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IKS | Internes Kontrollsystem - Konflikt mit dem Strafrecht

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 06. März 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 7 Min.

Kurz & klar

Ein steuerliches internes Kontrollsystem ordnet Risiken, Verantwortlichkeiten, Kontrollen und Berichtigungen. In Deutschland kann seine Angemessenheit gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen, schützt aber nicht automatisch. Spanien prüft Sorgfalt eigenständig; sein strafrechtliches Präventionsmodell verlangt zudem ein vor der Tat wirksam betriebenes, umfassendes Organisations- und Führungsmodell.

Ein steuerliches internes Kontrollsystem kann Verantwortlichkeiten, Fristen, Datenwege und Reaktionen auf Abweichungen nachvollziehbar ordnen. In Deutschland kann ein angemessenes System ein Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit sein; in Spanien gelten eigene Maßstäbe für Sorgfalt, Sanktionen und strafrechtliche Organisationsmodelle. Ein Handbuch allein verhindert weder Fehler noch Haftung.

Was leistet ein steuerliches internes Kontrollsystem in Deutschland und Spanien?

Ein steuerliches internes Kontrollsystem organisiert die Erfüllung steuerlicher Pflichten risikoorientiert. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, geeignete Zugriffs-, Erfassungs-, Abstimmungs- und Freigabekontrollen, dokumentierte Nachweise sowie eine definierte Reaktion auf erkannte Abweichungen.

Seine Wirksamkeit zeigt sich nicht an der bloßen Existenz einer Richtlinie. Entscheidend sind ausgeführte Kontrollen, klare Verantwortung, dokumentierte Reaktionen und regelmäßige Anpassungen. Kontrollfrequenzen und Schwellen sind anhand der tatsächlichen Risiken festzulegen; die amtlichen Grundlagen geben dafür keine allgemeingültigen Zahlen vor.

Schützt ein IKS vor deutschem Steuerstrafrecht?

Der deutsche Anwendungserlass zu § 153 der Abgabenordnung (AO) stellt klar: Ein steuerliches IKS kann ein Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit sein. Es schafft aber weder eine gesetzliche Haftungsfreistellung noch eine unwiderlegbare Vermutung. Alle Umstände des Einzelfalls bleiben zu würdigen.

Ein Fehler, der weder vorsätzlich noch leichtfertig verursacht wurde, ist nach dem Anwendungserlass keine Steuerstraftat oder leichtfertige Steuerverkürzung. Eine Pflicht zur Berichtigung kann trotzdem bestehen. Fehlerursache und spätere Reaktion sind deshalb getrennt zu beurteilen.

Wann muss eine fehlerhafte Erklärung berichtigt werden?

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann, muss er dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese bestehende Pflicht kann ab Erkennen des Fehlers als Steuerhinterziehung durch Unterlassen relevant werden.

Die Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO ist nicht mit einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichzusetzen. Straf- und bußgeldrechtliche Folgen sowie besondere Voraussetzungen einer Regularisierung sind separat zu prüfen.

Welche Mitwirkung gilt bei Deutschland-Spanien-Geschäften?

Bei ausländischen Sachverhalten verlangt § 90 AO eine gesteigerte Mitwirkung. Beteiligte müssen den Sachverhalt aufklären, erforderliche Beweismittel beschaffen und ihre rechtlichen sowie tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Steuerkontrollen bei Deutschland-Spanien-Geschäften sollten deshalb sicherstellen, dass Belege und Entscheidungsgrundlagen bereits bei der Transaktion beschaffbar und eindeutig zugeordnet sind.

Für Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland verlangt § 90 AO außerdem eine Transaktionsmatrix sowie Aufzeichnungen über Art und Inhalt der Beziehungen und ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen. Die Dokumentation muss eine Prüfung der fremdvergleichskonformen Vereinbarung ermöglichen. Bei einer Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix, eine gegebenenfalls erforderliche Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle ohne gesonderte Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Für angeforderte Aufzeichnungen gilt grundsätzlich ebenfalls eine Vorlagefrist von 30 Tagen.

Ein Überblick über weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreissystematik einer multinationalen Gruppe gehört grundsätzlich zur Dokumentation, wenn der Vorjahresumsatz des betroffenen Unternehmens nicht unter 100 Millionen Euro lag. Diese Schwelle betrifft die besondere Gruppenübersicht und nicht die allgemeine Notwendigkeit risikogerechter Kontrollen.

