RechtsPediaWissen

EuGH | Europäischer Gerichtshof

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 7 Min.

Kurz & klar

Der Europäische Gerichtshof ist das obere Gericht innerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er sichert die einheitliche Auslegung des Unionsrechts, beantwortet Vorlagen nationaler Gerichte und entscheidet bestimmte direkte Klagen sowie Rechtsmittel. Den nationalen Ausgangsfall entscheidet weiterhin das vorlegende Gericht. Seit Oktober 2024 bearbeitet das Gericht bestimmte Vorlagen in sechs Fachbereichen.

Der EuGH sorgt dafür, dass Unionsrecht in den Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Hinter der geläufigen Abkürzung stehen jedoch mehrere Begriffe, die nicht verwechselt werden dürfen. Auch die verschiedenen Verfahren haben unterschiedliche Beteiligte, Voraussetzungen und Wirkungen.

Was bedeutet der Europäische Gerichtshof für Spanien und Deutschland?

Die Gesamtinstitution heißt Gerichtshof der Europäischen Union. Sie ist das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union, wurde 1952 errichtet und hat ihren Sitz in Luxemburg. Zur Institution gehören zwei Gerichte: der Gerichtshof und das Gericht.

Die in Deutschland gebräuchliche Bezeichnung Europäischer Gerichtshof oder EuGH meint üblicherweise den Gerichtshof als oberes dieser beiden Gerichte. Das Gericht ist ein eigenständiges Gericht innerhalb derselben Institution. Diese begriffliche Trennung ist wichtig, weil Zuständigkeiten je nach Verfahren, Kläger und angegriffenem Rechtsakt unterschiedlich verteilt sind.

Davon vollständig zu unterscheiden ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Er gehört zum Europarat und entscheidet über die Europäische Menschenrechtskonvention. Der EuGH in Luxemburg und der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg haben somit verschiedene institutionelle Grundlagen und Aufgaben.

Welche EuGH Aufgaben betreffen Spanien und Mallorca?

Die Kernaufgabe des europäischen Rechtsprechungsorgans ist es, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu sichern. Zugleich kontrolliert es, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union dieses Recht beachten.

Der Gerichtshof sucht seine Fälle nicht selbst aus. Er entscheidet über zulässige Rechtssachen, die ihm von nationalen Gerichten, Mitgliedstaaten, Unionsorganen oder anderen berechtigten Beteiligten vorgelegt werden. Eine Person oder ein Unternehmen kann deshalb nicht jeden Streit unmittelbar beim oberen Gericht beginnen.

Direkte Klagen von Privatpersonen und Unternehmen gegen Rechtsakte der Europäischen Union fallen unter den jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gerichts. Gegen dessen Entscheidungen kann der Gerichtshof mit einem Rechtsmittel befasst werden. Dabei prüft er grundsätzlich Rechtsfragen und verhandelt den Fall nicht als vollständige neue Tatsacheninstanz.

Wie sind Gerichtshof und Gericht zusammengesetzt?

Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern, einem je Mitgliedstaat, und 11 Generalanwälten. Beim Gericht sind zwei Richter je Mitgliedstaat vorgesehen. Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt.

Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof in den ihnen zugewiesenen Rechtssachen mit unabhängigen und unparteiischen Schlussanträgen. Diese Schlussanträge sind keine Urteile: Die Generalanwälte entscheiden das Verfahren nicht selbst.

Wie funktioniert ein Vorabentscheidungsverfahren aus Spanien oder Mallorca?

Gerichte der Mitgliedstaaten können Fragen zur Auslegung des Unionsrechts oder zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Union vorlegen, wenn die Antwort für ihr nationales Verfahren benötigt wird. Gegenstand der europäischen Entscheidung ist die unionsrechtliche Frage. Über Tatsachen und Ausgang des konkreten Rechtsstreits entscheidet anschließend weiterhin das vorlegende nationale Gericht.

Ein nationales Gericht, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, muss eine entscheidungserhebliche und ungeklärte unionsrechtliche Frage grundsätzlich vorlegen. Diese Pflicht ist kein ausnahmsloser Automatismus für jede Berührung mit Unionsrecht; Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedarf und die unionsrechtlich anerkannten Ausnahmen bleiben zu berücksichtigen.

Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs ist endgültig und bindet das vorlegende Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsverfahrens. Entscheidet das Gericht über ein übertragenes Ersuchen, kann der Gerichtshof die Entscheidung in eng begrenzten Ausnahmefällen überprüfen, wenn die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts ernsthaft gefährdet ist; andernfalls wird auch diese Entscheidung endgültig und bindend. Das europäische Gericht ersetzt weder die nationale Tatsachenfeststellung noch die abschließende Anwendung auf den Einzelfall. Das Verfahren ist daher auch keine zusätzliche nationale Berufungsinstanz.

Welche Vorlagen bearbeitet seit Oktober 2024 das Gericht?

Seit dem 1. Oktober 2024 entscheidet das Gericht über Vorabentscheidungsersuchen, die ausschließlich in einen oder mehrere von sechs gesetzlich festgelegten Sachbereichen fallen. Alle Ersuchen werden weiterhin zunächst beim Gerichtshof eingereicht. Dieser prüft, ob eine Übertragung an das Gericht zulässig ist.

