Kurz & klar
Der AEUV ist einer der beiden gleichrangigen EU-Grundverträge. Er regelt Zuständigkeiten und Verfahren der Union sowie zentrale Freiheiten für Arbeitnehmer, Niederlassungen, Dienstleistungen und Kapital. Für Deutsche in Spanien ist er vor allem bei grenzüberschreitender Arbeit, Unternehmensgründung, Immobilieninvestitionen, Steuern, Wettbewerb und staatlichen Förderungen relevant.
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (spanisch: Tratado de Funcionamiento de la Unión Europea, TFUE; englisch: TFEU) regelt, wofür die Europäische Union zuständig ist und wie sie handelt. Der AEUV ist besonders wichtig, wenn Menschen oder Unternehmen zwischen Deutschland und Spanien arbeiten, sich niederlassen, Dienstleistungen erbringen, investieren oder mit staatlichen Förderungen und Wettbewerbsregeln in Berührung kommen.
Was ist der AEUV?
Der AEUV gehört zum EU-Primärrecht (spanisch: Derecho primario de la Unión), also zu den rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union. Nach Artikel 1 AEUV regelt er die Arbeitsweise der Union sowie die Bereiche, die Abgrenzung und die Ausübung ihrer Zuständigkeiten. Der Vertrag über die Europäische Union (EUV; spanisch: Tratado de la Unión Europea, TUE) und der AEUV sind rechtlich gleichrangig. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist nach Artikel 6 Absatz 1 EUV rechtlich mit den Verträgen gleichrangig.
Der AEUV enthält sowohl unmittelbar formulierte Verbote und Rechte als auch Rechtsgrundlagen, auf denen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien beruhen. Nach Artikel 288 AEUV gilt eine Verordnung in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und ist in allen Teilen verbindlich. Eine Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, überlässt ihnen aber grundsätzlich die Wahl von Form und Mitteln.
Für Sie heißt das: Der AEUV ist häufig der Ausgangspunkt einer Prüfung, aber selten die einzige anzuwendende Vorschrift. Hinzukommen können EU-Verordnungen oder Richtlinien, spanisches oder deutsches Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Wer ist vom AEUV betroffen?
Der AEUV richtet sich zunächst an die EU-Organe und die Mitgliedstaaten. Seine Bestimmungen können aber auch für Privatpersonen und Unternehmen entscheidend sein. Das gilt insbesondere bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, etwa wenn eine Person in Spanien wohnt und in Deutschland arbeitet, ein deutsches Unternehmen eine spanische Niederlassung eröffnet oder Kapital in eine Immobilie auf Mallorca investiert wird.
Ob eine konkrete Vertragsbestimmung anwendbar ist, hängt von ihrem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich ab. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Sitz einer Gesellschaft, Ort der Niederlassung, Art der Tätigkeit und Richtung eines Kapitalflusses können unterschiedliche Ergebnisse auslösen. Ein bloßer Auslandsbezug genügt deshalb nicht für jede Grundfreiheit.
Welche Grundfreiheiten sind für Deutschland und Spanien besonders wichtig?
Die Grundfreiheiten schützen den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr im Binnenmarkt. Sie beseitigen jedoch nicht sämtliche nationalen Genehmigungs-, Berufs-, Steuer- oder Meldepflichten. Eine nationale Regel kann zulässig bleiben, wenn der Vertrag selbst eine Ausnahme vorsieht oder eine Beschränkung nach den unionsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
| Bereich | Kernschutz | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Arbeitnehmerfreizügigkeit, Artikel 45 AEUV (spanisch: libre circulación de los trabajadores ) | Keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten bei Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen | Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit; eng begrenzte Ausnahme für bestimmte hoheitliche Stellen in der öffentlichen Verwaltung |
| Niederlassungsfreiheit, Artikel 49 und 54 AEUV (spanisch: libertad de establecimiento ) | Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten sowie Gründung und Leitung von Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zu den dort für eigene Angehörige geltenden Bedingungen | Der persönliche Anwendungsbereich muss erfüllt sein; bei Gesellschaften gelten die Voraussetzungen des Artikels 54 AEUV |
| Dienstleistungsfreiheit, Artikel 56 AEUV (spanisch: libre prestación de servicios ) | Schutz grenzüberschreitender Dienstleistungen, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat als der Leistungsempfänger ansässig ist | Für Drittstaatsangehörige gilt das Kapitel nicht automatisch; der Unionsgesetzgeber kann seinen Anwendungsbereich erweitern |
| Kapital- und Zahlungsverkehr, Artikel 63 AEUV (spanisch: libre circulación de capitales y pagos ) | Verbot von Beschränkungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten | Die Artikel 64 bis 66 AEUV enthalten besondere Ausnahmen und Schutzklauseln; Artikel 65 AEUV lässt bestimmte steuerliche Unterscheidungen und Schutzmaßnahmen zu |
Was schützt die Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Artikel 45 AEUV gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (spanisch: libre circulación de los trabajadores) innerhalb der Union. Dazu gehören das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich dafür im Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich zur Beschäftigung in einem Mitgliedstaat aufzuhalten und unter unionsrechtlich festgelegten Bedingungen nach Beendigung einer Beschäftigung dort zu verbleiben. Der Vertrag erlaubt jedoch die ausdrücklich genannten Beschränkungen. Die Ausnahme für die öffentliche Verwaltung erfasst nur bestimmte Stellen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt und der Wahrung allgemeiner Staatsinteressen verbunden sind, nicht den gesamten öffentlichen Dienst.
