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Ausländische Gesellschaften qualifizieren: LLC, Ltd, LLP, BV, Sàrl, SAS, Schweizer AG und UAE Company

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 32 Min.

Kurz & klar

Eine ausländische Gesellschaft wird nicht nach ihrer Abkürzung, sondern anhand des Gründungsrechts, der aktuellen Satzungs- und Registerlage, ihrer Organ- und Haftungsstruktur, des tatsächlichen Leitungsorts sowie einer getrennten deutschen und spanischen Steuer- und UBO-Prüfung qualifiziert; LLC, LLP und „UAE Company“ erlauben ohne diese Unterlagen keine belastbare Einordnung.

Eine ausländische Gesellschaft kann im Gründungsstaat rechtsfähig, im deutschen Steuerrecht körperschaftlich, im spanischen Steuerrecht transparent und zugleich von einer Person in Mallorca tatsächlich geleitet sein. Diese Ergebnisse widersprechen sich nicht zwingend, weil unterschiedliche Rechtsfragen nach unterschiedlichen Regeln beantwortet werden. Wer aus „LLC“, „Ltd“ oder „AG“ vorschnell „entspricht einer GmbH“ macht, überspringt genau die Prüfungen, von denen Haftung, Vertretungsmacht, steuerliche Zurechnung und die Anerkennung einer Transaktion abhängen.

Das Wichtigste im Überblick

Die belastbare Qualifikation folgt keiner Übersetzungstabelle. Sie besteht aus mehreren getrennten Entscheidungen:

  1. Welche konkrete Einheit liegt vor? Erforderlich sind exakter Name, Register- oder Lizenznummer, Gründungsstaat beziehungsweise Bundesstaat, zuständige Registerstelle, Gründungsdatum und aktueller Status.
  2. Welches Recht regelt ihre innere Organisation? Satzung, Operating Agreement, Members' Agreement, Gesellschafterliste, Organbestellungen und spätere Änderungen zeigen, wer entscheiden und vertreten darf.
  3. Wird die Gesellschaft im Einsatzstaat als solche anerkannt? Für Gesellschaften aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum wirkt die Niederlassungsfreiheit. Bei Drittstaatengesellschaften können Kollisionsrecht und Staatsverträge zu anderen Ergebnissen führen.
  4. Wo wird tatsächlich geleitet? Registeranschrift, Zustellungsagent und Lizenzort sind nicht automatisch der Ort der geschäftlichen Oberleitung.
  5. Wie wird die Einheit steuerlich eingeordnet? Deutschland und Spanien nehmen eine eigene steuerliche Qualifikation vor. Eine US-amerikanische „check-the-box“-Wahl bindet weder Deutschland noch Spanien.
  6. Wer ist wirtschaftlich berechtigt? Die zivilrechtliche Anteilskette muss bis zu den kontrollierenden natürlichen Personen aufgelöst und mit aktuellen Nachweisen belegt werden.
  7. Wofür wird die Einordnung gebraucht? Vertragsabschluss, Immobilienkauf, Bankprüfung, Ausschüttung, Umwandlung, Erbfall oder Prozess können unterschiedliche zusätzliche Nachweise verlangen.
Frage Maßgebliche Unterlagen Ergebnis
Besteht die Einheit aktuell? Registerauszug, Gründungsurkunde, Good-Standing- oder Statusnachweis Identität und Fortbestand
Wer darf vertreten? Satzung, Gesellschaftsvertrag, Organbestellung, Beschlüsse, Zeichnungsregeln Außenvertretung und interne Zustimmung
Wer haftet? Gründungsrecht, Satzung, Garantien, Kapital- und Nachschusspflichten Gesellschafts- und mögliche persönliche Haftung
Wird sie in Deutschland oder Spanien anerkannt? Gründungsstaat, tatsächlicher Verwaltungssitz, EU-/EWR-Bezug, Staatsverträge Rechts- und Parteifähigkeit, Zuordnung von Vermögen und Verträgen
Ist sie steuerlich Körperschaft oder transparent? Ausländisches Recht, konkrete Satzung, ausländischer Steuerstatus, deutsche und spanische Vergleichsregeln Steuerpflichtiger und Einkünftezurechnung
Wo ist sie ansässig oder geschäftsgeleitet? Tatsächliche Entscheidungsabläufe, Leitungsprotokolle, Personen und Orte Ansässigkeits-, Betriebsstätten- und Registrierungsthemen
Wer ist UBO? Beteiligungsdiagramm, Anteilregister, Stimmrechts- und Kontrollvereinbarungen Wirtschaftlich Berechtigte und Register-/KYC-Nachweise

Die Bezeichnung der Rechtsform ist damit ein Suchschlüssel, aber noch kein Ergebnis.

Was „qualifizieren“ tatsächlich bedeutet

Eine vollständige Einordnung besteht mindestens aus sechs rechtlich selbstständigen Ebenen. Das ist mehr als eine Formalität: Derselbe Rechtsträger kann auf jeder Ebene anders behandelt werden.

1. Gesellschaftsstatut und innere Organisation

Zuerst wird nach dem Recht des Gründungsstaats festgestellt, ob eine juristische Person oder eine andere rechtlich verselbstständigte Einheit entstanden ist, welches Vermögen ihr zugeordnet ist, wie ihre Organe gebildet werden, wie Anteile übertragen werden und wer für Verbindlichkeiten haftet. Das konkrete Gründungsdokument kann gesetzliche Auffangregeln weitgehend verändern. Das gilt besonders für flexible Formen wie die US-amerikanische Limited Liability Company (LLC), die britische Limited Liability Partnership (LLP) und die französische Société par actions simplifiée (SAS).

2. Anerkennung im Einsatzstaat

Anschließend ist zu klären, ob Deutschland oder Spanien die ausländische Einheit mit ihrer nach dem Gründungsrecht bestehenden Rechtsform anerkennen. Bei Gesellschaften aus der Europäischen Union begrenzen die Niederlassungsfreiheit und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nationale Anerkennungshürden; für Gesellschaften aus den EWR-EFTA-Staaten ergänzen Artikel 31 und 34 EWR-Abkommen diesen Rahmen. Bei Drittstaatenformen darf dieser Schutz nicht automatisch unterstellt werden. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung und ein einschlägiger Staatsvertrag können entscheidend sein.

3. Vertretung und Wirksamkeit der konkreten Handlung

Selbst eine anerkannte und fortbestehende Gesellschaft handelt nur durch vertretungsberechtigte Personen. Zu prüfen sind gesetzliche Organbefugnisse, Satzung, Bestellungsbeschlüsse, Registerstand, Gesamt- oder Einzelvertretung und interne Zustimmungsvorbehalte. Interne Grenzen sind nicht in jedem Staat und nicht in jeder Konstellation einem gutgläubigen Dritten entgegenhaltbar. Für Grundstücksgeschäfte, Finanzierungen, Garantien oder Anteilsverkäufe können zusätzliche Beschlüsse und Formnachweise nötig sein.

