Kurz & klar
Der SEPE verwaltet in Spanien vor allem Arbeitslosenleistungen, während regionale Arbeitsdienste Registrierung, Vermittlung und Beschäftigungsprogramme übernehmen. Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld setzt unter anderem gesetzliche Arbeitslosigkeit, mindestens 360 Beitragstage und eine Arbeitssuchendenregistrierung voraus. Der Antrag muss grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen nachweisbar eingereicht werden.
SEPE Spanien Arbeitsamt ist ein gebräuchlicher Suchbegriff für den staatlichen spanischen Arbeitsdienst Servicio Público de Empleo Estatal. Der SEPE verwaltet vor allem den gesetzlichen Arbeitslosenschutz; Registrierung, Vermittlung und viele Beschäftigungsangebote liegen dagegen bei den Arbeitsverwaltungen der autonomen Gemeinschaften.
Was ist der Servicio Público de Empleo Estatal in Spanien?
Der Servicio Público de Empleo Estatal (SEPE) ist ein autonomer Organismus im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialwirtschaft (Ministerio de Trabajo y Economía Social). Zusammen mit den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der autonomen Gemeinschaften gehört er zum Nationalen Beschäftigungssystem (Sistema Nacional de Empleo).
Organisatorisch besteht der SEPE aus einer zentralen und einer peripheren Struktur. Zur territorialen Verwaltung gehören Koordinatoren, Provinzdirektionen, Leistungs- beziehungsweise Arbeitsstellen und weitere den Provinzdirektionen unterstellte Einheiten. Die Stellen können für persönliche oder virtuelle Verwaltung ausgestaltet sein.
Die Ley 3/2023 sieht eine spätere Umwandlung des SEPE in die Agencia Española de Empleo vor. Dafür sind ein Real Decreto und ein Agenturstatut erforderlich. Bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme dieser Agentur nimmt der SEPE die mit seinem bisherigen gesetzlichen Auftrag vereinbaren Funktionen weiter wahr. Die gesetzliche Ankündigung allein macht die Agentur noch nicht zur operativen Anlaufstelle.
Welche Aufgaben übernimmt der SEPE?
Der SEPE verwaltet die Funktionen und Dienste des gesetzlichen Arbeitslosenschutzes. Er entscheidet über Anerkennung, Aussetzung, Beendigung und Wiederaufnahme von Arbeitslosenleistungen. Arbeitsrechtliche Sanktionszuständigkeiten anderer Behörden bleiben davon unberührt.
Auf staatlicher Ebene wirken außerdem Aufgaben der Beschäftigungspolitik zusammen. Dazu zählen Vorschläge für staatliche Normen zu Beschäftigung und Arbeitslosenschutz, die staatliche Beschäftigungsstrategie und Jahresplanung, das Beschäftigungsobservatorium, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zu Leistungen sowie bestimmte aus der staatlichen Kreditreserve finanzierte Dienste und Programme.
Was erledigt die autonome Arbeitsverwaltung statt des SEPE?
Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der autonomen Gemeinschaften verwalten und entwickeln in ihrem Gebiet die aktive Beschäftigungspolitik. Dazu gehören insbesondere berufliche Orientierung, Arbeitsvermittlung und regionale Programme. Auch die Betreuung der Arbeitssuchenden ist deshalb organisatorisch von der staatlichen Leistungssachbearbeitung zu trennen.
| Anliegen | Typisch zuständige Stelle |
|---|---|
| Arbeitslosenleistung anerkennen, aussetzen, beenden oder wiederaufnehmen | SEPE |
| Als arbeitssuchend registrieren und Registrierung aufrechterhalten | Zuständiger öffentlicher Arbeitsdienst der autonomen Gemeinschaft |
| Orientierung, Vermittlung und regionale Beschäftigungsprogramme | Öffentlicher Arbeitsdienst der autonomen Gemeinschaft |
| Staatliche Planung, Arbeitsmarktbeobachtung und Leistungsstatistik | SEPE im Nationalen Beschäftigungssystem |
Die Unterscheidung ist praktisch wichtig: Eine Registrierung als arbeitssuchende Person (demanda de empleo) ersetzt den Leistungsantrag beim SEPE nicht. Umgekehrt setzt ein Leistungsantrag die erforderliche Arbeitssuchendenregistrierung voraus.
Wer kann beitragsabhängiges Arbeitslosengeld erhalten?
