Kurz & klar
Ob ein Geschäftsführer, Vorstand oder Verwaltungsrat Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnlich Versicherter oder Selbstständiger ist, ergibt sich nicht aus dem Titel, sondern aus Organamt, tatsächlichen Aufgaben, Leitungsbefugnissen, Vergütung, gesellschaftsrechtlicher Kontrolle und dem zuerst zu bestimmenden Sozialversicherungsstaat.
Ein Geschäftsführer kann zugleich Gesellschafter sein, ein Mitglied des spanischen Verwaltungsrats kann operative Leitungsaufgaben übernehmen und ein deutscher Vorstand kann sozialversicherungsrechtlich anders behandelt werden als ein GmbH-Geschäftsführer. Deshalb führt die einfache Frage „Arbeitnehmer oder Selbstständiger?“ häufig in die falsche Richtung. Vor jeder Antwort müssen mehrere Rechtsverhältnisse getrennt werden.
Im spanischen Recht ist zunächst zu klären, ob die Person lediglich ein gesellschaftsrechtliches Organamt ausübt, daneben eine gewöhnliche Beschäftigung hat oder als leitender Angestellter in einer besonderen arbeitsrechtlichen Beziehung steht. Erst anschließend folgt die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zum allgemeinen System, zu einer arbeitnehmerähnlichen Einbeziehung ohne einzelne Leistungszweige oder zum System der Selbstständigen. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit entscheidet vor der abschließenden Versicherungszuordnung das europäische Koordinierungsrecht, welcher Staat zuständig ist. Dafür wird zunächst nach dem Sozialversicherungsrecht des jeweiligen tatsächlichen Tätigkeitsstaats eingeordnet, ob dort Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Das Wichtigste im Überblick
Die Amtsbezeichnung entscheidet nicht. Maßgeblich ist eine Kombination aus Organstellung, tatsächlichen Aufgaben, Weisungs- und Kontrollstruktur, Vergütung, Kapitalbeteiligung und dem Staat, dessen Sozialversicherungsrecht anwendbar ist.
| Konstellation in einer spanischen Kapitalgesellschaft | Arbeitsrechtliche Grundrichtung | Spanische Sozialversicherung, wenn Spanien zuständig ist |
|---|---|---|
| Reines, auf Organpflichten beschränktes Verwaltungsrats- oder Administratorenamt | Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. c Arbeitnehmerstatut vom allgemeinen Arbeitsrecht ausgeschlossen | Einordnung hängt von Vergütung, Leitung und Kontrolle ab; ein bloßes unentgeltliches Passivmandat ist nicht automatisch Beschäftigung |
| Arbeitnehmer oder Gesellschafter arbeitet abhängig, führt aber nicht die Gesellschaft und kontrolliert sie nicht | Gewöhnliches Arbeitsverhältnis möglich | Allgemeines System der Seguridad Social |
| Vergüteter Administrator leitet und führt die Gesellschaft, besitzt aber keine effektive Kontrolle | Organbeziehung; daneben kann eine gesonderte Rechtsbeziehung nur bei tatsächlich trennbaren Aufgaben bestehen | Dem Arbeitnehmer gleichgestellt im allgemeinen System, aber ohne Arbeitslosenversicherung und ohne Schutz des Lohngarantiefonds FOGASA |
| Administrator oder tätiger Gesellschafter arbeitet regelmäßig, persönlich, unmittelbar und mit Gewinnerzielungsabsicht und besitzt effektive Kontrolle | Keine automatische arbeitsrechtliche Selbstständigkeit; Organ- und Vertragslage gesondert prüfen | Regelmäßig Sonderregime für Selbstständige, RETA |
| Leitender Angestellter ohne ausschließliche Organfunktion | Besondere Arbeitsbeziehung für Führungskräfte kann vorliegen | Sozialversicherung nach konkreter Organ-, Beteiligungs- und Kontrolllage |
Im Klartext bedeutet das: Dieselbe Person kann gesellschaftsrechtlich Organ, arbeitsrechtlich nicht Arbeitnehmer und sozialversicherungsrechtlich dennoch wie ein Arbeitnehmer erfasst sein. Umgekehrt kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als Selbstständiger gelten, obwohl er monatlich ein festes Entgelt erhält.
Drei Ebenen, die nicht vermischt werden dürfen
1. Gesellschaftsrechtliches Organamt
Ein administrador, Mitglied des consejo de administración, geschäftsführender Verwaltungsrat oder consejero delegado erhält seine Vertretungs- und Leitungsbefugnisse aus Gesellschaftsrecht, Satzung und Organbeschlüssen. Das Amt beginnt in Spanien grundsätzlich mit Annahme der Bestellung; die Anmeldung zum Handelsregister ist nach Artikel 215 der Ley de Sociedades de Capital innerhalb von zehn Tagen nach Annahme zur Eintragung einzureichen.
Das Organamt beantwortet, wer die Gesellschaft vertreten, leiten und gesellschaftsrechtlich verantwortlich machen darf. Es beantwortet noch nicht abschließend, ob eine arbeitsrechtliche Beziehung besteht oder in welchem Sozialversicherungssystem Beiträge anfallen.
