Kurz & klar
TRADE ist in Spanien ein besonderer Schutzstatus für tatsächlich Selbstständige, die mindestens 75 Prozent ihrer maßgeblichen Einkünfte von einem Kunden beziehen und sämtliche weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; echte Weisungsabhängigkeit bleibt dagegen ein mögliches Arbeitsverhältnis.
Ein hoher Umsatzanteil mit nur einem Auftraggeber macht einen Selbstständigen in Spanien nicht automatisch zum Arbeitnehmer – aber auch nicht automatisch zum TRADE. Der spanische TRADE-Status liegt zwischen gewöhnlicher Selbstständigkeit und Arbeitsverhältnis: Die Person bleibt rechtlich selbstständig, erhält wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit jedoch besondere vertragliche und verfahrensrechtliche Schutzrechte. Maßgeblich ist immer die tatsächlich gelebte Zusammenarbeit, nicht nur die Überschrift des Vertrags.
Das Wichtigste im Überblick
- TRADE steht für trabajador autónomo económicamente dependiente, also wirtschaftlich abhängiger Selbstständiger.
- Mindestens 75 Prozent der maßgeblichen Arbeits- und Tätigkeitseinkünfte müssen von einem einzigen Kunden stammen.
- Die 75-Prozent-Grenze ist nur eine von mehreren kumulativen Voraussetzungen. Die Person muss insbesondere tatsächlich selbstständig organisiert sein und grundsätzlich eigenes wirtschaftliches Risiko tragen; gesetzliche Branchenausnahmen sind zu beachten.
- Wer wie ein Arbeitnehmer in die Organisation des Kunden eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, wird nicht durch ein TRADE-Etikett zum Selbstständigen. Dann ist eine arbeitsrechtliche Einordnung nach den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich.
- Der TRADE-Vertrag muss schriftlich geschlossen und beim staatlichen Arbeitsmarktservice registriert werden; das Vertragsregister ist nicht öffentlich zugänglich.
- Die TRADE-Eigenschaft kann nur gegenüber einem Kunden bestehen.
- Gesetzliche Schutzrechte betreffen unter anderem die jährliche Tätigkeitsunterbrechung, die Arbeitszeitgestaltung, gerechtfertigte Unterbrechungen, Beendigung und Entschädigung sowie den Rechtsweg zu den Sozialgerichten.
Die drei möglichen Einordnungen
| Tatsächliche Situation | Rechtliche Grundrichtung | Typisches Kennzeichen |
|---|---|---|
| Gewöhnlicher Selbstständiger | autónomo | Mehrere Kunden oder keine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit; eigene Organisation und eigenes Risiko |
| Wirtschaftlich abhängiger Selbstständiger | TRADE | Mindestens 75 Prozent vom Hauptkunden und alle weiteren TRADE-Voraussetzungen erfüllt |
| Arbeitnehmer | relación laboral | Entgeltliche persönliche Arbeit für Rechnung eines anderen innerhalb dessen Organisation und Leitung |
Die Einordnung ist keine freie Wahl. Ein Vertrag kann „freier Mitarbeiter“, „autónomo“ oder „TRADE“ heißen und dennoch rechtlich als Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn die tatsächliche Durchführung die Arbeitnehmermerkmale erfüllt. Umgekehrt führt ein einziger Großkunde nicht automatisch zur Arbeitnehmereigenschaft, wenn die Tätigkeit wirklich selbstständig organisiert wird.
Wer als TRADE gelten kann
Artikel 11 der Ley 20/2007 verlangt zunächst, dass die Person eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit
- gegen Entgelt,
- gewöhnlich,
- persönlich,
- unmittelbar und
- überwiegend
für einen bestimmten Kunden ausübt. Von diesem Kunden müssen mindestens 75 Prozent der Einkünfte aus Arbeit und aus wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten stammen.
Die folgenden allgemeinen Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein; für bestimmte Branchen gelten die unten genannten gesetzlichen Besonderheiten.
