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Versicherungsmakler (§ 59 VVG)

Vermittelt Versicherungsverträge gewerbsmäßig für den Auftraggeber, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein. § 59 VVG grenzt ihn vom Versicherungsvertreter ab, der auf Seiten des Versicherers steht.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge gewerbsmäßig für den Auftraggeber, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein. § 59 VVG grenzt ihn vom Versicherungsvertreter ab, der auf Seiten des Versicherers steht. [N-VVG-59]

Der Normwortlaut

§ 59 Abs. 3 VVG lautet: „Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.“ § 59 Abs. 1 VVG stellt klar: „Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.“ [N-VVG-59]

Was ist der Unterschied zwischen Makler und Vertreter?

Die Seite, auf der sie stehen. Der Versicherungsvertreter ist nach § 59 Abs. 2 VVG von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter betraut. Der Versicherungsmakler übernimmt nach § 59 Abs. 3 VVG die Vermittlung für den Auftraggeber, also den Kunden, ohne vom Versicherer betraut zu sein. Der Glossareintrag bleibt damit bei der gesetzlichen Rollenabgrenzung und ersetzt keine haftungsrechtliche Maklerprüfung. [N-VVG-59]

Gibt es weitere Vermittlerrollen?

Ja. § 59 Abs. 4 VVG kennt zusätzlich den Versicherungsberater, der gewerbsmäßig berät oder außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm abhängig zu sein. Die Rollen sind also nicht auf Makler und Vertreter beschränkt; die genaue Einordnung entscheidet über Pflichten und Interessenlage. [N-VVG-59]

Warum ist die Rolle des Vermittlers rechtlich bedeutsam?

Weil sich an ihr Zurechnung und Pflichten entscheiden können. § 20 VVG betrifft den Vertreter des Versicherungsnehmers; ein Versicherungsmakler ist nach § 59 VVG zwar für den Auftraggeber tätig, aber nicht automatisch Vertreter im Sinne jeder Zurechnungskette. Deshalb ist im Antrag genau zu trennen, wer in welcher Rolle handelt. [N-VVG-59] [N-VVG-20]

Wie definiert § 59 VVG den Versicherungsmakler?

Über die Unabhängigkeit. Nach § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Er handelt im Lager des Kunden. [N-VVG-59]

Was sind Versicherungsvermittler?

Ein Oberbegriff. Nach § 59 Abs. 1 VVG sind Versicherungsvermittler die Versicherungsvertreter und die Versicherungsmakler. Der Begriff fasst beide Rollen zusammen, die sich in ihrer Zuordnung unterscheiden. [N-VVG-59]

Auf wessen Seite steht der Makler?

Auf der des Auftraggebers. Anders als der Versicherungsvertreter, der für einen Versicherer tätig wird, übernimmt der Makler die Vermittlung für den Auftraggeber. Das prägt seine Pflichtenstellung gegenüber dem Kunden. [N-VVG-59]

Häufige Fehlannahmen

  • „Makler und Vertreter sind dasselbe.“ Nein. Der Makler handelt für den Auftraggeber, der Vertreter ist vom Versicherer betraut (§ 59 Abs. 2 und 3 VVG). [N-VVG-59]
  • „Jeder Vermittler ist Makler.“ Nein. § 59 Abs. 1 VVG unterscheidet Vertreter und Makler; § 59 Abs. 4 VVG kennt zusätzlich den Berater. [N-VVG-59]
  • „Die Rolle des Vermittlers ist rechtlich unerheblich.“ Nein. Sie wirkt sich auf Zurechnung und Pflichten aus. [N-VVG-59]
  • „Ein Versicherungsberater ist auch ein Vermittler.“ Nein. Der Versicherungsberater berät gewerbsmäßig, ohne vom Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm abhängig zu sein (§ 59 Abs. 4 VVG). [N-VVG-59]
  • „Wer sich nur als Makler ausgibt, ist rechtlich kein Makler.“ Nein. Als Makler gilt auch, wer dem Versicherungsnehmer den Eindruck vermittelt, als Makler tätig zu sein (§ 59 Abs. 3 Satz 2 VVG). [N-VVG-59]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Rolle klären. Handelt der Vermittler als Makler für das Unternehmen oder als Vertreter des Versicherers?
  2. Interessenlage verstehen. Der Makler ist für den Auftraggeber tätig, der Vertreter ist vom Versicherer betraut.
  3. Angaben prüfen. § 20 VVG nur anwenden, wenn tatsächlich ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Vertrag schließt.
  4. Beratung dokumentieren. Empfehlungen und übergebene Informationen festhalten.

Für die Geschäftsleitung

Wer eine Cyber-Police abschließt, sollte wissen, in welcher Rolle der Vermittler handelt: Der Makler übernimmt die Vermittlung für den Auftraggeber, der Vertreter ist vom Versicherer betraut. Diese Zuordnung ist keine Formalie; § 20 VVG greift aber nur für den Vertreter des Versicherungsnehmers und darf nicht pauschal auf jeden Maklerkontakt übertragen werden.

Quellen

  1. [N-VVG-59] § 59 VVG (Begriffsbestimmungen der Versicherungsvermittler), Abs. 1 bis 4. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__59.html
  1. [N-VVG-20] § 20 VVG (Vertreter des Versicherungsnehmers), Satz 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__20.html