CyberPediaWissen

Versicherungswert (§ 88 VVG)

Wert des versicherten Interesses und Maßstab für Entschädigung, Über- und Unterversicherung. Für Sachen ist er der Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsbetrag abzüglich des Alt-neu-Minderwertes — allerdings nur, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 13. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Der Versicherungswert ist der Wert des versicherten Interesses. Er ist der Maßstab, an dem sich Entschädigung, Über- und Unterversicherung bemessen. § 88 VVG bestimmt ihn für Sachen als Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsbetrag abzüglich des Alt-neu-Minderwertes — allerdings nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. [N-VVG-88]

Der Normwortlaut

§ 88 VVG lautet amtlich: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.“ [N-VVG-88]

Was ist der Versicherungswert?

Der Wert des versicherten Interesses zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Er beantwortet die Frage, was der Gegenstand im Moment des Schadens tatsächlich wert war — und begrenzt damit, was der Versicherer schuldet. [N-VVG-88]

Wie wird er berechnet?

Nach § 88 VVG über den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsbetrag in neuwertigem Zustand, vermindert um den Minderwert, der sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergibt. Es zählt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht der des Vertragsschlusses. [N-VVG-88]

Ist die Regel zwingend?

Nein. § 88 VVG gilt ausdrücklich nur, „soweit nichts anderes vereinbart ist“. Die Vertragsparteien können den Versicherungswert abweichend bestimmen — etwa als Neuwert oder über eine Taxe nach § 76 VVG. Der Blick in die Bedingungen ist deshalb unerlässlich. [N-VVG-88] [N-VVG-76]

Warum ist der Versicherungswert so wichtig?

Weil er der Bezugspunkt für Über- und Unterversicherung ist. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, liegt nach § 74 VVG Überversicherung vor. Ist sie erheblich niedriger, kürzt § 75 VVG die Leistung im Verhältnis der Summe zum Wert. [N-VVG-74] [N-VVG-75]

Was bedeutet das im Cyber-Kontext?

Cyber-Policen versichern typischerweise nicht nur Sachen, sondern Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung und Kosten. Der sachbezogene Wertbegriff des § 88 VVG greift dort nur, soweit Sachsubstanz betroffen ist; im Übrigen bestimmen die Bedingungen die Entschädigungsgrenzen — häufig über Versicherungssummen und Sublimits. [N-VVG-88]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Versicherungswert ist immer der Neuwert.“ Nein. § 88 VVG zieht den Alt-neu-Minderwert ab, sofern nichts anderes vereinbart ist. [N-VVG-88]
  • „Maßgeblich ist der Wert bei Vertragsschluss.“ Nein. § 88 VVG stellt auf die Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ab. [N-VVG-88]
  • „Der Versicherungswert ist gesetzlich zwingend.“ Nein. Die Vorschrift gilt nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. [N-VVG-88]
  • „Versicherungssumme und Versicherungswert sind dasselbe.“ Nein. Die Summe ist die vereinbarte Höchstgrenze, der Wert das tatsächliche Interesse; ihr Verhältnis entscheidet über Über- und Unterversicherung. [N-VVG-74] [N-VVG-75]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Wertbegriff prüfen. In den Bedingungen nachsehen, ob und wie vom gesetzlichen Versicherungswert abgewichen wird.
  2. Summen regelmäßig anpassen. Wertentwicklung und gewachsene IT-Landschaft berücksichtigen, um Unterversicherung zu vermeiden.
  3. Taxe erwägen. Wo Bewertung strittig werden kann, eine Taxe nach § 76 VVG vereinbaren.

Für die Geschäftsleitung

Der Versicherungswert entscheidet im Schadenfall darüber, ob die Entschädigung trägt oder anteilig gekürzt wird. Weil § 88 VVG abdingbar ist, steht die eigentliche Antwort in den Bedingungen — nicht im Gesetz. Wer die Summen nicht pflegt, riskiert eine Quote statt einer vollen Zahlung.

Quellen

  1. [N-VVG-88] § 88 VVG (Versicherungswert). Geltende Fassung, Stand 13. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__88.html
  2. [N-VVG-74] § 74 VVG (Überversicherung), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 13. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__74.html
  3. [N-VVG-75] § 75 VVG (Unterversicherung). Geltende Fassung, Stand 13. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__75.html
  4. [N-VVG-76] § 76 VVG (Taxe). Geltende Fassung, Stand 13. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__76.html