Kurzdefinition: Wird ein Versicherungsvertrag durch einen Vertreter geschlossen, regelt § 20 VVG, wessen Kenntnis und Arglist bei der Anzeigepflicht zählt. Berücksichtigt werden sowohl die des Vertreters als auch die des Versicherungsnehmers. [N-VVG-20]
Der Normwortlaut
§ 20 Satz 1 VVG lautet: „Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.“ [N-VVG-20]
Wird das Wissen des Vertreters zugerechnet?
Ja — und zwar zusätzlich zum eigenen Wissen des Versicherungsnehmers. Für die Anzeigepflicht nach § 19 VVG kommt es nicht nur darauf an, was der Versicherungsnehmer selbst wusste, sondern auch darauf, was sein Vertreter wusste oder arglistig verschwieg. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht hinter der Unkenntnis entlasten, wenn sein Vertreter Bescheid wusste. [N-VVG-20]
Wann kann sich der Versicherungsnehmer entlasten?
Nur unter einer engen Voraussetzung. Nach § 20 Satz 2 VVG kann sich der Versicherungsnehmer darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es genügt also das Verschulden einer der beiden Personen, um die Entlastung auszuschließen. [N-VVG-20]
Warum ist das für Unternehmen praktisch bedeutsam?
Weil Cyber-Policen häufig über Dritte vorbereitet oder beantragt werden. § 20 VVG greift aber nur, wenn der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen wird; dann werden Kenntnis, Arglist und Verschulden dieses Vertreters in die Bewertung einbezogen. Wer die Beantwortung delegiert, muss deshalb zuerst die Rolle der beteiligten Person klären. [N-VVG-20]
Wessen Wissen wird berücksichtigt?
Beides. Nach § 20 Satz 1 VVG sind bei Vertragsschluss durch einen Vertreter sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Keine der beiden Wissenssphären wird ausgeblendet. [N-VVG-20]
Bei welchen Vorschriften gilt das?
Bei den Anzeigepflicht-Regeln. § 20 VVG bezieht sich auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 sowie des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VVG. In diesem Rahmen zählt das Wissen beider. [N-VVG-20]
Kann sich der Versicherungsnehmer auf das Unwissen des Vertreters berufen?
Nein. Weil das Wissen und die Arglist des Vertreters neben denen des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden, kann sich der Versicherungsnehmer nicht auf ein Unwissen des Vertreters zurückziehen. [N-VVG-20]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur das eigene Wissen des Versicherungsnehmers zählt.“ Nein. Nach § 20 VVG werden auch Kenntnis und Arglist des Vertreters berücksichtigt. [N-VVG-20]
- „Wenn der Versicherungsnehmer selbst nichts wusste, ist er entlastet.“ Nicht zwingend. Verschulden des Vertreters schließt die Entlastung nach § 20 Satz 2 VVG aus. [N-VVG-20]
- „Die Vertretung mindert das Risiko der Falschangabe.“ Nein. Die Zurechnung erfasst gerade das Vertreterwissen. [N-VVG-20]
- „Zugerechnet wird nur die Arglist des Vertreters.“ Nein. § 20 VVG berücksichtigt sowohl die Kenntnis als auch die Arglist des Vertreters und des Versicherungsnehmers. [N-VVG-20]
- „Der Versicherungsnehmer kann sich stets auf fehlendes eigenes Verschulden berufen.“ Nein. Das gelingt nur, wenn weder dem Vertreter noch ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 20 Satz 2 VVG). [N-VVG-20]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Vertreterrolle klären. § 20 VVG setzt einen Vertreter des Versicherungsnehmers beim Vertragsschluss voraus.
- Informationen vollständig weitergeben. Der Vertreter kann nur anzeigen, was er weiß.
- Angaben gegenlesen. Vor der Unterschrift prüfen, ob die Risikofragen zutreffend beantwortet sind.
- Kommunikation dokumentieren. Festhalten, welche Informationen dem Vertreter übergeben wurden.
Für die Geschäftsleitung
§ 20 VVG schließt eine Lücke, auf die sich niemand verlassen sollte: Wird der Versicherungsvertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, zählen Kenntnis und Arglist beider Seiten. Die Entlastung wegen fehlenden Vorsatzes oder fehlender grober Fahrlässigkeit gelingt nur, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer ein solcher Vorwurf zur Last fällt. Die Beantwortung der Risikofragen bleibt deshalb eng zu kontrollieren.
Quellen
- [N-VVG-20] § 20 VVG (Vertreter des Versicherungsnehmers), Satz 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__20.html
