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Zahlungsverzug bei der Folgeprämie (§ 38 VVG)

Regelt die Nichtzahlung einer Folgeprämie: Der Versicherer kann eine qualifizierte Zahlungsfrist setzen; nach deren Ablauf drohen Leistungsfreiheit und Kündigung.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 38 VVG regelt die Nichtzahlung einer Folgeprämie. Der Versicherer kann eine qualifizierte Zahlungsfrist setzen; nach deren Ablauf drohen Leistungsfreiheit und Kündigung. [N-VVG-38]

Der Normwortlaut

§ 38 Abs. 1 VVG erlaubt dem Versicherer, bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie „in Textform eine Zahlungsfrist … bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss“. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die Rückstände beziffert und die Rechtsfolgen angibt. Nach Absatz 2 ist der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Fristablauf im Verzug nicht zur Leistung verpflichtet. [N-VVG-38]

Was passiert bei Nichtzahlung der Folgeprämie?

Eine qualifizierte Mahnung mit Rechtsfolgen. Anders als bei der Erstprämie tritt die Leistungsfreiheit nicht sofort ein. Der Versicherer muss zunächst eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform setzen, die Rückstände beziffern und auf die Folgen hinweisen. Erst nach Ablauf dieser Frist greifen die Rechtsfolgen. [N-VVG-38]

Welche Folgen hat der Fristablauf?

Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer weiterhin im Verzug, ist der Versicherer nach § 38 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Nach Absatz 3 kann er den Vertrag zudem fristlos kündigen; die Kündigung wird unwirksam, wenn innerhalb eines Monats gezahlt wird. [N-VVG-38]

Wie kann der Versicherungsnehmer die Folgen abwenden?

Durch Zahlung innerhalb der Fristen. Zahlt der Versicherungsnehmer die rückständigen Beträge rechtzeitig, kann er die Leistungsfreiheit für später eintretende Fälle und die Wirksamkeit der Kündigung abwenden. Für Versicherungsfälle, die nach Fristablauf während des Verzugs eintreten, bleibt § 38 Abs. 2 VVG aber unberührt. [N-VVG-38]

Welche Frist kann der Versicherer setzen?

Mindestens zwei Wochen. Nach § 38 Abs. 1 VVG kann der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. [N-VVG-38]

Wann ist die Fristsetzung wirksam?

Nur bei Konkretisierung. Die Bestimmung der Zahlungsfrist ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie beziffert sowie die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ein unbestimmter Mahnhinweis genügt nicht. [N-VVG-38]

Was gilt bei einem Versicherungsfall nach Fristablauf?

Keine Leistung im Verzug. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug, ist der Versicherer nach § 38 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. [N-VVG-38]

Häufige Fehlannahmen

  • „Bei der Folgeprämie ist der Versicherer sofort leistungsfrei.“ Nein. Es bedarf einer qualifizierten Zahlungsfrist. [N-VVG-38]
  • „Eine formlose Mahnung genügt.“ Nein. Die Fristsetzung muss in Textform erfolgen und die Rückstände beziffern. [N-VVG-38]
  • „Nach der Kündigung ist der Vertrag endgültig beendet.“ Nicht zwingend. Zahlung innerhalb eines Monats kann die Kündigung unwirksam machen; § 38 Abs. 2 VVG bleibt für den Verzugsschadenfall unberührt. [N-VVG-38]
  • „Die Zahlungsfrist kann beliebig kurz gesetzt werden.“ Nein. § 38 Abs. 1 VVG verlangt eine Frist von mindestens zwei Wochen. [N-VVG-38]
  • „Der Versicherer kann sofort ohne Frist kündigen.“ Nein. Die Kündigung nach § 38 Abs. 3 VVG setzt den Ablauf der bestimmten Zahlungsfrist und fortbestehenden Verzug voraus. [N-VVG-38]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Folgeprämien pünktlich zahlen. Verzug und Deckungslücken vermeiden.
  2. Mahnungen ernst nehmen. Qualifizierte Zahlungsfristen sofort beachten.
  3. Rückstände schnell ausgleichen. Leistungsfreiheit und Kündigung abwenden.
  4. Zahlungsprozesse absichern. Wiederkehrende Prämien fristgerecht organisieren.

Für die Geschäftsleitung

§ 38 VVG gibt dem Versicherungsnehmer bei der Folgeprämie mehr Schutz als bei der Erstprämie: Erst nach einer qualifizierten Zwei-Wochen-Frist drohen Leistungsfreiheit und Kündigung. Für Unternehmen bleibt die Botschaft dieselbe — Prämien pünktlich zahlen, denn im Cyber-Schadenfall entscheidet der Zahlungsstand über die Deckung.

Quellen

  1. [N-VVG-38] § 38 VVG (Zahlungsverzug bei der Folgeprämie), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__38.html