Kurz & klar
Deutsches beitragsfinanziertes Arbeitslosengeld kann zur Arbeitssuche nach Spanien grundsätzlich für drei Monate und nach bewilligter Verlängerung höchstens sechs Monate mitgenommen werden. Erforderlich sind die Beantragung des Leistungsexports und des Dokuments PD U2 vor der Abreise, grundsätzlich vier Wochen vorherige Verfügbarkeit in Deutschland sowie die fristgerechte Anmeldung beim spanischen Arbeitsvermittlungsdienst.
Wer deutsches Arbeitslosengeld bezieht und auf Mallorca oder im übrigen Spanien eine Stelle suchen möchte, darf nicht einfach umziehen und die Zahlung weiterlaufen lassen. Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 schafft eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz, dass arbeitslose Personen dem Arbeitsmarkt des zahlenden Staates zur Verfügung stehen müssen. Der Export setzt voraus, dass er vor der Abreise bei der deutschen Agentur für Arbeit beantragt wird, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Arbeitssuche in Spanien ordnungsgemäß registriert wird.
Das Wichtigste im Überblick
Für den Leistungsexport nach Spanien müssen im Regelfall fünf Punkte zusammenkommen:
- Es besteht ein Anspruch auf deutsches beitragsfinanziertes Arbeitslosengeld.
- Die Person ist vollständig arbeitslos, bei der Agentur für Arbeit registriert und steht dem deutschen Arbeitsmarkt grundsätzlich mindestens vier Wochen zur Verfügung.
- Die Agentur für Arbeit genehmigt die Arbeitssuche in Spanien und stellt das Portable Document U2 – PD U2 aus.
- Die Person meldet sich innerhalb der im PD U2 genannten Frist beim spanischen öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst. Auf den Balearen ist die Arbeitssuchendenmeldung beim Servei d’Ocupació de les Illes Balears, SOIB, vorzunehmen.
- Während des Aufenthalts werden sowohl die spanischen Kontroll- und Mitwirkungspflichten als auch die für den deutschen Anspruch maßgeblichen Regeln eingehalten.
Der reguläre Mitnahmezeitraum beträgt drei Monate ab Ausreise. Die deutsche Agentur für Arbeit kann ihn auf Antrag auf insgesamt höchstens sechs Monate verlängern. Die Verlängerung ist eine Ermessensentscheidung und muss rechtzeitig beantragt werden.
Was wird exportiert – und was nicht?
| Begriff oder Leistung | Funktion | Für die Arbeitssuche in Spanien |
|---|---|---|
| Deutsches Arbeitslosengeld nach dem SGB III | beitragsfinanzierte Geldleistung | kann bei erfüllten Voraussetzungen mit PD U2 exportiert werden |
| Bürgergeld beziehungsweise Leistungen der Grundsicherung | bedürftigkeitsabhängige deutsche Leistung | nicht über das U2-Verfahren zur Arbeitssuche in Spanien exportierbar |
| PD U2 | Genehmigungs- und Nachweisdokument für den vorübergehenden Leistungsexport | vor der Ausreise bei der Agentur für Arbeit beantragen |
| PD U1 | Bescheinigung über Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten | dient der Zusammenrechnung für einen neuen Anspruch, nicht der laufenden Auszahlung |
| S1 | Nachweis eines Wohnortanspruchs auf Gesundheitsversorgung | kann je nach Wohnsitzsituation zusätzlich relevant sein, ersetzt PD U2 aber nicht |
| Europäische Krankenversicherungskarte | Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt | betrifft die Gesundheitsversorgung, nicht die Arbeitslosengeldzahlung |
Besonders häufig werden U1 und U2 verwechselt. U1 dokumentiert zurückgelegte Zeiten, damit ein anderer Staat sie bei einem neuen Leistungsanspruch berücksichtigen kann. U2 erlaubt, eine bereits bewilligte Leistung für die Arbeitssuche in einem anderen Staat zeitweise mitzunehmen.
Rechtsgrundlage und Grundgedanke
Artikel 64 der Verordnung 883/2004 erlaubt vollständig arbeitslosen Personen, die die Voraussetzungen des zuständigen Staates erfüllen, sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und die Geldleistung vorübergehend weiterzubeziehen. Die Durchführungsverordnung 987/2009 regelt den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der beteiligten Arbeitsverwaltungen.