Wie beurteilt Spanien steuerliche Fehler und Sorgfalt?

Nach dem spanischen allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria, LGT) setzt eine Steuerordnungswidrigkeit eine gesetzlich typisierte vorsätzliche oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung voraus. Sanktioniert werden kann, wer für den Tatbestand verantwortlich ist. Eine objektive Abweichung führt nicht ohne Verantwortlichkeitsprüfung automatisch zu einer Sanktion.

Die Verantwortlichkeit entfällt, wenn die notwendige Sorgfalt eingehalten wurde. Das Gesetz nennt eine vertretbare Auslegung der Norm oder die Befolgung veröffentlichter Verwaltungsmaßstäbe als Beispiele. Ein vorhandenes IKS ist dort jedoch nicht als automatischer Freistellungstatbestand genannt.

Eine freiwillige spanische Berichtigung ohne vorherige förmliche Aufforderung oder bekannt gegebene einschlägige Verwaltungsmaßnahme schließt nach Artikel 179 Absatz 3 LGT die steuerordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit für die ursprünglich fehlerhafte Erklärung grundsätzlich aus. Das ist keine allgemeine strafrechtliche Befreiung. Gesetzliche Zuschläge nach Artikel 27 LGT und mögliche neue Verstöße durch eine verspätete oder erneut fehlerhafte Erklärung bleiben davon unberührt. Zeitpunkt, Vollständigkeit und Verfahrensstand sind daher entscheidend.

Welche Orientierung bietet Spaniens Kodex guter Steuerpraxis?

Der spanische Kodex guter Steuerpraxis (Código de Buenas Prácticas Tributarias) enthält freiwillig übernommene, flexible und nicht abschließende Empfehlungen für Unternehmen und Steuerverwaltung. Er ist kein gesetzliches Safe-Harbor-Regime.

Als gute Praxis beschreibt die spanische Steuerverwaltung unter anderem eine vom Verwaltungsorgan festgelegte und dokumentierte Steuerstrategie, die Genehmigung besonders steuerlich riskanter Geschäfte und überprüfbare Regeln zur Minderung identifizierter Risiken. Sie nennt außerdem wirksame Informations- und interne Kontrollsysteme, die vollständig in die allgemeinen Geschäftskontrollen integriert sind.

Was verlangt das spanische strafrechtliche Organisationsmodell?

Der spanische Código Penal kann einer juristischen Person bestimmte Straftaten zurechnen, die Leitungspersonen für ihre Rechnung und zu ihrem direkten oder indirekten Vorteil begehen. Eine Zurechnung kann auch bei Taten unterstellter Personen in Betracht kommen, wenn Aufsicht, Überwachung und Kontrolle gravierend versagt haben. Dies gilt nur bei Delikten, für die das Gesetz die Verantwortlichkeit juristischer Personen ausdrücklich vorsieht.

Für eine mögliche Befreiung nach Artikel 31 bis Código Penal muss vor der Tat ein geeignetes Organisations- und Führungsmodell wirksam eingeführt worden sein, das gleichartige Delikte verhindert oder ihr Risiko wesentlich senkt. Bei Taten von Leitungspersonen verlangt Absatz 2 zusätzlich, dass das Verwaltungsorgan das Modell eingeführt hat, die Täter es betrügerisch umgangen haben und die zuständige Aufsicht weder unterlassen noch unzureichend ausgeübt wurde. Für Taten unterstellter Personen richtet sich die Befreiung nach Absatz 4; auch dort muss das geeignete Präventionsmodell bereits vor der Tat wirksam umgesetzt sein.

Zum Modell gehören sechs Kernelemente:

  1. Identifikation risikobehafteter Tätigkeiten;
  2. Protokolle für Entscheidungen und ihre Ausführung;
  3. geeignete Steuerung der Finanzmittel;
  4. Meldeweg für Risiken und Verstöße;
  5. Disziplinarsystem;
  6. regelmäßige Überprüfung und anlassbezogene Anpassung.

Für die Befreiung bei Leitungstaten muss die Aufsicht über das Modell grundsätzlich einem Organ mit autonomen Initiativ- und Kontrollbefugnissen oder einem gesetzlich mit der Wirksamkeitskontrolle interner Kontrollen betrauten Organ übertragen sein. Bei kleinen juristischen Personen darf das Verwaltungsorgan diese Funktion selbst übernehmen, wenn die Gesellschaft eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen darf.