4. Steuerliche Typen- und Transparenzprüfung

Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit entscheidet nicht automatisch, wer steuerpflichtig ist. Deutschland verwendet für ausländische Gebilde einen Rechtstypenvergleich. Spanien prüft bei ausländischen transparenten Einheiten insbesondere, ob im Gründungsstaat die Einkünfte ohne Besteuerung auf Ebene der Einheit bereits bei ihrer Entstehung den Mitgliedern zugerechnet werden und ihren Quellencharakter behalten. Ein ausländischer Steuerbescheid oder eine Wahlrechtsausübung ist daher wichtiges Beweismittel, aber nicht zwingend die inländische Antwort.

5. Sitz, Geschäftsleitung und Betriebsort

Die eingetragene Anschrift beantwortet nicht, wo die wesentlichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden. Eine Gesellschaft mit Registeradresse in Delaware, London oder Dubai kann von Deutschland oder Spanien aus geleitet werden. Das kann steuerliche Ansässigkeit, Register-, Rechnungslegungs- und Erklärungspflichten oder eine Betriebsstätte auslösen. Die vollständige steuerliche Würdigung gehört in eine gesonderte Analyse; für die gesellschaftsrechtliche Qualifikation muss der tatsächliche Leitungsort dennoch dokumentiert werden.

6. Wirtschaftlich Berechtigte und Kontrollkette

Rechtlicher Anteilseigner und wirtschaftlich Berechtigter sind nicht dasselbe. Treuhand, Stimmrechtsbindungen, Vetorechte, Zwischengesellschaften und sonstige Kontrolle können dazu führen, dass eine natürliche Person trotz indirekter oder geringer formaler Beteiligung als kontrollierend gilt. Banken, Notare, Register und Behörden verlangen daher regelmäßig eine durchgehende Beteiligungs- und Kontrollkette.

Das Prüfprogramm in acht Schritten

Schritt 1: Einheit unverwechselbar identifizieren

Die Akte beginnt nicht mit einer Abkürzung, sondern mit einem Identitätsblatt:

  • vollständige Firma einschließlich Rechtsformzusatz;
  • Register-, Unternehmens- oder Lizenznummer;
  • Gründungsstaat und bei föderalen Staaten die Teilrechtsordnung, etwa Delaware oder Wyoming;
  • zuständiges Register, Lizenzbehörde oder Freizonenregister;
  • Gründungsdatum und gegebenenfalls Fortsetzungs-, Umwandlungs- oder Sitzverlegungsdaten;
  • eingetragene Anschrift, Betriebsanschriften und tatsächliche Leitungsorte;
  • aktueller Status, etwa active, dissolved, struck off, in liquidation oder restored.

Eine LLC ohne US-Bundesstaat und eine „UAE Company“ ohne Emirat, Zone und exakte Rechtsform sind nicht hinreichend bezeichnet. Auch eine Firma kann verwechselt werden, wenn Konzernunternehmen nahezu gleich heißen.

Schritt 2: Das geltende Gründungsrecht und alle Fassungen sichern

Benötigt werden das bei Gründung geltende Recht, das aktuell geltende Recht und die konkreten Gründungsdokumente. Zu erfassen sind:

  • Certificate of Incorporation, Formation oder Registration;
  • Articles, Statutes, Memorandum, Operating Agreement oder Members' Agreement;
  • sämtliche Änderungen und Neufassungen;
  • Anteilsklassen, Sonderrechte, Einziehungs-, Übertragungs- und Zustimmungsklauseln;
  • Nachschuss-, Garantie- oder Leistungszusagen;
  • Regeln zu Auflösung, Fortbestand und Ausscheiden eines Mitglieds.

Nur der aktuelle Gesamtstand erlaubt eine Aussage. Eine ursprüngliche Satzung kann durch spätere Beschlüsse, Side Letters oder Änderungen überholt sein.

Schritt 3: Organ- und Vertretungsstruktur rekonstruieren

Für jede Gesellschaft wird eine Vertretungsmatrix erstellt:

Funktion Zu klärende Punkte
Eigentümer-/Mitgliederebene Wer hält welche Rechte? Welche Beschlüsse sind vorbehalten? Welche Mehrheiten gelten?
Leitungsorgan Directors, Managers, Board, Président, gérants oder Verwaltungsrat; Bestellung und Amtszeit
Außenvertretung Einzel- oder Gesamtvertretung, Betragsgrenzen, Zeichnungsregeln, Registerpublizität
Interne Zustimmung Zustimmung der Mitglieder, des Boards, einer Anteilsklasse oder eines Investors
Interessenkonflikte Eigengeschäft, verbundene Partei, Befreiung oder Genehmigung
Vollmacht Umfang, Form, Untervollmacht, Laufzeit und Widerruf

Die Person, die im Alltag E-Mails schreibt, ist nicht automatisch rechtswirksam vertretungsberechtigt. Umgekehrt kann ein Organ nach außen weitergehende Befugnisse haben, als eine interne Geschäftsordnung vorsieht.

Schritt 4: Rechtsfähigkeit und Anerkennung getrennt prüfen

Zunächst wird festgestellt, welche Rechtsstellung der Gründungsstaat verleiht. Danach folgt die Anerkennung in Deutschland beziehungsweise Spanien. Dabei sind mindestens zu prüfen:

  • EU-/EWR-Gründung oder Drittstaat;
  • statutarischer Sitz und tatsächlicher Verwaltungssitz;
  • unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit;
  • bilaterale Anerkennungs- oder Freundschaftsverträge;
  • nationale Kollisionsregeln und aktuelle Rechtsprechung;
  • konkrete Rechtsfrage: Vertragspartei, Grundstückseigentümerin, Gesellschafterin, Klägerin oder Beklagte.

Die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit schützt grundsätzlich die grenzüberschreitende Betätigung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft mit dem erforderlichen Unionsbezug. Der amtliche Leitfaden der Europäischen Kommission, Seiten 12 und 99, erläutert den Schutz der Rechtsfähigkeit im Aufnahmestaat und die Anknüpfung an Gründungsrecht sowie Satzungssitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union. Dieser Schutz darf nicht ungeprüft auf Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder den Vereinigten Arabischen Emiraten übertragen werden.

Spanien ordnet in Artikel 9 Absatz 11 Código Civil die Rechtsfähigkeit, Gründung, Vertretung, Funktionsweise, Umwandlung, Auflösung und Beendigung juristischer Personen grundsätzlich ihrem Personalstatut zu. Welche „Nationalität“ die Gesellschaft besitzt und ob Sonderregeln eingreifen, muss am konkreten Fall festgestellt werden.

Schritt 5: Steuerqualifikation je Staat neu vornehmen

Die steuerliche Prüfung erhält ein eigenes Blatt. Es enthält mindestens:

  • steuerliche Behandlung im Gründungsstaat einschließlich Wahlrechten;
  • deutsche Einordnung nach dem Rechtstypenvergleich;
  • spanische Einordnung als eigenständiges Steuersubjekt oder als ausländische Einheit im Regime der Einkünftezurechnung;
  • mögliche Ansässigkeit aufgrund Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung;
  • abkommensrechtliche Einordnung und mögliche Qualifikationskonflikte;
  • Behandlung von Ausschüttungen, Entnahmen, Vergütungen und Veräußerungen.