Deutschland bleibt während des genehmigten Zeitraums grundsätzlich der zahlende Staat. Spanien kontrolliert als Staat der Arbeitssuche, ob die Person dort als arbeitssuchend registriert ist, Termine wahrnimmt und die örtlichen Pflichten erfüllt. Verstöße oder anspruchsrelevante Ereignisse werden an die deutsche Agentur für Arbeit gemeldet.
Das Verfahren ist daher kein Wechsel in das spanische Arbeitslosengeldsystem. Ein eigener spanischer Leistungsanspruch entsteht nur, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei können Versicherungszeiten über U1 und die europäischen Zusammenrechnungsregeln eine Rolle spielen.
Persönliche Voraussetzungen
Vollständige Arbeitslosigkeit und deutscher Anspruch
Der Export nach Artikel 64 setzt grundsätzlich vollständige Arbeitslosigkeit und einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus. Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld oder ein Anspruch, der erst in Spanien neu entstehen soll, folgen anderen Regeln.
Der deutsche Anspruch muss für den geplanten Zeitraum noch vorhanden sein. Sperrzeiten, Ruhenszeiträume oder das Ende der Anspruchsdauer wirken auch während der Auslandssuche. Eine dreimonatige Genehmigung verlängert den materiellen Restanspruch nicht.
Vier Wochen Verfügbarkeit in Deutschland
Vor der Ausreise muss die arbeitslose Person der deutschen Agentur für Arbeit grundsätzlich mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben. Die Frist beginnt nicht beliebig mit der Kündigung, sondern knüpft an die Registrierung und Verfügbarkeit als arbeitslose Person an.
Die Agentur für Arbeit kann eine frühere Ausreise genehmigen. Nach dem Merkblatt 20 kommt eine Verkürzung etwa in Betracht, wenn eine Vermittlung in Deutschland in absehbarer Zeit nicht möglich ist oder zwingende Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung in Deutschland unzumutbar machen, einer Tätigkeit in Spanien aber nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Verkürzung besteht nicht allein deshalb, weil bereits eine Unterkunft oder ein Flug gebucht wurde.
Persönlicher Geltungsbereich
Für Unionsbürger greifen die Koordinierungsregeln unmittelbar. Drittstaatsangehörige können unter den unionsrechtlichen Erweiterungsregeln einbezogen sein, müssen aber zusätzlich nachweisen können, dass sie sich in Spanien als arbeitssuchend registrieren und dort rechtmäßig arbeiten dürfen. Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung sind deshalb vor der Ausreise gesondert zu prüfen.
Das Verfahren vor der Ausreise
1. Arbeitslosengeld und Arbeitslosmeldung sichern
Zuerst müssen Arbeitslosmeldung, Antrag und Leistungsanspruch in Deutschland geklärt sein. Wer vor Beginn des Anspruchs ausreist, kann die Exportvoraussetzungen verfehlen. Auch eine noch offene Sperrzeitentscheidung sollte nicht ignoriert werden, weil sie den Zahlungszeitraum in Spanien verkürzen kann.
2. Leistungsexport ausdrücklich beantragen
Der Antrag ist vor der Abreise bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Es genügt nicht, nur eine Auslandsadresse mitzuteilen. Die Agentur prüft Anspruch, Vierwochenfrist, Restanspruch und geplanten Zeitraum.
3. PD U2 erhalten
Bei Genehmigung stellt die Agentur für Arbeit das PD U2 aus. Darin stehen insbesondere der genehmigte Mitnahmezeitraum und der späteste Termin für die Registrierung beim spanischen Arbeitsvermittlungsdienst. Die Bundesagentur empfiehlt eine frühzeitige Antragstellung, damit das Dokument möglichst vor der Ausreise ausgehändigt werden kann.
Kann das PD U2 nicht rechtzeitig ausgehändigt werden, kann es an die spanische Anschrift gesandt werden. Das beseitigt die Meldefrist in Spanien nicht. Die Person sollte daher eine Kopie der Genehmigung, die Kontaktdaten der Agentur und den Nachweis über den rechtzeitig gestellten Antrag mitführen.
