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Erbrecht | Erben in Deutschland | Rechtslage

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 07. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 9 Min.

Kurz & klar

Das deutsche Erbrecht ordnet Erben, Quoten, Pflichtteil, Ausschlagung und Haftung. Bei Nachlässen zwischen Deutschland und Spanien bestimmt regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt oder eine wirksame Rechtswahl das Erbstatut. Registervollzug und Steuern folgen eigenen Regeln; eine Immobilie auf Mallorca macht daher nicht automatisch spanisches Erbrecht anwendbar.

Das deutsche Erbrecht bestimmt, wer mit dem Tod Erbe wird, welche Ansprüche trotz Testament bestehen und wie der Nachlass abgewickelt wird. Bei einem Wohnsitz oder Vermögen im Ausland kommen europäische Kollisionsregeln, ausländischer Registervollzug und mehrere Steuerordnungen hinzu. Diese Ebenen müssen getrennt geprüft werden.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Gibt es mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Ein Erbschein bewirkt diesen Übergang nicht; er kann die bereits entstandene Erbenstellung später nachweisen.

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Ist ein Kind vorverstorben, tritt dessen Stamm an seine Stelle. Kinder erben innerhalb ihrer Ordnung zu gleichen Teilen. Verwandte einer näheren Ordnung schließen grundsätzlich die ferneren Ordnungen aus.

Der gesetzliche Grundanteil des überlebenden Ehegatten beträgt neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel. Neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern beträgt er grundsätzlich die Hälfte; fehlen solche Verwandten und Großeltern, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass. Die tatsächliche Quote hängt jedoch zusätzlich vom Güterstand ab.

Wird eine deutsche Zugewinngemeinschaft durch den Tod beendet, erhöht sich der gesetzliche Ehegattenerbteil pauschal um ein weiteres Viertel. Neben Kindern ergibt das regelmäßig eine Quote von ein Halb. Bei Gütertrennung gilt eine andere Regel: Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Die pauschale Aussage, ein Ehegatte erhalte immer 50 Prozent, ist deshalb falsch.

Wie lassen sich Erben und einzelne Gegenstände bestimmen?

Eine letztwillige Verfügung kann Erben einsetzen und weitere Anordnungen treffen. Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands ist nicht automatisch ein Vermächtnis. Je nach Wortlaut und Nachlassstruktur kann sie als Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Teilungsanordnung auszulegen sein. Ein Vermächtnis vermittelt regelmäßig einen Anspruch gegen den Beschwerten. Eine Teilungsanordnung steuert dagegen die Verteilung innerhalb einer Erbengemeinschaft, ohne die Erbquoten zu ändern.

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Alternativ kann es notariell errichtet werden. Ort und Zeit sollen im eigenhändigen Testament angegeben sein, weil ihr Fehlen bei nicht anderweitig aufklärbaren Zweifeln über die Gültigkeit entscheidend werden kann.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei kann ein Ehegatte den Text eigenhändig verfassen und der andere eigenhändig mitunterzeichnen. Setzen sich beide gegenseitig und einen Dritten als Erben des Überlebenden ein, gilt dieser im Zweifel als Schlusserbe. Eine Bindung entsteht aber nicht pauschal für jede Klausel, sondern insbesondere bei wechselbezüglichen Verfügungen. Widerruf, Bindungswirkung und gesetzliche Ausnahmen müssen daher am konkreten Testament geprüft werden.

Ein Erbvertrag wird grundsätzlich notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen. Er verhindert Verfügungen unter Lebenden nicht generell. Beeinträchtigende Schenkungen können nach dem Erbfall unter den gesetzlichen Voraussetzungen jedoch einen Herausgabeanspruch des Vertragserben auslösen.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Wird ein Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er grundsätzlich den Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen. Entsprechendes gilt grundsätzlich für Ehegatten und Eltern. Das Pflichtteilsrecht der Eltern ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein vorrangiger Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).

Für eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft ordnet das Lebenspartnerschaftsgesetz gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments an. Ein bloß unverheiratetes und nicht registriertes Zusammenleben begründet diese Rechte nicht automatisch.

Bei lebzeitigen Schenkungen ist zwischen Pflichtteils- und Steuerrecht zu unterscheiden. Für die Pflichtteilsergänzung wird eine Schenkung im ersten Jahr grundsätzlich vollständig und danach jährlich um ein Zehntel weniger berücksichtigt; bei Schenkungen an Ehegatten beginnt dieser Zeitraum nicht vor Auflösung der Ehe. Die steuerliche Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren ist eine eigenständige Regel und führt nicht zu derselben Berechnung.