Für eine US-LLC stellt das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich klar, dass die deutsche Einordnung nach deutschem Steuerrecht und einer Gesamtbetrachtung von ausländischem Recht und konkreter Vereinbarung erfolgt. Die US-amerikanische steuerliche Wahl ist dafür nicht maßgeblich. Die spanische Dirección General de Tributos verwendet für ausländische transparente Einheiten drei tragende Merkmale: keine persönliche Ertragsteuer auf Ebene der Einheit, automatische Zurechnung der Einkünfte an die Mitglieder bereits bei Entstehung und Erhalt des Quellencharakters der Einkünfte.

Schritt 6: Tatsächliche Geschäftsleitung belegen

Eine belastbare Leitungsakte beantwortet nicht nur „wo ist die Gesellschaft registriert?“, sondern:

  • Wer trifft die laufenden und außergewöhnlichen Leitungsentscheidungen?
  • Wo werden diese Entscheidungen inhaltlich vorbereitet und tatsächlich getroffen?
  • Wo befinden sich die entscheidenden Personen während der Beschlussfassung?
  • Sind Sitzungen real oder nur protokollarisch an einen Ort verlegt?
  • Wer verfügt über Bankkonten, Buchhaltung, Verträge und Personal?
  • Wo werden strategische, finanzielle und operative Weisungen erteilt?
  • Gibt es eigene Räume, Personal, Technik, lokale Leitung und wirtschaftliche Tätigkeit?

Nach § 10 Abgabenordnung ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Spanien behandelt eine Gesellschaft nach Artikel 8 Ley 27/2014 unter anderem dann als steuerlich ansässig, wenn sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien befindet; maßgeblich ist der Ort der Leitung und Kontrolle der Gesamtheit ihrer Tätigkeiten. Das sind steuerliche Regeln, sie zeigen aber, warum eine bloße Registeranschrift für die Gesamtqualifikation nicht genügt.

Schritt 7: Beteiligungs- und Kontrollkette bis zu natürlichen Personen öffnen

Die Darstellung beginnt bei der zu prüfenden Gesellschaft und führt über jede Zwischenebene bis zu natürlichen Personen. Für jede Kante werden Kapitalanteil, Stimmrechte, Gewinnrechte, Ernennungsrechte, Vetos, Treuhand und sonstige Kontrolle dokumentiert.

Nach § 3 Geldwäschegesetz ist wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft letztlich steht. Bei juristischen Personen außerhalb regulierter Märkte nennt das Gesetz insbesondere mehr als 25 Prozent Kapitalanteile, mehr als 25 Prozent Stimmrechte oder vergleichbare Kontrolle; nach umfassender Prüfung kann eine gesetzliche Auffangperson zu melden sein. § 20 Geldwäschegesetz regelt die Mitteilung an das deutsche Transparenzregister.

Spanien führt mit dem Real Decreto 609/2023 ein zentrales Register wirtschaftlich Berechtigter. Ob und welche ausländische Einheit dort erfasst wird, hängt unter anderem von ihrem Spanienbezug und den gesetzlichen Tatbeständen ab. Eine Bankprüfung oder notarielle Identifizierung kann unabhängig von einer Registerpflicht weitere aktuelle Nachweise verlangen.

Schritt 8: Transaktionsbezogenes Ergebnis formulieren

Am Ende steht keine pauschale Etikettierung, sondern ein datiertes Ergebnis für einen bestimmten Zweck. Beispiel:

„Die X LLC ist nach dem Recht des Staates Delaware eine fortbestehende eigenständige Einheit. Nach Operating Agreement vom … wird sie manager-managed geführt; A und B vertreten nur gemeinsam. Für den vorgesehenen Immobilienkauf in Spanien sind zusätzlich der Mitgliederbeschluss, die Vertretungsnachweise, die vollständige UBO-Kette und die spanische steuerliche Registrierung zu prüfen. Die deutsche und spanische Ertragsteuerqualifikation wird hiervon getrennt beurteilt.“

Diese Form vermeidet, dass eine Aussage zur Vertretung unbemerkt als Aussage zur Steuertransparenz oder Haftung verwendet wird.

Anerkennung in Deutschland und Spanien

EU- und EWR-Gesellschaften

BV, Sàrl und SAS sind Gesellschaftsformen aus EU-Mitgliedstaaten. Wird eine solche Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats wirksam errichtet, schützt die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit grundsätzlich ihre grenzüberschreitende Betätigung. Für Gesellschaften aus Island, Liechtenstein und Norwegen vermitteln Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens einen entsprechenden Niederlassungsrahmen. Deutschland oder Spanien dürfen eine ordnungsgemäß gegründete Gesellschaft nicht allein deshalb ihrer Rechtsfähigkeit berauben oder in eine nationale Rechtsform umdeuten, weil ihre Haupttätigkeit oder Verwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Missbrauchs- und zwingende Schutzregeln können im Einzelfall eingreifen, rechtfertigen aber keine automatische Nichtanerkennung.

Für die Praxis bedeutet das: Die Gründungsunterlagen und der aktuelle Registerstatus bleiben unerlässlich. Die unionsrechtliche Anerkennung ersetzt weder die Prüfung der konkreten Vertretungsmacht noch nationale Register-, Rechnungslegungs-, Insolvenz-, Arbeits-, Steuer- oder Geldwäschepflichten.

Vereinigtes Königreich nach dem Brexit

Eine britische Ltd oder LLP ist für neue Sachverhalte nicht mehr allein wegen der EU-Niederlassungsfreiheit geschützt. Für Deutschland zeigt der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2021, I B 31/21, wie weit die Ebenen auseinanderfallen können: Eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland kann zivilrechtlich nach der Sitztheorie ihre Rechtsfähigkeit verlieren, während sie für die Körperschaftsteuer weiterhin als Steuersubjekt qualifiziert wird. Die Entscheidung betrifft einen konkreten deutschen Fall und ersetzt keine allgemeine Prüfung der Ltd oder LLP in jedem Staat.

Für Spanien ist das spanische Kollisionsrecht, ergänzt um einschlägige internationale Regeln, gesondert anzuwenden. Eine frühere EU-Behandlung darf nicht ohne Aktualitätsprüfung fortgeschrieben werden.

Schweiz, Vereinigte Staaten und Vereinigte Arabische Emirate

Diese Gesellschaften sind Drittstaatenformen. Ihre Anerkennung kann von nationalem Kollisionsrecht, dem tatsächlichen Verwaltungssitz und einem anwendbaren Staatsvertrag abhängen. Bei einer US-Gesellschaft können beispielsweise deutsch-amerikanische Vertragsregeln die gesellschaftsrechtliche Anerkennung beeinflussen. Für eine Schweizer AG oder eine UAE-Gesellschaft ist nicht automatisch dasselbe Ergebnis zu unterstellen.

