Kurz & klar
Bei einem Trust oder einer ausländischen Stiftung muss zuerst geklärt werden, wem das Vermögen und welche gegenwärtigen Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich zuzurechnen sind. Danach werden zum 31. Dezember Vermögensteuer und gegebenenfalls die Solidaritätssteuer, separat Modelo 720 und das Transparenzregister sowie bei Tod oder Schenkung die Nachfolgebesteuerung geprüft; keine dieser Pflichten ersetzt eine andere.
Ausländische Stiftungen und Trusts bündeln häufig Immobilien, Depots, Gesellschaftsanteile oder Liquidität. Für Spanien folgt daraus aber keine einheitliche „Strukturbesteuerung“. Die einzelnen Rechtsfragen greifen zu verschiedenen Zeitpunkten und verwenden unterschiedliche Begriffe: Vermögensteuer knüpft an Vermögensinhaberschaft zum 31. Dezember an, Modelo 720 an bestimmte Auslandspositionen und Rollen, das Transparenzregister an wirtschaftlich Berechtigte und die Nachfolge an einen unentgeltlichen Erwerb. Deshalb beginnt jede belastbare Prüfung mit der Urkunde und endet nicht bei der Bezeichnung „Trust“ oder „Stiftung“.
Das Wichtigste im Überblick
| Prüffeld | Leitfrage | Typischer Zeitpunkt | Wichtigste Abgrenzung |
|---|---|---|---|
| Vermögensteuer | Welche wirtschaftlich bewertbaren Güter und Rechte sind der natürlichen Person zuzurechnen? | 31. Dezember jedes Jahres | Eigentum oder Anspruch ist nicht dasselbe wie bloße Begünstigtenchance oder UBO-Einstufung |
| Solidaritätssteuer auf große Vermögen | Überschreitet das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Nettovermögen die staatliche Belastungsschwelle? | 31. Dezember | Sie ergänzt die Vermögensteuer und wird nicht durch einen hohen regionalen Freibetrag automatisch ausgeschlossen |
| Modelo 720 | Bestehen meldepflichtige Konten, Wertpapiere, Rechte, Versicherungen oder Immobilien im Ausland? | grundsätzlich 1. Januar bis 31. März des Folgejahres | Informationsmeldung, keine Steuererklärung und kein Ersatz für das Transparenzregister |
| Registro Central de Titularidades Reales | Wer ist nach Geldwäscherecht Settlor, Trustee, Protector, Begünstigter oder sonst kontrollierende Person? | bei Entstehung, Änderung und jährlich | UBO-Status begründet nicht automatisch zivilrechtliches Eigentum oder Vermögensteuerpflicht |
| Nachfolge | Welcher Anspruch oder Vermögenswert geht durch Tod, Vermächtnis, Schenkung oder vergleichbares Ereignis über? | beim jeweiligen Erwerb | Trustverwaltung ist vom erbrechtlichen Erwerb und von dessen Besteuerung zu trennen |
Im Klartext bedeutet das: Ein und dieselbe Person kann im Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigte erscheinen, ohne am 31. Dezember das gesamte Strukturvermögen versteuern zu müssen. Umgekehrt kann ein durchsetzbarer Anspruch vermögensteuerlich relevant sein, obwohl noch keine Ausschüttung auf dem Bankkonto eingegangen ist.
Die richtige Reihenfolge: erst qualifizieren, dann melden oder besteuern
Eine belastbare Akte beantwortet in dieser Reihenfolge sechs Fragen:
- Welches Heimatrecht gilt für die Stiftung oder den Trust, und ist die Struktur dort wirksam errichtet?
- Wer hält den Rechtstitel an den einzelnen Vermögenswerten?
- Welche Rechte haben Stifter oder Settlor, Organe, Trustee, Protector und Begünstigte tatsächlich?
- Welche dieser Personen sind in Spanien steuerlich ansässig oder verwalten die Struktur von Spanien aus?
- Welcher Vermögenswert, Anspruch oder Vorgang fällt unter welche spanische Steuer- oder Meldenorm?
- Welche Belege zeigen, dass dieselbe Position nicht widersprüchlich oder doppelt erfasst wird?
Die spanische Dirección General de Tributos behandelt einen ausländischen Trust grundsätzlich als steuerlich transparent: Vermögensübertragungen werden unmittelbar zwischen Settlor und Begünstigtem beurteilt. Die Auskünfte der DGT und die neuere Entscheidungspraxis des Tribunal Económico-Administrativo Central stellen dabei auf die Trusturkunde, Widerrufs- und Kontrollrechte sowie den tatsächlichen Erwerb ab. Bei einer ausländischen Stiftung kann das Ergebnis anders ausfallen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht eine eigenständige juristische Person mit eigenem Vermögen ist. Auch dann sind aber vorbehaltene Stifterrechte, Leistungsansprüche und tatsächliche Kontrolle gesondert zu prüfen.
Trust und Stiftung sind keine austauschbaren Begriffe
Trust: Rechtstitel und Begünstigung fallen auseinander
Nach Artikel 2 des Haager Trust-Übereinkommens verwaltet der Trustee Vermögen, das einen von seinem eigenen Vermögen getrennten Fonds bildet. Der Rechtstitel kann auf den Trustee lauten, während Begünstigte nach der Urkunde Ansprüche oder bloße Ermessenschancen haben. Spanien ist nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Das bedeutet nicht, dass ein Trust ignoriert wird; es bedeutet, dass die spanische Einordnung anhand der konkreten Rechtsbeziehungen und der jeweils einschlägigen spanischen Norm erfolgt.
Für die Vermögens- und Nachfolgeprüfung sind insbesondere relevant:
- ein wirksames Widerrufs- oder Rückholrecht des Settlors;
- umfassende Weisungs-, Austausch- oder Entnahmerechte;
- ein gegenwärtig fester Anspruch eines Begünstigten;
- aufschiebende Bedingungen, Lebensalter oder Überlebensvoraussetzungen;
- der Ermessensspielraum des Trustees;
- tatsächliche Zahlungen und die Behandlung im Rechnungswesen;
- Rechte des Protectors und deren Reichweite;
- die Frage, ob ein Ereignis unter Lebenden oder von Todes wegen vorliegt.
Stiftung: Eigenständige Person oder transparente Vermögenshülle?
Eine ausländische Stiftung kann nach ihrem Gründungsrecht rechtsfähig sein und selbst Eigentümerin ihrer Vermögenswerte werden. Dann gehört ein Depot der Stiftung nicht allein deshalb dem Stifter oder einem Begünstigten. Für Spanien muss aber geprüft werden, ob die konkrete Struktur tatsächlich selbstständig handelt oder ob der Stifter sich Herrschafts- und Rückforderungsrechte vorbehalten hat, die eine andere steuerliche Bewertung tragen können.
In der DGT-Auskunft V0781-16 ging es um rechtsfähige, unwiderruflich errichtete liechtensteinische Stiftungsgebilde mit unabhängigen Organen, bei denen weder Gründer noch Begünstigte über das übertragene Vermögen verfügen konnten. Die steuerliche Einordnung knüpft dort an diese konkreten Merkmale und an spätere Übertragungen an Begünstigte an. Deshalb ist der Satz „Stiftungsvermögen ist immer außerhalb des Privatvermögens“ ebenso unzuverlässig wie die Gegenbehauptung „Spanien rechnet jede Stiftung automatisch dem Gründer zu“.
Vermögensteuer: Wer hat am 31. Dezember welches vermögenswerte Recht?
Die spanische Vermögensteuer erfasst nach der Ley 19/1991 das Nettovermögen natürlicher Personen zum 31. Dezember. Bei persönlicher Steuerpflicht wird grundsätzlich das weltweite Vermögen erfasst; bei realer Steuerpflicht nur das Vermögen und die Rechte mit spanischer Belegenheit oder Ausübbarkeit nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich sind Eigentum und sonstige Rechte wirtschaftlichen Inhalts, abzüglich der nach dem Gesetz berücksichtigungsfähigen Lasten und Schulden.
Spanischer Resident: weltweite Positionen prüfen
Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, muss bei der Vermögensteuer nicht nur spanische Konten oder Immobilien betrachten. Auch ausländische Beteiligungen, Forderungen, Versicherungsrechte, Immobilien und belastbare Ansprüche gegen eine Stiftung oder einen Trust können relevant sein. Entscheidend ist jedoch zunächst, ob die Person selbst Trägerin des Vermögenswerts oder eines bewertbaren Rechts ist.
Bei einem Trust kommen je nach Urkunde insbesondere folgende Ergebnisse in Betracht:
- Der Settlor hat aufgrund eines umfassenden Widerrufs- und Rückholrechts weiterhin eine ihm zurechenbare Vermögensposition.
- Ein fest Begünstigter hat einen gegenwärtigen, rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Kapital, Einkommen oder einen bestimmten Anteil.
- Ein diskretionärer Begünstigter besitzt lediglich eine Chance auf eine künftige Trustee-Entscheidung; eine pauschale Zurechnung des gesamten Trustvermögens allein wegen dieser Stellung ist nicht gerechtfertigt.
- Der Trustee hält den Rechtstitel treuhänderisch, aber das Trustvermögen ist von seinem Eigenvermögen getrennt; seine Organ- oder Verwaltungsstellung ist nicht ohne Weiteres persönliches Vermögen.
- Der Protector hat Kontrollbefugnisse, aber nicht zwingend einen verwertbaren Eigentums- oder Zahlungsanspruch.
Diese Grundsätze ersetzen keine Einzelfallbewertung. Sie zeigen, warum Rollenbezeichnung, Geldwäsche-UBO und Vermögensteuerobjekt voneinander getrennt bleiben müssen.
Bewertung zum Stichtag
Ist eine Position der natürlichen Person zuzurechnen, richtet sich ihre Bewertung nach der Art des Vermögens. Bankguthaben, börsennotierte oder nicht börsennotierte Beteiligungen, Immobilien, Versicherungen und sonstige Rechte haben jeweils eigene gesetzliche Bewertungsregeln. Bei einem Anspruch gegen eine Stiftung oder einen Trust sind insbesondere Höhe, Fälligkeit, Bedingtheit, Übertragbarkeit, Durchsetzbarkeit und gegebenenfalls kapitalisierter Wert zu dokumentieren.
Folgende Unterlagen gehören deshalb in die Jahresakte:
- vollständige Trusturkunde oder Stiftungsstatut samt Änderungen;
- Jahresabschluss, Trustee Accounts oder Vermögensaufstellung;
- Bank- und Depotbestätigungen zum Jahresende;
- Immobilienbewertungen und Registerauszüge;
- Beteiligungsbewertungen;
- Beneficiary Statements, Beschlüsse und Leistungszusagen;
- Darlehensverträge einschließlich Salden und Zinsen;
- Nachweise über Lasten, Hypotheken und persönlich zu tragende Schulden;
- Darstellung der verwendeten Wechselkurse;
- Abgleich mit Einkommensteuer, Modelo 720 und Vorjahreserklärungen.
Schulden und Doppelzählung
Nur berücksichtigungsfähige, tatsächlich bestehende und nachweisbare Lasten oder persönliche Schulden mindern das Vermögen. Ein bloßer interner Buchungsposten reicht nicht. Ebenso darf derselbe wirtschaftliche Wert nicht gleichzeitig als persönliches Konto, als Beteiligungswert und nochmals als vollständiger Anspruch gegen die Struktur angesetzt werden, ohne die Beziehungen zu bereinigen. Umgekehrt darf eine zwischengeschaltete Gesellschaft nicht dazu führen, dass ein eigener Anteil oder Anspruch vollständig verschwindet.
Freibetrag, Erklärungspflicht und Balearen
Für die Vermögensteuer sind drei Größen auseinanderzuhalten:
- regionaler Mindestfreibetrag: Für Personen, auf die die balearische Regelung bei persönlicher Steuerpflicht anwendbar ist, weist die Agència Tributària de les Illes Balears seit dem 1. Januar 2024 einen Mindestfreibetrag von 3.000.000 Euro aus;
- Steuerberechnung: Tarif, Befreiungen, Abzüge und regionale Regeln bestimmen, ob eine Zahllast entsteht;
- Erklärungspflicht: Nach Artikel 37 der Ley 19/1991 ist eine Erklärung abzugeben, wenn nach den Regeln eine Zahllast verbleibt oder – auch ohne Zahllast – der Wert der Güter und Rechte den gesetzlichen Betrag von 2.000.000 Euro übersteigt. Dabei werden auch steuerbefreite Vermögenswerte erfasst; Lasten und Schulden werden für diese Erklärungsschwelle nicht abgezogen.
Der Mindestfreibetrag von 3.000.000 Euro auf den Balearen ist daher keine allgemeine „Nichtmeldegrenze“ von 3.000.000 Euro. Insbesondere beseitigt er nicht die eigenständige Erklärungsschwelle von 2.000.000 Euro.
