Kurzdefinition: § 276 BGB bestimmt den allgemeinen Haftungsmaßstab des Schuldrechts: Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, soweit nicht eine strengere oder mildere Haftung vereinbart ist oder sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Haftung für Vorsatz kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Der Verschuldensbegriff entscheidet, ob eine Pflichtverletzung überhaupt zur Haftung führt. [N-BGB-276]
Der Normwortlaut
§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet amtlich: „Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.“ Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Nach § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. [N-BGB-276]
Was bedeutet „Vertretenmüssen“?
Vertretenmüssen ist der Oberbegriff dafür, dass dem Schuldner ein Umstand zuzurechnen ist. Regelmäßig setzt es Verschulden voraus — also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Darüber hinaus kann der Schuldner strenger haften, etwa wenn er eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, oder milder, wenn das Schuldverhältnis den Maßstab herabsetzt. [N-BGB-276]
Was ist Vorsatz?
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der Schuldner muss den pflichtwidrigen Erfolg zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Anders als bei der Fahrlässigkeit geht es nicht um ein Sorgfaltsdefizit, sondern um ein willentliches Element. [N-BGB-276]
Was ist Fahrlässigkeit?
Nach § 276 Abs. 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Maßstab ist ein objektiver: Es kommt darauf an, was von einem sorgfältigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises zu erwarten ist, nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Einzelnen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. [N-BGB-276]
Kann der Haftungsmaßstab vertraglich verändert werden?
Grundsätzlich ja — in Grenzen. Die Parteien können eine strengere oder mildere Haftung vereinbaren, etwa durch Garantie, Beschaffungsrisiko oder Haftungsbeschränkung. § 276 Abs. 3 BGB setzt jedoch eine feste Grenze: Die Haftung für Vorsatz kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zudem weitere Schranken der Inhaltskontrolle. [N-BGB-276] [N-BGB-280]
Wer trägt die Beweislast für das Verschulden?
Im vertraglichen Bereich der Schuldner: Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet er, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten — er muss sich also entlasten. Im Deliktsrecht muss dagegen grundsätzlich der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen. Der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB gilt in beiden Bereichen. [N-BGB-276] [N-BGB-280]
Was bedeutet der Verschuldensmaßstab für die Cybersicherheit?
Er konkretisiert, welche Sorgfalt geschuldet ist. Was „im Verkehr erforderlich“ ist, orientiert sich am Stand der Technik und an anerkannten Standards. Wer erkennbar gebotene Sicherheitsmaßnahmen unterlässt, handelt fahrlässig; wer bewusst Risiken in Kauf nimmt, kann vorsätzlich handeln. Die Höhe des Verschuldens beeinflusst zudem, ob und wie weit eine Versicherung leistet und ob eine Leistungskürzung droht. [N-BGB-276]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur wer absichtlich handelt, haftet.“ Nein. Nach § 276 Abs. 1 BGB ist auch die Fahrlässigkeit zu vertreten — also bereits die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. [N-BGB-276]
- „Fahrlässigkeit bemisst sich nach meinen persönlichen Fähigkeiten.“ Nein. § 276 Abs. 2 BGB stellt auf einen objektiven Maßstab ab: die im Verkehr erforderliche Sorgfalt des jeweiligen Verkehrskreises. [N-BGB-276]
- „Die Haftung lässt sich beliebig vertraglich ausschließen.“ Nein. Nach § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung für Vorsatz nicht im Voraus erlassen werden; in AGB gelten weitere Grenzen. [N-BGB-276]
- „Wer eine Garantie gibt, haftet nicht strenger.“ Doch. Die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos kann eine über das Verschulden hinausgehende, strengere Haftung begründen. [N-BGB-276]
- „Bei vertraglichen Ansprüchen muss der Geschädigte das Verschulden beweisen.“ Nein. Im Rahmen des § 280 BGB muss sich der Schuldner entlasten. [N-BGB-276] [N-BGB-280]
- „Grobe und einfache Fahrlässigkeit sind gleich zu behandeln.“ Nicht immer. Der Grad des Verschuldens ist häufig für Haftungsumfang, Kürzungen und Versicherungsschutz bedeutsam. [N-BGB-276]
- „Verschulden ist im Deliktsrecht kein Thema.“ Doch. Auch die deliktische Haftung setzt regelmäßig Verschulden voraus; der Maßstab des § 276 BGB gilt entsprechend. [N-BGB-276] [N-BGB-280]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Sorgfaltsmaßstäbe kennen. Anerkannte Sicherheitsstandards und den Stand der Technik als Maßstab der erforderlichen Sorgfalt heranziehen.
- Verschuldensgrad dokumentieren. Nachvollziehbar festhalten, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entkräften.
- Haftungsklauseln prüfen. Vertragliche Haftungsregelungen an den Grenzen des § 276 Abs. 3 BGB und der AGB-Kontrolle ausrichten.
- Garantien bewusst geben. Garantie- und Beschaffungsrisiken lösen eine strengere Haftung aus und sollten kalkuliert werden.
- Versicherungsbedingungen abgleichen. Der Verschuldensgrad beeinflusst die Leistung der Cyber- oder Haftpflichtversicherung.
Für die Geschäftsleitung
§ 276 BGB ist der Maßstab, an dem sich Haftung entscheidet. Für die Cybersicherheit heißt das: Was „im Verkehr erforderlich“ ist, wird an anerkannten Standards gemessen — und wer diese erkennbar verfehlt, handelt fahrlässig. Eine belastbare Umsetzung und Dokumentation der gebotenen Sorgfalt ist damit zugleich Haftungsvorsorge und Grundlage des Versicherungsschutzes.
Quellen
- [N-BGB-276] § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html
- [N-BGB-280] § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — hier zur Beweislast für das Vertretenmüssen. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
