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Vertretung durch den Aufsichtsrat (§ 112 AktG)

Bei Geschäften und Streitigkeiten mit den Vorstandsmitgliedern vertritt nicht der Vorstand, sondern der Aufsichtsrat die Gesellschaft.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 112 AktG bestimmt, dass bei Geschäften und Streitigkeiten mit den Vorstandsmitgliedern nicht der Vorstand, sondern der Aufsichtsrat die Gesellschaft vertritt. [N-AktG-112]

Der Normwortlaut

§ 112 AktG bestimmt: „Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ [N-AktG-112]

Wer vertritt die AG gegenüber dem Vorstand?

Der Aufsichtsrat, nicht der Vorstand selbst. § 112 AktG weicht bewusst von der allgemeinen Vertretungsregel ab: Bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern handelt der Aufsichtsrat für die Gesellschaft — sowohl außergerichtlich, etwa beim Anstellungsvertrag, als auch gerichtlich, etwa bei Haftungsklagen. [N-AktG-112]

Warum vertritt sich der Vorstand nicht selbst?

Um Interessenkonflikte zu vermeiden. Niemand soll für die Gesellschaft mit sich selbst kontrahieren oder über eigene Ansprüche entscheiden. § 112 AktG verlagert die Vertretung deshalb auf den Aufsichtsrat, der die Interessen der Gesellschaft unabhängig vom betroffenen Vorstandsmitglied wahrnehmen kann. Das schützt die Gesellschaft vor Selbstbegünstigung. [N-AktG-112]

Was gilt bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen?

Der Aufsichtsrat entscheidet und handelt. Will die Gesellschaft Ersatzansprüche gegen ein Vorstandsmitglied geltend machen — etwa nach einem schadensträchtigen Cyber-Vorfall —, vertritt sie der Aufsichtsrat nach § 112 AktG. Der Aufsichtsrat ist damit die Instanz, die über die Verfolgung der Innenhaftung entscheidet; bleibt er untätig, kann eine Aktionärsminderheit über die Aktionärsklage eingreifen. [N-AktG-112]

Welche Rolle spielt das bei der D&O-Versicherung?

Der Aufsichtsrat steht auf der Gesellschaftsseite. Weil die D&O-Versicherung Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe abdeckt und die Gesellschaft dabei durch den Aufsichtsrat vertreten wird, ist der Aufsichtsrat auch bei der Anspruchsverfolgung und der Abwicklung solcher Deckungen der handelnde Vertreter. Die klare Zuständigkeit nach § 112 AktG vermeidet Rollenkonflikte. [N-AktG-112]

In welchen Angelegenheiten vertritt der Aufsichtsrat?

Gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Nach § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Für Geschäfte und Streitigkeiten mit dem Vorstand tritt also der Aufsichtsrat an die Stelle des Vorstands. [N-AktG-112]

Warum ist diese Vertretung erforderlich?

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Würde sich der Vorstand bei Geschäften mit oder Ansprüchen gegen seine eigenen Mitglieder selbst vertreten, entstünde ein Konflikt in eigener Sache. § 112 AktG verlagert die Vertretung deshalb auf den Aufsichtsrat. [N-AktG-112]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Vorstand vertritt die Gesellschaft auch gegenüber seinen Mitgliedern.“ Nein. Das übernimmt nach § 112 AktG der Aufsichtsrat. [N-AktG-112]
  • „§ 112 AktG gilt nur für gerichtliche Streitigkeiten.“ Nein. Er erfasst auch die außergerichtliche Vertretung. [N-AktG-112]
  • „Über Haftungsansprüche gegen den Vorstand entscheidet der Vorstand.“ Nein. Hier vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft. [N-AktG-112]
  • „Der Aufsichtsrat kann diese Vertretung an den Vorstand delegieren.“ Nein. § 112 AktG weist die Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern zwingend dem Aufsichtsrat zu. [N-AktG-112]
  • „§ 112 AktG betrifft nur den Anstellungsvertrag.“ Nein. Er erfasst die Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich umfassend. [N-AktG-112]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Zuständigkeit beachten. Geschäfte mit Vorstandsmitgliedern über den Aufsichtsrat abwickeln.
  2. Konflikte vermeiden. Keine Selbstvertretung des Vorstands zulassen.
  3. Ansprüche verfolgen. Innenhaftung durch den Aufsichtsrat prüfen lassen.
  4. D&O sauber führen. Rollen bei der Deckungsabwicklung klar trennen.

Für die Geschäftsleitung

§ 112 AktG stellt sicher, dass niemand in eigener Sache für die Gesellschaft handelt: Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft. Bei Haftungsansprüchen und D&O-Deckungen ist er damit die entscheidende, unabhängige Instanz.

Quellen

  1. [N-AktG-112] § 112 AktG (Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__112.html