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Vertretung der Aktiengesellschaft (§ 78 AktG)

Wer für die Aktiengesellschaft nach außen rechtsverbindlich handelt: Zuständig ist der Vorstand, bei mehreren Mitgliedern grundsätzlich gemeinschaftlich.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 78 AktG regelt, wer für die Aktiengesellschaft nach außen rechtsverbindlich handelt. Zuständig ist der Vorstand, bei mehreren Mitgliedern grundsätzlich gemeinschaftlich. [N-AktG-78]

Der Normwortlaut

§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt: „Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.“ Nach Absatz 2 sind, besteht der Vorstand aus mehreren Personen, „sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt“, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. [N-AktG-78]

Wer vertritt die Aktiengesellschaft?

Der Vorstand als Organ. § 78 AktG weist die organschaftliche Vertretungsmacht dem Vorstand zu — gerichtlich wie außergerichtlich. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft nur in Ausnahmefällen, etwa gegenüber den Vorstandsmitgliedern selbst. Wer also für die AG rechtsverbindlich Verträge schließt, muss vertretungsbefugt sein. [N-AktG-78]

Was bedeutet Gesamtvertretung?

Dass bei mehreren Vorständen grundsätzlich alle gemeinsam handeln. Nach § 78 Abs. 2 AktG sind bei einem mehrköpfigen Vorstand sämtliche Mitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, wenn die Satzung nichts anderes regelt. Dieser Grundsatz der Gesamtvertretung schützt die Gesellschaft vor Alleingängen einzelner Mitglieder. [N-AktG-78]

Können einzelne Vorstände allein handeln?

Nur wenn Satzung oder Ermächtigung das vorsehen. Die Satzung kann Einzelvertretung oder gemischte Vertretungsregelungen bestimmen; auch eine Ermächtigung einzelner Mitglieder zu bestimmten Geschäften ist möglich. Wer prüft, ob eine Erklärung die AG bindet, muss daher die konkrete Vertretungsregelung kennen. [N-AktG-78]

Warum ist das für die IT- und Vertragspraxis wichtig?

Weil nur wirksam Vertretene die Gesellschaft binden. Verträge über IT-Dienstleistungen, Cloud oder Sicherheitslösungen sind nur verbindlich, wenn sie von vertretungsbefugten Personen geschlossen werden. Die Kenntnis der Vertretungsregelung schützt vor unwirksamen oder schwebenden Geschäften — und ist Teil der ordnungsgemäßen Organisation. [N-AktG-78]

Kann die Satzung von der Gesamtvertretung abweichen?

Ja. § 78 Abs. 2 AktG lässt bei mehrgliedrigem Vorstand die gemeinschaftliche Vertretung als Regel gelten, erlaubt aber der Satzung, etwas anderes zu bestimmen — etwa Einzelvertretung oder eine gemischte Vertretung mit einem Prokuristen. [N-AktG-78]

Vertritt der Vorstand gerichtlich und außergerichtlich?

Ja. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG vertritt der Vorstand die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht umfasst damit sowohl Prozesse als auch den allgemeinen Rechts- und Geschäftsverkehr. [N-AktG-78]

Häufige Fehlannahmen

  • „Jedes Vorstandsmitglied kann die AG allein binden.“ Nein. Grundsatz ist die Gesamtvertretung nach § 78 Abs. 2 AktG. [N-AktG-78]
  • „Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft nach außen.“ Regelmäßig nicht; die Vertretung liegt beim Vorstand. [N-AktG-78]
  • „Interne Geschäftsverteilung ändert die Vertretungsmacht.“ Nein. Die Vertretung nach außen folgt § 78 AktG und der Satzung. [N-AktG-78]
  • „Die Satzung kann die Vertretung nicht abweichend regeln.“ Nein. Die Gesamtvertretung nach § 78 Abs. 2 AktG gilt nur, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. [N-AktG-78]
  • „Bei Führungslosigkeit ist die AG völlig handlungsunfähig.“ Nein. § 78 Abs. 1 AktG lässt für den Empfang von Willenserklärungen die Vertretung durch den Aufsichtsrat zu. [N-AktG-78]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Vertretungsregelung kennen. Satzung und Handelsregister auf die Vertretungsart prüfen.
  2. Verträge absichern. Nur durch Vertretungsbefugte rechtsverbindlich zeichnen lassen.
  3. Gegenseite prüfen. Bei Vertragspartnern die Vertretungsmacht kontrollieren.
  4. Innen und außen trennen. Interne Ressortverteilung nicht mit Außenvertretung verwechseln.

Für die Geschäftsleitung

§ 78 AktG bestimmt, wer die Gesellschaft wirksam bindet: der Vorstand, im Zweifel gemeinschaftlich. Für die Vertrags- und IT-Praxis ist die Kenntnis der konkreten Vertretungsregelung entscheidend — nur wirksam vertretene Geschäfte verpflichten die Gesellschaft.

Quellen

  1. [N-AktG-78] § 78 AktG (Vertretung), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__78.html