Die Vorschrift betrifft Arbeitnehmer. Für eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit ist regelmäßig die Niederlassungsfreiheit einschlägig; für eine vorübergehende grenzüberschreitende Leistung kann die Dienstleistungsfreiheit maßgeblich sein.
Was schützt die Niederlassungsfreiheit?
Artikel 49 AEUV schützt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat. Er erfasst auch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften. Für Gesellschaften stellt Artikel 54 AEUV auf eine Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats und auf Satzungssitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Union ab; juristische Personen ohne Erwerbszweck sind von der dortigen Gleichstellung ausgenommen.
Eine Niederlassung setzt typischerweise eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Spanische Anforderungen an Zulassungen, Berufsqualifikationen oder Gesellschaftsformen sind daher nicht schon deshalb unwirksam, weil sie den Marktzugang betreffen; sie müssen im konkreten Fall am einschlägigen Unionsrecht gemessen werden.
Wann greift die Dienstleistungsfreiheit?
Artikel 56 AEUV schützt den freien Dienstleistungsverkehr (spanisch: libre prestación de servicios) innerhalb der Union. Praktische Fälle sind eine vorübergehende Beratung in Spanien, ein grenzüberschreitender Projektauftrag oder eine digital erbrachte Leistung. Ob eine Tätigkeit als Dienstleistung oder als Niederlassung einzuordnen ist, hängt nicht allein von der Bezeichnung im Vertrag ab, sondern insbesondere von Dauer, Regelmäßigkeit und tatsächlicher Organisation.
Warum ist die Kapitalverkehrsfreiheit bei Immobilien und Vermögen relevant?
Artikel 63 AEUV verbietet im Rahmen des einschlägigen Vertragskapitels Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs (spanisch: movimientos de capitales y pagos) zwischen Mitgliedstaaten und auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Die Vorschrift kann deshalb bei Immobilienerwerben, Beteiligungen, Finanzierungen, Dividenden, Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug relevant werden.
Der Schutz ist nicht grenzenlos. Artikel 65 Absatz 1 AEUV lässt unter anderem steuerrechtliche Vorschriften zu, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, sowie unerlässliche Maßnahmen gegen Rechtsverstöße und bestimmte Meldeverfahren. Solche Maßnahmen dürfen nach Artikel 65 Absatz 3 AEUV weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellen.
Welche Wettbewerbs- und Beihilferegeln enthält der AEUV?
Wann verbietet Artikel 101 AEUV eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen?
Das Kartellverbot (spanisch: prohibición de prácticas colusorias) des Artikels 101 Absatz 1 AEUV erfasst Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezwecken oder bewirken. Genannt werden insbesondere Preisabsprachen, die Aufteilung von Märkten und die Einschränkung von Erzeugung oder Absatz.
Nach Artikel 101 Absatz 2 AEUV sind verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig. Artikel 101 Absatz 3 AEUV enthält jedoch eine Ausnahme, wenn sämtliche dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darunter Effizienzvorteile, eine angemessene Beteiligung der Verbraucher, die Unerlässlichkeit der Beschränkungen und das Fortbestehen wesentlichen Wettbewerbs. Eine Kooperation ist daher weder allein wegen ihrer wirtschaftlichen Nützlichkeit erlaubt noch allein wegen eines Kontakts zwischen Wettbewerbern verboten.
Was verbietet Artikel 102 AEUV?
Artikel 102 AEUV verbietet nicht den Besitz einer marktbeherrschenden Stellung, sondern deren missbräuchliche Ausnutzung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil davon, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Als Beispiele nennt der Vertrag unangemessene Preise oder Geschäftsbedingungen, die Einschränkung von Erzeugung, Absatz oder technischer Entwicklung zum Schaden der Verbraucher und die Benachteiligung von Handelspartnern durch unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen.
