Kurzdefinition: § 100 AktG regelt, wer Mitglied des Aufsichtsrats sein kann und welcher Sachverstand bei bestimmten Gesellschaften erforderlich ist. [N-AktG-100]
Der Normwortlaut
§ 100 Abs. 1 AktG bestimmt: „Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.“ Nach Absatz 5 muss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mindestens ein Mitglied über Sachverstand in der Rechnungslegung und ein weiteres über Sachverstand in der Abschlussprüfung verfügen. [N-AktG-100]
Wer kann in den Aufsichtsrat?
Nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen. § 100 Abs. 1 AktG schließt juristische Personen und beschränkt geschäftsfähige Personen aus. Weitere Absätze enthalten Inkompatibilitäten und Höchstzahlen von Mandaten, um Interessenkonflikte und Überlastung zu vermeiden. [N-AktG-100]
Welcher Sachverstand ist erforderlich?
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse besonderer Sachverstand. Nach § 100 Abs. 5 AktG muss mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres über Sachverstand in der Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder in ihrer Gesamtheit müssen mit dem Sektor vertraut sein, in dem die Gesellschaft tätig ist. [N-AktG-100]
Welche Bedeutung hat das für die Überwachung?
Sachverstand stärkt die Kontrolle. Nur ein fachkundig besetzter Aufsichtsrat kann die Kontroll- und Risikosysteme — einschließlich der Cyber-Risikosteuerung — wirksam überwachen. Die Anforderungen des § 100 AktG sichern damit die Kompetenz des Kontrollorgans, insbesondere im Zusammenspiel mit dem Prüfungsausschuss. [N-AktG-100] [N-AktG-107]
Kann eine juristische Person Aufsichtsratsmitglied sein?
Nein. Nach § 100 Abs. 1 AktG kann Mitglied des Aufsichtsrats nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Eine juristische Person oder eine beschränkt geschäftsfähige Person scheidet aus. [N-AktG-100]
Welcher Sachverstand ist bei Unternehmen von öffentlichem Interesse gefordert?
Zwei Kompetenzen. Nach § 100 Abs. 5 AktG muss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mindestens ein Mitglied über Sachverstand in der Rechnungslegung und ein weiteres über Sachverstand in der Abschlussprüfung verfügen. [N-AktG-100]
Gilt die Sachverstands-Anforderung für jede Aktiengesellschaft?
Nein. Die besondere Anforderung des § 100 Abs. 5 AktG knüpft an Unternehmen von öffentlichem Interesse an. Für andere Gesellschaften gilt sie in dieser Form nicht. [N-AktG-100]
Häufige Fehlannahmen
- „Auch juristische Personen können Aufsichtsratsmitglied sein.“ Nein. Nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen. [N-AktG-100]
- „Fachlicher Sachverstand ist nie vorgeschrieben.“ Doch. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verlangt § 100 Abs. 5 AktG ihn. [N-AktG-100]
- „Die Sektorkenntnis ist ohne Bedeutung.“ Nein. Der Aufsichtsrat muss in seiner Gesamtheit mit dem Sektor vertraut sein. [N-AktG-100]
- „Auch beschränkt geschäftsfähige Personen können in den Aufsichtsrat.“ Nein. § 100 Abs. 1 AktG verlangt eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person. [N-AktG-100]
- „Ein einziger Sachverständiger genügt.“ Nein. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verlangt § 100 Abs. 5 AktG Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und auf dem Gebiet Abschlussprüfung. [N-AktG-100]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Eignung sicherstellen. Nur geeignete Personen in den Aufsichtsrat wählen.
- Sachverstand abdecken. Rechnungslegungs- und Prüfungskompetenz einbinden.
- Sektorkenntnis fördern. Vertrautheit mit dem Geschäftsfeld gewährleisten.
- Cyber-Kompetenz stärken. Auf Kenntnisse zur Risiko- und IT-Überwachung achten.
Für die Geschäftsleitung
§ 100 AktG stellt sicher, dass der Aufsichtsrat kompetent besetzt ist — mit persönlichen Mindestvoraussetzungen und, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, mit besonderem Sachverstand. Ein fachkundiges Kontrollorgan ist die Voraussetzung dafür, dass auch die Cyber-Risikosteuerung wirksam überwacht werden kann.
Quellen
- [N-AktG-100] § 100 AktG (Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder), Abs. 1 und 5. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__100.html
- [N-AktG-107] § 107 AktG (Prüfungsausschuss). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__107.html