1. Mindestens 75 Prozent der maßgeblichen Einkünfte stammen von einem Kunden
Die Quote bezieht sich nicht schlicht auf den Rechnungsumsatz eines einzelnen Monats. Nach Artikel 2 des Real Decreto 197/2009 sind die maßgeblichen Bruttoeinnahmen aus Arbeit sowie wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten insgesamt zu betrachten, einschließlich Sachbezügen zu ihrem Marktwert. Kapitalerträge, Vermögensgewinne und Einnahmen aus dem Verkauf von Betriebsvermögen gehören nicht in diese Berechnung.
Beispiel: Erzielt eine Person 80.000 Euro maßgebliche Tätigkeits- und Arbeitseinkünfte, müssen mindestens 60.000 Euro vom Hauptkunden stammen. Private Zinsen oder ein Gewinn aus dem Verkauf eines Wertpapiers verändern diese TRADE-Quote nicht.
Der Kunde darf einen Nachweis verlangen. Das Real Decreto nennt insbesondere die spanische Einkommensteuererklärung oder eine Bescheinigung der Steuerverwaltung. Ein erneuter Nachweis darf grundsätzlich nicht verlangt werden, bevor seit dem letzten Nachweis mindestens sechs Monate vergangen sind.
2. Keine gewöhnliche Beschäftigung eigener Arbeitnehmer und keine freie Weitervergabe
Ein TRADE darf grundsätzlich keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen und seine Tätigkeit weder ganz noch teilweise an Dritte vergeben – auch nicht die Tätigkeit für andere Kunden. Das Gesetz enthält begrenzte Ausnahmen, in denen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine einzige Person beschäftigt werden kann, etwa bei bestimmten Situationen rund um Schwangerschaft, Geburt, Adoption, Pflege eines kleinen Kindes oder Betreuung eines abhängigen beziehungsweise behinderten Angehörigen.
Diese Ausnahme macht aus einem Betrieb mit dauerhaftem Personal keinen TRADE-Betrieb. Sie ist eng an die gesetzlichen Betreuungs- und Schutzsituationen gebunden.
3. Die Tätigkeit ist nicht mit derjenigen der Arbeitnehmer des Kunden austauschbar
Der TRADE darf seine Leistung nicht in einer Weise erbringen, die sich organisatorisch nicht von der Arbeit abhängig Beschäftigter des Kunden unterscheidet. Entscheidend sind unter anderem Arbeitsablauf, Aufgabenverteilung, Kontrollstruktur und Eingliederung.
Arbeitet die Person täglich nach demselben Dienstplan, mit denselben internen Freigaben und denselben Vorgesetzten wie die Angestellten des Kunden, spricht dies gegen die behauptete Selbstständigkeit. Eine abweichende Vertragsbezeichnung beseitigt diese tatsächliche Eingliederung nicht.
4. Eigene, wirtschaftlich relevante Infrastruktur
Soweit die Tätigkeit eine eigene Infrastruktur oder Arbeitsmittel wirtschaftlich erfordert, muss der TRADE darüber unabhängig vom Kunden verfügen. Was erforderlich und wirtschaftlich relevant ist, hängt von der Tätigkeit ab. Ein Berater kann andere notwendige Mittel haben als ein Handwerker oder Transportdienstleister.
Nicht jedes vom Kunden bereitgestellte Passwort, Kommunikationssystem oder Sicherheitszugang zerstört die Selbstständigkeit. Kritisch wird es, wenn die Person praktisch ausschließlich mit der vollständigen betrieblichen Infrastruktur des Kunden arbeitet und keinen eigenständigen betrieblichen Bereich erkennen lässt.
5. Eigene organisatorische Kriterien
Der TRADE organisiert seine Tätigkeit grundsätzlich nach eigenen Kriterien. Der Kunde darf technische Hinweise zum erwarteten Ergebnis, zu Schnittstellen, Qualitätsanforderungen oder Sicherheitsstandards geben. Er darf aber nicht wie ein Arbeitgeber die gesamte Arbeitsausführung durch laufende persönliche Weisungen steuern.
Die Grenze verläuft zwischen einer zulässigen Beschreibung des geschuldeten Ergebnisses und einer umfassenden Leitung der Person. Feste Abstimmungstermine oder Projektfristen sind allein noch kein Arbeitsverhältnis; dauernde Kontrolle von Arbeitsort, Arbeitszeit, Vorgehen und persönlicher Verfügbarkeit kann dagegen auf Weisungsabhängigkeit hindeuten.
