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Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)

Stellt den Bruch beruflicher Schweigepflichten unter Strafe. Erfasst ist, wer als Angehöriger bestimmter Berufe ein ihm anvertrautes fremdes Geheimnis unbefugt offenbart.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: § 203 StGB stellt den Bruch beruflicher Schweigepflichten unter Strafe. Erfasst ist, wer als Angehöriger bestimmter Berufe ein ihm anvertrautes fremdes Geheimnis unbefugt offenbart. [N-StGB-203]

Der Normwortlaut

§ 203 Abs. 1 StGB bestraft, „wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart“, das ihm als Angehörigem bestimmter Berufsgruppen anvertraut oder bekanntgeworden ist — mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. [N-StGB-203]

Wer unterliegt der Schweigepflicht?

Bestimmte Berufsgeheimnisträger. § 203 StGB nennt unter anderem Ärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe, Berufspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Ihnen sind Geheimnisse berufsbedingt anvertraut; ihre unbefugte Offenbarung ist strafbar. [N-StGB-203]

Was ist strafbar?

Das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse. Erfasst sind sowohl persönliche Geheimnisse als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Entscheidend ist, dass die Offenbarung unbefugt erfolgt — mit einer wirksamen Einwilligung oder gesetzlichen Befugnis liegt keine Strafbarkeit vor. [N-StGB-203]

Sind mitwirkende Personen und Dienstleister erfasst?

Ja, in bestimmten Grenzen. § 203 StGB erstreckt sich auch auf berufsmäßig tätige Gehilfen und bestimmte mitwirkende Personen. Externe Dienstleister — etwa IT- oder Cloud-Anbieter — sind deshalb nicht automatisch selbst Berufsgeheimnisträger, können aber in einem §-203-Umfeld rechtlich relevant werden, wenn sie als mitwirkende Personen eingebunden werden. [N-StGB-203]

Welche Geheimnisse schützt § 203 StGB?

Fremde Geheimnisse. Erfasst ist das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses, namentlich eines zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses oder eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Der Schutz reicht damit über reine Privatdaten hinaus. [N-StGB-203]

Muss das Geheimnis anvertraut worden sein?

Anvertraut oder bekanntgeworden. § 203 StGB erfasst Geheimnisse, die dem Täter als Angehörigem bestimmter Berufsgruppen anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind. Die berufliche Stellung ist der Anknüpfungspunkt der Schweigepflicht. [N-StGB-203]

Wie hoch ist die Strafe?

Bis zu ein Jahr. Nach § 203 Abs. 1 StGB wird die Verletzung von Privatgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [N-StGB-203]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur Ärzte unterliegen der Schweigepflicht.“ Nein. § 203 StGB erfasst zahlreiche Berufsgruppen. [N-StGB-203]
  • „Betriebsgeheimnisse sind nicht geschützt.“ Doch. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind erfasst. [N-StGB-203]
  • „Externe Dienstleister sind nie betroffen.“ Nicht pauschal. Als bestimmte mitwirkende Personen können sie in den §-203-Schutzbereich einbezogen sein. [N-StGB-203]
  • „Jede Weitergabe fremder Informationen ist erfasst.“ Nein. § 203 StGB knüpft an die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen an (u. a. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). [N-StGB-203]
  • „Nur der Berufsträger selbst kann sich strafbar machen.“ Nein. § 203 Abs. 4 StGB erfasst auch bestimmte mitwirkende Personen wie berufsmäßig tätige Gehilfen. [N-StGB-203]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Geheimnisträger erkennen. Klären, ob § 203 StGB im eigenen Umfeld greift.
  2. Dienstleister einbinden. Bei externen Anbietern die strafrechtlichen Grenzen beachten.
  3. Befugnisse sichern. Offenbarungen nur mit Einwilligung oder gesetzlicher Grundlage.
  4. Vertraulichkeit organisieren. Zugriff auf geheimnisgeschützte Daten begrenzen.

Für die Geschäftsleitung

§ 203 StGB schützt anvertraute Geheimnisse strafrechtlich — und reicht in bestimmten Konstellationen bis zu mitwirkenden Personen im Umfeld der Berufsgeheimnisträger. Für Unternehmen, die mit berufsgeheimnisgeschützten Daten arbeiten oder solche verarbeiten, ist die vertrauliche, befugte Handhabung nicht nur Datenschutz, sondern auch Schutz vor Strafbarkeit.

Quellen

  1. [N-StGB-203] § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), Abs. 1 und 4. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html