4. Abreisedatum dokumentieren
Der Mitnahmezeitraum beginnt grundsätzlich mit der Ausreise. Flug-, Fähr- oder andere Reisebelege sollten aufbewahrt werden. Ein abweichendes tatsächliches Abreisedatum kann die im PD U2 berechnete Frist und den Endtermin beeinflussen und muss der Agentur mitgeteilt werden.
Anmeldung in Spanien: Frist und Zuständigkeit
Artikel 64 sieht grundsätzlich eine Registrierung binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Person der deutschen Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung steht. Die Bundesagentur setzt dies praktisch so um, dass die Meldung spätestens sechs Tage nach der Ausreise erfolgen muss, damit die Zahlung ohne Unterbrechung ab Beginn des Mitnahmezeitraums erfolgt. Fällt der maßgebliche Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt nach dem Merkblatt der folgende Arbeitstag.
Eine verspätete Anmeldung führt regelmäßig dazu, dass Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der spanischen Registrierung gezahlt wird. Der bereits genehmigte Endtermin verschiebt sich nicht. Die verlorenen Tage werden also nicht hinten angehängt.
Auf den Balearen: SOIB
Auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera erfolgt die Arbeitssuchendenmeldung beim SOIB. Die erste Registrierung kann nach der aktuellen SOIB-Information in jeder SOIB-Geschäftsstelle vorgenommen werden; eine Terminvereinbarung wird empfohlen. Erforderlich ist ein gültiges Original-Identitätsdokument. Unionsbürger können sich zunächst mit Reisepass oder gültigem Ausländerdokument registrieren; für eine Fortsetzung über drei Monate verlangt SOIB die NIE.
Nach der Anmeldung wird der DARDE-Nachweis über Registrierung und Erneuerung der Arbeitssuche ausgegeben. Die darin genannten Verlängerungs- und Meldetermine sind einzuhalten. Für den U2-Fall sollte bei der Terminvereinbarung ausdrücklich auf den Leistungsexport und die kurze Registrierungsfrist hingewiesen werden.
SEPE ist die staatliche spanische Leistungsbehörde und Koordinierungsstelle für Arbeitslosenleistungen; die aktive Arbeitsuchendenregistrierung auf den Balearen wird vom SOIB geführt. Je nach organisatorischem Ablauf können Unterlagen zwischen den Stellen ausgetauscht oder zusätzliche Vorsprachen erforderlich sein. Maßgeblich ist, dass die im PD U2 verlangte Registrierung fristgerecht und nachweisbar erfolgt.
Zahlung und Pflichten während der Arbeitssuche
Die deutsche Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld weiter auf das angegebene deutsche oder ausländische Konto. Die Höhe richtet sich weiterhin nach deutschem Recht. Wechselkurs- oder Bankkosten bei einem ausländischen Konto sind keine zusätzliche Leistung.
Während der Arbeitssuche gelten zwei Pflichtenkreise:
- Spanische Pflichten: Registrierung aktiv halten, Termine wahrnehmen, Vermittlungsbemühungen unterstützen, geforderte Nachweise vorlegen und dem SOIB beziehungsweise der zuständigen Stelle zur Verfügung stehen.
- Deutsche Pflichten: alle Änderungen melden, die den Anspruch beeinflussen können, insbesondere Arbeitsaufnahme, selbstständige Tätigkeit, Nebeneinkommen, Arbeitsunfähigkeit, Umzug, Reise in einen weiteren Staat oder vorzeitige Rückkehr.
Eine Meldung nur an eine Seite genügt nicht. Die Bundesagentur verlangt, anspruchsrelevante Änderungen sowohl der deutschen Agentur als auch der Stelle mitzuteilen, bei der das PD U2 in Spanien vorgelegt wurde.
Arbeitsaufnahme oder Selbstständigkeit
Beginnt in Spanien eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wird die Zahlung regelmäßig eingestellt oder unterbrochen. Auch eine kurze oder geringfügige Nebentätigkeit muss angezeigt werden; ob und in welchem Umfang Einkommen angerechnet wird, richtet sich grundsätzlich nach deutschem Leistungsrecht.