Wann muss eine Erbschaft ausgeschlagen werden?

Die Erbschaft fällt dem berufenen Erben automatisch an, obwohl er sie ausschlagen darf. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund; bei testamentarischer Berufung nicht vor der gerichtlichen Bekanntgabe. Nach Annahme oder Ablauf der Frist ist die Ausschlagung ausgeschlossen, und mit Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen.

Sechs Monate gelten nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Maßgeblich ist hier der gesetzliche Begriff des letzten Wohnsitzes und nicht automatisch der gewöhnliche Aufenthalt nach europäischem Kollisionsrecht.

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Ist sie wirksam, gilt der Anfall an den Ausschlagenden rückwirkend als nicht erfolgt und die Erbschaft fällt dem Nächstberufenen an.

Ein Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören Schulden des Erblassers ebenso wie Pflichtteils-, Vermächtnis- und Auflagenverbindlichkeiten. Nachlassverwaltung oder ein eröffnetes Nachlassinsolvenzverfahren können die Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Nachlass beschränken. Wer Überschuldung vermutet, sollte deshalb Fristen und Haftungsinstrumente sofort prüfen und nicht erst über Nachlassgegenstände verfügen.

Wann sind Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis nötig?

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Er bezeugt das Erbrecht und gegebenenfalls die Größe des Erbteils, schafft die Erbenstellung aber nicht. Außerhalb gesetzlicher Sonderfälle besteht keine allgemeine Pflicht, immer einen Erbschein vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann gegenüber einer Bank auch ein eröffnetes eigenhändiges Testament genügen, wenn es die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit belegt.

Für eine Grundbuchberichtigung verlangt das deutsche Grundbuchrecht grundsätzlich einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Bei einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen können die Urkunde und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift genügen. Bleibt die Erbfolge aus Sicht des Grundbuchamts unklar, darf es einen weitergehenden Nachweis verlangen.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist freiwillig und ersetzt nationale Dokumente nicht allgemein. Es dient insbesondere dazu, die Stellung und Befugnisse von Erben, unmittelbar berechtigten Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern in einem anderen teilnehmenden EU-Staat nachzuweisen. Beglaubigte Abschriften gelten grundsätzlich sechs Monate; danach kann eine Verlängerung oder eine neue Abschrift erforderlich sein.

Erbrecht in Deutschland: Was gilt bei Vermögen in Spanien?

Für Todesfälle seit dem 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich ein einheitliches Recht für die gesamte Rechtsnachfolge. Ohne wirksame Rechtswahl gilt regelmäßig das Recht des Staates, in dem der Erblasser beim Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser wird anhand der gesamten Lebensumstände beurteilt, insbesondere nach Dauer, Regelmäßigkeit, Bedingungen und Gründen der Aufenthalte.

Erben nach deutschem Recht müssen in Spanien dennoch den dortigen Sachen- und Registervollzug beachten. Das Erbstatut regelt unter anderem Erben und Quoten, Annahme und Ausschlagung, Haftung, Pflichtteile und Nachlassteilung. Steuern, eheliche Güterstände, die Natur dinglicher Rechte sowie Voraussetzungen und Wirkungen von Registereintragungen sind davon ausgenommen.

Die Gerichte des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts sind grundsätzlich für Entscheidungen über die gesamte Rechtsnachfolge zuständig. Eine Wahl deutschen Erbrechts verschiebt die gerichtliche Zuständigkeit nicht automatisch nach Deutschland. Erbrecht, Zuständigkeit, Registerrecht und Steuerrecht müssen daher jeweils eigenständig bestimmt werden.

Deutsches Testament bei Spanien-Vermögen: Welche Rechtswahl ist möglich?

Eine Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie im Zeitpunkt der Wahl oder im Todeszeitpunkt besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten steht jedes dieser Rechte zur Wahl. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt sein oder sich aus deren Bestimmungen ergeben.

Eine freie Wahl des Rechts am Belegenheitsort einer Immobilie sieht die Verordnung nicht vor. Die Formwirksamkeit einer schriftlichen Verfügung kann sich allerdings nach mehreren alternativen Anknüpfungen richten, etwa Errichtungsort, Staatsangehörigkeit, Domizil, gewöhnlichem Aufenthalt oder bei Immobilien dem Belegenheitsstaat. Formgültigkeit und anwendbares Erbrecht sind deshalb getrennte Fragen.

Auch Erklärungen über Annahme, Ausschlagung oder Haftungsbegrenzung können grenzüberschreitend wirksam sein, wenn sie den Formanforderungen des Erbstatuts oder des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden entsprechen. Unter den Voraussetzungen der Verordnung können dortige Gerichte solche Erklärungen entgegennehmen.

