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ErbVO | Erbrechtsverordnung der EU

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt bei internationalen Nachlässen grundsätzlich Recht und Gerichtsstand nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das Recht eines Staatsangehörigkeitsstaats kann für den gesamten Nachlass gewählt werden, ohne die Zuständigkeit automatisch zu verlagern. Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert grenzüberschreitende Nachweise. Steuer- sowie bestimmte Register- und Sachenrechtsfragen bleiben ausgeschlossen.

Internationale Nachlässe werfen drei verschiedene Fragen auf: Welches Erbrecht gilt, welche Stelle darf entscheiden und wie lässt sich die erbrechtliche Stellung in einem anderen Staat nachweisen? Die europäische Erbrechtsverordnung verbindet dafür gemeinsame Regeln. Steuerfragen, Registervoraussetzungen und bestimmte dingliche Fragen bleiben jedoch außerhalb ihres Anwendungsbereichs.

Welche Fragen regelt die EU-Erbrechtsverordnung in Spanien?

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie regelt die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Erbrecht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, den Umgang mit öffentlichen Urkunden und das Europäische Nachlasszeugnis.

Sie gilt in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und Spanien. Dänemark und Irland nehmen nicht teil. Das nach der Verordnung bestimmte Recht kann trotzdem das Recht eines Nichtmitgliedstaats sein; die Kollisionsregeln sind insoweit universell anwendbar.

Nicht erfasst sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personenstand, Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, eheliche Güterstände, Unterhaltspflichten außerhalb des Todesfalls und bestimmte Fragen bei Verschwinden oder Abwesenheit einer Person. Beim Ausschluss der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit bleiben jedoch die Sonderregeln zur Erbfähigkeit und zur materiellen Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. c und Art. 26 vorbehalten.

Auch Vermögensrechte, die außerhalb der Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden, fallen nicht in die Verordnung. Dazu zählen etwa Schenkungen, bestimmte Formen gemeinsamen Eigentums, Altersvorsorgepläne und Versicherungsverträge. Erbrechtliche Ausgleichungs- oder Anrechnungspflichten für Schenkungen bleiben jedoch nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. i erfasst. Gesellschaftsrechtliche Fragen, die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Trusts, die Art dinglicher Rechte sowie Voraussetzungen und Wirkungen von Registereintragungen bleiben ebenfalls eigenständig.

Welches Recht gilt ohne Rechtswahl?

Ohne wirksame Rechtswahl unterliegt grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Regel knüpft damit weder allein an die Staatsangehörigkeit noch an den Standort eines einzelnen Vermögensgegenstands an.

Der gewöhnliche Aufenthalt wird anhand einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod und im Todeszeitpunkt bestimmt. Besonders wichtig sind Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie dessen Umstände und Gründe. Entscheidend ist eine enge und feste Bindung; eine Meldeadresse oder der bloße Besitz einer Immobilie genügt für sich allein nicht.

Nur ausnahmsweise gilt das Recht eines anderen Staates, wenn die Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem Staat zeigt. Diese Ausnahme ist kein Ersatz für eine unterbliebene Rechtswahl.

Das bestimmte Recht erfasst grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge. Dazu gehören insbesondere Begünstigte und Erbteile, Erbfähigkeit, Enterbung, Ausgleichung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, verfügbare Quote, Pflichtteile sowie Annahme und Ausschlagung.

Welches Heimatrecht kann gewählt werden?

Eine Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie im Zeitpunkt der Wahl oder im Todeszeitpunkt besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann das Recht jedes Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit zu einem dieser Zeitpunkte besteht.

Die Wahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl richtet sich nach dem gewählten Recht. Für ihre Änderung oder ihren Widerruf gelten die Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen. Eine bloße Vorliebe für das Recht eines Staates oder dort gelegenes Vermögen ersetzt diese Anforderungen nicht.

Die Rechtswahl betrifft das anwendbare Erbrecht, nicht die Erbschaftsteuer. Da Steuersachen ausgeschlossen sind, beurteilen Deutschland und Spanien ihre Besteuerungsrechte nach den jeweiligen Steuergesetzen und gegebenenfalls einschlägigen Steuerabkommen.

Welches Gericht ist international zuständig?

Für Entscheidungen über den gesamten Nachlass sind grundsätzlich die Gerichte des teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit haben damit zwar häufig denselben Ausgangspunkt, sind aber getrennte Fragen.

Eine Wahl des Rechts eines Mitgliedstaats verlagert die Zuständigkeit nicht automatisch zu dessen Gerichten. Die betroffenen Parteien können jedoch die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst, datiert und von den betroffenen Parteien unterzeichnet werden; eine elektronische Übermittlung genügt, wenn sie eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglicht. Daneben sieht die Verordnung Mechanismen vor, nach denen sich ein Gericht für unzuständig erklären und ein anderes die Zuständigkeit annehmen kann. Eine Wahl zugunsten des Rechts eines Nichtmitgliedstaats eröffnet die Zuständigkeitsvereinbarung nach dieser Regel nicht.

Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb eines an der Verordnung teilnehmenden Mitgliedstaats, können Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats subsidiär für den gesamten Nachlass zuständig sein, wenn dort Nachlassvermögen liegt und der Erblasser im Todeszeitpunkt dessen Staatsangehörigkeit besaß. Dänemark und Irland nehmen an der Verordnung nicht teil. Eine solche Zuständigkeit kann auch an einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen, wenn seit dessen Änderung bei Anrufung höchstens fünf Jahre vergangen sind. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Zuständigkeit auf das dort belegene Vermögen beschränkt sein.