Welche Folgen können Wettbewerbsverstöße haben?
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 regelt die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV. Die Europäische Kommission darf Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Artikel 20 der Verordnung überprüfen und dabei insbesondere Geschäftsräume betreten, Geschäftsunterlagen prüfen und Kopien anfertigen. Nach Artikel 23 Absatz 2 kann sie bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen Geldbußen verhängen; für jedes beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. Betrifft der Verstoß einer Unternehmensvereinigung die Tätigkeiten ihrer Mitglieder, beträgt die Obergrenze 10 Prozent der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem betroffenen Markt tätig waren. Die konkrete Geldbuße hängt nach Artikel 23 Absatz 3 von Schwere und Dauer des Verstoßes ab.
Wann liegt eine staatliche Beihilfe vor?
Staatliche Beihilfen (spanisch: ayudas de Estado) sind nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Absätze 2 und 3 enthalten zwingende beziehungsweise mögliche Vereinbarkeitstatbestände.
Steuervergünstigungen, Zuschüsse, Garantien oder vergünstigte Finanzierungen können je nach Ausgestaltung Beihilfen sein. Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV muss der Mitgliedstaat eine beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe grundsätzlich so rechtzeitig bei der Kommission anmelden, dass diese sich äußern kann; vor deren abschließendem Beschluss darf der Mitgliedstaat eine anmeldepflichtige Maßnahme nicht durchführen. Ausnahmen von der vorherigen Anmeldung können sich aus Freistellungsverordnungen nach Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV ergeben, wenn deren Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Begünstigte Unternehmen sollten deshalb nicht allein auf einen Förderbescheid vertrauen, sondern auch die beihilfenrechtliche Grundlage prüfen.
Welche Bedeutung hat der AEUV für Steuern?
Der AEUV vereinheitlicht nicht allgemein die Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland und Spanien. Die Mitgliedstaaten behalten im Bereich der direkten Steuern eigene Befugnisse, müssen diese aber unionsrechtskonform ausüben. Für grenzüberschreitende Sachverhalte sind dabei insbesondere die Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote der Artikel 45, 49 und 63 AEUV sowie die Grenzen des Artikels 65 AEUV zu beachten.
Artikel 113 AEUV ist eine Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern. Der Rat muss hierfür einstimmig nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses entscheiden. Die Harmonisierung muss für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig sein. Auf dieser Ebene liegt eine wesentliche primärrechtliche Grundlage für unionsweite Vorgaben zur Mehrwertsteuer (spanisch: Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA).
Für Sie heißt das: Der AEUV setzt regelmäßig weder Ihren persönlichen Steuersatz noch eine Abgabefrist fest. Er kann aber den rechtlichen Maßstab dafür liefern, ob eine nationale Steuerregel Menschen, Gesellschaften oder Kapitalbewegungen mit EU-Auslandsbezug unzulässig benachteiligt.
Welche Grenzen und Ausnahmen müssen geprüft werden?
Die Grundfreiheiten sind keine pauschale Befreiung von nationalem Recht. Vor einer Berufung auf den AEUV sind mindestens folgende Punkte zu unterscheiden:
- Ist der persönliche Geltungsbereich der betreffenden Freiheit eröffnet?
- Besteht ein grenzüberschreitender Sachverhalt, den die Vorschrift erfasst?
- Liegt tatsächlich eine Ungleichbehandlung oder Beschränkung vor?
- Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Ausnahme?
- Kann die nationale Regel nach den unionsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt werden, und ist sie dafür geeignet, erforderlich und verhältnismäßig?
- Gibt es spezielleres EU-Sekundärrecht oder nationales Verfahrensrecht, das zusätzlich anzuwenden ist?
Besondere Vorsicht ist bei Drittstaatensachverhalten geboten. Artikel 63 AEUV bezieht den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittstaaten ausdrücklich ein; daraus folgt aber nicht, dass die Arbeitnehmer-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gleichermaßen für Drittstaatsangehörige oder Drittstaatengesellschaften gelten.
Wie geht man bei einem möglichen AEUV-Verstoß vor?
- Sachverhalt abgrenzen: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Gesellschaftssitz, Orte der Tätigkeit und des Kapitalflusses sowie die betroffene nationale Maßnahme dokumentieren.
- Passende Vorschrift bestimmen: Arbeitnehmer-, Niederlassungs-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegebenenfalls Wettbewerbs-, Beihilfe- oder Steuerbestimmungen zuordnen.
- Spezialrecht prüfen: Einschlägige EU-Verordnungen, Richtlinien, spanische oder deutsche Umsetzungsnormen und die Rechtsprechung einbeziehen.
