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Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

Erlaubt der betroffenen Person, sich gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu wenden: aus Gründen ihrer besonderen Situation — gegen Direktwerbung besteht ein jederzeitiges und unbedingtes Widerspruchsrecht.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Das Widerspruchsrecht erlaubt der betroffenen Person, sich gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu wenden. Nach Art. 21 DSGVO kann sie aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen; gegen Direktwerbung besteht ein jederzeitiges und unbedingtes Widerspruchsrecht. [N-DSGVO-21]

Der Normwortlaut

Art. 21 Abs. 1 DSGVO gibt das Recht, „aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung“ auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet dann nicht mehr, „es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen“. [N-DSGVO-21]

Wann kann widersprochen werden?

Bei Verarbeitung im öffentlichen oder berechtigten Interesse. Das allgemeine Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO betrifft Verarbeitungen, die auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (öffentliches Interesse) oder f (berechtigtes Interesse) gestützt sind. Die Person muss Gründe aus ihrer besonderen Situation vortragen. [N-DSGVO-21] [N-DSGVO-6]

Was gilt bei Direktwerbung?

Ein unbedingtes Widerspruchsrecht. Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO kann die betroffene Person jederzeit und ohne Begründung der Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung widersprechen. Danach dürfen die Daten für diesen Zweck nicht mehr verarbeitet werden. Hier gibt es keine Abwägung zugunsten des Verantwortlichen. [N-DSGVO-21]

Muss der Verantwortliche immer aufhören?

Beim allgemeinen Widerspruch nicht zwingend. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Verantwortliche die Verarbeitung fortsetzen, wenn er zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die die Interessen der Person überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Bei Direktwerbung besteht diese Ausnahme nicht. [N-DSGVO-21]

Auf welche Verarbeitungen bezieht sich das Widerspruchsrecht?

Auf zwei Grundlagen. Art. 21 Abs. 1 DSGVO gibt das Recht, gegen die Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (öffentliches Interesse) oder f (berechtigtes Interesse) Widerspruch einzulegen. Auf eine Einwilligung gestützte Verarbeitungen werden dagegen widerrufen, nicht widersprochen. [N-DSGVO-21]

Was muss die betroffene Person darlegen?

Gründe aus ihrer besonderen Situation. Art. 21 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass der Widerspruch auf Gründe gestützt wird, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben. Bei Direktwerbung gilt dies nicht. [N-DSGVO-21]

Wann darf trotz Widerspruch weiterverarbeitet werden?

Bei zwingenden Gründen. Der Verantwortliche darf die Verarbeitung fortsetzen, wenn er zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweist, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung von Rechtsansprüchen dient. [N-DSGVO-21]

Häufige Fehlannahmen

  • „Gegen jede Verarbeitung kann man widersprechen.“ Nein. Das allgemeine Widerspruchsrecht betrifft Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f DSGVO. [N-DSGVO-21]
  • „Der Widerspruch beendet die Verarbeitung immer sofort.“ Beim allgemeinen Widerspruch kann der Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen. [N-DSGVO-21]
  • „Auch gegen Direktwerbung braucht es eine Begründung.“ Nein. Gegen Direktwerbung ist der Widerspruch jederzeit und unbedingt. [N-DSGVO-21]
  • „Zwingende schutzwürdige Gründe genügen dem Verantwortlichen ohne Weiteres.“ Nein. Art. 21 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass diese Gründe die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder der Geltendmachung von Rechtsansprüchen dienen. [N-DSGVO-21]
  • „Beim Profiling greift das Widerspruchsrecht nicht.“ Nein. Art. 21 DSGVO erstreckt das Widerspruchsrecht auch auf ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. [N-DSGVO-21]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Rechtsgrundlagen kennen. Widerspruchsfähige Verarbeitungen (Buchst. e/f) identifizieren.
  2. Werbewidersprüche sofort umsetzen. Direktwerbung nach Widerspruch stoppen.
  3. Abwägung dokumentieren. Zwingende schutzwürdige Gründe nachweisbar festhalten.
  4. Auf Widerspruch hinweisen. Betroffene klar über das Recht informieren.

Für die Geschäftsleitung

Das Widerspruchsrecht hat zwei Gesichter: Gegen Verarbeitungen im berechtigten oder öffentlichen Interesse ist es an eine Abwägung gebunden, gegen Direktwerbung ist es absolut. Für das Unternehmen heißt das vor allem: Werbewidersprüche sind ohne Wenn und Aber umzusetzen, während der allgemeine Widerspruch eine dokumentierte Interessenabwägung verlangt.

Quellen

  1. [N-DSGVO-21] Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
  1. [N-DSGVO-6] Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung), insbesondere Abs. 1 Buchst. e und f. Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504