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Wissentlichkeitsausschluss (D&O)

Zentraler Deckungsausschluss der D&O-Versicherung: Bei wissentlicher Pflichtverletzung entfällt der Versicherungsschutz für die betroffene Person. Er knüpft an den Grundsatz an, dass der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht leistet.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: Der Wissentlichkeitsausschluss ist der zentrale Deckungsausschluss der D&O-Versicherung: Bei wissentlicher Pflichtverletzung entfällt der Versicherungsschutz für die betroffene Person. Er knüpft an den versicherungsrechtlichen Grundsatz an, dass der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht leistet. [N-VVG-81]

Der Normwortlaut

§ 81 Abs. 1 VVG lautet: „Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.“ Nach Absatz 2 kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung kürzen. Der Wissentlichkeitsausschluss der D&O-Bedingungen konkretisiert diesen Gedanken für die wissentliche Pflichtverletzung. [N-VVG-81]

Was bewirkt der Wissentlichkeitsausschluss?

Er kann die Deckung ausschließen. Wer eine Pflicht wissentlich verletzt — also im Bewusstsein, gegen die Pflicht zu handeln —, riskiert für diesen Fall den Verlust des D&O-Schutzes nach der einschlägigen Klausel. Der Ausschluss wirkt personenbezogen: Er trifft nur die handelnde Person, nicht automatisch die übrigen Organe. [N-VVG-81]

Was bedeutet „wissentlich“?

Positives Wissen. Wissentlich handelt, wer die verletzte Pflicht kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt. Einfache oder auch grobe Fahrlässigkeit genügt für den Ausschluss regelmäßig nicht — sie bleibt grundsätzlich gedeckt. [N-VVG-81]

Wer trägt die Beweislast?

In der Regel der Versicherer. Für den Ausschluss ist grundsätzlich der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet: Er muss die Wissentlichkeit nachweisen. Das ist bei innerer Tatsache anspruchsvoll, aber im Streit entscheidend. [N-VVG-81]

Warum ist der Ausschluss im Cyber-Kontext relevant?

Weil bewusstes Untätigbleiben droht. Wer erkannte Cyber-Risiken oder bekannte Pflichten nach dem BSIG bewusst ignoriert, riskiert, dass der Wissentlichkeitsausschluss greift. Dokumentierte, sorgfältige Entscheidungen schützen zugleich vor diesem Vorwurf. [N-VVG-81]

Häufige Fehlannahmen

  • „Grobe Fahrlässigkeit ist immer ausgeschlossen.“ Nein. Der Ausschluss verlangt Wissentlichkeit, nicht bloß grobe Fahrlässigkeit. [N-VVG-81]
  • „Der Ausschluss trifft das ganze Organ.“ Nein. Er wirkt personenbezogen auf die handelnde Person. [N-VVG-81]
  • „Der Versicherte muss seine Unschuld beweisen.“ Nein. Für den Ausschluss ist grundsätzlich der Versicherer beweisbelastet. [N-VVG-81]
  • „Wissentlich heißt schon fahrlässig.“ Nein. Wissentlich verlangt positives Wissen um die Pflichtverletzung. [N-VVG-81]
  • „Der Ausschluss macht die D&O wertlos.“ Nein. Fahrlässige Pflichtverletzungen — der Hauptfall — bleiben gedeckt. [N-VVG-81]
  • „Dokumentation hilft hier nicht.“ Doch. Sie belegt sorgfältiges, nicht wissentliches Handeln. [N-VVG-81]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Risiken ernst nehmen. Erkannte Pflichten nicht bewusst liegen lassen.
  2. Entscheiden und begründen. Bewusste Abwägungen dokumentieren.
  3. Bedingungen prüfen. Die konkrete Fassung des Ausschlusses lesen.
  4. Belege sichern. Sorgfalt nachweisbar machen.

Für die Geschäftsleitung

Der Wissentlichkeitsausschluss trifft nur die wissentliche Pflichtverletzung — der praktische Hauptfall der Fahrlässigkeit bleibt gedeckt. Wer erkannte Risiken nicht bewusst ignoriert und seine Abwägungen dokumentiert, hält sich aus dem Ausschluss heraus.

Quellen

  1. [N-VVG-81] § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles), Abs. 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html