6. Vergütung nach dem Ergebnis und eigenes Risiko
Der TRADE erhält seine Gegenleistung entsprechend dem vereinbarten Arbeitsergebnis und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. Dazu können eigene Kosten, Nachbesserungsrisiken, fehlende Vergütung bei nicht vertragsgemäßer Leistung oder eigene Investitionen gehören.
Eine monatlich gleichbleibende Zahlung schließt Selbstständigkeit nicht automatisch aus. Wird sie jedoch unabhängig von Leistung und Risiko wie ein Gehalt gezahlt und trägt allein der Kunde sämtliche betrieblichen Risiken, ist die Einordnung kritisch.
Für bestimmte Branchen gelten gesetzliche Besonderheiten: Selbstständige Handelsvertreter müssen nicht das Risiko der von ihnen vermittelten Geschäfte übernehmen. Bei entgeltlichen Transportleistungen aufgrund einer eigenen behördlichen Zulassung mit gewerblichen Fahrzeugen, die dem Transporteur gehören oder seiner unmittelbaren Verfügung unterliegen, genügt nach der Zusatzbestimmung 11 der Ley 20/2007 die Erfüllung von Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a. Die übrigen allgemeinen Kriterien des Absatzes 2 werden dort nicht zusätzlich verlangt. Bei Versicherungsvertretern zählen vom Versicherer bereitgestellte Unterlagen und technische Werkzeuge nach Artikel 9 des Real Decreto 197/2009 nicht als wirtschaftlich relevante Infrastruktur; bestimmte versicherungsrechtliche Vorgaben gelten als technische Hinweise, nicht als Arbeitgeberweisungen.
Wer vom TRADE-Status ausgeschlossen ist
Artikel 11 Absatz 3 der Ley 20/2007 schließt bestimmte Konstellationen ausdrücklich aus. Dazu gehören insbesondere Inhaber von öffentlich zugänglichen Geschäfts- oder Gewerberäumen sowie Personen, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen in einer Gesellschaft oder einer anderen gesetzlich zugelassenen Organisationsform ausüben.
Für die gemeinsame Berufsausübung präzisiert die Zusatzbestimmung 8 des Real Decreto 197/2009: Der Ausschluss betrifft die gesellschaftsinterne Vertragsbeziehung. Ein TRADE-Vertrag mit einem anderen, außerhalb der Gesellschaft stehenden Kunden bleibt möglich. Bei der 75-Prozent-Berechnung zählen dann auch die aus der Gesellschaft bezogenen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen.
Zudem kann der TRADE-Status nicht gleichzeitig gegenüber mehreren Kunden bestehen. Er bezieht sich immer auf den einen Kunden, von dem die gesetzlich definierte wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
TRADE oder „falso autónomo“: Die entscheidende Abgrenzung
Ein falso autónomo ist keine gesetzliche Zwischenkategorie, sondern eine Person, die formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Artikel 1 Absatz 1 des spanischen Arbeitnehmerstatuts stellt auf freiwillige, entgeltliche Dienste für Rechnung eines anderen innerhalb dessen Organisations- und Leitungsbereichs ab.
Hinweise auf ein mögliches Arbeitsverhältnis
Eine Gesamtwürdigung ist erforderlich. Typische Warnsignale sind:
- der Kunde bestimmt verbindlich Arbeitsort, tägliche Arbeitszeit und Urlaub;
- die Person ist in eine betriebliche Hierarchie eingegliedert;
- sie muss laufende persönliche Weisungen befolgen, die über technische Ergebnisvorgaben hinausgehen;
- sie kann die Leistung nicht eigenständig organisieren;
- sie trägt kaum eigenes Unternehmerrisiko;
- sie benutzt nahezu ausschließlich die Organisation und Mittel des Kunden;
- die Vergütung entspricht faktisch einem festen Gehalt;
- sie tritt nach außen nicht als eigener Marktteilnehmer auf.
Kein einzelnes Merkmal entscheidet immer allein. Die 75-Prozent-Abhängigkeit kann sowohl bei einem echten TRADE als auch bei einem verdeckten Arbeitsverhältnis vorkommen. Deshalb muss zuerst geklärt werden, ob überhaupt echte Selbstständigkeit besteht. Erst danach stellt sich die Frage nach dem TRADE-Sonderstatus.