2. Arbeits- oder Dienstverhältnis
Das spanische Arbeitnehmerstatut erfasst persönliche, entgeltliche Arbeit für Rechnung eines anderen innerhalb dessen Organisations- und Weisungsbereichs. Es schließt aber eine Tätigkeit aus, die sich ausschließlich auf die mit dem Amt eines Verwaltungsrats- oder Organmitglieds verbundenen Aufgaben beschränkt.
Deshalb sind zwei Fragen zu stellen:
- Welche Aufgaben entstehen unmittelbar aus dem Organamt, etwa strategische Leitung, organschaftliche Vertretung, Überwachung und Beschlussfassung?
- Gibt es daneben andere, tatsächlich abgrenzbare Tätigkeiten, die unter fremder Organisation und Weisung ausgeübt werden?
Ein zusätzlicher Arbeitsvertrag schafft keine abhängige Beschäftigung, wenn er lediglich dieselben organschaftlichen Leitungsaufgaben anders bezeichnet. Umgekehrt kann eine echte zweite Tätigkeit – etwa eine fachlich klar getrennte Funktion ohne unternehmerische Gesamtleitung – eigenständig zu beurteilen sein. Entscheidend sind nicht nur Vertrag und Vergütungsabrechnung, sondern die tatsächliche Durchführung.
3. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Die spanische Ley General de la Seguridad Social enthält für Gesellschafter, Administratoren und Leitungsorgane besondere Zuordnungsregeln. Sie unterscheiden insbesondere:
- abhängige Tätigkeit ohne Leitungs- und Geschäftsführungsfunktion und ohne effektive Kontrolle;
- Leitungs- und Geschäftsführungsfunktion ohne effektive Kontrolle;
- regelmäßige, persönliche, unmittelbare und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit mit effektiver Kontrolle.
Diese Kategorien folgen eigenen gesetzlichen Kriterien. Eine arbeitsgerichtliche Einordnung darf daher nicht mechanisch auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden.
Welche Organ- und Führungsrollen gibt es in Spanien?
Spanische Kapitalgesellschaften können einen einzelnen Administrator, mehrere einzelvertretungsberechtigte oder gemeinschaftlich handelnde Administratoren oder einen Verwaltungsrat haben. Ein Verwaltungsrat kann einem Mitglied dauerhaft Befugnisse als consejero delegado übertragen. Nach Artikel 249 der Ley de Sociedades de Capital erfordern die dauerhafte Delegation und die Bestellung grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrats und werden erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Wird einem Verwaltungsratsmitglied eine geschäftsführende Funktion übertragen, verlangt Artikel 249 zusätzlich einen Vertrag zwischen Gesellschaft und Organmitglied. Der Verwaltungsrat muss ihn vorab mit Zweidrittelmehrheit genehmigen; die betroffene Person nimmt weder an Beratung noch Abstimmung teil. Der Vertrag muss sämtliche Vergütungsbestandteile für die geschäftsführenden Funktionen aufführen, einschließlich möglicher Abfindungen, Versicherungsprämien und Beiträge zu Vorsorgesystemen. Nicht erfasste Vergütung darf für diese Funktionen nicht gezahlt werden.
In einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt außerdem Artikel 220 einen Gesellschafterbeschluss, wenn zwischen Gesellschaft und einem oder mehreren Administratoren eine Dienst- oder Werkleistungsbeziehung begründet oder geändert werden soll. Diese gesellschaftsrechtlichen Genehmigungen ersetzen keine arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung.
Reines Organamt: kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Arbeitnehmerstatuts nimmt die Tätigkeit aus dem allgemeinen Arbeitsrecht heraus, wenn sie sich ausschließlich auf das Amt eines Verwaltungsrats- oder Organmitglieds und die diesem Amt innewohnenden Aufgaben beschränkt. Dazu zählen typischerweise gesellschaftsrechtliche Leitung, Vertretung, Überwachung, Organbeschlüsse und die Verantwortung für die Unternehmensführung.
Das hat praktische Folgen:
- Die bloße Bestellung begründet keinen gewöhnlichen Arbeitsvertrag.
- Ein festes monatliches Honorar macht das Organamt nicht allein zum Arbeitsverhältnis.
- Büro, Firmen-E-Mail, Berichtspflichten oder Anwesenheit im Betrieb reichen ohne Gesamtbetrachtung nicht aus.
- Die Abberufung aus dem Organamt folgt grundsätzlich Gesellschaftsrecht und ist nicht automatisch eine arbeitsrechtliche Kündigung.
Nach Artikel 223 der Ley de Sociedades de Capital kann die Gesellschafterversammlung Administratoren grundsätzlich jederzeit abberufen, selbst wenn die Abberufung nicht auf der Tagesordnung steht. Ob daneben ein gesonderter Vertrag fortbesteht oder eine vertraglich vereinbarte Zahlung auslöst, ist davon getrennt zu prüfen.
Wann kann daneben ein Arbeitsverhältnis bestehen?
Ein Organmitglied kann nicht dadurch zum Arbeitnehmer werden, dass dieselben Leitungsaufgaben zusätzlich in einen „Arbeitsvertrag“ geschrieben werden. Möglich ist aber eine gesonderte abhängige Tätigkeit, wenn sie inhaltlich und organisatorisch tatsächlich vom Organamt getrennt ist.
