Kurzdefinition: Der Wissentlichkeitsausschluss ist der zentrale Deckungsausschluss der D&O-Versicherung: Bei wissentlicher Pflichtverletzung entfällt der Versicherungsschutz für die betroffene Person. Er knüpft an den versicherungsrechtlichen Grundsatz an, dass der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht leistet. [N-VVG-81]
Der Normwortlaut
§ 81 Abs. 1 VVG lautet: „Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.“ Nach Absatz 2 kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung kürzen. Der Wissentlichkeitsausschluss der D&O-Bedingungen konkretisiert diesen Gedanken für die wissentliche Pflichtverletzung. [N-VVG-81]
Was bewirkt der Wissentlichkeitsausschluss?
Er kann die Deckung ausschließen. Wer eine Pflicht wissentlich verletzt — also im Bewusstsein, gegen die Pflicht zu handeln —, riskiert für diesen Fall den Verlust des D&O-Schutzes nach der einschlägigen Klausel. Der Ausschluss wirkt personenbezogen: Er trifft nur die handelnde Person, nicht automatisch die übrigen Organe. [N-VVG-81]
Was bedeutet „wissentlich“?
Positives Wissen. Wissentlich handelt, wer die verletzte Pflicht kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt. Einfache oder auch grobe Fahrlässigkeit genügt für den Ausschluss regelmäßig nicht — sie bleibt grundsätzlich gedeckt. [N-VVG-81]
Wer trägt die Beweislast?
In der Regel der Versicherer. Für den Ausschluss ist grundsätzlich der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet: Er muss die Wissentlichkeit nachweisen. Das ist bei innerer Tatsache anspruchsvoll, aber im Streit entscheidend. [N-VVG-81]
Warum ist der Ausschluss im Cyber-Kontext relevant?
Weil bewusstes Untätigbleiben droht. Wer erkannte Cyber-Risiken oder bekannte Pflichten nach dem BSIG bewusst ignoriert, riskiert, dass der Wissentlichkeitsausschluss greift. Dokumentierte, sorgfältige Entscheidungen schützen zugleich vor diesem Vorwurf. [N-VVG-81]
Häufige Fehlannahmen
- „Grobe Fahrlässigkeit ist immer ausgeschlossen.“ Nein. Der Ausschluss verlangt Wissentlichkeit, nicht bloß grobe Fahrlässigkeit. [N-VVG-81]
- „Der Ausschluss trifft das ganze Organ.“ Nein. Er wirkt personenbezogen auf die handelnde Person. [N-VVG-81]
- „Der Versicherte muss seine Unschuld beweisen.“ Nein. Für den Ausschluss ist grundsätzlich der Versicherer beweisbelastet. [N-VVG-81]
- „Wissentlich heißt schon fahrlässig.“ Nein. Wissentlich verlangt positives Wissen um die Pflichtverletzung. [N-VVG-81]
- „Der Ausschluss macht die D&O wertlos.“ Nein. Fahrlässige Pflichtverletzungen — der Hauptfall — bleiben gedeckt. [N-VVG-81]
- „Dokumentation hilft hier nicht.“ Doch. Sie belegt sorgfältiges, nicht wissentliches Handeln. [N-VVG-81]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Risiken ernst nehmen. Erkannte Pflichten nicht bewusst liegen lassen.
- Entscheiden und begründen. Bewusste Abwägungen dokumentieren.
- Bedingungen prüfen. Die konkrete Fassung des Ausschlusses lesen.
- Belege sichern. Sorgfalt nachweisbar machen.
Für die Geschäftsleitung
Der Wissentlichkeitsausschluss trifft nur die wissentliche Pflichtverletzung — der praktische Hauptfall der Fahrlässigkeit bleibt gedeckt. Wer erkannte Risiken nicht bewusst ignoriert und seine Abwägungen dokumentiert, hält sich aus dem Ausschluss heraus.
Quellen
- [N-VVG-81] § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles), Abs. 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html