Die beitragsabhängige Arbeitslosenleistung (prestación contributiva por desempleo) schützt bei erfüllten Voraussetzungen den vollständigen oder vorübergehenden Verlust einer Beschäftigung. Sie kann auch eine vorübergehende Verringerung der gewöhnlichen Arbeitszeit um mindestens 10 und höchstens 70 Prozent erfassen, wenn diese in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren erfolgt.
Zu den wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen gehören:
- eine Sozialversicherungszugehörigkeit in einer gegen Arbeitslosigkeit versicherten Stellung,
- eine gesetzliche Arbeitslosigkeit (situación legal de desempleo),
- mindestens 360 anrechenbare Beitragstage innerhalb der vorherigen sechs Jahre,
- die Registrierung als arbeitssuchende Person,
- die Unterzeichnung der Aktivitätsvereinbarung (acuerdo de actividad) sowie
- die Einhaltung der gesetzlichen Alters- und Unvereinbarkeitsregeln.
Eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes gilt grundsätzlich nicht als gesetzliche Arbeitslosigkeit. Nur ausdrücklich gesetzlich erfasste Beendigungsfälle auf Initiative der arbeitnehmenden Person können davon abweichen. Auch 360 Beitragstage allein garantieren daher noch keinen Anspruch.
Wie lange wird die beitragsabhängige Leistung gezahlt?
Die Leistungsdauer richtet sich nach den anrechenbaren Beschäftigungs- und Beitragszeiten der vorherigen sechs Jahre. Bei 360 bis 539 Beitragstagen entstehen 120 Leistungstage. Die gesetzliche Skala steigt stufenweise bis auf 720 Leistungstage ab 2.160 Beitragstagen. Bereits für einen früheren Anspruch verwendete Beitragszeiten dürfen nicht nochmals als neue Anspruchsgrundlage eingesetzt werden.
Die tägliche Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Durchschnitt der Arbeitslosenbeitragsgrundlagen der letzten 180 anrechenbaren Tage; Überstundenvergütung bleibt dabei außer Betracht. Für die ersten 180 Leistungstage werden 70 Prozent dieser Bemessungsgrundlage angesetzt, ab Tag 181 sind es 60 Prozent. Zusätzlich gelten gesetzliche Mindest- und Höchstgrenzen, deren konkrete Höhe von den jeweils maßgeblichen Bezugswerten und persönlichen Verhältnissen abhängt.
Welche Frist gilt für den Antrag?
Mit Arbeitstagen sind hier die verwaltungsrechtlichen días hábiles gemeint; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgezählt. Maßgeblich ist nicht der persönliche Arbeitsplan.
Die beitragsabhängige Leistung ist grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eintritt der gesetzlichen Arbeitslosigkeit zu beantragen. Wurden bei Beendigung nicht genommene Urlaubstage vergütet, treten die gesetzliche Arbeitslosigkeit und der Leistungsbeginn erst nach dem entsprechenden Urlaubszeitraum ein; die Antragsfrist läuft dann ab dessen Ende.
Ein verspäteter Antrag schließt die Anerkennung nicht in jedem Fall vollständig aus, führt aber grundsätzlich zum Verlust der Leistungstage zwischen dem rechtzeitigen Anspruchsbeginn und dem tatsächlichen Antrag. Eine innerhalb der Frist nachweisbar gebuchte SEPE-Terminvereinbarung zur Antragstellung kann die Frist wahren, wenn der zugewiesene Termin erst später liegt und der Antrag dann gestellt wird. Dies erkannte der SEPE etwa in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2012 für einen Antrag auf Wiederaufnahme der Leistung an; Buchungsbeleg und Antragseingang sollten deshalb zusammen aufbewahrt werden.
Wie lässt sich Arbeitslosengeld Spanien beantragen?
Ein an den SEPE gerichteter Antrag kann über dessen elektronisches Register oder über ein anderes interoperables Verwaltungsregister eingereicht werden. Weitere gesetzlich vorgesehene Wege sind eine Poststelle in der vorgeschriebenen Form, eine spanische Auslandsvertretung oder eine Registrierungsassistenzstelle.
Für die elektronische Einreichung muss die Identität über ein zugelassenes elektronisches System nachgewiesen und der Antrag elektronisch unterzeichnet werden. Natürliche Personen, die nicht zur ausschließlich elektronischen Kommunikation verpflichtet sind, können grundsätzlich den elektronischen oder den nicht elektronischen Weg wählen. Die Verwaltung muss auf Wunsch insbesondere bei elektronischer Identifikation, Signatur und Registereinreichung unterstützen.