Für eine solche Trennung sprechen etwa:
- fachlich abgrenzbare operative Aufgaben außerhalb der organschaftlichen Unternehmensleitung;
- Weisungsgebundenheit gegenüber einem übergeordneten Organ oder einer tatsächlich entscheidenden Leitung;
- Eingliederung in Arbeitszeit, Berichtslinien und betriebliche Organisation wie andere Beschäftigte;
- eine gesonderte, nachvollziehbare Vergütung;
- Dokumente und gelebte Praxis, die nicht nur das Organamt doppeln.
Dagegen sprechen umfassende Vertretungsmacht, eigenverantwortliche Festlegung der Unternehmensziele, unbeschränkte Leitung des Gesamtunternehmens und das Fehlen eines organisatorisch übergeordneten Weisungsgebers. Die Gesamtumstände entscheiden; einzelne Vertragsbegriffe sind nicht ausschlaggebend.
Besondere Arbeitsbeziehung für leitende Angestellte
Nicht jedes Mitglied der Unternehmensleitung ist Organmitglied. Für personal de alta dirección gilt in Spanien das Real Decreto 1382/1985. Es erfasst Beschäftigte, die Befugnisse ausüben, die der rechtlichen Inhaberschaft des Unternehmens zuzurechnen sind und sich auf dessen allgemeine Ziele beziehen, mit Autonomie und voller Verantwortung, beschränkt im Wesentlichen nur durch unmittelbare Weisungen der obersten Unternehmensorgane.
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die reine Organfunktion nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Arbeitnehmerstatuts. Ein leitender Angestellter kann somit unter die besondere Arbeitsbeziehung fallen, wenn er unterhalb des zuständigen Gesellschaftsorgans tätig ist. Wer dagegen ausschließlich als Organ die Gesellschaft selbst leitet, wird nicht allein durch einen Führungskräftevertrag zum leitenden Arbeitnehmer.
Der Vertrag für leitende Angestellte muss schriftlich geschlossen werden und insbesondere Parteien, Tätigkeit, Vergütung und Dauer nennen. Fehlt die Schriftform, kann die tatsächliche Ausgestaltung dennoch zur Einordnung als leitender Angestellter führen. Die Parteien haben mehr Vertragsfreiheit als im gewöhnlichen Arbeitsrecht; das allgemeine Arbeitnehmerstatut gilt nur bei ausdrücklicher Verweisung oder vertraglicher Einbeziehung.
Bei der Beendigung bestehen eigene Regeln. Für einen arbeitgeberseitigen Rücktritt nennt Artikel 11 des Real Decreto 1382/1985 mangels Vertragsregelung sieben Tage Geldvergütung je Dienstjahr, höchstens sechs Monatsvergütungen. Bei einer als ungerechtfertigt beurteilten Entlassung nennt die Vorschrift mangels abweichender Vereinbarung zwanzig Tage Geldvergütung je Dienstjahr, höchstens zwölf Monatsvergütungen. Diese Werte gelten nicht automatisch für ein reines Organamt und nicht für ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis.
Spanische Sozialversicherung: die entscheidende Zuordnung
Wenn nach dem europäischen Koordinierungsrecht spanische Sozialversicherung gilt, sind vor allem Artikel 136 und 305 der Ley General de la Seguridad Social maßgeblich.
Allgemeines System als echter Arbeitnehmer
Zum allgemeinen System gehören Arbeitnehmer und tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auch dann, wenn sie dem Verwaltungsorgan angehören, sofern
- das Organamt keine Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen umfasst und
- sie keine effektive Kontrolle über die Gesellschaft besitzen.
Beispiel: Eine Minderheitsgesellschafterin arbeitet als angestellte Ingenieurin und ist zusätzlich nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied. Sie besitzt keine effektive Kontrolle und übt keine gesellschaftsleitenden Funktionen aus. Ihre Tätigkeit kann im allgemeinen System wie eine gewöhnliche Beschäftigung versichert sein.
Arbeitnehmerähnliche Einbeziehung ohne Arbeitslosigkeit und FOGASA
Vergütete Administratoren und Verwaltungsratsmitglieder, die die Gesellschaft leiten und führen, aber keine effektive Kontrolle besitzen, werden nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c dem Arbeitnehmer gleichgestellt und in das allgemeine System einbezogen. Ausgeschlossen bleiben jedoch die Arbeitslosenversicherung und der Schutz durch den spanischen Lohngarantiefonds FOGASA.
Diese Kategorie zeigt besonders deutlich, warum Arbeitsrecht und Sozialversicherung nicht gleichgesetzt werden dürfen: Die Person kann gesellschaftsrechtlich Organ sein und arbeitsrechtlich kein gewöhnlicher Arbeitnehmer, sozialversicherungsrechtlich aber dennoch im allgemeinen System geführt werden.