Anerkennung der wirtschaftlichen Abhängigkeit
Nachweisbare Mitteilung an den Kunden
Erfüllt ein Selbstständiger die Voraussetzungen, muss er den Kunden nachweisbar über seine wirtschaftliche Abhängigkeit informieren und die Formalisierung als TRADE verlangen. Der Kunde kann den Nachweis der 75-Prozent-Grenze verlangen.
Lehnt der Kunde die Formalisierung ab oder ist innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kein entsprechender Vertrag formalisiert worden, kann die Anerkennung vor der Sozialgerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Eine gerichtliche Anerkennung wirkt nach Artikel 11 bis der Ley 20/2007 grundsätzlich ab dem Zugang der Mitteilung; sie verändert frühere Vertragsbeziehungen nicht rückwirkend und darf dem Kunden keine rückwirkende Änderung der vorangegangenen Vertragsbedingungen aufzwingen.
Diese Regel betrifft die Anerkennung eines tatsächlich Selbstständigen als TRADE und gilt nach der Übergangsbestimmung 4 für Vertragsbeziehungen, die ab dem 11. Dezember 2011 formalisiert wurden. Sie verhindert nicht, dass ein Gericht bei echter Weisungsabhängigkeit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses prüft.
Wenn die 75-Prozent-Abhängigkeit erst später entsteht
Hat ein Selbstständiger mehrere Kunden und entsteht die gesetzliche Abhängigkeit erst im laufenden Vertragsverhältnis, bleibt der bestehende Vertrag grundsätzlich bis zu seinem Ende bestehen, sofern die Parteien ihn nicht an die neue TRADE-Situation anpassen. Die Statusänderung sollte dennoch unverzüglich dokumentiert werden, weil Schutzrechte und Registrierungsfragen von der korrekten Formalisierung abhängen.
Vertrag: Schriftform und Mindestinhalt
Der TRADE-Vertrag muss nach Artikel 12 der Ley 20/2007 immer schriftlich geschlossen werden. Er muss die wirtschaftliche Abhängigkeit ausdrücklich benennen und darf diese Eigenschaft nur gegenüber einem Kunden vorsehen.
Das Real Decreto 197/2009 verlangt insbesondere Angaben zu
- Identität der Parteien;
- Gegenstand und Inhalt der Tätigkeit;
- ausdrücklicher Erfüllung der TRADE-Voraussetzungen;
- persönlicher und unmittelbarer Leistung;
- eigener Organisation, Infrastruktur und Risikotragung nach Maßgabe der jeweils anwendbaren TRADE-Voraussetzungen;
- Vergütung in Abhängigkeit vom vereinbarten Ergebnis;
- jährlicher Tätigkeitsunterbrechung, Ruhezeiten und zeitlicher Verteilung;
- anwendbaren Vereinbarungen von beruflichem Interesse, soweit vorhanden.
Eine bestimmte Laufzeit oder ein bestimmter Endpunkt der Leistung können vereinbart werden, sind aber keine Pflichtangaben. Fehlt die Schriftform oder ist weder eine Dauer noch eine bestimmte Leistung festgelegt, wird der Vertrag nach Artikel 12 Absatz 4 grundsätzlich als unbefristet vermutet, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Registrierung beim staatlichen Arbeitsmarktservice
Der TRADE muss den Vertrag grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterzeichnung registrieren und den Kunden innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage über die Registrierung informieren.
Sind seit der Unterzeichnung 15 Arbeitstage vergangen, ohne dass der Kunde die Registrierungsmitteilung erhalten hat, muss der Kunde den Vertrag innerhalb der folgenden zehn Arbeitstage beim Servicio Público de Empleo Estatal registrieren. Änderungen und Vertragsende sind ebenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben mitzuteilen.
Die Registrierung dokumentiert den TRADE-Vertrag. Sie heilt jedoch keine nur zum Schein vereinbarte Selbstständigkeit. Die tatsächliche Ausführung bleibt entscheidend.
