Kurzdefinition: Bei der Versicherung für fremde Rechnung schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen, aber zum Schutz des Interesses eines anderen. § 43 VVG definiert diese Konstellation. [N-VVG-43]
Der Normwortlaut
§ 43 Abs. 1 VVG bestimmt: „Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).“ Nach Absatz 3 gilt der Vertrag als für eigene Rechnung geschlossen, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. [N-VVG-43]
Was ist die Versicherung für fremde Rechnung?
Eine Deckung zugunsten eines Dritten. Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner und zahlt die Prämie, versichert aber das Interesse eines anderen — der versicherten Person. Diese ist nicht Vertragspartei, kann aber im Versicherungsfall die Leistung beanspruchen. Typische Beispiele sind Gruppen- oder Konzernkonstellationen. [N-VVG-43]
Wer ist die versicherte Person?
Der Dritte, dessen Interesse geschützt ist. Nach § 43 VVG kann die versicherte Person benannt sein oder auch nicht. Sie trägt das versicherte Risiko, ist aber vom Versicherungsnehmer als Vertragspartner zu unterscheiden. Rechte und Pflichten verteilen sich zwischen beiden nach den §§ 44 ff. VVG. [N-VVG-43]
Wann liegt sie im Zweifel vor?
Im Zweifel handelt der Versicherungsnehmer im eigenen Namen. § 43 Abs. 2 VVG bestimmt, dass bei einem Vertrag für einen anderen im Zweifel anzunehmen ist, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Ergibt sich aus den Umständen kein Fremdbezug, gilt der Vertrag nach Absatz 3 als für eigene Rechnung geschlossen. [N-VVG-43]
Welche Bedeutung hat das bei D&O- und Cyber-Deckungen?
Sie erklärt, warum Organe geschützt sein können, ohne Vertragspartner zu sein. Bei der D&O-Versicherung schließt die Gesellschaft den Vertrag, versichert aber das Haftungsrisiko ihrer Organmitglieder — eine Versicherung für fremde Rechnung. Auch in Cyber-Programmen können Tochtergesellschaften oder Mitversicherte über diese Konstruktion einbezogen sein. [N-VVG-43]
Muss die versicherte Person benannt werden?
Nein. Nach § 43 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen — mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten. Die Benennung ist also keine Wirksamkeitsvoraussetzung. [N-VVG-43]
Was gilt im Zweifel?
Eigene Rechnung. Nach § 43 Abs. 3 VVG gilt der Vertrag als für eigene Rechnung geschlossen, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Die Versicherung für fremde Rechnung muss sich also aus den Umständen ableiten lassen. [N-VVG-43]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur der Versicherungsnehmer kann Leistungen beanspruchen.“ Nein. Bei Fremdversicherung ist die versicherte Person berechtigt. [N-VVG-43]
- „Die versicherte Person muss immer benannt sein.“ Nein. § 43 VVG lässt auch die Versicherung ohne Benennung zu. [N-VVG-43]
- „Im Zweifel handelt der Versicherungsnehmer als Vertreter.“ Nein. Im Zweifel handelt er im eigenen Namen für fremde Rechnung. [N-VVG-43]
- „Auch bei Benennung des Versicherten gilt der Nehmer als Vertreter.“ Nein. Auch wenn der Versicherte benannt wird, ist im Zweifel Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung anzunehmen (§ 43 Abs. 2 VVG). [N-VVG-43]
- „Ohne besonderen Hinweis gilt der Vertrag automatisch als Fremdversicherung.“ Nein. Ergibt sich aus den Umständen nichts anderes, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen (§ 43 Abs. 3 VVG). [N-VVG-43]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Konstellation klären. Prüfen, wessen Interesse eine Police tatsächlich schützt.
- Versicherte Personen erfassen. Bei Konzern- und D&O-Deckungen den Kreis bestimmen.
- Rechte zuordnen. Verhältnis von Versicherungsnehmer und versicherter Person klären.
- Cyber-Programm prüfen. Mitversicherte Gesellschaften sauber einbeziehen.
Für die Geschäftsleitung
§ 43 VVG erklärt, wie eine Police das Interesse eines anderen schützt: Der Versicherungsnehmer schließt sie im eigenen Namen für fremde Rechnung. Das ist eine wichtige Grundkonstruktion der D&O-Versicherung sowie vieler Konzern- und Cyber-Programme.
Quellen
- [N-VVG-43] § 43 VVG (Versicherung für fremde Rechnung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__43.html