Krankheit
Arbeitsunfähigkeit ist beiden Stellen unverzüglich mitzuteilen und nach den verlangten Regeln nachzuweisen. Ob der Anspruch fortbesteht und welche Kontrollwege gelten, hängt von deutschem Leistungsrecht und den europäischen Verfahrensregeln ab. Eine Krankheit verlängert den genehmigten U2-Zeitraum nicht automatisch.
Dauer: drei Monate, ausnahmsweise bis zu sechs Monate
Der reguläre Leistungsexport ist für drei Monate ab Ausreise möglich. Inländische Sperr- oder Ruhenszeiträume laufen in diesem Zeitfenster weiter und können die tatsächlichen Auszahlungstage vermindern.
Die Agentur für Arbeit kann den Mitnahmezeitraum auf insgesamt höchstens sechs Monate verlängern. Dafür gilt:
- Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des ursprünglich genehmigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein.
- Die Person muss sich zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland befinden.
- Nach dem Merkblatt 20 kann der Antrag formlos gestellt werden; nachweisbarer Eingang ist entscheidend.
- Die Verlängerung ist nicht automatisch. Die Agentur entscheidet über den Antrag.
- Bei Ablehnung endet die Zahlung mit dem ursprünglich genehmigten Zeitraum.
Wer eine Verlängerung erwägt, sollte sie nicht erst am letzten Tag absenden. Zweckmäßige Unterlagen sind Nachweise über Bewerbungen, Gespräche, Vermittlungsaktivitäten und die fortbestehende SOIB-Registrierung.
Rückkehr nach Deutschland
Bei fortbestehender Arbeitslosigkeit muss sich die Person nach der Rückkehr unverzüglich wieder bei der deutschen Agentur für Arbeit melden. Arbeitslosengeld wird regelmäßig frühestens ab dem Tag der erneuten Arbeitslosmeldung gezahlt. Eine automatische Wiederaufnahme allein aufgrund des Enddatums im PD U2 gibt es nicht.
Wird der genehmigte Zeitraum nicht ausgeschöpft, kann bei späterer erneuter Ausreise ein weiterer Export bis zur verbleibenden Höchstdauer beantragt werden. Der neue Antrag muss vor der erneuten Ausreise gestellt werden. Die Bundesagentur lässt eine gestückelte Mitnahme im selben Staat grundsätzlich bis zur Gesamthöchstdauer zu; eine eigenmächtige Unterbrechung und Fortsetzung ist dagegen nicht ausreichend.
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Solange deutsches Arbeitslosengeld bezogen und keine Erwerbstätigkeit in Spanien aufgenommen wird, besteht nach der Bundesagentur grundsätzlich die deutsche Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fort. Für medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts wird regelmäßig die Europäische Krankenversicherungskarte benötigt.
Wird der Wohnsitz tatsächlich nach Spanien verlegt, kann die deutsche Krankenkasse für den Zeitraum der Arbeitssuche unter Umständen ein S1 ausstellen. Das ist mit der Krankenkasse vor der Ausreise zu klären. Die Bundesagentur weist darauf hin, dass ihr technischer Ab- und Wiederanmeldeprozess bei der Krankenkasse zeitweise zu missverständlichen Beendigungsschreiben oder Lücken führen kann, wenn die Rückmeldung der spanischen Stelle ausbleibt. Die Krankenkasse sollte deshalb über den genehmigten Export informiert und der Status schriftlich bestätigt werden.
Eine EHIC oder ein S1 ersetzt weder PD U2 noch die SOIB-Registrierung. Umgekehrt garantiert PD U2 allein noch keinen praktischen Gesundheitszugang in Spanien.
Sonderfälle, die nicht nach dem Standardschema laufen
Echte Grenzgänger
Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in Deutschland arbeitete, aber gewöhnlich in Spanien wohnte und in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich dorthin zurückkehrte, kann im Fall vollständiger Arbeitslosigkeit nach Artikel 65 der Verordnung 883/2004 dem Wohnstaatssystem zugeordnet sein. Dann wird nicht ein deutscher Anspruch mit U2 exportiert, sondern ein spanischer Anspruch unter Zusammenrechnung der deutschen Zeiten geprüft. U1 kann dafür wichtig sein.