Welche besonderen Rechte ein TRADE hat
Jährliche Tätigkeitsunterbrechung
Ein TRADE hat nach Artikel 14 Ley 20/2007 Anspruch auf eine jährliche Unterbrechung der Tätigkeit von 18 Arbeitstagen. Vertrag oder eine anwendbare Vereinbarung von beruflichem Interesse können günstigere Bedingungen vorsehen.
Diese Unterbrechung ist nicht automatisch mit dem bezahlten Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers gleichzusetzen. Ob und wie eine Vergütung während der Unterbrechung erfolgt, muss aus Vertrag oder anwendbarer Vereinbarung hervorgehen.
Zeitliche Organisation und Mehrleistung
Vertrag oder Vereinbarung von beruflichem Interesse sollen den Umfang der Tätigkeit sowie wöchentliche Ruhezeiten, Feiertage und zeitliche Verteilung festlegen. Die Gestaltung muss mit der selbstständigen Organisation vereinbar bleiben. Eine Vertragsklausel, die faktisch eine vollständige arbeitgeberähnliche Verfügbarkeit verlangt, kann die Statusabgrenzung verschärfen.
Leistungen über die vertraglich vereinbarte Tätigkeitszeit hinaus sind stets freiwillig. Eine anwendbare Vereinbarung von beruflichem Interesse kann dafür eine Höchstgrenze festlegen; fehlt eine solche Vereinbarung, darf die Mehrleistung höchstens 30 Prozent der individuell vereinbarten gewöhnlichen Tätigkeitszeit betragen.
Gerechtfertigte Unterbrechungen
Artikel 16 nennt insbesondere folgende gerechtfertigte Gründe:
- Vereinbarung der Parteien;
- dringende, unvorhersehbare familiäre Pflichten;
- ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit;
- vorübergehende Arbeitsunfähigkeit;
- Geburt, Adoption, Aufnahme eines Kindes zur Adoption oder Familienpflege;
- Risiken während der Schwangerschaft oder beim Stillen eines Kindes unter neun Monaten;
- geschlechtsspezifische oder sexuelle Gewalt gegen die selbstständige Frau, soweit die Unterbrechung ihrem Schutz oder dem Zugang zu umfassender sozialer Unterstützung dient;
- höhere Gewalt;
- weitere vertraglich oder kollektiv vereinbarte Gründe.
Diese Unterbrechungsgründe rechtfertigen grundsätzlich keine Vertragsbeendigung durch den Kunden; beendet er dennoch deshalb, gilt die Beendigung als nicht gerechtfertigt. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, den genannten Geburts-, Adoptions- und Pflegesituationen, Schwangerschafts- oder Stillrisiken sowie höherer Gewalt kann ausnahmsweise eine gerechtfertigte Beendigung vorliegen, wenn die Unterbrechung den normalen Geschäftsbetrieb des Kunden durch einen erheblichen Schaden lahmlegt oder stört. Für die Geburts-, Adoptions- und Pflegesituationen sowie Schwangerschafts- und Stillrisiken gilt diese Ausnahme wiederum nicht, wenn die Tätigkeit durch eine nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a zulässig beschäftigte Person fortgeführt wird.
Vertragsbeendigung und Entschädigung
Artikel 15 regelt Beendigungsgründe, darunter gegenseitige Vereinbarung, wirksam vereinbarte Vertragsgründe, Tod, Ruhestand oder unvereinbare Invalidität, Rücktritt des TRADE, berechtigte oder unberechtigte Kündigung durch den Kunden sowie weitere gesetzliche Fälle.
Beendet der Kunde den Vertrag ohne rechtfertigenden Grund oder kündigt der TRADE wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Kunden, kann ein Entschädigungsanspruch entstehen. Ist die Höhe nicht vertraglich oder durch eine Vereinbarung von beruflichem Interesse festgelegt, sind unter anderem Restlaufzeit, Schwere der Pflichtverletzung, getätigte Investitionen und Ausgaben sowie die eingehaltene Vorankündigungsfrist zu berücksichtigen.
Beendet umgekehrt der TRADE den Vertrag aus eigenem Entschluss, kann der Kunde auch bei eingehaltener Vorankündigungsfrist eine Entschädigung verlangen, wenn ihm dadurch ein erheblicher Schaden entsteht, der seinen normalen Geschäftsbetrieb lahmlegt oder stört. Daneben kann bei einer Vertragsbeendigung wegen einer Pflichtverletzung des TRADE ein Schadensersatzanspruch des Kunden nach Artikel 15 Absatz 2 bestehen.
Gericht und vorgeschaltetes Verfahren
Streitigkeiten aus dem TRADE-Verhältnis gehören grundsätzlich zur spanischen Sozialgerichtsbarkeit. Vor der gerichtlichen Klage ist regelmäßig das gesetzlich vorgesehene Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahren durchzuführen. Zuständigkeit und genaue Einreichungsstelle hängen vom Streitgegenstand und örtlichen Bezug ab.
Geht es nicht um TRADE-Schutzrechte, sondern um die Behauptung, tatsächlich Arbeitnehmer zu sein, prüft ebenfalls die Sozialgerichtsbarkeit die gelebte Beziehung nach den arbeitsrechtlichen Kriterien.
Besonderheiten bei einem Kunden in Deutschland
Ein auf Mallorca ansässiger Selbstständiger kann wirtschaftlich von einem deutschen Kunden abhängen. Daraus folgt nicht automatisch, dass die gesamte Beziehung nur nach spanischem Recht zu beurteilen ist. Getrennt zu prüfen sind:
- Vertragsrecht und Gerichtsstand: Welche Rechtswahl besteht, welche zwingenden Vorschriften greifen und welches Gericht ist international zuständig?
- Arbeitsrechtlicher Status: Liegt echte Selbstständigkeit vor oder sprechen die tatsächlichen Verhältnisse für ein Arbeitsverhältnis?
- Spanischer TRADE-Schutz: Sind die Voraussetzungen nach spanischem Recht erfüllt und besteht ein hinreichender Spanien-Bezug für dessen zwingende Schutzregeln?
- Sozialversicherung: Welcher Mitgliedstaat ist nach den europäischen Koordinierungsregeln zuständig? Der TRADE-Vertrag ersetzt keine A1-Bescheinigung und entscheidet nicht allein über die Sozialversicherung.
- Steuern: Ort der Tätigkeit, steuerliche Ansässigkeit, mögliche Betriebsstätte und Umsatzsteuer sind eigenständige Fragen.
Die Vertragsbezeichnung „deutscher Freelancer“ oder „spanischer TRADE“ löst diese Ebenen nicht. Gerade bei dauerhaftem Homeoffice in Spanien sollten Vertragsstatus, Sozialversicherung und Steuerfolgen miteinander abgestimmt, aber nicht vermischt werden.
Praktische Prüfung in sieben Schritten
- Einkünfte berechnen: Gesamtbetrag der maßgeblichen Arbeits- und Tätigkeitseinkünfte und Anteil des Hauptkunden ermitteln.
- Selbstständigkeit testen: Eigene Organisation, Infrastruktur, Ergebnisverantwortung und Unternehmerrisiko dokumentieren.
- Arbeitnehmermerkmale gegenprüfen: Weisungen, Eingliederung, Dienstpläne, Genehmigungen und tatsächliche Kontrolle untersuchen.
- Ausschlussgründe prüfen: Eigene Arbeitnehmer, Subunternehmer, öffentliches Geschäftslokal oder gemeinsame Berufsausübung erfassen.
- Kunden nachweisbar informieren: TRADE-Eigenschaft und Nachweise schriftlich übermitteln.
- Vertrag vollständig schriftlich schließen: Gegenstand, Zeit, Unterbrechung, Vergütung, Kündigung und Entschädigung klar regeln.
- Fristgerecht registrieren: Zehn-, fünf- und gegebenenfalls 15-plus-zehn-Arbeitstage-Fristen kontrollieren.
Typische Fehler
Nur die 75-Prozent-Quote wird geprüft
Die Quote ist notwendig, aber nicht ausreichend. Fehlt echte Selbstständigkeit oder eine weitere Voraussetzung, besteht kein wirksamer TRADE-Status.
Der Vertrag nennt TRADE, die Zusammenarbeit bleibt aber arbeitgeberähnlich
Papier ersetzt keine Realität. Weisungsabhängigkeit und Eingliederung können zu einem Arbeitsverhältnis führen.