RETA bei effektiver Kontrolle
Das Sonderregime für Selbstständige – Régimen Especial de Trabajadores por Cuenta Propia o Autónomos, kurz RETA – erfasst nach Artikel 305 Absatz 2 Buchstabe b Personen, die Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen als Verwaltungsrat oder Administrator ausüben oder andere Dienste für eine Kapitalgesellschaft leisten, wenn die Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist sowie gewöhnlich, persönlich und unmittelbar erfolgt und sie die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar effektiv kontrollieren.
„Selbstständig“ bezeichnet hier vor allem die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung. Daraus folgt nicht automatisch, dass jeder zugrunde liegende Vertrag zivilrechtlich frei gestaltbar ist oder gesellschaftsrechtliche Vergütungs- und Genehmigungsregeln entfallen.
Wann liegt effektive Kontrolle vor?
Die Ley General de la Seguridad Social arbeitet mit einer zwingenden Regel, widerlegbaren Vermutungen und einer offenen Beweismöglichkeit der Verwaltung.
Kontrolle gilt stets als gegeben
Beträgt die eigene Beteiligung mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals, gilt effektive Kontrolle in jedem Fall als vorhanden. Mittelbare Kontrolle ist ebenfalls relevant, wird aber nicht allein durch die bloße Gleichsetzung indirekter Beteiligungen mit diesem gesetzlichen Eigenbeteiligungstatbestand festgestellt.
Kontrolle wird widerlegbar vermutet
Eine widerlegbare Vermutung besteht insbesondere, wenn
- mindestens die Hälfte des Kapitals bei Gesellschaftern liegt, mit denen die tätige Person zusammenlebt und durch Ehe oder bis zum zweiten Grad durch Abstammung, Schwägerschaft oder Adoption verbunden ist;
- die eigene Beteiligung mindestens ein Drittel beträgt;
- die eigene Beteiligung mindestens ein Viertel beträgt und zugleich Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt werden.
Die Familienregel verlangt neben der genannten familiären Verbindung nach dem Gesetz auch Zusammenleben. Bei den Schwellen von einem Drittel und einem Viertel handelt es sich um Vermutungen, die grundsätzlich durch Gegenbeweis erschüttert werden können. Umgekehrt darf die Verwaltung effektive Kontrolle auch außerhalb dieser Schwellen mit anderen Beweismitteln nachweisen, etwa durch Stimmrechtsbindungen oder sonstige tatsächliche Machtpositionen.
Beteiligung allein genügt nicht für jede Aussage
Eine Beteiligung unter 25 Prozent garantiert nicht automatisch den Arbeitnehmerstatus. Es bleiben Organbefugnisse, Stimmrechte, Satzung, Gesellschaftervereinbarungen, familiäre Verhältnisse und tatsächliche Entscheidungsgewalt zu prüfen. Ebenso bedeutet eine Beteiligung von einem Viertel oder einem Drittel nicht in jedem Fall endgültig RETA, weil die gesetzlich bezeichneten Fälle teilweise widerlegbare Vermutungen sind.
Unentgeltliches oder passives Mandat
Die bloße Eintragung als Verwaltungsratsmitglied ohne tatsächliche Erwerbstätigkeit führt nicht automatisch zu einer Zuordnung als Beschäftigter oder Selbstständiger. Entscheidend ist, was die Person tatsächlich tut. Für RETA kommt es auf eine gewöhnliche, persönliche, unmittelbare und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit mit effektiver Kontrolle an; ein gesondertes Gehalt ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Ein „unentgeltliches“ Amt ist allerdings nicht nur anhand der Lohnabrechnung zu beurteilen. Zu prüfen sind auch Sitzungsgelder, Managementhonorare, Sachleistungen, Zahlungen über verbundene Unternehmen, Beraterverträge und andere wirtschaftliche Vorteile. Werden faktisch Leitungsaufgaben gewöhnlich, persönlich, unmittelbar und auf Gewinnerzielung gerichtet ausgeübt, muss die Sozialversicherungszuordnung unter Berücksichtigung der effektiven Kontrolle an der Realität ausgerichtet werden.
Vergütung des spanischen Administrators
Nach Artikel 217 der Ley de Sociedades de Capital ist das Administratorenamt bei nicht börsennotierten Gesellschaften grundsätzlich unentgeltlich, sofern die Satzung nicht das Gegenteil bestimmt und das Vergütungssystem festlegt. Bei börsennotierten Gesellschaften gilt nach Artikel 529 sexdecies umgekehrt grundsätzlich eine Vergütung, sofern die Satzung nicht das Gegenteil bestimmt. Die Satzung kann etwa Festvergütung, Sitzungsgelder, Gewinnbeteiligung, variable Vergütung, aktienbezogene Vergütung, Abfindungen oder Vorsorgeleistungen vorsehen. Die Gesellschafterversammlung genehmigt grundsätzlich den jährlichen Höchstbetrag für die Gesamtheit der Administratoren in ihrer Organstellung.
Für geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder kommen die zusätzlichen Vertragsanforderungen des Artikels 249 hinzu. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist bei zusätzlichen Dienst- oder Werkleistungen außerdem Artikel 220 zu beachten.
Diese Regeln sind gesellschaftsrechtlich. Eine formal ordnungsgemäße Vergütung beantwortet nicht automatisch die arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Statusfrage. Umgekehrt kann eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht bestehen, obwohl gesellschaftsrechtliche Vergütungsbeschlüsse fehlerhaft sind.