Solidaritätssteuer auf große Vermögen zusätzlich prüfen
Die Ley 38/2022 führte den Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas als direkte, persönliche und zur Vermögensteuer komplementäre Abgabe ein. Das Real Decreto-ley 8/2023 verlängerte ihre Anwendung, bis die Vermögensbesteuerung im Rahmen der Reform der autonomen Finanzierung überprüft wird. Die Steuer erfasst nach ihrer gesetzlichen Konzeption Nettovermögen oberhalb von 3.000.000 Euro; die ersten 3.000.000 Euro der nach Abzug des Mindestfreibetrags verbleibenden Bemessungsgrundlage werden mit null Prozent belastet. Der Mindestfreibetrag von 700.000 Euro gilt sowohl bei persönlicher als auch bei realer Steuerpflicht.
Für Strukturvermögen bedeutet das:
- Zuerst muss dieselbe Zurechnungsfrage wie bei der Vermögensteuer gelöst werden.
- Danach wird die staatliche Steuer eigenständig berechnet.
- Die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer wird nach den gesetzlichen Koordinierungsregeln berücksichtigt.
- Ein hoher regionaler Mindestfreibetrag oder eine regionale Entlastung bei der Vermögensteuer schließt eine Belastung durch die Solidaritätssteuer nicht automatisch aus.
Eine konkrete Berechnung erfordert die vollständige Vermögensaufstellung, Befreiungen, Schulden, persönliche Verhältnisse und die jeweils geltende Erklärungsvorschrift. Eine pauschale Belastungsquote allein aus dem Bruttovermögen ist nicht belastbar.
Modelo 720: Auslandsvermögen in drei Informationsblöcken
Modelo 720 ist eine Informationserklärung über bestimmte im Ausland belegene Vermögenswerte und Rechte. Die gesetzlichen Kategorien stehen insbesondere in den Artikeln 42 bis, 42 ter und 54 bis des Real Decreto 1065/2007:
- Konten bei ausländischen Finanzinstituten;
- Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und bestimmte Renten beziehungsweise Anlagen im Ausland;
- ausländische Immobilien und Rechte an ihnen.
Die 50.000-Euro-Grenze ist blockbezogen
Die Ersterklärung entfällt grundsätzlich, wenn der Gesamtwert des jeweiligen Informationsblocks 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei Konten müssen sowohl die zusammengerechneten Salden am 31. Dezember als auch die zusammengerechneten Durchschnittssalden des letzten Quartals diese Grenze einhalten. Die Beträge verschiedener Blöcke werden nicht zu einer einzigen 50.000-Euro-Grenze zusammengezogen. Nach einer bereits abgegebenen Erklärung entsteht eine erneute Pflicht grundsätzlich unter anderem dann, wenn sich der Gesamtwert des jeweiligen Blocks gegenüber der letzten Erklärung um mehr als 20.000 Euro erhöht; daneben gibt es rollen- und beendigungsbezogene Meldefälle.
Die reguläre Einreichungsfrist nach der Orden HAP/72/2013 läuft vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Bei Trust- und Stiftungsstrukturen muss zuvor geklärt werden, ob die natürliche Person als Inhaberin, Begünstigte, Vertretungsberechtigte, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte in einer für den jeweiligen Informationsblock relevanten Stellung steht.
Trustrechte nicht schematisch melden
Artikel 42 bis und 42 ter des Real Decreto 1065/2007 erfassen neben Inhabern ausdrücklich auch wirtschaftlich Berechtigte nach Artikel 4 Absatz 2 der Ley 10/2010; bei Konten kommen insbesondere Vertretungs-, Begünstigten- und Verfügungsstellungen hinzu. Eine fehlende gegenwärtige Eigentumsposition schließt deshalb eine Meldepflicht in einer anderen erfassten Rolle nicht automatisch aus. Daher sind mindestens folgende Tatsachen festzuhalten:
- Wer ist formeller Kontoinhaber oder Depotinhaber?
- Wer darf zum 31. Dezember verfügen?
- Wer ist nach der Urkunde gegenwärtig begünstigt?
- Ist der Anspruch fest, bedingt oder vollständig diskretionär?
- Wer hat die Stellung im Laufe des Jahres beendet?
- Wurde derselbe Informationsblock bereits gemeldet?
Modelo 720 setzt keine Einkommen- oder Vermögensteuer fest. Eine abgegebene Meldung kann aber später mit Steuererklärungen, Bankdaten und Registerangaben abgeglichen werden. Inkonsistente Rollen- oder Wertangaben sind daher zu vermeiden.
Transparenzregister: andere Personen, andere Fristen, anderer Zweck
Das Registro Central de Titularidades Reales dient der geldwäscherechtlichen Transparenz. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Ley 10/2010 erfasst bei Trusts grundsätzlich Settlor, Trustee, Protector, Begünstigte oder Begünstigtenklasse und jede andere natürliche Person, die letztlich Kontrolle ausübt. Bei vergleichbaren Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit gelten entsprechende Kriterien.
Artikel 4 ter verpflichtet in Spanien ansässige oder niedergelassene Personen, die Trusts mit Aktivitäten in Spanien als Trustees verwalten, die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten zu erheben, aufzubewahren und aktuell zu halten sowie ihren Trustee-Status in Geschäftsbeziehungen offenzulegen. Der Registerrahmen des Real Decreto 609/2023 umfasst außerdem Trusts oder analoge Strukturen mit effektiver Leitung oder Haupttätigkeit in Spanien beziehungsweise Verwaltung durch in Spanien ansässige oder niedergelassene Personen; für bestimmte außerhalb der EU verwaltete Strukturen bestehen Anknüpfungen vor einer Geschäftsbeziehung, gelegentlichen Transaktion oder einem Immobilienerwerb in Spanien.
Bei einer direkten Erklärung gelten nach dem Real Decreto 609/2023 insbesondere:
- bei Trusts und vergleichbaren Strukturen höchstens ein Monat ab Entstehung der Identifizierungspflicht, bei unmittelbar meldepflichtigen juristischen Personen ab ihrer Gründung;
- höchstens zehn Tage zur Aktualisierung nach Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten;
- eine elektronische Jahreserklärung im Januar, auch zur Bestätigung unveränderter Daten, soweit die direkte Erklärungspflicht besteht.
Diese Pflichten haben keine 50.000-Euro-Grenze. Sie werden auch nicht durch Modelo 720 oder eine Vermögensteuererklärung erfüllt.
Nachfolge: Trustverwaltung und Erbfall auseinanderhalten
Europäische Erbrechtsverordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bestimmt bei grenzüberschreitenden Erbfällen grundsätzlich Zuständigkeit, anwendbares Erbrecht sowie Anerkennung und Vollstreckung. Nach Artikel 21 ist regelmäßig das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Todeszeitpunkt maßgeblich; Artikel 22 erlaubt unter Voraussetzungen die Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit. Artikel 23 beschreibt die Reichweite des anwendbaren Erbrechts.
Die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Trusts ist nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Ausnahme nimmt jedoch nicht automatisch jeden Vermögensübergang mit Trustbezug aus dem Erbrecht heraus. Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch oder Recht des Erblassers in den Nachlass fällt, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ob besondere Regeln für bestimmte Vermögenswerte nach Artikel 30 eingreifen und ob ein dingliches Recht nach Artikel 31 anzupassen ist. Die Voraussetzungen und Wirkungen von Registereintragungen sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l gesondert vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Ley 29/1987 erfasst Erwerbe natürlicher Personen durch Erbschaft, Vermächtnis oder anderen Erwerb von Todes wegen sowie unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden. Bei in Spanien ansässigen Erwerbern besteht grundsätzlich persönliche Steuerpflicht für den weltweiten Erwerb; bei nicht ansässigen Erwerbern kann eine reale Steuerpflicht für in Spanien belegene oder ausübbare Positionen eingreifen. Entstehungszeitpunkt, Bemessung, zuständige Verwaltung und autonome Vergünstigungen hängen vom konkreten Vorgang ab.
Die spanischen Trustentscheidungen zeigen, dass bei einem durch den Tod des Settlors ausgelösten Erwerb des Begünstigten eine unmittelbare Beziehung Settlor–Begünstigter und eine Besteuerung als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommt. Nicht jede Trustee-Zahlung nach einem Todesfall ist deshalb eine einkommensteuerliche „Ausschüttung“. Maßgeblich sind der Rechtsgrund, der Zeitpunkt des Rechtserwerbs und die Stellung des Begünstigten.
Bei einer rechtsfähigen ausländischen Stiftung ist außerdem zu trennen:
- Vermögenswerte, die der Stiftung selbst gehören;
- fortbestehende vermögenswerte Stifterrechte;
- bereits entstandene Leistungsansprüche eines Begünstigten;
- künftige, noch nicht durchsetzbare Begünstigungschancen;
- Organ- oder Kontrollrechte ohne eigenen Vermögenswert.