„18 Tage Urlaub“ werden ungeprüft als bezahlter Arbeitnehmerurlaub behandelt
Das Gesetz gewährt eine Tätigkeitsunterbrechung von 18 Arbeitstagen. Bezahlung und konkrete Ausgestaltung folgen Vertrag oder anwendbarer Vereinbarung.
Der Vertrag wird nicht registriert
Schriftform und Registrierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Registrierung sollte mit Zugangs- und Fristnachweisen dokumentiert werden.
Bei einem deutschen Kunden werden TRADE, Sozialversicherung und Steueransässigkeit gleichgesetzt
Diese Rechtsgebiete beantworten unterschiedliche Fragen. Eine spanische Selbstständigenregistrierung entscheidet weder automatisch über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht noch über die steuerliche Ansässigkeit.
Häufige Fragen
Reicht ein einziger Kunde für den TRADE-Status?
Nein. Entscheidend sind mindestens 75 Prozent der maßgeblichen Einkünfte von diesem Kunden und sämtliche weiteren Voraussetzungen des Artikels 11 Ley 20/2007.
Kann ein TRADE eigene Mitarbeiter beschäftigen?
Grundsätzlich nicht, auch nicht für die Tätigkeit für andere Kunden. Das Gesetz erlaubt die Beschäftigung einer einzigen Person in eng begrenzten Familien-, Schwangerschafts-, Geburts- und Betreuungssituationen.
Kann ich für zwei Kunden gleichzeitig TRADE sein?
Nein. Die TRADE-Eigenschaft kann nur gegenüber einem einzigen wirtschaftlich dominierenden Kunden bestehen.
Ist ein TRADE Arbeitnehmer?
Nein. Ein TRADE bleibt Selbstständiger. Besteht tatsächlich persönliche Weisungsabhängigkeit innerhalb der Organisation des Kunden, kann stattdessen ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
Wer registriert den Vertrag?
Zuerst der TRADE innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterzeichnung; anschließend informiert er den Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen. Bleibt die Mitteilung 15 Arbeitstage nach Unterzeichnung aus, trifft den Kunden eine nachgelagerte Registrierungspflicht innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage.
Gilt TRADE auch bei einem deutschen Auftraggeber?
Das kann bei ausreichendem Spanien-Bezug in Betracht kommen, ist aber nicht allein aus Wohnsitz oder Rechnungsausstellung abzuleiten. Vertragsrecht, internationale Zuständigkeit, Arbeitsstatus, Sozialversicherung und Steuern müssen getrennt geprüft werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags ist der 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere folgende amtliche Quellen:
- Boletín Oficial del Estado: Ley 20/2007, de 11 de julio, del Estatuto del trabajo autónomo, insbesondere Artikel 11, 11 bis sowie 12 bis 18, Zusatzbestimmungen 11 und 19 sowie Übergangsbestimmung 4, konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-13409
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 197/2009, de 23 de febrero, insbesondere Artikel 2 bis 9 sowie Zusatzbestimmungen 1, 2 und 8 zu Nachweis, Vertragsinhalt, Registrierung und Branchen-/Gesellschaftsbesonderheiten, konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-3673
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 2/2015, Estatuto de los Trabajadores, insbesondere Artikel 1 Absatz 1 zur Arbeitnehmerdefinition, konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-11430
- Boletín Oficial del Estado: Ley 36/2011, reguladora de la jurisdicción social, insbesondere Artikel 2 Buchstabe d sowie die Vorschriften über vorgeschaltete Schlichtung und Sozialgerichtsverfahren, konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2011-15936
- Tesorería General de la Seguridad Social: Amtliche Informationen zur Anmeldung und zu Statusmeldungen im Régimen Especial de Trabajadores por Cuenta Propia o Autónomos, aktueller Portalstand: https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/Trabajadores/Afiliacion/32765/32774/32817
- Europäische Union, Your Europe: Sozialschutz im Ausland, insbesondere zur eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit und zur A1-Bescheinigung: https://europa.eu/youreurope/citizens/work/social-security-and-benefits/country-coverage/index_de.htm