Teilweise Arbeitslosigkeit
Bei teilweiser oder zeitweiliger Arbeitslosigkeit ist regelmäßig der Beschäftigungsstaat zuständig. Das U2-Verfahren für vollständig Arbeitslose darf nicht ungeprüft übertragen werden.
Bürgergeld
Leistungen der deutschen Grundsicherung können während einer Arbeitssuche im Ausland nicht als Anschluss an einen erschöpften Arbeitslosengeldanspruch weitergewährt werden. Der dreimonatige U2-Zeitraum ist deshalb keine Garantie für lückenlose Existenzsicherung, wenn der Arbeitslosengeldanspruch früher endet.
Zwei Beispiele
Beispiel 1: Rechtzeitige Anmeldung in Palma
Ein Arbeitnehmer erhält ab 1. Oktober deutsches Arbeitslosengeld, ist vier Wochen bei seiner Agentur registriert und reist mit bewilligtem PD U2 am 1. November nach Mallorca. Er meldet sich am 5. November beim SOIB. Die Frist ist eingehalten; Deutschland zahlt ab dem 1. November weiter. Er muss die im DARDE genannten Termine und alle deutschen Mitteilungspflichten beachten.
Beispiel 2: Verspätete Registrierung
Eine Arbeitnehmerin reist am 1. Februar nach Ibiza, meldet sich aber erst am 15. Februar beim SOIB. Das PD U2 läuft bis 30. April. Ohne anerkannten Hinderungsgrund beginnt die Zahlung regelmäßig erst mit der Registrierung am 15. Februar. Der Endtermin 30. April bleibt bestehen; die ersten Februartage werden nicht nachgeholt.
Praktische Arbeitsfolge
- Anspruchsbeginn, Restdauer, Sperrzeiten und vollständige Arbeitslosigkeit mit der Agentur klären.
- Mindestens vier Wochen Verfügbarkeit in Deutschland einplanen oder ausdrücklich eine Verkürzung beantragen.
- Leistungsexport und PD U2 deutlich vor der Abreise beantragen.
- Abreisedatum, spanische Adresse und zuständige SOIB-Geschäftsstelle festlegen.
- SOIB-Termin so organisieren, dass die Registrierung innerhalb der U2-Frist möglich ist.
- PD U2, Identitätsdokumente, Leistungsbescheid und Reisebeleg mitführen.
- DARDE und alle Folgetermine sichern; Bewerbungsaktivitäten dokumentieren.
- Änderungen gleichzeitig an SOIB beziehungsweise zuständige spanische Stelle und deutsche Agentur melden.
- Verlängerung deutlich vor Ablauf beantragen und Eingang nachweisen.
- Bei Rückkehr sofort erneut arbeitslos melden und Krankenversicherungsstatus kontrollieren.
Typische Fehler
Erst ausreisen und dann U2 beantragen. Der Export muss vor der Abreise beantragt werden.
U1 statt U2 vorlegen. U1 weist Zeiten nach; U2 erlaubt die laufende Mitnahme.
Sieben Tage als sieben volle Tage nach dem Reisetag missverstehen. Für eine nahtlose Zahlung verlangt die Bundesagentur praktisch die Meldung spätestens sechs Tage nach der Ausreise; der im PD U2 genannte Termin ist maßgeblich.
Eine späte Anmeldung für folgenlos halten. Die Zahlung beginnt dann regelmäßig erst am Meldetag, während das Enddatum unverändert bleibt.
Die Sechsmonatsdauer als Anspruch behandeln. Drei Monate sind der Regelfall; weitere drei Monate bedürfen einer bewilligten Verlängerung.
Nur beim SOIB Änderungen melden. Arbeitsaufnahme, Krankheit und andere relevante Änderungen müssen auch die deutsche Agentur erreichen.
Krankenversicherung voraussetzen, ohne sie zu bestätigen. Technische Meldeabläufe können zu Irritationen führen; EHIC, gegebenenfalls S1 und fortbestehende Mitgliedschaft sind mit der Krankenkasse zu klären.