Nur was dem Erblasser gehörte oder durch den Todesfall auf den Erwerber übergeht, kann entsprechend eingeordnet werden. Das gesamte Stiftungsvermögen wird nicht allein wegen des Todes des Stifters automatisch zum privaten Nachlass.
Zuständigkeit auf den Balearen
Die Agència Tributària de les Illes Balears weist als wesentliche Anknüpfungen aus: Bei Erwerben von Todes wegen ist für die autonome Zuständigkeit regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich; bei geschenkten Immobilien deren Belegenheit; bei sonstigen Schenkungen grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschenkten. Bei internationalen Sachverhalten sind zusätzlich die staatlichen und unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln sowie mögliche Optionen zu prüfen.
Die konkrete Formular- und Abwicklungsstrecke eines Erbfalls gehört in die eigenständige Nachfolgeakte. Dieser Artikel beantwortet die vorgelagerte Frage, was aus der Struktur überhaupt als Erwerbsgegenstand in Betracht kommt.
Eine einheitliche Jahres- und Ereignisakte anlegen
Jährlich zum 31. Dezember
- aktuelle Urkunde und alle Nachträge sichern;
- Rollen- und Kontrollmatrix aktualisieren;
- Vermögens- und Schuldenaufstellung erstellen;
- gegenwärtige Ansprüche jeder in Spanien ansässigen Person bestimmen;
- Vermögensteuer und Solidaritätssteuer getrennt berechnen;
- Modelo-720-Blöcke und Vorjahresmeldungen abgleichen;
- Transparenzregisterdaten und Januarbestätigung prüfen;
- Abweichungen zu Banken, CRS-Daten und Einkommensteuer erklären.
Bei jedem besonderen Ereignis
Ein zusätzlicher Prüfvermerk ist erforderlich bei:
- Widerruf oder Teilwiderruf;
- Tod von Settlor, Stifter, Begünstigtem oder sonstiger Schlüsselperson;
- Änderung der Begünstigtenklasse;
- Festwerden eines zuvor diskretionären Anspruchs;
- Kapital- oder Einkommensausschüttung;
- Darlehen, Schuldenerlass oder private Nutzung;
- Wechsel von Trustee, Protector oder Stiftungsorgan;
- Verlegung der Verwaltung nach Spanien oder aus Spanien;
- Erwerb oder Veräußerung spanischer Immobilien;
- Beendigung einer Kontovollmacht oder wirtschaftlichen Berechtigung.
Drei Beispiele
Beispiel 1: Widerruflicher Trust und Mallorca-Resident
Ein in Mallorca ansässiger Settlor kann den Trust jederzeit widerrufen und das Depot zurückfordern. Am 31. Dezember beträgt dessen Wert 4,2 Millionen Euro. Die Urkunde, tatsächliche Handhabung und DGT-Kriterien sprechen dafür, die fortbestehende Rechtsmacht des Settlors bei Vermögensteuer und gegebenenfalls Solidaritätssteuer zu prüfen. Unabhängig davon sind die Konten- und Wertpapierblöcke des Modelo 720 sowie die UBO-Angaben zu untersuchen. Der balearische Mindestfreibetrag ersetzt weder die 2-Millionen-Erklärungsschwelle noch die staatliche Solidaritätssteuerprüfung.
Beispiel 2: Fest Begünstigte mit Anspruch, aber ohne Zahlung
Eine spanische Residentin hat nach der Trusturkunde ab ihrem 40. Geburtstag einen unbedingten Anspruch auf 25 Prozent des Trustkapitals. Der Trustee hat noch nicht ausgezahlt. Der fehlende Geldzufluss schließt einen gegenwärtigen vermögenswerten Anspruch zum 31. Dezember nicht aus. Bewertet werden müssen Anspruch, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. Die spätere Zahlung darf nicht nochmals als neuer Vermögenserwerb behandelt werden, ohne den bereits entstandenen Anspruch und den Rechtsgrund zu berücksichtigen.
Beispiel 3: Unwiderrufliche Stiftung ohne festen Leistungsanspruch
Ein Gründer hat Vermögen unwiderruflich auf eine rechtsfähige ausländische Stiftung übertragen. Er kann weder zurückfordern noch Organe allein beherrschen. Seine erwachsenen Kinder sind nur Teil einer diskretionären Begünstigtenklasse. Das Stiftungsvermögen gehört nicht allein deshalb jedem Kind anteilig. Gleichwohl können Gründer, Organmitglieder und Begünstigte geldwäscherechtlich zu identifizieren sein; tatsächliche Leistungen, eigene Forderungen, Modelo-720-Rollen und spätere Erwerbe sind separat zu prüfen.
