. Die früher für eine deutsche Beschäftigung erteilte DRV-Befreiung ersetzt weder die spanische Registrierung noch spanische Beiträge.

Beispiel 3: Steuerberaterin wechselt den deutschen Arbeitgeber

Eine Steuerberaterin bleibt in Deutschland kammer- und werkspflichtig, zieht privat nach Spanien und beginnt bei einem neuen deutschen Arbeitgeber. Selbst wenn deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, muss sie für die neue Beschäftigung grundsätzlich einen neuen Befreiungsantrag stellen. Geht dieser innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Tätigkeit beim Versorgungswerk ein, kann die Befreiung bei Vorliegen aller Voraussetzungen ab Tätigkeitsbeginn wirken.

Beispiel 4: Ruheständler mit Auszahlung nach Spanien

Ein ehemaliger Architekt bezieht bereits Ruhegeld und verlegt seinen Wohnsitz nach Menorca. Die Anwartschafts- und Leistungsentscheidung bleibt bestehen. Er muss dem Werk die neue Anschrift und Bankverbindung mitteilen und gegebenenfalls eine Lebensbescheinigung vorlegen. Gesundheitszugang und Besteuerung der Leistung werden unabhängig davon geprüft.

Typische Fehler

„Der Wohnsitzwechsel beendet das Versorgungswerk automatisch“

Das ist zu pauschal. Entscheidend sind Kammerstatus, Berufssitz, Tätigkeit, Landesrecht und Satzung. Die aktive Mitgliedschaft kann enden, die erworbene Anwartschaft aber fortbestehen.

„Mein alter Befreiungsbescheid gilt für jeden neuen Job“

Die Befreiung ist grundsätzlich beschäftigungs- oder tätigkeitsbezogen. Arbeitgeberwechsel und wesentliche Tätigkeitsänderungen lösen regelmäßig eine neue Prüfung aus.

„Freiwillige Beiträge in Deutschland ersetzen spanische Pflichtbeiträge“

Eine freiwillige Fortsetzung im deutschen Werk ändert das nach europäischem Recht bestimmte Sozialversicherungsstatut nicht. Gilt spanisches Recht, können spanische Beiträge zusätzlich oder ausschließlich geschuldet sein.

„Beiträge lassen sich immer auszahlen oder übertragen“

Erstattung und Überleitung setzen eine ausdrückliche Satzungs- oder Abkommensregel voraus. Fristen, Abschläge und der Verlust von Rechten können erheblich sein.

„Eine A1 regelt auch Kammer und Versorgungswerk“

Die A1 bestätigt nur das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Berufsrechtliche Mitgliedschaft, Werkstatus und DRV-Befreiung bleiben eigenständige Fragen.

„Das Versorgungswerk kümmert sich auch um die Krankenversicherung in Spanien“

Versorgungswerke sichern typischerweise Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene ab. Der Gesundheitszugang in Spanien richtet sich nach anderen Regeln.

Häufige Fragen

Muss ich dem Versorgungswerk einen reinen Wohnsitzwechsel melden?

Die Satzung bestimmt die Mitteilungspflichten. Wegen Anschrift, Zustellung, Beitragserhebung und späterer Leistung sollte der Wechsel in jedem Fall unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Bleibt meine bisherige Anwartschaft erhalten, wenn die Mitgliedschaft endet?

Bei vielen Werken ja, aber nicht ohne Prüfung der konkreten Satzung und des anwendbaren EU-Rechts. Mindestzeiten, Verfallsregeln, Erstattung, Überleitung oder besondere Altfallregeln können das Ergebnis verändern.

Kann ich in Deutschland und Spanien gleichzeitig Pflichtbeiträge zahlen müssen?

Das europäische Recht soll für denselben grenzüberschreitenden Sachverhalt grundsätzlich die Anwendung nur eines Sozialversicherungsrechts sicherstellen. Zusätzliche Zahlungen können aber aus freiwilligen Mitgliedschaften, einer unzutreffenden Umsetzung oder voneinander getrennten Versorgungssystemen entstehen. Die Zuordnung sollte deshalb vor Tätigkeitsbeginn festgestellt werden.

Wer entscheidet über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet. Der elektronische Antrag wird bei einer berufsständischen Befreiung über das zuständige Versorgungswerk eingereicht.

Ab wann wirkt ein neuer Befreiungsantrag?

Wird er innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt, wirkt die Befreiung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt. Bei späterer Antragstellung beginnt sie grundsätzlich erst mit dem Antragseingang.

Darf das Versorgungswerk Ruhegeld auf ein spanisches Konto zahlen?

Ja. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ermöglicht beispielsweise Überweisungen auf ausländische Bankkonten. Dem Werk sind die passende IBAN sowie erforderliche Identitäts- oder Steuerangaben mitzuteilen.

Muss ich als Rentner in Spanien eine Lebensbescheinigung einreichen?

Das Werk kann eine Lebensbescheinigung verlangen, wenn eine automatische Statusprüfung nicht möglich ist. Auslandsresidenten sind davon häufiger betroffen und sollten Fristen des Anforderungsschreibens beachten.

Wird meine Versorgungswerksrente durch spanische Versicherungszeiten erhöht?

Nicht automatisch. Die europäische Koordinierung kann Zeiten für Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigen; die konkrete Leistung berechnet jeder Träger nach seinem Recht. Eine Zusammenrechnung ist nicht dasselbe wie eine Übertragung der Beiträge.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand ist der 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere amtliche Rechtsquellen und Angaben der zuständigen Einrichtungen; die ABV wird als Fachverband und Verbindungsstelle herangezogen: