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Stiftung als Nachfolgeinstrument

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 16. Oktober 2025 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 13 Min.

Kurz & klar

Eine Stiftung kann Vermögen und Unternehmensanteile dauerhaft an einen Zweck binden, ist aber weder automatisch steuerbegünstigt noch frei veränderbar. Pflichtteil, Ausstattung, Erbersatzsteuer und laufende Besteuerung bleiben eigenständige Themen. Bei Deutschland–Spanien-Fällen müssen deutsche Familienstiftung, spanische Fundación, Auslandszurechnung, Tätigkeitsregistrierung und EU-Erbstatut strikt getrennt geprüft werden.

Eine Stiftung kann Vermögen dauerhaft an einen vorgegebenen Zweck binden und die Nachfolge von der persönlichen Erbfolge lösen. Diese Dauerhaftigkeit ist zugleich ihre wichtigste Grenze: Vermögen, Zweck und Organstruktur lassen sich nach der Errichtung nicht beliebig zurückholen oder verändern. Bei einem Bezug zu Spanien kommen zusätzlich eigenständige zivil-, stiftungs- und steuerrechtliche Ebenen hinzu.

Was ist eine Stiftung als Nachfolgeinstrument?

Die rechtsfähige Stiftung deutschen Rechts ist eine mit Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Sie erfüllt dauerhaft und nachhaltig einen vom Stifter festgelegten Zweck. Anders als eine Gesellschaft hat sie keine Gesellschafter; ihre Organisation und Vermögensverwendung richten sich nach Stiftungsgeschäft, Satzung und Gesetz.

Die Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Das Stiftungsgeschäft muss der Stiftung eine Satzung mit mindestens Zweck, Name, Sitz und Regeln zur Bildung des Vorstands geben. Außerdem muss es Vermögen widmen, das der Stiftung zur eigenen Verfügung überlassen wird.

Eine Stiftung kann unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Wird eine Stiftung nach dem Tod des Stifters anerkannt, behandelt das Gesetz sie für dessen Zuwendungen als bereits vor dem Tod entstanden. Eine Verbrauchsstiftung ist als befristete Form vorgesehen, bei der das Vermögen nach den Satzungsregeln vollständig für den Zweck verbraucht wird.

Wann passt die dauerhafte Vermögensbindung zur Nachfolge?

Die Eignung hängt nicht allein von der Vermögenshöhe ab. Entscheidend ist, ob der Zweck dauerhaft bestehen soll, genügend Vermögen für Zweck, Verwaltung und Liquidität vorhanden ist und die vorgesehene Organstruktur auch ohne spätere Eigentümerentscheidungen funktioniert.

Prüffeld Wirkung der Stiftung Grenze
Dauer Vermögen bleibt einem festgelegten Zweck zugeordnet Spätere Zweckänderung oder Auflösung nur unter gesetzlichen Voraussetzungen
Eigentum Die Stiftung hält das gewidmete Vermögen selbst Der Stifter behält keine Gesellschafterstellung an der Stiftung
Leitung Organe handeln nach Satzung und Gesetz Organbefugnisse und Änderungsrechte müssen im Voraus hinreichend bestimmt sein
Familie Eine deutsche Familienstiftung kann Familieninteressen dauerhaft ordnen Pflichtteilsrechte und Pflichtteilsergänzung verschwinden nicht automatisch
Unternehmen Unternehmensanteile können gebündelt bei einem dauerhaften Rechtsträger liegen Gesellschaftsrecht, Ausschüttungsbedarf und steuerliche Begünstigungen sind getrennt zu prüfen
Grenzüberschreitender Bezug Eine deutsche Stiftung kann Vermögen oder Tätigkeit in Spanien haben Anerkennung, Tätigkeit, Besteuerung und Erbstatut folgen unterschiedlichen Regeln

Die Stiftung für Vermögensnachfolge ist damit kein bloßer Ersatz für Testament oder Gesellschaftsvertrag. Sie verbindet einen eigenen Rechtsträger mit langfristiger Zweck- und Vermögensbindung. Wer eine flexible spätere Neuverteilung des Vermögens erwartet, muss diese Bindungswirkung in der sachlichen Einordnung berücksichtigen.

Wie werden Vermögen, Satzung und Organe gebunden?

Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten deutschen Stiftung ist das Grundstockvermögen grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck wird im Regelfall aus den Nutzungen des Vermögens erfüllt. Ein zeitweiser Teilverbrauch kann nur nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen mit Wiederaufstockung vorgesehen werden; daneben können begrenzte landesrechtliche Ausnahmen bestehen.

Die Satzung ist deshalb nicht nur eine Beschreibung des Zwecks. Sie legt die dauerhafte Arbeitsgrundlage für Vorstand, weitere Organe, Vermögensverwaltung und Begünstigtenregeln. Änderungsspielräume können vorgesehen werden, Inhalt und Ausmaß einer Organermächtigung müssen aber hinreichend bestimmt sein.

Ein anderer Zweck oder eine erhebliche Beschränkung des bisherigen Zwecks setzt grundsätzlich voraus, dass der bisherige Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet; die Erfüllung des neuen oder beschränkten Zwecks muss gesichert erscheinen. Andere Zweckänderungen setzen grundsätzlich wesentlich veränderte Verhältnisse und die Erforderlichkeit der Anpassung voraus (§ 85 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Auflösung kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Organbeschlüsse über bestimmte Änderungen und die Auflösung benötigen behördliche Genehmigung.

Was ändert sich bei lebzeitiger und testamentarischer Errichtung?

Bei der lebzeitigen Errichtung überträgt der Stifter Vermögen bereits zu Lebzeiten auf den neuen Rechtsträger. Bei einer Errichtung von Todes wegen wird die Stiftung durch Testament oder Erbvertrag in die Nachfolge eingebunden. Das deutsche Stiftungsrecht ermöglicht beide Wege, doch Pflichtteil, Steuerzeitpunkt und Verfügbarkeit des Vermögens unterscheiden sich.

Eine lebzeitige Übertragung beseitigt Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht automatisch. Schenkungen werden im ersten Jahr vor dem Erbfall grundsätzlich voll berücksichtigt, danach für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger und nach zehn Jahren grundsätzlich nicht mehr. Das Gesetz knüpft dabei an die Leistung des verschenkten Gegenstands an, nicht pauschal an das Vertragsdatum.

Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe. Vorbehaltene Nutzungs-, Rückforderungs- oder Kontrollrechte können zusätzlich eine eigene rechtliche Bewertung des Leistungszeitpunkts erfordern. Der Pflichtteil selbst beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Welche deutschen Steuern entstehen bei einer Familienstiftung?

Die Vermögensübertragung aufgrund eines unter Lebenden vollzogenen Stiftungsgeschäfts gilt im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als Schenkung. Das gilt auch für die Bildung oder Ausstattung einer ausländischen Vermögensmasse, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Die Rechtsform macht die Ausstattung daher nicht automatisch steuerfrei.

Steuerereignis Grundregel Wichtige Abgrenzung
Ausstattung unter Lebenden Gilt grundsätzlich als Schenkung Bewertung, Steuerklasse, Freibeträge und Befreiungen separat
Inländische Familienstiftung Erbersatzsteuer alle 30 Jahre Eigene Steuer neben Ausstattung und laufender Besteuerung
Laufendes Einkommen Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2027 grundsätzlich 15 % Körperschaftsteuer; weitere Steuern nicht enthalten
Gemeinnützige Stiftung Befreiung bei ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweckverfolgung Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht befreit

Die Erbersatzsteuer erfasst das Vermögen einer inländischen Familienstiftung im Abstand von jeweils 30 Jahren. Für diese Besteuerung werden der doppelte Kinderfreibetrag, derzeit 800.000 Euro, und der auf die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens entfallende Prozentsatz der Steuerklasse I verwendet. Die Steuerschuld kann auf Antrag in 30 gleichen Jahresbeträgen entrichtet werden; diese umfassen Tilgung und eine Verzinsung mit 5,5 % (§ 24 ErbStG).

Bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter. Bereits diese Regel zeigt, dass Begünstigtenkreis und Satzung unmittelbare Steuerfolgen haben können.

Was gilt bei Unternehmensnachfolge mit Stiftung?

Eine Stiftung kann Unternehmensanteile halten. Ob dadurch die Unternehmensnachfolge dauerhaft funktioniert, hängt aber nicht nur vom Stiftungsrecht ab. Gesellschaftsvertrag, Stimmrechte, Organbesetzung, Ausschüttungen, Finanzierung und die Regeln des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts bleiben eigenständige Ebenen.

Für die Übertragung gesetzlich begünstigten Betriebsvermögens kann grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 % gelten. Die optionale Vollverschonung von 100 % hat strengere Voraussetzungen, darunter höchstens 20 % Verwaltungsvermögen sowie längere Lohnsummen- und Behaltensfristen. Die Regelverschonung gilt grundsätzlich nur bis zur Erwerbsgrenze von 26 Millionen Euro.

Diese Prozentsätze sind keine allgemeine Begünstigung jeder Unternehmensbeteiligung. Beteiligungsquote, Verwaltungsvermögen, Lohnsumme, Behaltensfrist, Erwerbsgrenze, mögliche Großerwerbsregeln und die konkrete Vermögensart müssen jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wie werden deutsche und spanische Steueranknüpfungen getrennt?

Bei einer grenzüberschreitenden Nachfolge können mehrere Anknüpfungspunkte gleichzeitig bestehen. Für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer kann bereits der Inlandsstatus von Erblasser, Schenker oder Erwerber eine unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall auslösen. Ohne einen solchen persönlichen Bezug kann gesetzlich definiertes deutsches Inlandsvermögen beschränkt steuerpflichtig bleiben.

Zum deutschen Inlandsstatus zählen unter anderem Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Unter weiteren Voraussetzungen können auch deutsche Staatsangehörige innerhalb einer Fünfjahresfrist nach dem Wegzug erfasst sein. Bei Körperschaften und Vermögensmassen sind Sitz oder Geschäftsleitung relevante Anknüpfungspunkte.

Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) erfasst unentgeltliche Erwerbe natürlicher Personen. Vermögensmehrungen einer juristischen Person wie einer rechtsfähigen Stiftung werden dagegen der Körperschaftsteuer zugeordnet. Bei natürlichen Personen erfasst die persönliche Steuerpflicht spanischer Residenten grundsätzlich das weltweite Vermögen; bei Nichtresidenten kann spanisch belegenes oder in Spanien ausübbares Vermögen der realen Steuerpflicht unterliegen.

Frage Deutsche Ebene Spanische oder europäische Ebene
Wer überträgt oder erwirbt? Inlandsstatus kann unbeschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen Spanische Ansässigkeit oder Belegenheit kann spanische Steuerpflicht begründen
Wo sitzt oder arbeitet die Stiftung? Sitz oder Geschäftsleitung beeinflussen Körperschaftsteuer und Auslandszurechnung Dauerhafte Tätigkeit in Spanien kann Delegation und Registrierung verlangen
Welche Rechtsform liegt vor? Deutsche Familienstiftung kann privatnützig sein Spanische Fundación muss grundsätzlich Allgemeininteressen dienen
Welches Recht gilt für den Nachlass? Stiftungs- und Steuerrecht bleiben eigenständig EU-Erbrechtsverordnung koordiniert grundsätzlich das Erbstatut, nicht Steuern oder Organisationsrecht

Aus Sitz oder Rechtsform allein lässt sich daher keine Gesamtsteuerfolge ableiten. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Geschäftsleitung, Belegenheit, Bezugsrechte, tatsächliche Verfügungsmacht und Informationsaustausch können parallel relevant sein.

Wann rechnet Deutschland eine ausländische Familienstiftung zu?

Das deutsche Außensteuergesetz rechnet Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung grundsätzlich dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zu. Ist das nicht möglich, erfolgt die Zurechnung anteilig zu unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten.

Als Familienstiftung gilt für diese Regel eine Stiftung, bei der Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Die Zurechnung betrifft nicht die Erbschaftsteuer.

Bei Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR entfällt die Zurechnung nur, wenn zwei Voraussetzungen nachgewiesen werden: Das Stiftungsvermögen muss den erfassten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen sein, und der erforderliche steuerliche Informationsaustausch muss bestehen. Eine Ansässigkeit in Spanien allein genügt deshalb nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt diese Ausnahme wegen der Kapitalverkehrsfreiheit auch für Familienstiftungen in Drittstaaten. Für den Entzug der Verfügungsmacht kommt es auf die Zivilrechtslage an (BFH, Urteil vom 3. Dezember 2024 – IX R 15/24).

Auf die deutsche Steuer aus zugerechneten Einkünften werden von der Stiftung getragene ausländische Einkommensteuern nach den gesetzlichen Regeln angerechnet. Spätere Zuwendungen bleiben nach § 15 Abs. 11 AStG insoweit von einer erneuten Einkommen- oder Körperschaftsteuer verschont, wie die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits zugerechnet wurden; eine mögliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist davon getrennt zu prüfen. Erforderlich ist eine betrags- und periodenbezogene Zuordnung.

Warum ist eine spanische Fundación keine deutsche Familienstiftung?

Eine spanische Stiftung (Fundación) nach der Ley 50/2002 ist eine Organisation ohne Gewinnzweck, deren Vermögen dauerhaft Allgemeininteressen dient. Die Begünstigten müssen eine generische Personengruppe bilden. Die Hauptleistung darf grundsätzlich nicht dem Stifter, den Mitgliedern des Patronato, deren Partnern oder Verwandten bis zum vierten Grad zugutekommen.