Deshalb muss ein Gutachten ausdrücklich benennen, aufgrund welcher Norm oder welchen Vertrags die konkrete Gesellschaft für den konkreten Zweck anerkannt wird. „Im Heimatregister eingetragen“ ist wichtig, aber nicht allein ausreichend.

Zweigniederlassung ist keine neue Rechtsform

Eine in Deutschland oder Spanien eingetragene Zweigniederlassung bleibt rechtlich Teil der ausländischen Hauptgesellschaft. Sie wird nicht zur GmbH, S.L. oder eigenständigen Tochtergesellschaft. Deutschland regelt die Anmeldung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften unter anderem in § 13d Handelsgesetzbuch; Spanien enthält in den Artikeln 295 bis 309 des Reglamento del Registro Mercantil Vorschriften für Zweigniederlassungen. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist wiederum eine gesonderte steuerliche Frage.

Steuerliche Einordnung ist eine zweite Prüfung

Deutschland: Rechtstypenvergleich statt Namensübersetzung

Für die deutsche Besteuerung wird die ausländische Einheit mit deutschen Rechtstypen verglichen. Das amtliche BMF-Schreiben zur US-LLC beschreibt einen zweistufigen Vergleich: Zunächst sind die Strukturmerkmale nach dem ausländischen Recht und der konkreten Vereinbarung festzustellen; danach ist im Gesamtbild zu entscheiden, ob die Einheit eher einer Körperschaft oder einer Personengesellschaft entspricht.

Typische Vergleichsmerkmale sind:

  • zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung;
  • persönliche oder beschränkte Haftung der Mitglieder;
  • Übertragbarkeit von Beteiligungsrechten;
  • Gewinnverteilung und Abhängigkeit von einem Ausschüttungsbeschluss;
  • Kapitalaufbringung und Einlagenstruktur;
  • Fortbestand unabhängig vom Mitgliederwechsel;
  • Beteiligung am Vermögen nach Anteilen;
  • formalisierte Entstehung durch Registrierung.

Kein einzelnes Merkmal entscheidet stets allein. Gerade bei einer LLC können Gesetz und Operating Agreement die Struktur so unterschiedlich gestalten, dass dieselbe Abkürzung einmal körperschaftsähnlich und ein anderes Mal personengesellschaftsähnlich wirkt. Bei einer Einpersonen-LLC ist zusätzlich zu prüfen, ob sie für deutsche Zwecke als selbstständiges Steuersubjekt oder unselbstständige Einheit des Inhabers behandelt wird.

Der BFH-Beschluss I B 31/21 bestätigt zudem, dass zivilrechtliche Rechtsfähigkeit und Körperschaftsteuersubjektivität getrennte Fragen sind. Ein zivilrechtliches Anerkennungsproblem löst die steuerliche Qualifikation daher nicht automatisch auf.

Spanien: Transparenz hängt wesentlich vom ausländischen Steuerregime ab

Die spanische DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 konkretisiert, wann eine im Ausland gegründete Einheit als ausländische Einheit im spanischen Regime der Einkünftezurechnung behandelt wird. Die drei Grundmerkmale müssen zusammen betrachtet werden:

  1. Die Einheit ist im Gründungsstaat nicht selbst Subjekt einer persönlichen Ertragsteuer.
  2. Die Einkünfte werden den Mitgliedern kraft Gesetzes bereits mit ihrer Erzielung zugerechnet; eine tatsächliche Ausschüttung ist nicht erforderlich.
  3. Die zugerechneten Einkünfte behalten bei den Mitgliedern die Art ihrer ursprünglichen Quelle oder Tätigkeit.

Damit kann die ausländische steuerliche Wahl für Spanien wesentlich sein, obwohl sie Deutschland nicht bindet. Eine LLC kann deshalb in Deutschland und Spanien unterschiedlich qualifiziert werden. Aus solchen hybriden Ergebnissen können Zurechnungs-, Abkommens- und Doppelbesteuerungsfragen entstehen. Der Rechtsformenartikel zeigt nur die Prüfstruktur; die konkrete Steuerberechnung erfordert eine eigene Analyse.

Ansässigkeit ist nicht gleich Rechtsform

Deutschland knüpft die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht unter anderem an Sitz oder Geschäftsleitung an; § 1 Körperschaftsteuergesetz und die Begriffe in §§ 10 und 11 Abgabenordnung sind hierfür zentral. Spanien nennt in Artikel 8 Ley 27/2014 die Gründung nach spanischem Recht, den statutarischen Sitz in Spanien oder die tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien.

Eine Gesellschaft kann daher nach ausländischem Recht fortbestehen und zusätzlich in Deutschland oder Spanien als ansässig behandelt werden. Auch doppelte Ansässigkeit ist denkbar und wird nicht durch den Rechtsformnamen gelöst.

Die Rechtsformen im Vergleich

Die folgende Übersicht beschreibt typische Ausgangsmerkmale. Sie ersetzt nie die konkrete Satzungs-, Register- und Steuerprüfung.

Form Typischer gesellschaftsrechtlicher Ausgangspunkt Hauptunsicherheit bei grenzüberschreitender Nutzung
US-LLC Eigenständige Einheit nach dem Recht eines US-Bundesstaats; sehr flexible Innenordnung Bundesstaat, Operating Agreement, Managementstruktur und getrennte Steuerwahl
UK Ltd Eingetragene private Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; Haftung je nach Verfassung begrenzt Post-Brexit-Anerkennung bei Verwaltungssitz außerhalb des UK; aktuelle Organ- und Anteilslage
UK LLP Body corporate mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber mitgliedschaftlich flexible Organisation Gesellschaftsrechtliche Verselbstständigung und steuerliche Transparenz können auseinanderfallen
Niederländische BV Juristische Person mit in Anteilen aufgeteiltem Kapital und Geschäftsführung durch Directors Satzung, Anteilsklassen, Transferbeschränkungen und tatsächliche Leitung
Luxemburger Sàrl Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung und nicht frei handelbaren Gesellschaftsanteilen Managerbefugnisse, Übertragungszustimmungen und konkrete Satzungsrechte
Französische SAS Aktienähnliche Gesellschaft mit sehr weitgehend satzungsbestimmter Organisation Satzung entscheidet über interne Governance; Präsident vertritt nach außen
Schweizer AG Kapitalgesellschaft mit eigenem Vermögen, Aktionären und Verwaltungsrat Drittstaatenanerkennung bei Verwaltungssitz im Ausland; Organ- und Zeichnungsregeln
UAE Company Keine eigenständige Rechtsformbezeichnung Emirat, Mainland/Free Zone/Financial Free Zone, genaue Form, Lizenz und zuständige Rechtsordnung fehlen

Limited Liability Company (LLC)

„LLC“ bezeichnet keine einheitliche US-Bundesrechtsform. Maßgeblich ist das Recht des jeweiligen Bundesstaats. Nach dem Delaware Limited Liability Company Act entsteht eine Delaware LLC durch Einreichung eines Certificate of Formation und wird als eigenständige rechtliche Einheit behandelt. Das Operating Agreement kann die Beziehungen der Mitglieder, Manager und Gesellschaft weitgehend gestalten und muss nicht mit dem kurzen öffentlichen Gründungsdokument identisch sein.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • member-managed oder manager-managed;
  • wer Manager bestellen, abberufen und kontrollieren darf;
  • wer die LLC nach außen bindet;
  • Trennung von wirtschaftlichen Rechten und Mitgliedschaftsrechten;
  • Übertragungs- und Zustimmungsklauseln;
  • Ausschüttungs- und Kapitalregeln;
  • Fortbestand bei Tod, Austritt oder Insolvenz eines Mitglieds;
  • steuerliche Klassifikationswahl in den USA.