Als weitere Ausnahme kann ein Gericht als Notforum entscheiden. Das setzt voraus, dass kein Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats nach den Art. 4, 7, 8 oder 10 zuständig ist und ein Verfahren in einem eng verbundenen Drittstaat unmöglich oder unzumutbar wäre. Zusätzlich muss die Sache einen ausreichenden Bezug zum angerufenen Mitgliedstaat haben.

Wie werden Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt?

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in Erbsachen wird in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass dafür ein besonderes Verfahren erforderlich ist. Eine Nachprüfung der Entscheidung in der Sache ist nicht zulässig.

Die Anerkennung kann dennoch versagt werden. Gründe sind insbesondere ein offensichtlicher Verstoß gegen den ordre public, schwere Zustellungsmängel bei einer Säumnisentscheidung oder die Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat. Bei einer Entscheidung aus einem anderen Staat muss es sich dagegen um eine im Anerkennungsstaat anzuerkennende frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand handeln.

Für Schriftstücke, die im Rahmen der Verordnung in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, darf keine Legalisation oder vergleichbare Förmlichkeit verlangt werden. Davon zu unterscheiden sind die nationalen Voraussetzungen für Registereintragungen, die nicht durch die Verordnung vereinheitlicht werden.

Wie funktioniert ein Europäisches Nachlasszeugnis in Spanien und auf Mallorca?

Das Zeugnis ist ein freiwilliger unionsrechtlicher Nachweis. Es ersetzt die innerstaatlichen Erbnachweise nicht. Wird es für die Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt, entfaltet es seine unionsrechtlichen Wirkungen auch im Ausstellungsstaat.

Beantragen können es Erben, unmittelbar berechtigte Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Stellung, Rechte oder Befugnisse berufen müssen. Zuständig ist eine Behörde, die nach den einschlägigen Zuständigkeitsregeln der Verordnung und dem nationalen Recht als Gericht oder sonstige für Erbsachen zuständige Stelle handeln darf.

Das Zeugnis wirkt in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren. Es wird vermutet, dass es die nach dem anzuwendenden Recht festgestellten Elemente zutreffend ausweist. Die Verordnung schützt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gutgläubige Zahlungen und Verfügungen, die auf den im Zeugnis bescheinigten Angaben beruhen.

Die Urschrift bleibt bei der ausstellenden Behörde. Berechtigte erhalten beglaubigte Abschriften, die grundsätzlich sechs Monate gültig sind. Ausnahmsweise kann eine längere Gültigkeit festgelegt werden; anschließend ist eine Verlängerung oder eine neue Abschrift erforderlich. Das Zeugnis ersetzt jedoch weder die Prüfung nationaler Registeranforderungen noch die Einordnung der Art eines dinglichen Rechts.

Was bedeutet die EU-Erbrechtsverordnung für Mallorca?

Vereinfachte Ausgangslage Grundsätzliches Ergebnis
Deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, ohne Rechtswahl Spanische Gerichte sind grundsätzlich zuständig; spanisches Erbrecht gilt grundsätzlich für den gesamten Nachlass.
Dieselbe Person wählt wirksam deutsches Recht Deutsches Erbrecht gilt grundsätzlich für den gesamten Nachlass; die Zuständigkeit wechselt nicht automatisch zu deutschen Gerichten.
Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Immobilie auf der Insel, keine abweichende Wahl oder offensichtlich engere Verbindung Deutsches Erbrecht gilt grundsätzlich für den gesamten Nachlass; spanische Register- und dingliche Eintragungsfragen bleiben getrennt.

Diese Ausgangsfälle setzen voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt eindeutig bestimmt wurde. Eine offensichtlich engere Verbindung, mehrere Staatsangehörigkeiten, subsidiäre Zuständigkeit oder eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung können die rechtliche Einordnung verändern.

Der Standort der Immobilie teilt den Nachlass nicht automatisch in verschiedene Erbrechte. Gleichzeitig folgt daraus nicht, dass jede spanische Registerhandlung allein nach deutschem Recht abläuft. Das Erbstatut und die ausgeschlossenen Register- und dinglichen Fragen müssen getrennt behandelt werden.

Für welche Todesfälle und älteren Testamente gelten die Regeln?

Die Verordnung gilt grundsätzlich für die Rechtsnachfolge von Personen, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind. Dieses Datum bezeichnet den Beginn der zeitlichen Anwendung auf Erbfälle, nicht erst das Inkrafttreten der Verordnung.

Für Rechtswahlen und Verfügungen von Todes wegen aus der Zeit vor dem 17. August 2015 enthält die Verordnung Übergangsregeln. Sie können bestimmte damals wirksame Gestaltungen erhalten oder als Rechtswahl anerkennen. Ein älteres Testament darf deshalb nicht allein danach beurteilt werden, ob es einer heutigen Formulierungspraxis entspricht.

Häufige Fragen (FAQ)

Bestimmt eine erbrechtliche Rechtswahl auch die Erbschaftsteuer?

Nein. Steuerfragen sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Wahl bestimmt das Erbrecht für den Nachlass, während die Besteuerung nach den jeweiligen nationalen Steuerregeln und gegebenenfalls Steuerabkommen beurteilt wird.

Wechselt mit der Wahl deutschen Rechts automatisch das zuständige Gericht?

Nein. Die gerichtliche Zuständigkeit folgt eigenen Regeln. Unter den Voraussetzungen der Verordnung können die betroffenen Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des gewählten Mitgliedstaats vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst, datiert und unterzeichnet werden; eine elektronische Übermittlung genügt, wenn sie eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglicht.

Wie lange gilt eine beglaubigte Abschrift des Nachlasszeugnisses?

Grundsätzlich sechs Monate. Ausnahmsweise kann die ausstellende Behörde eine längere Gültigkeit festlegen. Danach ist eine Verlängerung oder eine neue beglaubigte Abschrift erforderlich.

Quellen