Typische Fehler
- Trust und Stiftung ohne Prüfung ihrer Heimatrechtsmerkmale gleichzusetzen;
- den gesamten Vermögenspool jedem im UBO-Register genannten Begünstigten zuzurechnen;
- einen festen Anspruch erst bei Auszahlung zu beachten;
- eine diskretionäre Chance wie einen sicheren Kapitalanspruch zu bewerten;
- den balearischen Mindestfreibetrag von 3.000.000 Euro mit der Vermögensteuer-Erklärungsschwelle von 2.000.000 Euro zu verwechseln;
- die Solidaritätssteuer wegen regionaler Vermögensteuerentlastungen nicht zu prüfen;
- Modelo 720 als Steuerzahlung oder als Ersatz für RCTR zu behandeln;
- die 50.000-Euro-Grenze über alle drei Modelo-720-Blöcke hinweg nur einmal anzuwenden;
- frühere Modelo-720-Meldungen und die 20.000-Euro-Veränderungsregel nicht abzugleichen;
- nach dem Tod jede Zahlung aus einem Trust automatisch als Einkommen zu erfassen;
- Stiftungsvermögen ohne Prüfung der Stifterrechte vollständig dem privaten Nachlass zuzurechnen;
- Schulden oder Strukturwerte doppelt zu berücksichtigen;
- Urkundenübersetzungen, Jahresrechnungen und Beschlüsse erst nach einer Behördenanfrage zu beschaffen.
Häufige Fragen
Muss ein spanischer Resident das gesamte Trustvermögen in der Vermögensteuer erklären?
Nicht allein wegen seiner Rolle. Entscheidend sind die konkrete Trusturkunde, Widerrufs- und Kontrollrechte sowie gegenwärtige vermögenswerte Ansprüche. Ein Settlor mit umfassendem Rückholrecht kann anders zu beurteilen sein als ein rein diskretionärer Begünstigter ohne festen Anspruch.
Gilt auf den Balearen eine allgemeine Freigrenze von 3.000.000 Euro?
Nein. Der Betrag ist der seit 2024 ausgewiesene regionale Mindestfreibetrag für die Vermögensteuer. Eine Erklärung kann trotzdem erforderlich sein, insbesondere wenn die Zahllast positiv ist oder der Wert der Güter und Rechte 2.000.000 Euro übersteigt. Außerdem ist die staatliche Solidaritätssteuer getrennt zu prüfen.
Ist Modelo 720 nur bei einer Steuerzahlung erforderlich?
Nein. Modelo 720 ist eine Informationserklärung. Die Pflicht richtet sich nach den Auslandspositionen, Rollen, blockbezogenen Schwellen und früheren Meldungen, nicht danach, ob Einkommen- oder Vermögensteuer zu zahlen ist.
Ersetzt eine UBO-Meldung die Vermögensteuererklärung?
Nein. Das Transparenzregister verwendet geldwäscherechtliche Kontroll- und Rollenbegriffe. Vermögensteuer knüpft an zurechenbare Vermögenswerte und Rechte an. Beide Angaben müssen konsistent, aber nicht zwingend betragsgleich sein.
Gehört ein Trust immer zum Nachlass des Settlors?
Nein. Das hängt unter anderem von Widerrufsrechten, fortbestehender Eigentumsmacht, der Urkunde und dem auslösenden Erwerb ab. Ein durch Tod ausgelöster Anspruch des Begünstigten kann erbschaftsteuerlich relevant sein, ohne dass jeder Trustgegenstand zivilrechtlich Teil des Nachlasses wird.
Wird das Vermögen einer ausländischen Stiftung beim Tod des Gründers vererbt?
Nicht automatisch. Ist die Stiftung eigenständige Eigentümerin und war die Übertragung wirksam und endgültig, bleibt ihr Vermögen grundsätzlich ihr zugeordnet. Vererblich sein können jedoch fortbestehende Rechte des Gründers oder bereits entstandene Ansprüche. Der konkrete Erwerbstatbestand ist gesondert festzustellen.
Welche Meldung hat die kürzeste Frist?