Die amtliche IRS-Information zur LLC erläutert die US-Bundessteuerklassifikation: Eine inländische LLC mit mehreren Mitgliedern wird grundsätzlich als partnership, eine Einpersonen-LLC grundsätzlich als disregarded entity behandelt; unter den einschlägigen Voraussetzungen kann die Körperschaftsbesteuerung gewählt werden. Diese Wahl beantwortet aber nur die US-amerikanische Steuerfrage. Sie ändert weder automatisch die zivilrechtliche Struktur noch bindet sie deutsche oder spanische Steuerbehörden.

Ein öffentlicher Delaware-Auszug nennt regelmäßig nicht sämtliche Mitglieder, Kontrollrechte oder das vollständige Operating Agreement. Für UBO, Vertretung und Typenvergleich reicht er deshalb allein nicht.

Private company limited by shares oder guarantee (Ltd)

Eine britische private limited company kann nach der amtlichen Gründungsinformation durch Anteile oder Garantie haftungsbegrenzt sein. Sie ist rechtlich von ihren Inhabern getrennt und muss vor Aufnahme des Geschäfts bei Companies House registriert werden. Die bloße Abkürzung „Ltd“ sagt jedoch noch nicht, welche Anteilsklassen, Garantien, Directors, Beschlussregeln oder Kontrollrechte bestehen.

Erforderlich sind insbesondere:

  • Certificate of Incorporation und aktueller Companies-House-Auszug;
  • Articles of Association und etwaige Shareholders' Agreements;
  • Register of Members und Anteilsklassen;
  • Directors, Secretary und aktuelle Vertretungsnachweise;
  • Persons with Significant Control sowie davon unabhängige UBO-Prüfung;
  • Statusmeldungen, Auflösung, Restoration oder Liquidation;
  • tatsächlicher Verwaltungssitz nach dem Brexit.

Bei deutscher Geschäftsleitung ist die zivilrechtliche Anerkennung nach dem Brexit ausdrücklich zu prüfen. Eine steuerliche Behandlung als Körperschaft beantwortet dieses Problem nicht automatisch.

Limited Liability Partnership (LLP)

Die britische LLP ist nach dem amtlichen HMRC Partnership Manual ein body corporate mit eigener, von den Mitgliedern getrennter Rechtspersönlichkeit. Ihre innere Organisation folgt jedoch stark der Mitgliedervereinbarung. Sie kann dadurch gesellschaftsrechtlich verselbstständigt und zugleich nach den einschlägigen Steuerregeln transparent behandelt werden.

Zu prüfen sind:

  • Members und designated members;
  • LLP Agreement, Gewinnverteilung und Entnahmerechte;
  • Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse;
  • persönliche Garantien oder Fehlverhaltenshaftung;
  • Eintritt, Ausscheiden und Übertragung;
  • tatsächlicher Steuerstatus im Vereinigten Königreich;
  • deutsche und spanische Folgequalifikation.

Die Formel „LLP gleich Personengesellschaft“ ist ebenso unzuverlässig wie „LLP gleich Kapitalgesellschaft“. Die Antwort hängt von der jeweiligen Rechtsfrage ab.

Besloten vennootschap (BV)

Die niederländische BV ist eine juristische Person mit in Anteilen aufgeteiltem Kapital. Die offizielle niederländische Unternehmensinformation beschreibt die BV als selbstständigen Träger von Rechten und Pflichten, der grundsätzlich durch Directors geleitet wird und regelmäßig selbst haftet. Satzung und Anteilsausgestaltung bleiben entscheidend.

Für eine grenzüberschreitende Prüfung werden benötigt:

  • notarieller Gründungsakt und aktuelle Satzung;
  • Auszug aus dem Handelsregister der Kamer van Koophandel;
  • Anteilregister und Anteilsklassen;
  • Directors und Zeichnungsbefugnisse;
  • Zustimmungsklauseln bei Anteilsübertragung;
  • UBO-Angaben und tatsächliche Kontrollvereinbarungen;
  • Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.

Als EU-Gesellschaft profitiert die BV grundsätzlich von der Niederlassungsfreiheit. Das ändert nichts an möglichen deutschen oder spanischen Zweigniederlassungs-, Rechnungslegungs-, Steuer- und Transparenzpflichten.

Société à responsabilité limitée (Sàrl)

Die Luxemburger Sàrl verbindet Merkmale einer Kapitalgesellschaft mit einer stärker personenbezogenen Anteilsbindung. Nach dem Luxemburger Gesellschaftsrecht ist die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich begrenzt; die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere gérants geleitet, und die Gesellschaftsanteile sind typischerweise nicht frei wie börsengängige Aktien übertragbar.

Wesentlich sind:

  • notarieller Gründungsakt und sämtliche Satzungsänderungen;
  • aktueller Registerauszug aus dem Registre de commerce et des sociétés;
  • Gesellschafter- und Anteilslage;
  • Bestellung und Vertretungsmacht der gérants;
  • Zustimmungsvoraussetzungen für Anteilsübertragungen;
  • besondere Gewinn-, Veto- oder Kontrollrechte;
  • tatsächliche Leitung und UBO-Kette.

Die Bezeichnung Sàrl erlaubt eine erste Einordnung als Luxemburger private Haftungsgesellschaft. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob ein bestimmter gérant allein handeln darf oder ob ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Société par actions simplifiée (SAS)

Nach Artikel L227-1 Code de commerce kann eine SAS von einer oder mehreren Personen errichtet werden; die Gesellschafter tragen Verluste grundsätzlich nur bis zu ihren Einlagen. Ihre besondere Stärke und ihr besonderes Risiko liegen in der Gestaltungsfreiheit. Nach Artikel L227-5 bestimmt die Satzung die Bedingungen der Leitung. Nach Artikel L227-6 wird die Gesellschaft gegenüber Dritten durch einen Präsidenten vertreten; satzungsmäßige Begrenzungen seiner Befugnisse sind Dritten gegenüber grundsätzlich nicht entgegenhaltbar.

