Kurzdefinition: Nach § 9b GmbHG ist ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche aus der Gründungshaftung (§ 9a GmbHG) oder ein Vergleich darüber unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ausnahmen bestehen bei Zahlungsunfähigkeit des Ersatzpflichtigen und im Insolvenzplan. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren. [N-GmbHG-9b]
Der Normwortlaut
§ 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG lautet amtlich: „Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist.“ [N-GmbHG-9b]
Was schützt § 9b GmbHG?
Die Gläubiger der Gesellschaft. Die Norm verhindert, dass die GmbH auf Ersatzansprüche aus der Gründungshaftung verzichtet oder sich darüber vergleicht, wenn der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. [N-GmbHG-9b]
Wann ist ein Verzicht ausnahmsweise wirksam?
Nach § 9b Abs. 1 Satz 2 GmbHG gilt die Sperre nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. [N-GmbHG-9b]
Wann verjähren die Ansprüche?
Nach § 9b Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen wurde, mit deren Vornahme. [N-GmbHG-9b]
Auf welche Ansprüche bezieht sich § 9b GmbHG?
Auf Gründungs-Ersatzansprüche. § 9b GmbHG betrifft den Verzicht und den Vergleich der Gesellschaft über Ersatzansprüche nach § 9a GmbHG. Für diese Ansprüche zieht die Vorschrift eine Grenze der Disposition. [N-GmbHG-9b]
Was bewirkt ein Verzicht gegen § 9b GmbHG?
Unwirksamkeit, soweit erforderlich. Ein Verzicht oder Vergleich ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Er ist damit nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im gläubigerschützenden Umfang. [N-GmbHG-9b]
Wann verjähren die Ersatzansprüche?
Nach fünf Jahren. § 9b Abs. 2 GmbHG bestimmt eine Verjährung in fünf Jahren, die mit der Eintragung der Gesellschaft oder mit der schädigenden Handlung beginnt. [N-GmbHG-9b]
Häufige Fehlannahmen
- „Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche frei verzichten.“ Nein. Nach § 9b Abs. 1 GmbHG ist der Verzicht unwirksam, soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. [N-GmbHG-9b]
- „Ein Vergleich ist immer zulässig.“ Nein. Auch ein Vergleich unterliegt der Sperre des § 9b Abs. 1 GmbHG. [N-GmbHG-9b]
- „Die Ansprüche verjähren erst nach vielen Jahren.“ Sie verjähren nach § 9b Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren ab Eintragung oder ab der Handlung. [N-GmbHG-9b]
- „Der Verzicht ist ausnahmslos unwirksam.“ Nein. Er ist nur unwirksam, soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. [N-GmbHG-9b]
- „§ 9b GmbHG schützt die Gesellschafter.“ Nein. Die Sperre dient dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. [N-GmbHG-9b]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Vergleiche prüfen. Vor einem Verzicht oder Vergleich die Gläubigerbefriedigung im Blick behalten.
- Fristen wahren. Ersatzansprüche innerhalb der Fünfjahresfrist prüfen und geltend machen.
- Insolvenznähe beachten. In der Krise gelten für Verzicht und Vergleich besondere Grenzen.
Für die Geschäftsleitung
§ 9b GmbHG zeigt, dass Haftungsansprüche der Gesellschaft nicht beliebig disponibel sind: Ein Verzicht scheitert, soweit die Gläubiger den Ersatz benötigen. Für die Geschäftsleitung bedeutet das, dass die Erledigung solcher Ansprüche — gerade in der Krise — sorgfältig und im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgen muss.
Quellen
- [N-GmbHG-9b] § 9b GmbHG (Verzicht auf Ersatzansprüche), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__9b.html