Das hängt vom Ereignis ab. Bei direkten RCTR-Aktualisierungen kann eine Zehntagesfrist gelten; die Ersterklärung kann binnen eines Monats erforderlich sein. Modelo 720 läuft regulär vom 1. Januar bis 31. März. Steuer- und Nachfolgefristen folgen eigenen Vorschriften. Deshalb ist ein Ereigniskalender erforderlich.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand und Quellenprüfung: 16. September 2026. Die Quellen wurden getrennt für Zurechnung, Vermögensteuer, Informationsmeldungen, Transparenz und Nachfolge ausgewertet.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio, insbesondere Artikel 3, 5, 7, 9 bis 29 und 37; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- Agència Tributària de les Illes Balears: „Impuesto sobre el patrimonio“, Stichtag, Nettovermögen und balearischer Mindestfreibetrag von 3.000.000 Euro seit 1. Januar 2024; abgerufen am 16. September 2026: https://atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9856&lang=es
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/132/2026 vom 24. Februar 2026, amtlicher Hinweis zur Erklärungspflicht bei Zahllast oder Gütern und Rechten über 2.000.000 Euro: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2026-4521
- Agencia Tributaria: Erklärungspflicht zur Vermögensteuer, insbesondere 2.000.000-Euro-Grenze einschließlich steuerbefreiter Güter und ohne Lasten- oder Schuldenabzug; abgerufen am 16. September 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-sobre-patrimonio/quienes-estan-obligados-presentar-declaracion-ipatrimonio.html
- Boletín Oficial del Estado: Ley 38/2022, Artikel 3 zum Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto-ley 8/2023, Verlängerung der Solidaritätssteuer und Mindestfreibetrag von 700.000 Euro; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-26452
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1065/2007, insbesondere Artikel 42 bis, 42 ter und 54 bis zum Modelo 720; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- Boletín Oficial del Estado: Orden HAP/72/2013, insbesondere Artikel 2 bis 7 und die reguläre Einreichungsfrist 1. Januar bis 31. März: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-954
- Boletín Oficial del Estado: Ley 10/2010 zur Geldwäscheprävention, insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 4 ter und die zusätzlichen Registerbestimmungen; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-6737
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 609/2023 zum Registro Central de Titularidades Reales, insbesondere direkter Erklärungsumfang und Fristen; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-16159
- Tribunal Económico-Administrativo Central: In den nachfolgenden Entscheidungen wiedergegebene DGT-Auskunft V2033-22 vom 21. September 2022 zur unmittelbaren Beziehung zwischen Settlor und Begünstigtem; nachgewiesen durch die amtlichen TEAC-Entscheidungstexte.
- Tribunal Económico-Administrativo Central: Resolución 00/03418/2023/00/00 vom 22. Januar 2025, Trust und Erwerb von Todes wegen; amtlicher Volltext: https://serviciostelematicosext.hacienda.gob.es/TEAC/DYCTEA//textoresolucion.aspx?id=00/03418/2023/00/0/1
- Tribunal Económico-Administrativo Central: Resolución 00/05163/2024/00/00 vom 30. Mai 2025, steuerliche Behandlung eines Trusts anhand der konkreten Rechte und Vorgänge; amtlicher Volltext: https://serviciostelematicosext.hacienda.gob.es/TEAC/DYCTEA/textoresolucion.aspx?id=00/05163/2024/00/0/1
- Boletín Oficial del Estado: Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, insbesondere Artikel 1, 3, 5 bis 7 und 24; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- Agència Tributària de les Illes Balears: „Impuesto sobre sucesiones y donaciones“, amtliche Übersicht der wesentlichen balearischen Zuständigkeitsanknüpfungen; abgerufen am 16. September 2026: https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9855&lang=es
- Europäische Union: Verordnung (EU) Nr. 650/2012, insbesondere Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und l, Artikel 21 bis 23 sowie 30 und 31; amtlicher Text: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2012/650/oj/deu
- Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: Trust-Übereinkommen vom 1. Juli 1985, insbesondere Artikel 2; amtlicher Volltext: https://www.hcch.net/es/instruments/conventions/full-text/?cid=59
- Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: Statusübersicht des Trust-Übereinkommens; Spanien ist nicht als Vertragsstaat aufgeführt: https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=59
- Dirección General de Tributos: Consulta vinculante V0781-16 vom 25. Februar 2016 zur Einordnung einer ausländischen Stiftung anhand ihrer konkreten Rechtsmerkmale; vollständige Wiedergabe bei Iberley: https://www.iberley.es/resoluciones/resolucion-vinculante-dgt-v0781-16-25-02-2016-1436701
