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GmbH & Co. KG | Deutschland

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Eine GmbH & Co. KG bleibt nach deutschem Recht eine Personenhandelsgesellschaft, obwohl eine GmbH persönlich haftet. Bei Vermögen in Spanien entscheidet die Rechtsformbezeichnung nicht über die Besteuerung: Spanien prüft die Qualifikation eigenständig. Haftung, Gewinnzurechnung, Immobilienerträge, DBA-Folgen und Nachfolge müssen deshalb fallbezogen zusammengeführt werden.

Eine GmbH & Co. KG mit Vermögen in Spanien verbindet eine deutsche Personenhandelsgesellschaft mit grenzüberschreitenden Steuer- und Vermögensfragen. Ihre deutsche Bezeichnung entscheidet nicht automatisch darüber, wie Spanien die Gesellschaft und ihre Einkünfte behandelt. Deshalb müssen Aufbau, Haftung, steuerliche Zurechnung und die konkrete spanische Einkunftsquelle getrennt geprüft werden.

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG). Bei einer KG haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich, während die Haftung mindestens eines Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf eine Haftsumme beschränkt ist. In der typischen GmbH & Co. KG übernimmt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der sogenannten Komplementärin. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur deren Gesellschaftsvermögen.

Die rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Kauft die KG ein Grundstück, gehört dieses deshalb zum Gesellschaftsvermögen. Es ist nicht einfach anteiliges Miteigentum der einzelnen Gesellschafter. Diese gesellschaftsbezogene Betrachtung ist seit der Reform des Personengesellschaftsrechts besonders wichtig.

Wer führt die Geschäfte und wer vertritt die Gesellschaft?

Nach der gesetzlichen Grundregel sind Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann die interne Kompetenzverteilung näher ausgestalten; bei außergewöhnlichen Geschäften sind außerdem die über das Recht der KG anwendbaren Regeln zu beachten. Vor einer Entscheidung muss deshalb der konkrete Gesellschaftsvertrag gelesen werden.

Ein Kommanditist darf die KG nicht allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung vertreten. Nach außen handelt regelmäßig die Komplementär-GmbH für die KG. Die GmbH wiederum wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Geschäftsführer vertreten. Daneben können Vollmachten oder Prokura bestehen.

Wie unterscheiden sich Pflichteinlage und Haftsumme?

Die Pflichteinlage bezeichnet die intern vereinbarte Einlage des Kommanditisten. Für seine Außenhaftung ist nach der Eintragung grundsätzlich die im Handelsregister eingetragene Haftsumme maßgeblich. Beide Beträge können übereinstimmen, sind aber rechtlich nicht dasselbe.

Ist die vereinbarte Einlage geleistet, ist die unmittelbare Gläubigerhaftung des Kommanditisten insoweit ausgeschlossen. Wird die Einlage später zurückgezahlt, gilt sie gegenüber den Gläubigern in diesem Umfang wieder als nicht geleistet. Eine entsprechende Haftungswirkung kann auch bei einer Gewinnentnahme eintreten, wenn der Kapitalanteil bereits unter die Haftsumme gefallen ist oder durch die Entnahme darunter sinkt.

Ein Kommanditist kann außerdem keine Gewinnauszahlung verlangen, soweit sein Kapitalanteil wegen zugewiesener Verluste unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag gesunken ist oder durch die Auszahlung darunter sinken würde. Steuerliche Gewinnzurechnung, zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch, Entnahme und Einlagenrückgewähr sind daher vier unterschiedliche Vorgänge.

Welche Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten gelten?

Haftet bei einer KG keine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar über eine persönlich haftende Personengesellschaft persönlich, erstreckt das Handelsgesetzbuch grundsätzlich die kapitalgesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung auf die Gesellschaft. Welche Unterlagen tatsächlich offenzulegen sind und welche Erleichterungen greifen, hängt unter anderem von der Größenklasse und einer möglichen Konzernbefreiung ab.

Offenzulegende Rechnungslegungsunterlagen sind grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch an das Unternehmensregister zu übermitteln. Diese Frist ersetzt keine Prüfung der vorgelagerten Aufstellungs- und Prüfungsfristen.

Wie wird die GmbH & Co. KG in Deutschland besteuert?

Ohne wirksame Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG werden für die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer den Mitunternehmern ihre Gewinnanteile sowie Sondervergütungen für Tätigkeit, Darlehen oder überlassene Wirtschaftsgüter als gewerbliche Einkünfte zugerechnet. Die Zurechnung knüpft an den Gewinnanteil und nicht erst an eine spätere Auszahlung an. Bei wirksamer Option werden die Gesellschaft für Zwecke der Einkommensbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt; die zivilrechtliche Rechtsform bleibt eine KG.

Auch eine an sich vermögensverwaltende Personengesellschaft kann gewerblich geprägt sein. Das ist der Fall, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Abweichende Geschäftsführungsrechte können die Einordnung verändern. Liegt ein Gewerbebetrieb vor, ist für die deutsche Gewerbesteuer die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin.

Bei Besteuerung als Mitunternehmerschaft sind Verluste eines Kommanditisten nach § 15a des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich nicht ausgleichs- oder abzugsfähig, soweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die Vorschrift enthält eine haftungsbezogene Ausnahme und Regeln für verrechenbare Verluste. Für eine belastbare Beurteilung müssen daher Kapitalkonten und Haftung gemeinsam analysiert werden.

Wie wird eine deutsche GmbH & Co. KG in Spanien eingeordnet?

Die steuerliche Einordnung der GmbH & Co. KG in Spanien erfolgt autonom. Die spanische Prüfung fragt insbesondere, ob die ausländische Gesellschaft im Gründungsstaat selbst persönlicher Ertragsteuerpflichtiger ist, ob ihre Einkünfte den Gesellschaftern bereits bei der Entstehung zugerechnet werden und ob die Einkünfte dabei ihre Quellenart behalten. Die deutsche Rechtsformbezeichnung allein genügt nicht.

Eine pauschale Behandlung jeder deutschen GmbH & Co. KG in Spanien wie eine spanische Kapitalgesellschaft wäre deshalb ebenso unzutreffend wie ein allgemeines Versprechen eines festen Körperschaftsteuersatzes. Steuersubjekt, Steuerart, Tarif und Erklärungspflichten richten sich nach der spanischen Qualifikation, der Ansässigkeit, einer möglichen Betriebsstätte und der jeweiligen Einkunftsquelle.

Was gilt für eine Mallorca-Immobilie in einer GmbH & Co. KG?

Bei einer Mallorca-Immobilie in einer GmbH & Co. KG behandelt das spanische Nichtresidentensteuerrecht Erträge aus in Spanien belegenen Immobilien und Gewinne aus deren unmittelbarer oder bestimmter mittelbarer Veräußerung als spanische Einkünfte. Wird eine ausländische Einheit in Spanien als transparent qualifiziert und besteht keine Präsenz im Sinne von Artikel 38 des Nichtresidentensteuergesetzes, unterliegen ihre nicht in Spanien ansässigen Mitglieder mit ihrem zugerechneten Anteil grundsätzlich der Nichtresidentensteuer ohne Betriebsstätte. Eine solche Präsenz liegt vor, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien kontinuierlich oder gewöhnlich über Einrichtungen oder Arbeitsstätten erfolgt oder ein zum Vertragsabschluss im Namen und für Rechnung der Einheit befugter Vertreter tätig wird.

Auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien weist dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht zu: Einkünfte aus einer Immobilie auf Mallorca dürfen in Spanien besteuert werden. Das gilt ebenfalls für Immobilienerträge eines Unternehmens. Gewinne aus der Veräußerung spanischer Immobilien dürfen ebenfalls in Spanien besteuert werden.