- Die erforderliche Registrierung als arbeitssuchende Person beim zuständigen autonomen Dienst prüfen.
- Den Anspruch anhand von gesetzlicher Arbeitslosigkeit, Beitragszeiten und weiteren Voraussetzungen einordnen.
- Den Antrag über einen zulässigen Kanal innerhalb der 15 Arbeitstage einreichen oder rechtzeitig einen SEPE-Antragstermin nach den oben beschriebenen Voraussetzungen buchen und wahrnehmen.
- Den Eingangsnachweis mit Datum, Uhrzeit und Registrierungsnummer aufbewahren.
- Auf Nachforderungen reagieren und Adress- oder Kontaktdaten aktuell halten.
Ein SEPE Termin in Spanien ist nicht mit der Einreichung selbst gleichzusetzen. Eine rechtzeitige Buchung zur Antragstellung kann unter den beschriebenen Voraussetzungen fristwahrend wirken, ersetzt aber die anschließende Antragstellung nicht. Ein nur ausgefülltes oder heruntergeladenes Formular ohne Einreichung oder entsprechende Terminbuchung wahrt die Frist nicht.
Welche Unterlagen kommen vom Arbeitgeber?
Die Arbeitgeberbescheinigung (certificado de empresa) enthält Daten, die für die Bearbeitung der Arbeitslosenleistung benötigt werden. Arbeitgeber im Anwendungsbereich der Orden TIN/790/2010 müssen sie grundsätzlich elektronisch über Certific@2 an den SEPE übermitteln.
Bestimmte Fälle der zusammengefassten oder einheitlichen Leistungsbearbeitung bei wiederkehrenden Aktivitäts- und Inaktivitätszeiten sind von dieser elektronischen Pflicht ausdrücklich ausgenommen. Wurde die Bescheinigung wirksam elektronisch übertragen, muss die arbeitnehmende Person sie dem Leistungsantrag nicht nochmals beifügen. Weitere Nachweise können je nach Beendigungsgrund und persönlicher Situation erforderlich sein.
Wann muss der SEPE entscheiden?
Über einen form- und fristgerecht gestellten Arbeitslosenleistungsantrag muss der SEPE binnen 15 Arbeitstagen ab Antragstellung entscheiden. Die Bekanntgabe der Entscheidung ist grundsätzlich binnen zehn Arbeitstagen nach ihrem Erlass zu veranlassen; die Frist garantiert nicht, dass die Zustellung bereits abgeschlossen ist.
Wurde nach drei Monaten keine Entscheidung zugestellt, gilt der Antrag als durch Verwaltungsschweigen (silencio administrativo) abgelehnt. Das Schweigen ist damit keine Bewilligung. Es eröffnet vielmehr den Weg zum vorgeschriebenen Vorverfahren.
Wie kann gegen eine Ablehnung vorgegangen werden?
Gegen eine ausdrückliche Leistungsentscheidung oder eine Ablehnung durch Verwaltungsschweigen ist vor einer Klage grundsätzlich eine schriftliche Vorabbeanstandung (reclamación previa) beim SEPE einzulegen. Dafür gilt eine Frist von 30 Verwaltungsarbeitstagen. Der Fristbeginn hängt davon ab, ob eine ausdrückliche Entscheidung zugestellt wurde oder bereits Verwaltungsschweigen eingetreten ist.
Der SEPE hat 45 Verwaltungsarbeitstage Zeit, über die reclamación previa zu entscheiden. Erfolgt keine Antwort, gilt auch sie als abgelehnt. Anschließend läuft grundsätzlich eine Frist von 30 gerichtlichen Arbeitstagen für die Klage bei der Sozialsektion des zuständigen Tribunal de Instancia (Sección de lo Social, früher Juzgado de lo Social). Bei diesen Leistungsstreitigkeiten sind im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich auch der August und der Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 6. Januar ausgenommen. Eingangs- und Zustellungsnachweise sind deshalb für jede Stufe wichtig.
Welche Pflichten gelten während des Leistungsbezugs?
Leistungsberechtigte müssen die erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitstellen und Änderungen ihrer Anschrift mitteilen. Außerdem müssen sie als arbeitssuchend registriert bleiben, die Aktivitätsvereinbarung erfüllen, auf Aufforderung erscheinen, aktiv Arbeit suchen und an festgelegten Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit teilnehmen.