Deshalb müssen Satzung und Register zusammen gelesen werden:

  • Wer ist président und wer directeur général?
  • Welche Personen besitzen nach Satzung Außenvertretungsmacht?
  • Welche Geschäfte benötigen intern Board-, Ausschuss- oder Gesellschafterzustimmung?
  • Welche Anteilsklassen, Vetos und Übertragungsbeschränkungen bestehen?
  • Welche Folgen hat ein Verstoß gegen interne Zustimmungsvorgaben im Außen- und Innenverhältnis?

Eine Standardbeschreibung der SAS reicht für eine Transaktion nicht. Zwei SAS können trotz gleicher Abkürzung völlig verschiedene Governance-Strukturen haben.

Schweizer Aktiengesellschaft (AG)

Die Schweizer AG ist nach der amtlichen SECO-Unternehmensinformation eine Kapitalgesellschaft mit eigener Firma und eigenem Vermögen. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen; die Aktionäre schulden im Kern die vereinbarte Einlage. Die Leitung und Oberaufsicht liegen beim Verwaltungsrat, während Statuten und Handelsregister die konkrete Zeichnungsordnung zeigen.

Zu sichern sind:

  • öffentliche Urkunde und Statuten;
  • aktueller Handelsregisterauszug;
  • Aktienbuch und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung an nicht öffentlich sichtbaren Beteiligungen;
  • Verwaltungsrats- und Zeichnungsberechtigungen;
  • Delegations- und Organisationsreglemente;
  • Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse;
  • tatsächlicher Verwaltungssitz.

Die Schweiz gehört nicht zur EU oder zum EWR. Bei Verlagerung der tatsächlichen Verwaltung nach Deutschland oder Spanien ist die Anerkennung daher gesondert zu begründen. Die schweizerische Registereintragung allein beantwortet nicht alle kollisionsrechtlichen Folgen.

„UAE Company“

„UAE Company“ ist keine präzise Rechtsform. In den Vereinigten Arabischen Emiraten muss zuerst festgestellt werden:

  • in welchem Emirat die Einheit registriert ist;
  • ob sie dem Mainland-Recht, einer gewöhnlichen Free Zone oder einer Financial Free Zone wie ADGM oder DIFC unterliegt;
  • welche genaue Rechtsform eingetragen ist;
  • welche Behörde Register und Lizenz führt;
  • welche Geschäftstätigkeiten die Lizenz tatsächlich erlaubt;
  • welche Memorandum-and-Articles-Regeln und Organbestellungen gelten;
  • ob die Einheit aktuell lizenziert, suspendiert, abgelaufen oder in Liquidation ist;
  • welche UBO- und Anteilregister geführt werden.

Welche Rechtsform und welche Lizenz vorliegen, muss anhand der zuständigen Registerbehörde getrennt festgestellt werden. Beispielsweise unterscheidet die Umm Al Quwain Free Trade Zone zwischen Free Zone Establishment, Free Zone Company und Zweigniederlassung sowie verschiedenen Tätigkeitslizenzen. Die ADGM Registration Authority führt dagegen eigene Registrierungsverfahren etwa für Companies, Partnerships und Zweigniederlassungen nach ihren Companies and Commercial Licensing Regulations. Eine Zonenregistrierung oder Lizenz genügt daher nicht, um ohne Prüfung des konkreten Regimes Haftung, Vertretung oder zulässige Tätigkeiten zu bestimmen.

Ein Zertifikat mit einer Dubai-Adresse beweist daher weder die konkrete Haftungsordnung noch Vertretungsmacht, wirtschaftliche Substanz oder Steueransässigkeit. Erst Emirat, Zone, Form, Lizenz, Satzung und aktueller Registerstatus ergeben eine prüfbare Einheit.

Geschäftsleitung, Sitz und Substanz

Drei Orte sind auseinanderzuhalten:

  1. Statutarischer oder registrierter Sitz: in Satzung und Register bezeichnet.
  2. Zustellungs- oder Agentenanschrift: für Registerpost oder gesetzlich vorgeschriebenen Agenten.
  3. Tatsächlicher Leitungsort: Ort, an dem die wesentlichen Leitungsentscheidungen wirklich getroffen werden.

Ein Registered Agent in Delaware führt nicht notwendig die Geschäfte. Eine Londoner Adresse bei einem Corporate Service Provider beweist keinen britischen Verwaltungssitz. Eine Free-Zone-Flexi-Desk-Lizenz beweist keine operative Leitung in den VAE. Ebenso reicht ein gelegentliches Board-Meeting in einem Staat nicht, wenn die Entscheidungen tatsächlich dauerhaft von Deutschland oder Mallorca aus vorbereitet, angewiesen und umgesetzt werden.

Dokumentation der Leitung

Belastbare Unterlagen sind insbesondere:

  • Kalender und Anwesenheitsnachweise der Organmitglieder;
  • Einladungen, Entscheidungsunterlagen und aussagekräftige Protokolle;
  • Bankzeichnungs- und Freigabeprozesse;
  • Vertragsanbahnung, Verhandlung und Unterzeichnung;
  • Weisungen an Personal und Dienstleister;
  • Ort von Buchhaltung, Controlling und Unternehmensdaten;
  • lokale Räume, Beschäftigte, Technik und operative Funktionen;
  • Nachweis, wer strategische und finanzielle Risiken entscheidet.

Substanz ist kein einzelner Gegenstand, sondern das Gesamtbild der Funktionen, Personen, Entscheidungen und Risiken. Sie darf nicht mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Gründung verwechselt werden.

UBO, Anteilseigner und Kontrolle

Drei Ebenen der Eigentümerprüfung

  1. Rechtlicher Inhaber: im Anteilregister oder in der Gesellschafterliste eingetragen.
  2. Wirtschaftlicher Inhaber: erhält wirtschaftliche Vorteile oder trägt wirtschaftliche Risiken.
  3. Kontrollierende natürliche Person: übt über Stimmrechte, Bestellung, Vetos, Verträge, Treuhand oder andere Mittel letztlich beherrschenden Einfluss aus.

Diese Ebenen können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Eine Holding kann rechtlicher Alleingesellschafter sein, während eine natürliche Person über mehrere Zwischenebenen oder ein Stimmbindungsrecht kontrolliert. Ein Nominee kann im Register erscheinen, ohne wirtschaftlicher Berechtigter zu sein.

Praktische UBO-Akte

Die Akte sollte enthalten:

  • aktuelles Beteiligungsdiagramm mit Prozenten auf jeder Ebene;
  • Registerauszüge und Anteilregister aller Zwischengesellschaften;
  • Satzungen, Stimmrechtsvereinbarungen, Treuhand- und Nominee-Verträge;
  • Options-, Pfand-, Veto- und Ernennungsrechte;
  • Identitäts- und Adressnachweise der natürlichen Personen;
  • Herkunft und Datum jedes UBO-Nachweises;
  • Abgleich mit deutschen, spanischen und ausländischen Registern;
  • dokumentierte Begründung, wenn eine Auffangperson gemeldet wird.