- Vergleich und Rechtfertigung untersuchen: Feststellen, wer gegenüber wem benachteiligt wird, und prüfen, ob eine Ausnahme oder Rechtfertigung eingreift.
- Fristen des konkreten Verfahrens sichern: Der AEUV enthält keine einheitliche Einspruchs- oder Klagefrist für nationale Steuer-, Genehmigungs- oder Förderverfahren. Maßgeblich ist das jeweils einschlägige Verfahrensrecht.
Unionsrechtliche Fragen werden häufig zunächst vor spanischen oder deutschen Behörden und Gerichten geltend gemacht. Hält ein nationales Gericht die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit beziehungsweise Auslegung eines EU-Rechtsakts für entscheidungserheblich, kann es den Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV um eine Vorabentscheidung (spanisch: cuestión prejudicial) ersuchen. Ein letztinstanzliches nationales Gericht ist unter den Voraussetzungen des Artikels 267 Absatz 3 AEUV grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen EUV und AEUV?
Der EUV enthält vor allem Grundwerte, Ziele und grundlegende institutionelle Regeln der Union. Der AEUV konkretisiert die Zuständigkeiten, Politikbereiche und Verfahren. Beide Verträge bilden gemeinsam die rechtliche Grundlage der Union und sind rechtlich gleichrangig.
Sind TFEU und TFUE andere Verträge?
Nein. TFEU ist die englische und TFUE die spanische Abkürzung für den AEUV. Gemeint ist jeweils derselbe Vertrag in einer anderen Amtssprache.
Darf ich mich wegen des AEUV ohne weitere Prüfung in Spanien selbstständig machen?
Die Niederlassungsfreiheit schützt grundsätzlich die Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat. Sie beseitigt aber nicht automatisch zulässige spanische Anforderungen, etwa an Registrierung, Berufsqualifikation oder Genehmigung. Entscheidend sind Tätigkeit, persönliche Voraussetzungen und das einschlägige Spezialrecht.
Setzt der AEUV meine Steuern als Deutscher in Spanien fest?
Nein. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Erklärungspflichten ergeben sich grundsätzlich aus spanischem oder deutschem Steuerrecht sowie gegebenenfalls aus einem Doppelbesteuerungsabkommen und aus EU-Sekundärrecht. Der AEUV kann nationale Regeln jedoch an den Grundfreiheiten und Diskriminierungsverboten messen.
Gilt die Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten?
Ja. Artikel 63 AEUV nennt ausdrücklich den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Die Artikel 64 bis 66 AEUV sowie Artikel 65 AEUV enthalten jedoch Ausnahmen, Befugnisse und Schutzklauseln, die im Einzelfall berücksichtigt werden müssen.
Kann ich mich vor einem spanischen oder deutschen Gericht direkt auf den AEUV berufen?
Das kann bei hinreichend klaren und unbedingt formulierten Vertragsbestimmungen möglich sein, ist aber für jede Vorschrift und jeden Sachverhalt gesondert zu prüfen. Nationale Gerichte wenden Unionsrecht an und können oder müssen dem Gerichtshof Auslegungsfragen nach Artikel 267 AEUV vorlegen.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado, amtliche Veröffentlichung der konsolidierten Verträge von 2010, hier die im Artikel behandelten Bestimmungen des AEUV: Vertragstext (abgerufen am 16. September 2026).
- Boletín Oficial del Estado, AEUV Artikel 45, 49, 54, 56, 63 und 65: Grundfreiheiten (abgerufen am 16. September 2026).
- Boletín Oficial del Estado, AEUV Artikel 101, 102, 107 bis 109 und 113: Wettbewerb, Beihilfen und Steuern (abgerufen am 16. September 2026).
- Boletín Oficial del Estado, AEUV Artikel 267 und 288: Vorabentscheidung und Rechtsakte (abgerufen am 16. September 2026).
- Boletín Oficial del Estado, amtliche Veröffentlichung der konsolidierten Verträge von 2010, EUV insbesondere Artikel 1 und 6: Vertragstext (abgerufen am 16. September 2026).
- Boletín Oficial del Estado, Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, insbesondere Artikel 20 und 23: Verordnungstext (abgerufen am 16. September 2026).
- Europäische Kommission, Beschäftigung im öffentlichen Dienst; Reichweite der Ausnahme nach Artikel 45 Absatz 4 AEUV: Amtliche Erläuterung (abgerufen am 16. September 2026).
- Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Das ABC des EU-Rechts, Abschnitte über unmittelbare Anwendbarkeit und Vorrang: Amtliches Handbuch (abgerufen am 16. September 2026).