Häufige Fragen
Kann ich das Arbeitslosengeld für einen dauerhaften Umzug nach Spanien mitnehmen?
U2 ermöglicht nur eine zeitlich begrenzte Arbeitssuche. Ein dauerhafter Leistungsanspruch folgt daraus nicht. Nach Ende des genehmigten Zeitraums muss entweder eine andere Anspruchsgrundlage bestehen, eine Beschäftigung aufgenommen oder die deutsche Verfügbarkeit wiederhergestellt werden.
Zahlt Spanien das deutsche Arbeitslosengeld aus?
Nein. Die deutsche Agentur für Arbeit bleibt grundsätzlich Zahlstelle. Der spanische Arbeitsvermittlungsdienst registriert und kontrolliert die Arbeitssuche.
Muss das PD U2 vor der Ausreise physisch vorliegen?
Es sollte möglichst vorher vorliegen. Kann es trotz rechtzeitigem Antrag nicht ausgehändigt werden, kann die Agentur es an die spanische Anschrift senden. Die Frist zur Registrierung in Spanien läuft dennoch; der rechtzeitige Antrag und die Genehmigung, sobald sie vorliegt, sollten deshalb nachweisbar sein.
Kann ich die Verlängerung aus Deutschland beantragen?
Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des ursprünglichen Zeitraums eingehen, und nach dem Merkblatt der Bundesagentur muss sich die Person dann noch im Ausland befinden. Wer schon zurückgekehrt ist, erfüllt diese Voraussetzung für die Verlängerung nicht.
Was passiert bei einer Arbeitsaufnahme in Spanien?
Die Aufnahme ist sofort beiden Stellen zu melden. Der deutsche Arbeitslosengeldanspruch wird regelmäßig eingestellt oder unterbrochen. Für die neue Beschäftigung gelten die spanischen Melde- und Sozialversicherungspflichten.
Kann ich nach Spanien und danach in einen weiteren Staat weiterziehen?
Ein Wechsel des Suchstaats ist nicht durch das bestehende PD U2 automatisch gedeckt. Er muss vorab mit der Agentur für Arbeit und den beteiligten Arbeitsverwaltungen abgestimmt und gegebenenfalls neu genehmigt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand ist der 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere:
- Europäische Union / BOE: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere Artikel 61 bis 65 zu Zusammenrechnung, Leistungsberechnung, Export, Arbeitssuche und Grenzgängern. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2004-81111
- Deutsche Rentenversicherung: Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Artikel 55 zu Arbeitsuche im Ausland, Bescheinigungen und Zusammenarbeit der Träger. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/03_Vertragsrecht/01_Europarecht/0000_Koordinierung/16_VO_EG_Nr_0987_2009/art_0051_75/0055/0055_2010_05_01.html
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 20 „Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung“, Ausgabe Januar 2026, Abschnitt 4.2 bis 4.14; PD U2, Vierwochenfrist, Anmeldung, Drei- und Sechsmonatszeitraum, Rückkehr und Versicherung. https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035980.pdf
- Europäische Union, Your Europe: „Mitnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit“, amtliche Übersicht zu U2-Antrag, Drei- und Sechsmonatszeitraum sowie Registrierung im Suchstaat; abgerufen am 16. September 2026. https://europa.eu/youreurope/citizens/work/social-security-and-benefits/transferring-unemployment-benefits/index_de.htm
- Servei d’Ocupació de les Illes Balears, SOIB: „Inscripción en el SOIB“, Erstregistrierung, Identitätsunterlagen, DARDE, Pflichten und Sonderhinweise für ausländische Personen; abgerufen am 16. September 2026. https://soib.es/es/inscripcion-como-demandante/
- Servei d’Ocupació de les Illes Balears, SOIB: Terminseite für die persönliche Registrierung und Betreuung; abgerufen am 16. September 2026. https://soib.es/es/demana-cita-previa/
- Rat der Europäischen Union: Hintergrundseite zur 2026 politisch vereinbarten, am Stichtag noch nicht formal abgeschlossenen Reform der Koordinierungsverordnungen; bis zum Inkrafttreten einer Änderung bleiben die geltenden Verordnungen maßgeblich. https://www.consilium.europa.eu/en/policies/rules-social-security-systems/