Ein Organmitglied darf nicht ohne Prüfung allein deshalb als UBO behandelt werden, weil die tatsächliche Eigentümerermittlung unbequem ist. Die deutsche Auffangregel setzt eine umfassende Prüfung voraus.

Welche Unterlagen vor einer Entscheidung vorliegen sollten

Mindestakte zur Existenz und Rechtsform

  • aktuelle, möglichst amtlich beglaubigte Register- oder Lizenzbescheinigung;
  • Gründungsurkunde und Certificate of Incorporation, Formation oder Registration;
  • aktuelle Satzung, Statutes, Articles, Memorandum oder Operating Agreement;
  • sämtliche Änderungen, Restatements und Fortsetzungsurkunden;
  • aktueller Status- oder Good-Standing-Nachweis;
  • Nachweise zu Verschmelzung, Umwandlung, Sitzverlegung, Auflösung oder Wiederherstellung.

Mindestakte zu Eigentum und Organen

  • Mitglieder-, Gesellschafter- oder Aktienregister;
  • vollständige Kapitalisierungstabelle mit Anteilsklassen;
  • Organbestellungen und aktuelle Amtsannahmen;
  • Zeichnungs- und Vertretungsregeln;
  • Gesellschafter-, Board- und Managerbeschlüsse für die konkrete Handlung;
  • Vollmachten mit Form- und Gültigkeitsnachweis;
  • UBO-Diagramm und Kontrollvereinbarungen.

Mindestakte zu Steuer und tatsächlicher Leitung

  • Steuerregistrierungen und Ansässigkeitsbescheinigungen;
  • Nachweis ausländischer Klassifikationswahlen;
  • aktuelle Steuererklärungen oder amtliche Statusbestätigungen, soweit für die Qualifikation relevant;
  • Jahresabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen;
  • Sitzungs- und Leitungsdokumentation;
  • Betriebsstätten, Beschäftigte, Räume und operative Verträge;
  • bereits vorhandene verbindliche Auskünfte oder behördliche Einordnungen.

Form und Sprache

Deutschland und Spanien können für Register-, Gerichts-, Notar- oder Verwaltungsverfahren Originale, Beglaubigung, Legalisation oder Apostille und eine qualifizierte Übersetzung verlangen. Welche Form genügt, hängt vom Herkunftsstaat, Dokumenttyp und konkreten Verfahren ab. Eine einfache PDF-Kopie kann für eine Vorprüfung genügen, aber für die Transaktion unzureichend sein.

Entscheidungsblatt für die Praxis

Für jede ausländische Gesellschaft sollte ein einseitiges Ergebnisblatt geführt werden:

Feld Einzutragendes Ergebnis
Identität Firma, Nummer, Gründungsrecht, Register, Statusdatum
Rechtsform im Gründungsstaat Eigene Rechtspersönlichkeit, Vermögenszuordnung, Haftung
Anerkennung Deutschland Rechtsgrund, Verwaltungssitz, offene Einschränkungen
Anerkennung Spanien Personalstatut, EU-/Drittstaatenbezug, offene Einschränkungen
Organe Aktuelle Mitglieder und Bestellungsnachweise
Außenvertretung Wer darf wie unterschreiben?
Interne Zustimmung Welche Beschlüsse sind für die konkrete Handlung nötig?
Deutsche Steuerqualifikation Körperschaft, Personengesellschaft oder andere Einordnung; Begründung
Spanische Steuerqualifikation Eigenständiges Steuersubjekt oder Zurechnung; Begründung
Geschäftsleitung Tatsächliche Entscheider und Orte
UBO Natürliche Personen, Kontrollgrund und Nachweise
Transaktionsfolge Zusätzliche Register, Genehmigungen, Formen und Fristen
Gültigkeit Stichtag und Anlass für Aktualisierung

Das Blatt muss aktualisiert werden, wenn sich Gesellschafter, Organe, Satzung, Steuerwahl, Lizenz, Leitungsort oder Transaktionszweck ändern.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Delaware Single-Member LLC mit Inhaber auf Mallorca

Eine Person lebt in Spanien und hält allein eine Delaware LLC. Die LLC hat einen Registered Agent in Delaware und wird in den USA steuerlich als disregarded entity behandelt. Das beweist weder, dass Spanien die LLC ebenfalls transparent behandelt, noch dass sie in Deutschland als unselbstständige Einheit gilt. Zuerst werden Delaware-Recht und Operating Agreement geprüft. Danach folgen die deutsche Typenprüfung, die spanische Transparenzprüfung nach der DGT-Resolution und die Feststellung, wo die Person die wesentlichen Leitungsentscheidungen trifft. Werden alle Entscheidungen dauerhaft auf Mallorca getroffen, kann ein spanischer Ansässigkeits- und Registrierungssachverhalt entstehen.

Beispiel 2: Britische Ltd mit alleiniger Leitung aus München

Die Ltd besteht im britischen Register fort. Ihr Director lebt in Deutschland und führt sämtliche Geschäfte von München aus. Der Registerfortbestand beantwortet nicht die deutsche zivilrechtliche Anerkennung nach dem Brexit. Zugleich kann die Ltd nach dem deutschen Typenvergleich Körperschaftsteuersubjekt bleiben. Verträge, Vermögenszuordnung und Prozessfähigkeit sind deshalb nicht mit der steuerlichen Bezeichnung gleichzusetzen.

Beispiel 3: Französische SAS verkauft eine Beteiligung

Im Register ist eine Präsidentin eingetragen. Die Satzung verlangt intern für Beteiligungsverkäufe zusätzlich die Zustimmung eines Investorenkomitees. Für die Außenwirksamkeit wird Artikel L227-6 Code de commerce geprüft; für die Innenhaftung und ordnungsgemäße Beschlusslage zusätzlich die Satzung und der konkrete Komiteebeschluss. Der Registerauszug allein beantwortet nur einen Teil der Frage.

Beispiel 4: „Dubai Company“ kauft eine Immobilie in Spanien

Die vorgelegte Bescheinigung nennt eine Firma und eine Dubai-Adresse, aber weder exakte Zone noch Rechtsform. Vor dem Notartermin müssen Lizenzbehörde, Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, Managerbefugnis, aktueller Status, UBO-Kette und zulässiger Unternehmensgegenstand identifiziert werden. Erst danach lassen sich spanische Registrierungen, Vertretung, Geldwäscheprüfung und steuerliche Folgen beurteilen. „Dubai“ ist ein Ortsbezug, keine Rechtsform.

Beispiel 5: Luxemburger Sàrl mit deutschem Anteilseigner und spanischer Geschäftsleitung

Die Sàrl ist in Luxemburg gegründet und als EU-Gesellschaft grundsätzlich anzuerkennen. Der alleinige gérant lebt jedoch in Spanien und entscheidet von dort über alle wesentlichen Geschäfte. Die gesellschaftsrechtliche Anerkennung bleibt von der Frage getrennt, ob Spanien die tatsächliche Geschäftsleitung annimmt und welche steuerlichen Folgen daraus entstehen. Zugleich muss für eine deutsche Ausschüttungs- oder Veräußerungsanalyse die deutsche steuerliche Behandlung gesondert bestimmt werden.

