Kurzdefinition: § 15b InsO verbietet der Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich weitere Zahlungen. Antragspflichtige Organe dürfen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. [N-InsO-15b]
Der Normwortlaut
§ 15b Abs. 1 InsO bestimmt, dass die antragspflichtigen Organe „nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen“ dürfen; „Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind“. [N-InsO-15b]
Was verbietet § 15b InsO?
Masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife. Ab Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) sollen keine Zahlungen mehr abfließen, die die künftige Insolvenzmasse und damit die Gläubiger benachteiligen. Das Verbot schützt die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. [N-InsO-15b]
Welche Zahlungen sind noch erlaubt?
Die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbaren. Nach § 15b Abs. 2 InsO gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, während des Antragszeitraums grundsätzlich als zulässig — solange die Organe zugleich die Beseitigung der Insolvenzreife oder den Insolvenzantrag mit der gebotenen Sorgfalt betreiben. Ist die Antragsfrist verstrichen und kein Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr vereinbar. [N-InsO-15b]
Wer haftet bei Verstoß?
Die antragspflichtigen Organe persönlich. Nach § 15b Abs. 4 InsO sind bei verbotswidrigen Zahlungen die Antragspflichtigen der Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet; bei geringerem Gläubigerschaden beschränkt sich die Pflicht auf dessen Ausgleich. Ein Verzicht oder Vergleich über diese Ansprüche ist grundsätzlich unwirksam. Die Ansprüche verjähren in fünf, bei Börsennotierung in zehn Jahren. [N-InsO-15b]
Ab wann greift das Zahlungsverbot?
Ab Insolvenzreife. § 15b Abs. 1 InsO verbietet den antragspflichtigen Organen Zahlungen für die juristische Person nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Der Zeitpunkt der Insolvenzreife ist damit der Wendepunkt. [N-InsO-15b]
Welche Zahlungen bleiben erlaubt?
Sorgfaltsgemäße. Das Verbot gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Bestimmte zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nötige Zahlungen können danach zulässig bleiben. [N-InsO-15b]
Wen trifft das Zahlungsverbot?
Die antragspflichtigen Organe. § 15b InsO richtet sich an die Geschäftsleiter, die zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind. Sie tragen bei einem Verstoß das Haftungsrisiko. [N-InsO-15b]
Häufige Fehlannahmen
- „Nach Insolvenzreife darf der Betrieb wie gewohnt weiterzahlen.“ Nein. Zahlungen sind nur zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. [N-InsO-15b]
- „Die Erstattungspflicht kann durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden.“ Nein. Ein Verzicht oder Vergleich ist grundsätzlich unwirksam. [N-InsO-15b]
- „Betriebsnotwendige Zahlungen sind immer erlaubt.“ Nicht nach verstrichener Antragsfrist ohne Antrag; dann sind sie in der Regel unzulässig. [N-InsO-15b]
- „Das Zahlungsverbot gilt erst ab Verfahrenseröffnung.“ Nein. § 15b Abs. 1 InsO greift bereits mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. [N-InsO-15b]
- „Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang sind uneingeschränkt zulässig.“ Nein. Nach § 15b Abs. 2 InsO gilt dies im maßgeblichen Antragszeitraum nur, solange Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Antragsvorbereitung betrieben werden. [N-InsO-15b]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Insolvenzreife erkennen. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung laufend prüfen.
- Zahlungen einordnen. Nach Eintritt der Reife jede Zahlung am Sorgfaltsmaßstab messen.
- Antrag rechtzeitig stellen. Die Antragsfrist des § 15a InsO wahren.
- Dokumentation sichern. Sanierungs- und Antragsbemühungen nachweisbar festhalten.
Für die Geschäftsleitung
§ 15b InsO macht die Insolvenzreife zur scharfen Grenze: Ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf nur noch fließen, was mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Verbotswidrige Zahlungen lösen eine persönliche, kaum abdingbare Erstattungspflicht aus. Für die Geschäftsleitung zählt jede Zahlung — und der rechtzeitige Insolvenzantrag.
Quellen
- [N-InsO-15b] § 15b InsO (Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife), Abs. 1, 2, 4 und 7. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15b.html