Wird die Arbeitssuchendenregistrierung nicht aufrechterhalten, kann die Auszahlung ausgesetzt werden. Leistungsbezug und regionale Betreuung bleiben daher auch nach der Bewilligung miteinander verbunden.
Was gilt für den Arbeitslosenzuschuss?
Der reformierte allgemeine Arbeitslosenzuschuss (subsidio por desempleo) folgt anderen Regeln als die beitragsabhängige Leistung. Wird er innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem auslösenden Ereignis beantragt, entsteht der Anspruch grundsätzlich am Tag nach dem auslösenden Ereignis. Bei einem späteren Antrag innerhalb von sechs Monaten beginnt er am Antragstag. Nach Ablauf der sechs Monate wird der allgemeine Antrag grundsätzlich abgelehnt. Arbeitet die antragstellende Person am letzten Tag dieser Frist selbstständig oder angestellt oder bezieht sie eine Leistung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Geburt und Kinderbetreuung, verlängert sich die Antragsfrist bis 15 Arbeitstage nach Ende der Arbeit beziehungsweise der Leistung.
Der allgemeine Zuschuss wird in Dreimonatszeiträumen bewilligt. Für eine nahtlose Verlängerung muss der Verlängerungsantrag binnen 15 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Zeitraums gestellt werden. Bei späterer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten beginnt die Verlängerung erst am Antragstag; danach wird sie grundsätzlich abgelehnt. Besteht am letzten Tag dieser Sechsmonatsfrist eine selbstständige oder angestellte Tätigkeit, verlängert sich die Frist bis 15 Arbeitstage nach deren Ende; die letzte Aufgabe muss unfreiwillig sein beziehungsweise gesetzliche Arbeitslosigkeit begründen.
Für den Zuschuss ab 52 Jahren gelten dagegen die Sonderregeln des Artikels 280, insbesondere zusätzliche Renten- und Beitragsvoraussetzungen sowie eine Grenze für eigene Einkünfte. Hier gibt es keine dreimonatlichen Verlängerungsanträge; stattdessen ist nach jeweils zwölf Monaten binnen 15 Arbeitstagen die jährliche Einkommenserklärung vorzulegen. Bei der erstmaligen Antragstellung gilt ebenfalls die 15-Arbeitstage-Regel für den rückwirkenden Beginn; ein späterer Antrag begründet den Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen erst ab dem Antragstag, ohne die allgemeine Sechsmonats-Ausschlussfrist.
Für Personen, die am 1. November 2024 einen damals bestehenden Arbeitslosenzuschuss einschließlich des außerordentlichen Zuschusses oder die Renta Activa de Inserción bereits beantragt oder bezogen hatten oder deren Leistung ausgesetzt war, gilt bis zur Beendigung des laufenden Anspruchs das frühere Recht weiter. Nach dem früheren Recht können außerdem noch Ansprüche beantragt werden, deren gesetzlich bestimmtes auslösendes Ereignis vor dem 1. November 2024 lag; dabei gelten die weiteren Voraussetzungen der Übergangsbestimmung.
Was gilt bei Versicherungszeiten und Arbeitssuche in der EU?
Bei einem Arbeitslosenleistungsanspruch muss der zuständige Träger Versicherungs-, Beschäftigungs- oder selbstständige Tätigkeitszeiten aus einem anderen erfassten EU-Staat unter den Voraussetzungen von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 so berücksichtigen, als wären sie nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Das Portable Document U1 dient in der Verwaltungspraxis als Nachweis solcher Zeiten. Für einen spanischen Anspruch ist grundsätzlich eine zuletzt nach spanischem Recht zurückgelegte Versicherungszeit erforderlich. Eine wichtige Ausnahme betrifft nach Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a bestimmte vollständig Arbeitslose, die schon während der letzten Beschäftigung in einem anderen Staat in Spanien wohnten und hier wohnen bleiben oder hierher zurückkehren; der bloße spätere Umzug nach Spanien genügt dafür nicht.
Für die Mitnahme einer laufenden spanischen Arbeitslosenleistung bei vollständiger Arbeitslosigkeit zur Arbeitssuche in einen anderen EU-/EWR-Staat oder in die Schweiz gelten eigene Regeln. Grundsätzlich muss die Person zuvor mindestens vier Wochen in Spanien als arbeitssuchend registriert und der Arbeitsverwaltung verfügbar gewesen sein sowie vor der Abreise beim SEPE die Genehmigung und das Portable Document U2 beantragen. Im Zielstaat muss sie sich binnen sieben Tagen ab dem Tag registrieren, an dem sie der spanischen Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung steht, nicht erst sieben Tage nach der Ankunft.
