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Verwaltungszwang des BSI (§ 63 BSIG)

Das Bundesamt kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen Zwangsgelder bis zu 100 000 Euro verhängen — abweichend vom allgemeinen Höchstbetrag. Das Zwangsgeld ist Beugemittel und vom Bußgeld zu unterscheiden.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 63 BSIG kann das Bundesamt zur Durchsetzung seiner Anordnungen Zwangsgelder verhängen. Deren Höhe beträgt abweichend vom allgemeinen Höchstbetrag des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel und vom Bußgeld nach § 65 BSIG zu unterscheiden. [N-BSIG-63]

Der Normwortlaut

§ 63 BSIG lautet amtlich: „Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.“ [N-BSIG-63]

Wozu dient das Zwangsgeld?

Zur Durchsetzung verbindlicher Anordnungen des Bundesamtes. Kommt eine Einrichtung einer Anordnung — etwa zur Beseitigung von Mängeln — nicht nach, kann das Bundesamt ein Zwangsgeld festsetzen, um die Befolgung zu erzwingen. Das Zwangsgeld ist ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel, keine Ahndung der Vergangenheit. [N-BSIG-63]

Wie hoch kann das Zwangsgeld sein?

Bis zu 100 000 Euro. § 63 BSIG hebt damit den allgemeinen Höchstbetrag des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes an. Ob und wie ein Zwangsgeld bei fortdauernder Nichtbefolgung erneut in Betracht kommt, richtet sich nach den allgemeinen Vollstreckungsregeln; § 63 BSIG regelt vor allem die abweichende Höhe bis 100 000 Euro. [N-BSIG-63]

Wie unterscheidet sich das Zwangsgeld vom Bußgeld?

Das Zwangsgeld nach § 63 BSIG soll die Befolgung einer Anordnung erzwingen und ist zukunftsgerichtet. Das Bußgeld nach § 65 BSIG ahndet dagegen begangene Verstöße und folgt eigenen, deutlich höheren Rahmen. Beide Instrumente können nebeneinander in Betracht kommen. [N-BSIG-63] [N-BSIG-65]

Von welcher Regel weicht § 63 BSIG ab?

Vom allgemeinen Höchstbetrag. § 63 BSIG setzt die Obergrenze für Zwangsgelder des Bundesamtes abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf bis zu 100 000 Euro fest. Der sonst geltende niedrigere Rahmen wird damit deutlich angehoben. [N-BSIG-63]

Setzt das Zwangsgeld einen Verstoß voraus?

Nein. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel: Es soll die Befolgung einer Anordnung des Bundesamtes erzwingen, nicht ein vergangenes Fehlverhalten ahnden. Damit unterscheidet es sich in Zweck und Funktion vom Bußgeld. [N-BSIG-63]

Wer verhängt das Zwangsgeld?

Das Bundesamt. § 63 BSIG knüpft ausdrücklich an Zwangsgelder an, die das Bundesamt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung verhängt, um seine Anordnungen durchzusetzen. [N-BSIG-63]

Häufige Fehlannahmen

  • „Zwangsgeld und Bußgeld sind dasselbe.“ Nein. Das Zwangsgeld nach § 63 BSIG erzwingt die Befolgung einer Anordnung, das Bußgeld nach § 65 BSIG ahndet einen Verstoß. [N-BSIG-63]
  • „Das Zwangsgeld ist auf den allgemeinen Höchstbetrag begrenzt.“ Nein. § 63 BSIG hebt ihn auf bis zu 100 000 Euro an. [N-BSIG-63]
  • „Ein Zwangsgeld ist dasselbe wie eine einmalige Strafe.“ Nein. Es ist ein Beugemittel zur Durchsetzung; die konkrete Wiederholung oder weitere Vollstreckung richtet sich nach den anwendbaren Vollstreckungsregeln. [N-BSIG-63]
  • „Das Zwangsgeld bestraft ein vergangenes Fehlverhalten.“ Nein. Es ist ein Beugemittel, das die künftige Befolgung einer Anordnung erzwingt. [N-BSIG-63]
  • „100 000 Euro sind zugleich die Bußgeldobergrenze.“ Nein. § 63 BSIG betrifft nur das Zwangsgeld; Bußgelder richten sich nach § 65 BSIG. [N-BSIG-63]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Anordnungen ernst nehmen. Verbindliche Anordnungen des Bundesamtes fristgerecht umsetzen.
  2. Fristen einhalten. Gesetzte Umsetzungsfristen dokumentiert einhalten, um Zwangsgelder zu vermeiden.
  3. Rechtsschutz prüfen. Gegen belastende Anordnungen fristgerecht die verfügbaren Rechtsmittel erwägen.

Für die Geschäftsleitung

§ 63 BSIG gibt dem Bundesamt ein wirksames Druckmittel: Wer einer Anordnung nicht nachkommt, riskiert ein Zwangsgeld von bis zu 100 000 Euro; weitere Vollstreckungsschritte sind gesondert nach den anwendbaren Vollstreckungsregeln zu prüfen. Für die Geschäftsleitung ist es klüger, Anordnungen fristgerecht umzusetzen, als es auf Beugemittel oder gar Bußgelder ankommen zu lassen.

Quellen

  1. [N-BSIG-63] § 63 BSIG (Verwaltungszwang). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__63.html
  2. [N-BSIG-65] § 65 BSIG (Bußgeldvorschriften). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__65.html