Abberufung, Vertragsende und Zuständigkeit
Bei einer Person mit mehreren Rechtsbeziehungen muss jedes Ende getrennt dokumentiert werden:
- Organamt: Abberufung, Rücktritt, Ablauf der Amtszeit und Handelsregistereintragung.
- Geschäftsführungsvertrag: Beendigung nach dem genehmigten Organvertrag und den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben.
- Arbeitsverhältnis: Kündigung oder sonstige Beendigung nach gewöhnlichem oder besonderem Arbeitsrecht, sofern ein echtes Arbeitsverhältnis besteht.
- Sozialversicherung: Abmeldung oder Wechsel des Systems zum tatsächlichen Wirksamkeitsdatum.
Die Abberufung als Administrator beendet nicht ohne Weiteres eine tatsächlich getrennte Beschäftigung. Umgekehrt hält ein als „Arbeitsvertrag“ bezeichnetes Dokument das Organamt nicht aufrecht, wenn die zuständige Gesellschafterversammlung wirksam abberuft.
Streitigkeiten über eine echte gewöhnliche oder besondere Arbeitsbeziehung gehören grundsätzlich vor die spanische Sozialgerichtsbarkeit. Reine Organ- und Gesellschaftsstreitigkeiten können vor die Zivil- beziehungsweise Handelsgerichtsbarkeit gehören. Schon die Wahl des Gerichts kann daher von der Statusfrage abhängen.
Deutschland: GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand und Verwaltungsrat nicht gleichsetzen
Bei einem Deutschland–Spanien-Fall darf die spanische Systematik nicht auf deutsche Gesellschaftsformen übertragen werden.
Deutscher GmbH-Geschäftsführer
Nach § 7 Sozialgesetzbuch IV ist Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Für GmbH-Geschäftsführer stellt die Deutsche Rentenversicherung vor allem auf die rechtlich abgesicherte Einflussmacht ab.
Ein Fremdgeschäftsführer und ein Minderheitsgesellschafter ohne umfassende gesellschaftsvertragliche Sperrminorität sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Eine Beschäftigung scheidet nach der amtlichen Darstellung grundsätzlich aus, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags sämtliche ihm nicht genehmen Gesellschafterbeschlüsse durch eine umfassende Sperrminorität verhindern kann. Bloß faktischer Einfluss, familiäre Rücksichtnahme oder jederzeit widerrufliche Abreden ersetzen diese Rechtsmacht regelmäßig nicht.
Bei Unsicherheit kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV feststellen. Für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist im amtlichen Formularpaket insbesondere die Anlage C0032 vorgesehen. Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Beschlüsse und tatsächliche Aufgaben sollten vollständig eingereicht werden.
Deutscher AG-Vorstand
Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft stehen nach der amtlichen Darstellung zwar in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV, sind jedoch im Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, kraft besonderer Regeln nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. § 1 SGB VI und § 27 Absatz 1 Nummer 5 SGB III enthalten die entsprechenden Ausnahmen; Konzernunternehmen im Sinne von § 18 Aktiengesetz gelten dabei als ein Unternehmen. Für Kranken- und Pflegeversicherung besteht keine gleichlautende pauschale Sonderausnahme; diese Zweige sind gesondert zu prüfen.
Damit ist die Behandlung eines AG-Vorstands kein Beleg dafür, dass ein GmbH-Geschäftsführer oder spanischer Administrator ebenso einzuordnen wäre.
Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft
Bei einer Europäischen Gesellschaft mit monistischem System kann ein Verwaltungsrat neben geschäftsführenden Direktoren bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist für Organmitglieder einer Europäischen Gesellschaft auf besondere Zuordnungen hin. Entscheidend bleiben die konkrete Organfunktion, Gesellschaftsform und der anwendbare nationale Sozialversicherungsstaat. Der Begriff „Verwaltungsrat“ allein liefert keine statusrechtliche Antwort.
Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit in Deutschland
§ 5 Arbeitsgerichtsgesetz behandelt Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Das ist eine prozessuale Regel. Sie darf nicht als pauschale Aussage verstanden werden, dass Organmitglieder in keinem anderen Rechtsgebiet Beschäftigte sein können.
Grenzüberschreitende Tätigkeit zwischen Deutschland und Spanien
Vor der abschließenden nationalen Versicherungszuordnung muss geklärt werden, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll grundsätzlich verhindern, dass für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig mehrere nationale Systeme gelten.
Tätigkeit gewöhnlich nur in einem Staat
Wer die geschäftsführende oder sonstige Erwerbstätigkeit gewöhnlich physisch in Spanien ausübt, fällt grundsätzlich unter das spanische Beschäftigungsstaatsprinzip. Der Sitz der Gesellschaft in Deutschland oder eine deutsche Vertragsrechtswahl halten die Sozialversicherung nicht automatisch in Deutschland.
Vorübergehende Entsendung
Bei einer echten, vorab begrenzten Entsendung können unter den Voraussetzungen von Artikel 12 der Verordnung Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Ausgangsstaats fortgelten. Eine dauerhaft auf Mallorca eingerichtete Leitungsfunktion ist regelmäßig keine bloße Entsendung. Die Bescheinigung A1 dokumentiert das anwendbare System, schafft aber keine Voraussetzungen, die tatsächlich nicht vorliegen.
Gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten
Wer regelmäßig in Deutschland und Spanien arbeitet, fällt unter Artikel 13. Dann sind unter anderem Wohnstaat, wesentlicher Tätigkeitsanteil, Arbeitgeberkonstellation und die für die kommenden zwölf Monate erwartete Tätigkeit relevant. Die Person muss die Mehrstaatentätigkeit dem zuständigen Träger ihres Wohnstaats mitteilen; dieser legt das anwendbare Recht zunächst vorläufig fest.
Für diese EU-Prüfung wird die Tätigkeitsart bereits nach dem Sozialversicherungsrecht des Staates bestimmt, in dem die jeweilige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Spanische Kontrollregeln können daher bei in Spanien ausgeübten Tätigkeiten schon für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nach Artikel 13 relevant sein. Erst danach werden die Versicherungsfolgen einheitlich nach dem Recht des zuständigen Staates bestimmt; nach Artikel 13 Absatz 5 werden dafür sämtliche Tätigkeiten und Einkünfte diesem Staat zugeordnet. Der Gesellschaftssitz allein entscheidet keine dieser Fragen.
Europäischer Arbeitnehmerbegriff: nur für den jeweiligen EU-Rechtsakt
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25. Juli 2023 – 9 AZR 43/22 – für das unionsrechtlich geprägte Urlaubsrecht bestätigt, dass auch eine Fremdgeschäftsführerin Arbeitnehmerin sein kann. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich ausgeübten Aufgaben, vergütete weisungsgebundene Tätigkeit, Befugnisse, Kontrolle und die Umstände der Abberufbarkeit.
Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes Verwaltungsratsmitglied in allen Rechtsgebieten Arbeitnehmer ist. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff kann je nach Richtlinie und Schutzzweck eigenständig sein. Er ersetzt weder die spanischen Regeln über Organamt und Sozialversicherung noch die deutsche Statusprüfung.
Welche Unterlagen gehören in die Statusakte?
Eine belastbare Einordnung sollte sich mindestens auf folgende Unterlagen stützen:
- aktuelle Satzung und Gesellschaftsvertrag;
- Handelsregisterauszug und Annahme der Organbestellung;
- Gesellschafter- oder Aktionärsliste mit unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen;
- Angaben zu zusammenlebenden Ehegatten sowie bis zum zweiten Grad durch Abstammung, Schwägerschaft oder Adoption verbundenen Angehörigen, soweit die spanische Kontrollvermutung betroffen ist;
- Stimmrechts-, Pool- und Vetovereinbarungen;
- Beschlüsse über Bestellung, Delegation, Vergütung und Abberufung;
- Vertrag nach Artikel 249 für geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder;
- gegebenenfalls Gesellschafterbeschluss nach Artikel 220;
- Arbeits-, Führungskräfte-, Dienst- oder Beratervertrag;
- Stellenbeschreibung, Vollmachten, Unterschriftsregeln und Organigramm;
- Nachweise über tatsächliche Weisungen, Berichtslinien und Entscheidungsbefugnisse;
- Lohnabrechnungen, Rechnungen, Sachleistungen und sonstige Vergütung;
- Arbeitsorte, Reisetage, Wohnstaat und Arbeitgeberstruktur bei Mehrstaatentätigkeit;
- bisherige An- oder Abmeldungen, Beitragsbescheide und A1-Bescheinigungen.
Praktische Arbeitsfolge
- Gesellschaftsform und zuständiges Gesellschaftsrecht bestimmen.
- Organamt, Vertretungsbefugnisse und Registerlage dokumentieren.
- Tatsächliche Aufgaben in Organaufgaben, Unternehmensleitung und sonstige operative Tätigkeit zerlegen.
- Vergütungswege und erforderliche Organ- oder Gesellschafterbeschlüsse prüfen.
- Unmittelbare, mittelbare und familiär vermittelte Kontrolle ermitteln.
- Bei Deutschland–Spanien-Bezug die Tätigkeitsart nach dem Sozialrecht des jeweiligen tatsächlichen Tätigkeitsstaats einordnen und damit den zuständigen Sozialversicherungsstaat nach EU-Recht bestimmen.
- Danach die nationale Zuordnung zu Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnlicher Einbeziehung oder Selbstständigensystem vornehmen.
- An- oder Ummeldung, Beiträge und Leistungszweige korrigieren.
- Organvertrag, Arbeitsvertrag, Abrechnung und gelebte Praxis aufeinander abstimmen.
- Bei jeder Beteiligungs-, Aufgaben-, Wohnsitz- oder Arbeitsortänderung erneut prüfen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Minderheitsgesellschafter als spanischer Administrator
Ein Geschäftsführer einer spanischen S.L. hält zehn Prozent der Anteile, leitet das gesamte Unternehmen, erhält ein festes Entgelt und besitzt weder Vetorecht noch sonstige Kontrolle. Seine Organfunktion ist nicht automatisch ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Wenn Spanien sozialversicherungsrechtlich zuständig ist, spricht Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c für die Einbeziehung als dem Arbeitnehmer gleichgestellte Person im allgemeinen System – ohne Arbeitslosenversicherung und FOGASA.