Erbfall Deutschland Mallorca: Welches Recht gilt für die Immobilie?

Der bloße Besitz einer Immobilie auf der Insel führt nicht automatisch zur Anwendung spanischen Erbrechts. Lebte eine deutsche Staatsangehörige beim Tod gewöhnlich in Spanien, gilt ohne wirksame Wahl deutschen Rechts oder eine eng begrenzte Ausnahme dagegen grundsätzlich spanisches Recht für die gesamte Rechtsnachfolge.

Verweist die EU-Erbrechtsverordnung auf einen Staat mit mehreren territorialen Erbrechtsordnungen, bestimmen zunächst dessen interne Kollisionsregeln die maßgebliche Gebietseinheit. Nur wenn solche internen Regeln fehlen, greifen die Ersatzanknüpfungen der Verordnung. Eine regionale Rechtsordnung darf daher nicht allein aus der Lage eines Hauses abgeleitet werden.

Für die Eintragung in das spanische Grundbuch kann das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweis der Erbfolge dienen. Die konkrete Zuweisung von Vermögenswerten muss nach dem spanischen Hypothekengesetz grundsätzlich in öffentlicher Urkunde oder durch rechtskräftiges Urteil bestimmt sein. Ein erbrechtlicher Nachweis ersetzt damit nicht jeden für die Eintragung nötigen Vollzugsschritt.

Wie werden grenzüberschreitende Erbfälle besteuert?

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt keine Erbschaftsteuer. Deutschland besteuert grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall, wenn der Erblasser beim Tod oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer als Inländer im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gilt. Ohne diesen persönlichen Bezug erfasst die beschränkte Steuerpflicht grundsätzlich nur deutsches Inlandsvermögen.

Spanien besteuert einen Erwerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land grundsätzlich nach seiner persönlichen Steuerpflicht unabhängig vom Belegenheitsort. Bei einem nicht in Spanien ansässigen Erwerber unterliegen insbesondere dort belegene oder ausübbare Vermögenswerte dem spanischen Steuerzugriff. Eine Immobilie auf der Insel gehört grundsätzlich dazu. War der Erblasser nicht in Spanien ansässig, können für den Erwerb von Todes wegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Regeln jener autonomen Gemeinschaft gelten, in der der höchste Wert der spanischen Nachlasswerte liegt.

Die spanische Erklärung ist bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod einzureichen. Eine Verlängerung um denselben Zeitraum muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden. Das BMF-Verzeichnis mit Stand 1. Januar 2026 führt kein Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen zwischen Deutschland und Spanien. Beide Staaten kennen jedoch nur begrenzte nationale Anrechnungsregeln, deren Voraussetzungen für jeden Vermögenswert und jede Steuer gesondert geprüft werden müssen.

Häufige Fragen (FAQ)

Erbt der Ehegatte neben Kindern immer die Hälfte?

Nein. Ein Halb ergibt sich häufig aus dem gesetzlichen Viertel und dem pauschalen Zugewinnausgleich. Bei einem anderen Güterstand kann die Quote abweichen; bei Gütertrennung erben Ehegatte und ein oder zwei Kinder beispielsweise zu gleichen Teilen.

Ist ein am Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament wirksam?

Es erfüllt nicht die Form eines eigenhändigen Testaments. Dieses muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Als Alternative kommt die notarielle Errichtung in Betracht.

Gilt für eine Ausschlagung im Ausland immer eine Frist von sechs Monaten?

Nein. Sechs Monate gelten nach deutschem Recht nur in den gesetzlich genannten Auslandsfällen. Ansonsten beträgt die Frist grundsätzlich sechs Wochen und beginnt mit der erforderlichen Kenntnis.

Macht eine Immobilie auf der Insel automatisch spanisches Erbrecht anwendbar?

Nein. Nach der EU-Erbrechtsverordnung kommt es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt beim Tod oder eine wirksame Rechtswahl an. Das spanische Sachen- und Registerrecht bleibt für die Eintragung dennoch relevant.

Ist das Europäische Nachlasszeugnis zwingend?

Nein. Es ist ein freiwilliger grenzüberschreitender Nachweis und ersetzt nationale Dokumente nicht allgemein. Für einen konkreten Registervollzug können weitere Urkunden erforderlich sein.

Verhindert eine ausländische Steuerzahlung jede Doppelbelastung?

Nein. Deutschland und Spanien haben kein spezielles Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen. Nationale Anrechnungsvorschriften können eine Doppelbelastung nur innerhalb ihrer jeweiligen Voraussetzungen und Grenzen mindern.

Quellen