Der Exportzeitraum beträgt zunächst drei Monate ab diesem Ausgangstag und reicht höchstens bis zum Ende des verbleibenden Leistungsanspruchs. Die zuständige Stelle kann ihn auf insgesamt höchstens sechs Monate verlängern und von der Vierwochenfrist eine Ausnahme zulassen; eine Verlängerung sollte vor Ablauf des genehmigten Zeitraums beantragt werden. Wer vor oder bei dessen Ablauf zurückkehrt, kann einen verbleibenden spanischen Anspruch fortsetzen. Ohne rechtzeitige Rückkehr geht der Restanspruch grundsätzlich verloren, soweit keine günstigere Regel oder zugelassene Ausnahme eingreift.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der SEPE dasselbe wie der regionale Arbeitsdienst?
Nein. Der SEPE verwaltet vor allem den gesetzlichen Arbeitslosenschutz. Registrierung, Orientierung, Vermittlung und regionale Beschäftigungsprogramme liegen grundsätzlich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung der autonomen Gemeinschaft.
Gibt es nach einer freiwilligen Kündigung automatisch Arbeitslosengeld?
Nein. Eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes gilt grundsätzlich nicht als gesetzliche Arbeitslosigkeit. Nur ausdrücklich gesetzlich geregelte Beendigungsfälle können anders behandelt werden.
Wahrt ein SEPE-Termin die 15-Tage-Frist?
Eine innerhalb der Frist nachweisbar gebuchte SEPE-Terminvereinbarung zur Antragstellung kann die Frist wahren, wenn der zugewiesene Termin erst später liegt und der Antrag dann gestellt wird. Die Buchung ersetzt den Antrag nicht; Buchungsbeleg und Antragseingang sollten aufbewahrt werden.
Muss die Arbeitgeberbescheinigung dem Antrag beigefügt werden?
Nicht, wenn sie wirksam über Certific@2 an den SEPE übermittelt wurde. Für bestimmte zusammengefasste oder einheitliche Bearbeitungsverfahren bestehen jedoch Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht.
Ist der Antrag nach drei Monaten ohne Antwort bewilligt?
Nein. Ohne zugestellte Entscheidung gilt der Antrag nach drei Monaten als durch Verwaltungsschweigen abgelehnt. Danach kann die reclamación previa eingelegt werden.
Wofür werden U1 und U2 verwendet?
U1 dient als Nachweis von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten für die europäische Koordinierung. U2 betrifft die genehmigte vorübergehende Mitnahme einer laufenden Arbeitslosenleistung zur Arbeitssuche in einen anderen erfassten Staat.
Quellen
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Real Decreto 1383/2008 über Struktur und Beteiligung des SEPE: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-14096, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Ley 3/2023 de Empleo: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-5365, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Real Decreto Legislativo 8/2015 über die Ley General de la Seguridad Social: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-11724, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Ley 39/2015 über das allgemeine Verwaltungsverfahren: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-10565, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Orden TIN/790/2010 über Certific@2: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-5211, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Ley 36/2011 über die Sozialgerichtsbarkeit: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2011-15936, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Real Decreto-ley 2/2024 über den reformierten Arbeitslosenzuschuss: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-10235, abgerufen am 16. September 2026.
- Europäische Union, EUR-Lex, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02004R0883-20190731, abgerufen am 16. September 2026.
- SEPE, Entscheidung vom 4. Dezember 2012, amtliche Bekanntmachung 932/13 im Boletín Oficial de la Provincia de Ávila Nr. 53 vom 15. März 2013, S. 4–5 (rechtzeitig gebuchter, später zugewiesener Antragstermin): Amtliche Veröffentlichung, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, Ley Orgánica 1/2025, zusätzliche Bestimmung 1 und Übergangsbestimmung 1 (Tribunales de Instancia): Amtliche Gesamtausgabe, abgerufen am 16. September 2026.
- Europäische Union, Your Europe, Standardformulare für Sozialversicherungsansprüche, U1 und U2: Amtliche Erläuterung, abgerufen am 16. September 2026.
- Europäische Union, Your Europe, Mitnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Amtliche Erläuterung, abgerufen am 16. September 2026.