Beispiel 2: 40 Prozent und Geschäftsführung
Eine Administratorin hält 40 Prozent einer spanischen S.L., führt die Gesellschaft persönlich und erhält laufende Vergütung. Die Beteiligung liegt über einem Drittel; effektive Kontrolle wird widerlegbar vermutet. Ohne tragfähigen Gegenbeweis ist regelmäßig RETA einschlägig. Dass monatlich eine „Nómina“ erstellt wird, ändert die gesetzliche Kontrollvermutung nicht.
Beispiel 3: 25 Prozent ohne Leitung
Ein Gesellschafter hält genau 25 Prozent, arbeitet als angestellter Architekt, ist kein Administrator und hat keine Leitungsbefugnisse. Die Vermutung nach der Viertelgrenze setzt zusätzlich Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen voraus. Die Beteiligung allein führt daher nicht automatisch zu RETA. Andere Kontrollumstände bleiben zu prüfen.
Beispiel 4: Deutscher GmbH-Geschäftsführer arbeitet dauerhaft aus Palma
Ein zu zehn Prozent beteiligter Geschäftsführer einer deutschen GmbH lebt in Palma und leitet das Unternehmen dauerhaft von dort. Seine deutsche gesellschaftsrechtliche Stellung und die deutsche Statusfrage müssen von der europäischen Kollisionsprüfung getrennt werden. Gilt wegen der tatsächlichen Tätigkeit spanische Sozialversicherung, erfolgt die nationale Zuordnung nach spanischem Recht; ein früherer deutscher Statusbescheid ersetzt diese Prüfung nicht.
Beispiel 5: Verwaltungsrat mit getrennter Fachfunktion
Ein nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied einer spanischen Gesellschaft arbeitet daneben als angestellter Laborleiter. Die Fachfunktion ist organisatorisch getrennt, weisungsgebunden und gesondert vergütet. Organamt und Arbeitsverhältnis können getrennt zu behandeln sein. Die Trennung muss sich aus Aufgaben, Beschlüssen, Vertrag und tatsächlicher Praxis ergeben.
Typische Fehler
- Amtsbezeichnung, Vertrag und Sozialversicherung als eine einzige Statusfrage behandeln.
- Einen Organvertrag „Arbeitsvertrag“ nennen und daraus ohne Prüfung Arbeitnehmerrechte ableiten.
- Effektive Kontrolle nur nach der eigenen Beteiligungsquote beurteilen und mittelbare Beteiligungen, Familienzusammenleben oder Vetorechte übersehen.
- Die Viertel- oder Drittelschwellen als ausnahmslose Endentscheidung darstellen, obwohl es gesetzliche Vermutungen sind.
- Die Einbeziehung eines geschäftsführenden Administrators in das allgemeine System mit vollem Arbeitslosen- und FOGASA-Schutz verwechseln.
- Ein unentgeltliches Mandat behaupten, obwohl andere Gesellschaften oder Beraterverträge die Leitungsleistung vergüten.
- Abberufung aus dem Organamt und Kündigung eines getrennten Arbeitsverhältnisses in einem einzigen Beschluss vermischen.
- Spanische Regeln über Administratoren auf einen deutschen GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand übertragen.
- Bei dauerhaftem Arbeiten aus Spanien allein auf Gesellschaftssitz, Vertragsrecht oder alte deutsche Beitragsmeldungen vertrauen.
- Ein A1-Dokument beantragen, ohne Entsendung oder Mehrstaatentätigkeit tatsächlich zu belegen.
Häufige Fragen
Ist ein Geschäftsführer immer selbstständig?
Nein. Ein Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt, sozialversicherungsrechtlich dem Arbeitnehmer gleichgestellt oder wegen effektiver Kontrolle dem Selbstständigensystem zugeordnet sein. Gesellschaftsform, Befugnisse, Beteiligung und anwendbarer Staat entscheiden.
Macht ein Arbeitsvertrag den spanischen Administrator zum Arbeitnehmer?
Nicht automatisch. Soweit der Vertrag nur die mit dem Organamt verbundenen Aufgaben wiedergibt, bleibt die gesetzliche Organabgrenzung maßgeblich. Eine zusätzliche Beschäftigung setzt tatsächlich trennbare, weisungsgebundene Aufgaben voraus.
Ist ein Administrator ohne Anteile Arbeitnehmer?
Auch ohne Anteile kann die reine Organfunktion vom gewöhnlichen Arbeitsrecht ausgeschlossen sein. Sozialversicherungsrechtlich wird ein vergüteter Administrator mit Leitungsfunktion und ohne effektive Kontrolle in Spanien typischerweise dem Arbeitnehmer im allgemeinen System gleichgestellt, jedoch ohne Arbeitslosenversicherung und FOGASA.
Ab welcher Beteiligung gilt in Spanien RETA?
Bei mindestens 50 Prozent gilt effektive Kontrolle stets als vorhanden. Ab einem Drittel wird sie widerlegbar vermutet; ab einem Viertel ebenfalls, wenn Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen hinzukommen. Weitere Kontrollkonstellationen, insbesondere familiär gebündelte Beteiligungen bei Zusammenleben, sind ebenfalls zu prüfen.