Übertragener Sachbereich
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem
Verbrauchsteuern
Zollkodex
Zolltarifliche Einreihung
Ausgleich und Unterstützung für Fahr- und Fluggäste bei Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung von Verkehrsdiensten
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Die Übertragung greift nur, wenn das Ersuchen ausschließlich in diese Bereiche fällt. Enthält es darüber hinaus eigenständige Fragen zum Primärrecht, zum Völkerrecht, zu allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts oder zur Grundrechtecharta, bleibt der Gerichtshof zuständig.

Welche direkten Klagearten gibt es?

In einem Vertragsverletzungsverfahren kann insbesondere die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Unionsrecht vor den Gerichtshof bringen. Auch ein anderer Mitgliedstaat kann unter den vertraglichen Voraussetzungen klagen. Stellt der Gerichtshof eine Vertragsverletzung fest, muss der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Im Regelfall können finanzielle Sanktionen bei fortbestehender Nichtbefolgung in einem weiteren Verfahren folgen. Hat ein Mitgliedstaat jedoch Maßnahmen zur Umsetzung einer im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof nach Artikel 260 Absatz 3 AEUV bereits im ersten Urteil einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen.

Mit einer Nichtigkeitsklage kann die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union überprüft werden. Liegen die vertraglichen Voraussetzungen vor, kann der Akt für nichtig erklärt werden. Wer klagebefugt und welches der beiden Gerichte zuständig ist, hängt vom Kläger und dem angegriffenen Akt ab.

Eine Untätigkeitsklage richtet sich unter den vertraglichen Voraussetzungen gegen das pflichtwidrige Unterlassen einer Entscheidung durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Europäischen Union. Für Schäden, die Unionsorgane oder ihre Bediensteten verursacht haben sollen, sieht das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen außerdem eine Schadensersatzklage vor.

Wie wirkt eine europäische Antwort im nationalen Verfahren?

Spanische und deutsche Gerichte können in ihren jeweiligen Ausgangsverfahren unionsrechtliche Fragen vorlegen. Die spätere Anwendung der Antwort und die Entscheidung über den konkreten Streit bleiben beim nationalen Gericht. Damit verbindet das Verfahren eine einheitliche unionsrechtliche Auslegung mit der nationalen Zuständigkeit für den Ausgangsfall.

Die Bindung bezieht sich auf die beantwortete unionsrechtliche Frage. Welche Folgen sie im konkreten Rechtsstreit hat, hängt von dessen Sachverhalt, Verfahrensstand und den einschlägigen Rechtsakten ab. Eine europäische Entscheidung ersetzt deshalb nicht die Prüfung des nationalen Verfahrens.

Wie wirken EuGH und Spanien in Steuerfragen zusammen?

Auch steuerliche Fragen können über ein spanisches Ausgangsverfahren in den europäischen gerichtlichen Dialog gelangen. Für die Zuständigkeit innerhalb der Unionsgerichte muss seit Oktober 2024 jedoch genau unterschieden werden: Vorlagen, die ausschließlich das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder einen anderen der sechs übertragenen Bereiche betreffen, können nach der Eingangskontrolle an das Gericht übertragen werden.

Andere Steuerfragen werden nicht allein wegen ihres steuerlichen Gegenstands an das Gericht verwiesen. Enthält eine Vorlage aus einem übertragenen Bereich zusätzlich eigenständige Fragen etwa zum Primärrecht, zu allgemeinen Grundsätzen oder zur Grundrechtecharta, bleibt der Gerichtshof zuständig.

Die Insel besitzt keine eigene Stellung im Gerichtssystem der Europäischen Union. Unionsrechtliche Fragen aus Verfahren auf Mallorca gelangen über die zuständigen spanischen Gerichte in den Dialog mit den Unionsgerichten. Welche Stelle innerhalb Spaniens für das Ausgangsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem spanischen Verfahrensrecht.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist der EuGH dasselbe wie der Menschenrechtsgerichtshof?

Nein. Der EuGH gehört zur Europäischen Union und hat seinen Sitz in Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sitzt in Straßburg, gehört zum Europarat und entscheidet über die Europäische Menschenrechtskonvention.

Entscheidet das Vorabentscheidungsverfahren den nationalen Streit?

Nein. Das europäische Gericht beantwortet die entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts. Das vorlegende nationale Gericht wendet die bindende Antwort an und entscheidet den Ausgangsrechtsstreit.

Führt ein erstes Vertragsverletzungsurteil automatisch zu einer Geldbuße?

Nein. Im Regelfall muss der Mitgliedstaat den festgestellten Verstoß abstellen; bei fortbestehender Nichtbefolgung kann ein weiteres Verfahren zu finanziellen Sanktionen führen. Bei unterlassener Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie kann der Gerichtshof nach Artikel 260 Absatz 3 AEUV jedoch bereits im ersten Urteil einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen.

Quellen

Geprüft am 16. September 2026. Maßgeblich sind insbesondere: