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Verschwiegenheitspflicht des Vorstands (§ 93 AktG)

Vorstandsmitglieder müssen vertrauliche Informationen der Gesellschaft für sich behalten. § 93 Abs. 1 AktG verankert die Pflicht als Teil der Vorstandssorgfalt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet Vorstandsmitglieder, vertrauliche Informationen der Gesellschaft für sich zu behalten. § 93 Abs. 1 AktG verankert sie als Teil der Vorstandssorgfalt. [N-AktG-93]

Der Normwortlaut

§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG bestimmt: „Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.“ [N-AktG-93]

Was muss der Vorstand geheim halten?

Vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG nennt namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, erfasst aber allgemein alle vertraulichen Informationen, die dem Vorstandsmitglied durch seine Tätigkeit bekannt geworden sind. Dazu zählen etwa Strategiepläne, Zahlen, Verträge, aber auch sicherheitsrelevante Informationen wie Schwachstellen oder Details zu einem laufenden Cyber-Vorfall. [N-AktG-93]

Gilt die Verschwiegenheit auch nach dem Ausscheiden?

Ja. Die Pflicht endet nicht mit dem Amt: Geheimhaltungsbedürftige Informationen bleiben auch nach dem Ausscheiden geschützt, solange sie vertraulich sind. Das ist gerade bei Wechseln in Wettbewerbsunternehmen bedeutsam und wird häufig durch nachvertragliche Vereinbarungen abgesichert. [N-AktG-93]

Was passiert bei einer Verletzung?

Sie kann Schadensersatz und Strafbarkeit auslösen. Verletzt ein Vorstandsmitglied die Verschwiegenheit, ist das eine Pflichtverletzung nach § 93 AktG mit möglicher Innenhaftung. Zusätzlich kann das unbefugte Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen weitere geheimnisschutz- oder strafrechtliche Folgen auslösen, die gesondert zu prüfen sind. Cybersicherheit und Geheimhaltung greifen ineinander: Ein Datenabfluss kann zugleich eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sein. [N-AktG-93]

Welche Informationen sind erfasst?

Vertrauliches und Geheimnisse. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG verpflichtet die Vorstandsmitglieder zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind. [N-AktG-93]

Woraus folgt die Verschwiegenheitspflicht?

Aus der Sorgfaltspflicht. Sie ist in § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG ausdrücklich als Teil der allgemeinen Sorgfalts- und Verantwortlichkeitsregelung des Vorstands geregelt. Die Verschwiegenheit ist damit eine gesetzliche Organpflicht. [N-AktG-93]

Für wen gilt die Pflicht?

Für die Vorstandsmitglieder. Erfasst sind die Mitglieder des Vorstands, denen die vertraulichen Angaben und Geheimnisse durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind. [N-AktG-93]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur schriftlich als geheim markierte Informationen sind geschützt.“ Nein. Erfasst sind alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft. [N-AktG-93]
  • „Nach dem Ausscheiden darf man frei reden.“ Nein. Die Verschwiegenheit wirkt fort. [N-AktG-93]
  • „Die Verschwiegenheit ist bloße Höflichkeit.“ Nein. Sie ist gesetzliche Pflicht mit Haftungsfolgen; weitere strafrechtliche Folgen sind gesondert zu prüfen. [N-AktG-93]
  • „Vertrauliche Angaben unterhalb echter Geheimnisse sind frei.“ Nein. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG erstreckt das Stillschweigen ausdrücklich auf vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft. [N-AktG-93]
  • „Die Pflicht gilt nur für selbst recherchierte Informationen.“ Nein. Erfasst sind namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind. [N-AktG-93]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Vertraulichkeit klassifizieren. Sensible Informationen erkennen und kennzeichnen.
  2. Zugriffe begrenzen. Geheimnisschutz technisch und organisatorisch absichern.
  3. Nachvertraglich sichern. Verschwiegenheit über das Amt hinaus vereinbaren.
  4. Vorfälle einordnen. Datenabflüsse auch als mögliche Geheimnisverletzung behandeln.

Für die Geschäftsleitung

§ 93 AktG macht Geheimhaltung zur Chefsache: Wer im Vorstand Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, muss Stillschweigen bewahren — im Amt und danach. Für die Cybersicherheit heißt das, dass Geheimnisschutz und technischer Schutz zwei Seiten derselben Pflicht sind.

Quellen

  1. [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 1 Satz 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html