Kann ich mit 24 Prozent sicher im allgemeinen System bleiben?
Nein. Unter 25 Prozent greift zwar die spezielle Viertelvermutung nicht, doch andere Beteiligungen, Stimmrechte, familiäre Konstellationen oder tatsächliche Kontrollmittel können effektive Kontrolle begründen. Außerdem müssen Aufgaben und Organstellung passen.
Hat ein geschäftsführender Administrator Anspruch auf spanisches Arbeitslosengeld?
Wird er nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c als dem Arbeitnehmer gleichgestellt geführt, ist die Arbeitslosenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einer echten gewöhnlichen Beschäftigung ohne Leitung und Kontrolle kann die Lage anders sein.
Beendet die Abberufung automatisch jeden Vertrag?
Nicht zwingend. Das Organamt endet gesellschaftsrechtlich; ein tatsächlich getrenntes Arbeits- oder Dienstverhältnis muss nach seinen eigenen Regeln beendet werden. Besteht dagegen nur die Organbeziehung, entsteht nicht allein durch die Abberufung eine arbeitsrechtliche Kündigung.
Welches Recht gilt, wenn ich für eine deutsche Gesellschaft von Mallorca aus arbeite?
Für Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherung gelten unterschiedliche Kollisionsregeln. Sozialversicherungsrechtlich ist zunächst nach der Verordnung Nr. 883/2004 zu bestimmen, welcher Staat zuständig ist. Dauerhafte Tätigkeit in Spanien spricht grundsätzlich für spanisches Sozialversicherungsrecht; Ausnahmen müssen konkret belegt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 2/2015, Estatuto de los Trabajadores, insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; konsolidierte Fassung mit letzter ausgewiesener Aktualisierung vom 4. Dezember 2025, geprüft am 12. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-11430
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 1382/1985 über die besondere Arbeitsbeziehung des personal de alta dirección, insbesondere Art. 1, 3, 4, 10, 11 und 14; geltende Fassung, geprüft am 12. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1985-17006
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 8/2015, Ley General de la Seguridad Social, insbesondere Art. 136 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Art. 305 Abs. 2 Buchst. b; konsolidierte Fassung mit letzter ausgewiesener Aktualisierung vom 31. Juli 2026, geprüft am 12. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-11724
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 1/2010, Ley de Sociedades de Capital, insbesondere Art. 214, 215, 217, 220, 223 und 249; konsolidierte Fassung, geprüft am 12. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-10544
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 20/2007, Estatuto del trabajo autónomo, insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. c zur Einbeziehung geschäftsführender Organmitglieder mit effektiver Kontrolle; konsolidierte Fassung, geprüft am 12. August 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-13409
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere Art. 11 bis 13 und 16; konsolidierte Fassung vom 31. Juli 2019, geprüft am 12. August 2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02004R0883-20190731
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 987/2009, insbesondere Art. 14, 16, 19 und 21 zum Verfahren bei Mehrstaatentätigkeit, zur Prognose und zu Arbeitgeberpflichten; konsolidierte Fassung, geprüft am 12. August 2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R0987-20180101
- Gerichtshof der Europäischen Union / EUR-Lex: Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, insbesondere Randnummern 39 bis 51 zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff eines Leitungsorganmitglieds; geprüft am 12. August 2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62009CJ0232
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch IV, insbesondere §§ 7 und 7a zur Beschäftigung und Statusfeststellung; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2026, weitere Änderung vom 24. Juli 2026 textlich nachgewiesen, geprüft am 12. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/BJNR138450976.html
- Deutsche Rentenversicherung: Amtliches Lexikon „Geschäftsführer einer GmbH“, Kriterien für Fremd-, Minderheits- und Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, insbesondere 50-Prozent-Beteiligung und umfassende Sperrminorität; geprüft am 12. August 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/G/geschaeftsfuehrer_einer_gmbh.html
- Deutsche Rentenversicherung: Formularpaket Statusfeststellung, insbesondere Anlage C0032 für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; geprüft am 12. August 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html
- Deutsche Rentenversicherung: Amtliches Lexikon „Vorstandsmitglieder einer AG“, Sonderbehandlung in Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Hinweise zur Europäischen Gesellschaft; geprüft am 12. August 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/V/vorstandsmitglieder_einer_ag.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 1 Satz 3 zur Rentenversicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft im eigenen Unternehmen; geltende Fassung, geprüft am 12. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__1.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch III, § 27 Abs. 1 Nr. 5 zur Arbeitslosenversicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft; geltende Fassung, geprüft am 12. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Arbeitsgerichtsgesetz, insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 3 zur prozessualen Behandlung gesetzlicher Vertretungsorgane; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2026, weitere Änderung vom 20. Mai 2026 textlich nachgewiesen, geprüft am 12. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/BJNR012670953.html
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2023 – 9 AZR 43/22, insbesondere Randnummern 21 und 30–34 zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht und zur gesonderten Rechtswegprüfung; amtlicher Volltext geprüft am 16. September 2026: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-43-22/
