Kurzdefinition: Nach § 116 AktG gelten für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder die Regeln des § 93 AktG sinngemäß — mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Satz 3 — sowie § 15b InsO. Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet und haften namentlich, wenn sie eine unangemessene Vorstandsvergütung festsetzen. [N-AktG-116]
Der Normwortlaut
§ 116 AktG lautet amtlich: „Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).“ [N-AktG-116]
Gilt für den Aufsichtsrat derselbe Sorgfaltsmaßstab wie für den Vorstand?
Im Grundsatz ja. § 116 AktG verweist für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit sinngemäß auf § 93 AktG. Ausgenommen ist § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Der Aufsichtsrat unterliegt damit einem eigenen, aus der Überwachungsaufgabe abgeleiteten Sorgfaltsmaßstab. [N-AktG-116]
Worüber muss ein Aufsichtsratsmitglied schweigen?
Über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen. Die Verschwiegenheitspflicht schützt die vertrauliche Zusammenarbeit der Organe und die Interessen der Gesellschaft. Sie ist gesetzliche Pflicht, nicht bloße Konvention. [N-AktG-116]
Haftet der Aufsichtsrat für eine zu hohe Vorstandsvergütung?
Ja. § 116 Satz 3 AktG stellt ausdrücklich klar, dass Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatz verpflichtet sind, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen. Der Verweis auf § 87 Abs. 1 AktG verknüpft die Angemessenheitsprüfung mit der persönlichen Haftung. [N-AktG-116]
Welche Normen gelten für die Sorgfaltspflicht sinngemäß?
Zwei. Nach § 116 AktG gelten für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG — mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 — sowie § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Der Aufsichtsrat unterliegt damit einem an den Vorstand angelehnten Haftungsmaßstab. [N-AktG-116]
Worauf bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht?
Auf Vertrauliches. § 116 AktG verpflichtet die Aufsichtsratsmitglieder insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen. Interna aus der Aufsichtsratsarbeit dürfen also nicht nach außen getragen werden. [N-AktG-116]
Wofür haftet der Aufsichtsrat bei der Vergütung?
Für Unangemessenheit. § 116 AktG stellt ausdrücklich klar, dass die Aufsichtsratsmitglieder namentlich zum Ersatz verpflichtet sind, wenn sie eine unangemessene Vorstandsvergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1 AktG). [N-AktG-116]
Häufige Fehlannahmen
- „Für Aufsichtsräte gilt kein eigener Haftungsmaßstab.“ Nein. § 116 AktG erklärt § 93 AktG sinngemäß für anwendbar. [N-AktG-116]
- „Aufsichtsratsmitglieder dürfen aus Sitzungen frei berichten.“ Nein. Sie sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Berichte und Beratungen verpflichtet. [N-AktG-116]
- „Die Vorstandsvergütung ist allein Sache des Vorstands.“ Nein. Der Aufsichtsrat setzt sie fest und haftet, wenn sie unangemessen ist. [N-AktG-116]
- „Der Aufsichtsrat haftet nicht nach Insolvenzrecht.“ Nein. § 116 AktG erklärt auch § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß anwendbar. [N-AktG-116]
- „Vertrauliche Beratungen darf man nach der Sitzung weitergeben.“ Nein. Die Verschwiegenheitspflicht erfasst gerade vertrauliche Berichte und Beratungen. [N-AktG-116]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Vertraulichkeit organisieren. Berichte an den Aufsichtsrat sollten als vertraulich gekennzeichnet und entsprechend behandelt werden.
- Vergütung sauber herleiten. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Rollen respektieren. Der Aufsichtsrat trägt eine eigene Verantwortung; der Vorstand sollte seine Informationsbasis sichern.
Für die Geschäftsleitung
Die Verschwiegenheit des Aufsichtsrats schützt gerade auch sensible Informationen nach einem Cyber-Vorfall. Für den Vorstand bedeutet das: Vertrauliche Lageberichte an den Aufsichtsrat sind rechtlich geschützt — und der Aufsichtsrat trägt für ihren sorgfältigen Umgang eine eigene Verantwortung.
Quellen
- [N-AktG-116] § 116 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder), Satz 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__116.html