Typische Fehler

Die Rechtsform wird übersetzt statt geprüft

„LLC entspricht GmbH“, „LLP ist eine Personengesellschaft“ oder „SAS ist eine AG“ sind höchstens grobe Orientierungssätze. Sie können Vertretung, Haftung und Steuerzurechnung falsch abbilden.

Das öffentliche Register wird für vollständig gehalten

Registerauszüge zeigen häufig nicht das Operating Agreement, alle Mitglieder, Side Letters, wirtschaftliche Berechtigte oder interne Zustimmungsvorbehalte. Ihre Aussagekraft hängt vom Registersystem ab.

Steuerwahl und Zivilrecht werden vermischt

Eine US-Steuerwahl macht eine LLC nicht zivilrechtlich zur Corporation. Umgekehrt entscheidet eigene Rechtspersönlichkeit nicht automatisch gegen steuerliche Transparenz.

Registeranschrift wird als Geschäftsleitung behandelt

Registered Agent, Corporate Service Provider, Flexi Desk oder Zustelladresse belegen zunächst Erreichbarkeit beziehungsweise Registrierung. Sie beweisen nicht den Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Nur der unmittelbare Anteilseigner wird genannt

UBO-Prüfung endet nicht bei einer Holding. Sie folgt der gesamten Kette und berücksichtigt Kontrolle durch andere Mittel.

Organstellung und konkrete Befugnis werden gleichgesetzt

Ein Director, Manager, gérant oder Präsident kann intern Beschränkungen unterliegen; für bestimmte Geschäfte können weitere Beschlüsse oder Formen erforderlich sein.

EU-Regeln werden auf Drittstaaten übertragen

Die Anerkennungsgrundsätze für BV, Sàrl oder SAS gelten nicht automatisch für eine UK Ltd nach dem Brexit, eine Schweizer AG, US-LLC oder UAE-Gesellschaft.

Eine Zweigniederlassung wird für eine Tochtergesellschaft gehalten

Die Zweigniederlassung ist Teil der ausländischen Gesellschaft. Eine Tochtergesellschaft ist ein eigener Rechtsträger mit eigener Haftungs- und Organstruktur.

Alte Unterlagen werden ungeprüft wiederverwendet

Ein alter Good-Standing-Nachweis, eine frühere Gesellschafterliste oder eine überholte Vollmacht kann bei einer aktuellen Transaktion unbrauchbar sein. Jeder Schluss braucht einen Stichtag.

Die Gesellschaft wird ohne Transaktionsbezug „endgültig“ qualifiziert

Eine steuerliche Einordnung für ein Jahr beantwortet nicht automatisch die Vertretung bei einem späteren Immobilienkauf. Änderungen von Recht, Satzung, Eigentum und Leitung können ein neues Ergebnis erfordern.

Häufige Fragen

Gibt es eine verbindliche Tabelle „ausländische Rechtsform entspricht deutscher oder spanischer Rechtsform“?

Nein. Vergleichstabellen können den Einstieg erleichtern, ersetzen aber weder die Prüfung des Gründungsrechts noch der konkreten Satzung. Für steuerliche Zwecke nehmen Deutschland und Spanien eigene Qualifikationen vor.

Ist jede LLC eine juristische Person?

Nach dem Recht vieler US-Bundesstaaten ist die LLC eine eigenständige rechtliche Einheit. Für die konkrete Antwort muss jedoch der Bundesstaat geprüft werden. Selbstständige Rechtspersönlichkeit entscheidet außerdem nicht automatisch über die deutsche oder spanische Steuerqualifikation.

Bindet die US-amerikanische check-the-box-Wahl Deutschland oder Spanien?

Nein. Deutschland stellt amtlich auf den eigenen Rechtstypenvergleich ab. Für Spanien ist der ausländische Steuerstatus zwar ein wesentliches Merkmal der Transparenzprüfung, die spanische Einordnung erfolgt aber nach spanischen Kriterien.

Ist eine britische Ltd nach dem Brexit in Deutschland unwirksam?

Eine pauschale Antwort wäre falsch. Bei einer britischen Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland kann die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit nach der Sitztheorie problematisch sein. Steuerlich kann sie dennoch Körperschaftsteuersubjekt bleiben. Gründungszeitpunkt, Verwaltungssitz, konkrete Rechtsfrage und mögliche Sonderregeln sind zu prüfen.

Reicht ein Certificate of Good Standing?

Nein. Es belegt je nach Rechtsordnung einen aktuellen Register- oder Abgabenstatus, aber regelmäßig nicht alle Mitglieder, Satzungsregeln, Vertretungsbefugnisse, UBO oder den tatsächlichen Leitungsort.

Wer darf für eine SAS unterschreiben?

Der Präsident vertritt die SAS nach dem französischen Code de commerce gegenüber Dritten. Die Satzung kann weitere vertretungsberechtigte Personen und interne Zustimmungserfordernisse vorsehen. Für das konkrete Geschäft müssen Register, Satzung und Beschlüsse zusammen geprüft werden.

Ist eine LLP wegen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit steuerlich immer eine Körperschaft?

Nein. Gesellschaftsrechtliche Rechtspersönlichkeit und steuerliche Transparenz sind getrennte Kategorien. Die Behandlung hängt vom jeweiligen Steuerrecht und der konkreten Struktur ab.

Was muss bei einer „UAE Company“ zuerst angefordert werden?

Exakte Firma, Lizenz- oder Registernummer, Emirat, Mainland- oder Zonenstatus, genaue Rechtsform, zuständige Behörde, aktuelle Lizenz, Satzung, Managerbestellung, Anteilregister und UBO-Nachweise. Ohne diese Angaben ist die Bezeichnung nicht qualifizierbar.

Wann muss die Einordnung aktualisiert werden?

Bei Änderungen des Rechts, der Satzung, Mitglieder, Organe, Anteilsklassen, Steuerwahl, Lizenz, tatsächlichen Leitung, UBO-Kette oder des Transaktionszwecks. Auch ein lange zurückliegender Registerauszug ist ein Aktualisierungsanlass.

Kann eine Gesellschaft zugleich in mehreren Staaten steuerlich ansässig sein?

Ja. Gründungsrecht, statutarischer Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung können auf verschiedene Staaten weisen. Ob und wie ein Doppelbesteuerungsabkommen den Konflikt löst, ist gesondert zu prüfen.

Beweist eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung, wo die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird?

Sie ist ein wichtiges amtliches Indiz für einen bestimmten Zeitraum, ersetzt aber nicht zwingend die Tatsachenprüfung in einem anderen Staat. Entscheidungsabläufe und reale Funktionen bleiben maßgeblich.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand und abschließende Prüfung: 16. September 2026. Die folgenden amtlichen Quellen wurden für die tragenden Aussagen verwendet; bei dynamischen Register- und Konsolidierungsseiten ist der Abrufstand maßgeblich.