Eine deutsche privatnützige Familienstiftung wird deshalb nicht allein durch ihre deutsche Anerkennung zu einer spanischen Fundación. Spanien prüft Zweck, Begünstigtenkreis, Tätigkeit und Registervoraussetzungen nach seinem eigenen Recht. Je nach hauptsächlichem Tätigkeitsgebiet können neben den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln auch autonomierechtliche Vorschriften und regionale Registerzuständigkeiten hinzukommen.

Wie entsteht eine spanische Fundación?

Sie kann unter Lebenden durch öffentliche Urkunde oder von Todes wegen testamentarisch errichtet werden. Eigene Rechtspersönlichkeit erhält sie erst mit der Eintragung der Gründungsurkunde in das zuständige Stiftungsregister. Gründungsurkunde und Satzung müssen unter anderem Stifter, Dotation, Zwecke, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Begünstigtenregeln sowie Zusammensetzung und Arbeitsweise des Patronato festlegen.

Die Dotation muss für den Zweck angemessen und ausreichend sein. Bei einem Wert von mindestens 30.000 Euro wird dies vermutet. Unterhalb dieser Grenze sind ein erstes Tätigkeitsprogramm und eine Wirtschaftlichkeitsstudie erforderlich, die die Tragfähigkeit ausschließlich mit den vorgesehenen Mitteln belegt. Eine Geld-Dotation darf schrittweise erbracht werden, wenn mindestens 25 % sofort und der Rest binnen höchstens fünf Jahren geleistet werden.

Welche laufenden Pflichten bestehen?

Jede Fundación benötigt ein Leitungs- und Vertretungsorgan (Patronato) mit mindestens drei Mitgliedern. Mindestens 70 % der gesetzlich bestimmten Nettoergebnisse und Einnahmen müssen innerhalb des Entstehungsjahres und der vier folgenden Jahre den Stiftungszwecken zugeführt werden. Der Rest erhöht Dotation oder Rücklagen.

Die Fundación darf zweckbezogene sowie ergänzende oder untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Aktive Beteiligungen sind grundsätzlich nur an Gesellschaften ohne persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden zulässig. Erhält die Fundación dennoch auf irgendeinem Titel eine Beteiligung mit persönlicher Haftung, muss sie diese veräußern, sofern die Gesellschaft nicht binnen höchstens eines Jahres in eine haftungsbeschränkte Form umgewandelt wird. Eine Mehrheitsbeteiligung ist dem Protectorado anzuzeigen.

Wann gilt das spanische Sondersteuerregime?

Das Sondersteuerregime der Ley 49/2002 gilt für eine Stiftung nicht automatisch. Die Einrichtung muss unter anderem Allgemeininteressen verfolgen, mindestens 70 % der gesetzlich bestimmten Einnahmen fristgerecht dafür verwenden, die weiteren materiellen Anforderungen erfüllen und das Regime wählen.

Nur innerhalb dieses Regimes werden nicht befreite wirtschaftliche Einkünfte mit 10 % besteuert. Bestimmte Spenden, Dotationsbeiträge für die qualifizierten Zwecke und bestimmte Vermögenseinkünfte können befreit sein. Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen kann Nachzahlung, Zinsen und gegebenenfalls Sanktionen auslösen.

Das Regime ist damit nicht auf eine privatnützige deutsche Familienstiftung zugeschnitten. Zivilrechtliche Anerkennung, stiftungsrechtliche Aufsicht und steuerliche Qualifikation müssen getrennt festgestellt werden.

Was verlangt Spanien von einer dauerhaft tätigen deutschen Stiftung?

Eine ausländische Stiftung, die dauerhaft in Spanien tätig werden will, muss eine spanische Delegation unterhalten und sich beim zuständigen Stiftungsregister eintragen lassen. Sie muss ihre wirksame Gründung nach ihrem Personalstatut nachweisen.

Die Eintragung kann verweigert werden, wenn der Zweck kein spanisches Allgemeininteresse erfüllt. Die Delegation unterliegt dem zuständigen Protectorado und dem spanischen Stiftungsregime. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen darf die ausländische Organisation in Spanien die Bezeichnung „Fundación“ nicht verwenden.

Diese Registrierung regelt die dauerhafte Tätigkeit in Spanien. Sie ersetzt keine gesonderte Prüfung von Steuerqualifikation, Grundstücksregister, Nachlassvollzug oder anderen Rechtswirkungen.

Welche Rolle spielt die EU-Erbrechtsverordnung?