Werden wirksame Präventionsmaßnahmen erst nach der Tat, aber vor Beginn der mündlichen Verhandlung eingeführt, sind sie nur ein strafmildernder Umstand. Eine späte Nachrüstung hat nicht dieselbe Wirkung wie ein vor der Tat wirksam betriebenes Modell.

Wie grenzt man Steuer-IKS und Strafrechtsmodell ab?

Ebene Rechtliche Aussage
Deutschland, § 153 AO Angemessenes Steuer-IKS kann Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit sein; Einzelfallprüfung bleibt
Spanisches Steuerrecht Sorgfalt und Verantwortlichkeit werden geprüft; kein automatischer IKS-Safe-Harbor
Spanisches Strafrecht Umfassendes, vor der Tat wirksam eingeführtes Präventionsmodell mit weiteren gesetzlichen Voraussetzungen

Die drei Ebenen sind nicht austauschbar. Ein in Deutschland anerkanntes Tax Compliance Management System erzeugt in Spanien nicht automatisch dieselbe Rechtsfolge. Ebenso ist das spanische strafrechtliche Organisationsmodell weiter als ein rein steuerliches Buchhaltungs-IKS.

Wie funktioniert ein steuerliches internes Kontrollsystem für ein Unternehmen auf Mallorca?

Für ein Unternehmen auf Mallorca gelten die spanischen nationalen Maßstäbe ohne einen besonderen Mallorca-Safe-Harbor. Das steuerliche interne Kontrollsystem sollte deshalb die spanischen Erklärungspflichten, Sorgfaltsmaßstäbe und Berichtigungsprozesse abbilden und bei deutschen Steuerpflichten zusätzlich die deutschen Berichtigungs- und Mitwirkungsregeln getrennt dokumentieren.

Ein belastbarer Deutschland-Spanien-Prozess ordnet jede Pflicht einer Rechtsordnung, einem Verantwortlichen, einem Nachweis und einem Eskalationsweg zu. So bleibt sichtbar, welche Kontrolle tatsächlich ausgeführt wurde, wer eine Abweichung bewertete und wann eine Berichtigung veranlasst wurde.

Welche Mindestfragen sollte die Geschäftsleitung beantworten?

  • Welche steuerlichen Risiken und Auslandssachverhalte sind erfasst?
  • Wer erstellt, prüft, genehmigt und berichtigt Erklärungen?
  • Welche Belege und Verrechnungspreisunterlagen werden wann beschafft?
  • Wie werden Abweichungen gemeldet, bewertet und fristgerecht korrigiert?
  • Wie wird die tatsächliche Ausführung der Kontrollen nachgewiesen?
  • Wann werden Risikoanalyse, Systeme und Kontrollen angepasst?

Häufige Fragen (FAQ)

Verhindert ein steuerliches IKS eine Strafbarkeit automatisch?

Nein. In Deutschland kann es ein Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit sein. Die Umstände des Einzelfalls und die tatsächliche Wirksamkeit bleiben entscheidend.

Muss ein nicht vorsätzlicher Fehler trotzdem berichtigt werden?

Ja. Die Berichtigungspflicht kann auch dann bestehen, wenn der ursprüngliche Fehler weder vorsätzlich noch leichtfertig verursacht wurde.

Ist § 153 AO eine Selbstanzeige?

Nein. § 153 AO regelt die Anzeige und Korrektur erkannter Fehler. Strafbefreiung und besondere Regularisierungsvoraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Schafft ein IKS in Spanien einen Safe Harbor?

Nein. Das spanische Steuerrecht prüft Sorgfalt und Verantwortlichkeit, nennt ein IKS aber nicht als automatischen Freistellungstatbestand.

Reicht ein Compliance-Handbuch für Artikel 31 bis Código Penal?

Nein. Erforderlich ist ein vor der Tat geeignetes und wirksam eingeführtes Modell mit Risikokarte, Protokollen, Finanzkontrollen, Meldeweg, Disziplin und regelmäßiger Überprüfung sowie weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Kann dasselbe System in Deutschland und Spanien verwendet werden?

Ein gemeinsamer Prozessrahmen ist möglich, die Rechtsfolgen müssen aber getrennt abgebildet werden. Deutsche Indizwirkung, spanische steuerliche Sorgfalt und das spanische Strafrechtsmodell sind nicht austauschbar.

Quellen