Seit dem 1. Januar 2025 erfasst die durch das BEPS-MLI geänderte Abkommensregel darüber hinaus Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wenn deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf spanischen Immobilien beruhte. Erfasst bleiben auch Gewinne aus der Veräußerung von Rechten, die den Genuss spanischer Immobilien vermitteln. Das Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte, bestimmt jedoch weder allein die nationale Bemessungsgrundlage noch das Verfahrensrecht.

Was ist bei Übertragung und Nachfolge zu beachten?

Beim Tod eines Kommanditisten wird die KG nach der gesetzlichen Grundregel mit dessen Erben fortgesetzt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei einer GmbH & Co. KG mit Vermögen in Spanien müssen deshalb der Gesellschaftsvertrag, das anwendbare Erbrecht, die Bewertung und die spanischen Vermögensbezüge gemeinsam betrachtet werden.

Besondere Aufmerksamkeit verlangt eine Gesellschaft, deren Wert wesentlich auf Immobilien in Spanien oder Mallorca beruht. Neben der Nachfolge in die Beteiligung können die spanische Qualifikation und die abkommensrechtlichen Regeln für immobiliengeprägte Anteile relevant werden. Ein allgemeines Ergebnis lässt sich ohne die konkrete Beteiligungs-, Vermögens- und Ansässigkeitsstruktur nicht ableiten.

Welche Prüfung braucht eine GmbH & Co. KG mit Vermögen in Spanien?

  1. Gesellschaftsverträge und Registereinträge von KG und Komplementär-GmbH auf Geschäftsführung, Vertretung, Pflichteinlage und Haftsumme prüfen.
  2. Kapitalkonten, geplante Entnahmen und Verlustnutzung getrennt beurteilen.
  3. Die deutsche ertrag- und gewerbesteuerliche Einordnung dokumentieren.
  4. Die autonome spanische Qualifikation anhand der tatsächlichen Steuer- und Zurechnungsmerkmale vornehmen.
  5. Spanische Einkunftsquellen, eine mögliche Betriebsstätte sowie nationale Erklärungs- und Verfahrenspflichten bestimmen.
  6. Bei Immobilien auf Mallorca das Doppelbesteuerungsabkommen, spanisches Immobilienrecht und die Nachfolgeplanung zusammenführen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine GmbH & Co. KG eine Kapitalgesellschaft?

Nein. Nach deutschem Recht ist sie eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personenhandelsgesellschaft. Dass eine GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin ist, ändert die Rechtsform der KG nicht.

Haftet ein Kommanditist niemals persönlich?

Die Haftung ist grundsätzlich auf die eingetragene Haftsumme begrenzt und insoweit ausgeschlossen, wie die Einlage geleistet ist. Bei Rückzahlung der Einlage oder bestimmten Entnahmen kann die Außenhaftung jedoch wieder aufleben. Bei einer auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichteten KG haftet ein Kommanditist für vor der Registereintragung begründete Verbindlichkeiten unbeschränkt, wenn er der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat und dem Gläubiger seine Kommanditistenstellung nicht bekannt war (§ 176 HGB).

Wird die GmbH & Co. KG in Spanien automatisch transparent besteuert?

Nein. Spanien nimmt eine eigenständige Vergleichsprüfung vor. Entscheidend sind unter anderem die persönliche Ertragsteuerpflicht der Gesellschaft im Gründungsstaat, die laufende Zurechnung an die Gesellschafter und der Erhalt der Einkunftsart.

Darf Spanien Mieteinnahmen aus einer Immobilie der KG besteuern?

Ja. Einkünfte aus in Spanien gelegenen Immobilien dürfen nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen in Spanien besteuert werden. Wer Steuerschuldner ist und wie erklärt wird, hängt von der spanischen Qualifikation und der konkreten Tätigkeit ab.

Geht der Gesellschaftsanteil beim Tod eines Kommanditisten auf die Erben über?

Nach der gesetzlichen Grundregel wird die KG mit den Erben fortgesetzt. Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Nachfolgeregel enthalten und muss deshalb immer mit dem Erbrecht und einem möglichen spanischen Vermögensbezug abgeglichen werden.

Quellen