Für eine grenzüberschreitende Nachfolge bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts für den gesamten Nachlass. Sie erlaubt außerdem die Wahl des Rechts einer Staatsangehörigkeit.

Das so bestimmte Erbstatut erfasst unter anderem Pflichtteile und die Übertragung auf Erben oder Vermächtnisnehmer. Es kann daher für eine testamentarische Zuwendung an eine Stiftung bedeutsam sein. Ausgeschlossen sind jedoch Steuern sowie gesellschafts- und organisationsrechtliche Fragen. Die lebzeitige Übertragung als solche fällt ebenfalls nicht unter die Verordnung; Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Erbanteile richten sich jedoch nach dem Erbstatut.

Das Erbstatut beantwortet somit nicht, ob eine Stiftung wirksam errichtet oder in Spanien registriert ist und welche deutschen oder spanischen Steuern entstehen. Diese Fragen folgen ihren eigenen Rechtsordnungen und Anknüpfungspunkten.

Welche Punkte müssen in einer grenzüberschreitenden Einordnung feststehen?

  1. Personen: Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und steuerlichen Status von Stifter, Erblasser und Erwerbern bestimmen.
  2. Stiftung: Rechtsform, Zweck, Begünstigtenkreis, Sitz, Geschäftsleitung und tatsächliche Verfügungsmacht erfassen.
  3. Vermögen: Art, Belegenheit, Bewertung, Liquidität und mögliche Unternehmensqualifikation getrennt zuordnen.
  4. Zeitpunkt: Lebzeitige Ausstattung, Tod, Anerkennung, Registereintragung und spätere Zuwendung unterscheiden.
  5. Rechtsebene: Erbstatut, Stiftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht nicht vermischen.
  6. Tätigkeit: Klären, ob eine ausländische Stiftung nur Vermögen in Spanien hält oder dort dauerhaft tätig wird.
  7. Nachweise: Bereits zugerechnete Einkünfte, ausländische Steuern, Vermögensentzug und Informationsaustausch periodenbezogen dokumentieren.

Diese Einordnung liefert noch keine individuelle Gestaltungsentscheidung. Sie zeigt, welche Tatsachen für die rechtliche und steuerliche Beurteilung voneinander getrennt werden müssen.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann eine Stiftung Pflichtteilsansprüche vollständig verhindern?

Nein. Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung bestehen neben der Stiftung. Bei lebzeitigen Schenkungen gilt grundsätzlich eine Abschmelzung über zehn Jahre, deren Beginn aber nicht pauschal am Vertragsdatum festgemacht werden darf.

Ist die Ausstattung einer Familienstiftung steuerfrei?

Nein. Eine lebzeitige Vermögensübertragung aufgrund des Stiftungsgeschäfts gilt grundsätzlich als Schenkung. Bewertung, Steuerklasse, Freibeträge, Befreiungen und mögliche Begünstigungen sind gesondert zu prüfen.

Was bedeutet Erbersatzsteuer?

Das Vermögen einer inländischen Familienstiftung unterliegt in Deutschland im Abstand von jeweils 30 Jahren einer eigenen Erbschaftsteuer. Sie tritt neben die Besteuerung der ursprünglichen Ausstattung und der laufenden Einkünfte.

Gilt die 100-prozentige Betriebsvermögensverschonung für jede Stiftung?

Nein. Sie betrifft nur gesetzlich begünstigtes Betriebsvermögen und verlangt strengere Voraussetzungen, darunter höchstens 20 % Verwaltungsvermögen sowie längere Lohnsummen- und Behaltensfristen.

Ist eine spanische Fundación ein Ersatz für eine deutsche Familienstiftung?

Grundsätzlich nicht. Die spanische Fundación muss Allgemeininteressen dienen und darf ihre Hauptleistung grundsätzlich nicht dem Stifter, den Patronatsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen zukommen lassen.

Entfällt die deutsche Zurechnung bei einer Stiftung mit Sitz in Spanien?

Nicht allein wegen des Sitzes. Erforderlich sind sowohl der nachgewiesene rechtliche und tatsächliche Entzug des Stiftungsvermögens als auch der notwendige steuerliche Informationsaustausch.

Bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung auch die Steuern?

Nein. Sie koordiniert grundsätzlich das auf den Nachlass anwendbare Erbrecht und schließt Steuerfragen sowie gesellschafts- und organisationsrechtliche Fragen aus. Die lebzeitige Übertragung als solche fällt ebenfalls nicht unter die Verordnung; Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Erbanteile richten sich jedoch nach dem Erbstatut.

Quellen