Kurz & klar
Intrastat müssen spanische Umsatzsteuerpflichtige für physische Warenbewegungen mit anderen EU-Staaten oder Nordirland melden, sobald Importe oder Exporte getrennt jeweils 400.000 Euro erreichen. Die Erklärung erfolgt monatlich elektronisch bei der AEAT und grundsätzlich bis zum 12. des Folgemonats. Auch Monate ohne Vorgänge erfordern im meldepflichtigen Strom eine Nullmeldung.
Intrastat Spanien erfasst physische Warenbewegungen zwischen dem spanischen Festland oder den Balearen und anderen EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise Nordirland. Meldepflichtig ist nicht jedes Unternehmen mit EU-Geschäft: Entscheidend sind insbesondere die Stellung als spanischer Umsatzsteuerpflichtiger, eine erfasste Warenbewegung und die für Import und Export getrennt geprüfte Schwelle.
Was ist Intrastat Spanien?
Die Intrastat-Erklärung (declaración Intrastat) liefert statistische Angaben zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union. Der unionsrechtliche Rahmen beruht auf der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken. In Spanien regeln vor allem die Orden HFP/1480/2021 und die Resolución vom 24. Januar 2022 Inhalt, Fristen und Verfahren. Diese Vorschriften gelten für Berichtszeiträume ab 2022; die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 gehört nicht mehr zum aktuellen Rechtsrahmen.
Intrastat ist eine Statistikmeldung. Sie ist von der umsatzsteuerlichen Zusammenfassenden Meldung Modelo 349 zu unterscheiden und wird durch diese nicht ersetzt.
Wer muss Intrastat Spanien melden?
Betroffen sind spanische Umsatzsteuerpflichtige, wenn Waren physisch vom spanischen Festland oder von den Balearen in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder nach Nordirland gelangen oder von dort eingehen und der maßgebliche Jahreswert die Befreiungsschwelle erreicht. Auch Unternehmen auf Mallorca fallen damit bei entsprechenden Warenbewegungen unter die spanischen Regeln.
Die meldepflichtige Einheit (obligado estadístico) prüft die beiden Warenströme unabhängig voneinander:
| Warenstrom | Jährliche Schwelle | Folge |
|---|---|---|
| Import ( importación ) | 400.000 Euro | Importe sind meldepflichtig, wenn die Schwelle im Vorjahr erreicht wurde oder im laufenden Jahr erreicht beziehungsweise überschritten wird. |
| Export ( exportación ) | 400.000 Euro | Exporte sind meldepflichtig, wenn die Schwelle im Vorjahr erreicht wurde oder im laufenden Jahr erreicht beziehungsweise überschritten wird. |
Importe und Exporte werden nicht zusammengerechnet. Deshalb kann die Meldepflicht nur für einen der beiden Ströme bestehen. War ein Unternehmen zu Jahresbeginn befreit, beginnt die Pflicht für den betroffenen Strom in dem Monat, in dem der seit Jahresbeginn kumulierte Wert 400.000 Euro erreicht oder überschreitet. Die erste Erklärung umfasst dann nur die Vorgänge dieses Monats, nicht rückwirkend die vorangegangenen Monate.
Welche Angaben verlangt die Intrastat-Meldung?
Die Erklärung enthält zunächst Identifikationsdaten zur meldepflichtigen Einheit und gegebenenfalls zu ihrem Vertreter. Hinzu kommen der Warenstrom, der Berichtsmonat und die fortlaufende Erklärungsnummer.
Für die einzelnen Warenpositionen werden unter anderem folgende Angaben benötigt:
- Warenkennzeichnung nach der grundsätzlich achtstelligen Kombinierten Nomenklatur (KN beziehungsweise NC8) des jeweiligen Berichtszeitraums,
- Partnerstaat und Ursprungsland,
- bei Exporten die vom Bestimmungsmitgliedstaat vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der anderen beteiligten Partei oder in den amtlich geregelten Ersatzfällen den Code QV999999999999,
- Steuerbemessungsgrundlage oder Ersatzwert sowie statistischer Wert,
- Nettomasse und gegebenenfalls besondere Maßeinheiten,
- Art des Geschäfts, Transportdaten und Lieferbedingungen sowie
- Herkunfts- oder Bestimmungsprovinz.
Für besondere Warenbewegungen und zugelassene Vereinfachungen können abweichende oder reduzierte Angaben gelten. Dazu gehören beispielsweise einzelne Sonderregeln für bestimmte Warenarten; solche Fälle müssen anhand der amtlichen Ausfüllanweisung gesondert geprüft werden.
Welcher Berichtszeitraum ist maßgeblich?
Der allgemeine Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. Bei umsatzsteuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerben ist grundsätzlich der Monat maßgeblich, in dem die Steuer entsteht. Liegen Steuerentstehung und tatsächliche Warenbewegung mehr als zwei Kalendermonate auseinander, zählt der Monat der Warenbewegung.
Besteht für einen Warenstrom bereits eine Meldepflicht, ist auch für einen Monat ohne entsprechende Warenbewegungen eine Nullmeldung (declaración sin operaciones) abzugeben. Das gilt nur für den tatsächlich meldepflichtigen Strom.
Welche Frist gilt für Intrastat Spanien?
Die Erklärung muss grundsätzlich bis zum 12. Tag des Monats eingehen, der auf den Berichtsmonat folgt. Ist der 12. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am unmittelbar folgenden Arbeitstag.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über die Sede Electrónica der spanischen Steuerbehörde AEAT. Je nach vorgesehenem Verfahren stehen das elektronische Formular sowie EDIFACT- und CSV-Wege zur Verfügung. Ein Vertreter darf die Erklärung einreichen, berichtigen oder stornieren; verantwortlich bleibt dennoch die meldepflichtige Einheit.
Wie werden Fehler berichtigt?
Bereits eingereichte Erklärungen lassen sich elektronisch berichtigen. Positionen können ergänzt, geändert oder storniert werden; auch eine vollständige Stornierung ist möglich. Die Identifikationsmerkmale NIF, Warenstrom und Berichtszeitraum sind dagegen nicht änderbar. Sind sie falsch, muss die Erklärung storniert und mit den richtigen Daten neu eingereicht werden.
Berichtigungen und Stornierungen werden grundsätzlich nur bis zum 30. Juni des Kalenderjahres angenommen, das auf das Erklärungsjahr folgt. Das zuständige AEAT-Departement kann diese Frist aus technischen Gründen verlängern.
Wann braucht ein Unternehmen eine EORI-Nummer?
Die EORI ist die unionsweit eindeutige Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte bei Zollvorgängen. In der EU ansässige Unternehmen werden grundsätzlich im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung registriert. Bei in Spanien ansässigen Unternehmen besteht die dort vergebene EORI aus „ES“ und der bei der Registrierung verwendeten spanischen NIF.
Vor dem ersten Zollvorgang sollte das Unternehmen prüfen, ob bereits eine gültige Registrierung besteht. Die AEAT registriert bestimmte spanische Wirtschaftsbeteiligte bei der Abgabe einer Zollanmeldung von Amts wegen; andernfalls ist die Zuteilung zu beantragen. Wer bereits eine EORI aus einem anderen Mitgliedstaat besitzt, erhält nicht allein wegen Geschäften in Spanien eine zweite Nummer. Gegebenenfalls ist die vorhandene EORI bei der AEAT mit der spanischen NIF zu verknüpfen.
Die EORI ist weder eine Eintragung in das Umsatzsteuerregister ROI/VIES noch eine Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO/OEA). Sie ersetzt keine Zollanmeldung und begründet keine Abgabenbefreiung. Maßgeblich sind Art. 9 des Unionszollkodex und die EORI-Hinweise der AEAT.
Welche Zollpflichten bestehen neben Intrastat?
Intrastat ist keine Zollanmeldung. Werden Nicht-Unionswaren aus einem Drittland auf das spanische Festland oder die Balearen eingeführt und zum freien Verkehr überlassen, ist grundsätzlich eine entsprechende Zollanmeldung erforderlich. Dabei werden gegebenenfalls Einfuhrzölle erhoben und handelspolitische Maßnahmen sowie Einfuhrbeschränkungen angewendet; auch spanische Einfuhrumsatzsteuer kann anfallen. Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen, unterliegen grundsätzlich dem Ausfuhrverfahren. Für besondere Verfahren und gesetzliche Ausnahmen gelten eigene Regeln.
Für die Zollabfertigung sind insbesondere die zutreffende Zolltarifnummer, der Warenursprung und bei Einfuhren der Zollwert zu bestimmen. Eine Zollpräferenz setzt die jeweiligen Ursprungsbedingungen und erforderlichen Nachweise voraus. Die zur Anmeldung nötigen Rechnungen, Transportbelege und gegebenenfalls Genehmigungen müssen verfügbar sein. Ein Zollvertreter kann die Abwicklung übernehmen; die gesetzlichen Pflichten zu richtigen und vollständigen Angaben entfallen dadurch nicht.
Die Intrastat-Schwelle von 400.000 Euro ist weder eine allgemeine Zollfreigrenze noch eine Umsatzgrenze für die EORI-Registrierung. Maßgeblich sind insbesondere Art. 9, 15, 56–64, 70, 158, 162–163, 201 und 269 des Unionszollkodex sowie Art. 17–18 des spanischen Umsatzsteuergesetzes.
Häufige Fragen (FAQ)
Dürfen Import und Export für die Schwelle zusammengerechnet werden?
Nein. Die Schwelle von 400.000 Euro wird für Import und Export unabhängig geprüft. Eine Pflicht kann deshalb nur für einen Warenstrom entstehen.
Beginnt die Meldepflicht bereits bei genau 400.000 Euro?
Ja. Die Pflicht knüpft an das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle an. Wird sie erst im laufenden Jahr erreicht, beginnt die Pflicht im betreffenden Monat und die erste Erklärung enthält nur dessen Vorgänge.
Ist auch in einem Monat ohne Warenbewegung eine Meldung nötig?
Ja, sofern für den betreffenden Warenstrom bereits eine Meldepflicht besteht. Dann ist eine Nullmeldung abzugeben.
Ersetzt das Modelo 349 die Intrastat-Erklärung?
Nein. Intrastat bleibt unabhängig davon monatlich abzugeben, in welchem Turnus das Modelo 349 einzureichen ist oder ob der konkrete Vorgang dort erscheint.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken – amtlicher spanischer Text, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Orden HFP/1480/2021 über Intrastat-Erklärungen, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Resolución vom 24. Januar 2022 mit Intrastat-Ausfüll- und Verfahrensanweisungen, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Intrastat – Pflicht zur Abgabe und Schwellen, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Intrastat – Berichtszeitraum und Einreichungsfrist, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Intrastat – Abfrage, Stornierung und Änderung, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: EORI – Zweck und Struktur, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: EORI – Registrierung, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: EORI – Antragsteller und Zuordnung, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Unionszollkodex, amtlicher spanischer Text, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 37/1992 – spanisches Umsatzsteuergesetz, Artikel 17–18, abgerufen am 16. September 2026.
