Kurzdefinition: § 23 GeschGehG stellt den unbefugten Umgang mit Geschäftsgeheimnissen unter Strafe. Erfasst ist insbesondere, wer zur Wettbewerbsförderung, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder mit Schädigungsabsicht ein Geschäftsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenlegt. [N-GeschGehG-23]
Der Normwortlaut
§ 23 Abs. 1 GeschGehG bestraft, wer „zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen“, entgegen den Handlungsverboten des § 4 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenlegt — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [N-GeschGehG-23]
Was ist strafbar?
Das unbefugte Erlangen, Nutzen und Offenlegen. § 23 GeschGehG knüpft an die Handlungsverbote des § 4 GeschGehG an: das rechtswidrige Beschaffen eines Geschäftsgeheimnisses, seine unbefugte Nutzung oder Offenlegung. Voraussetzung ist ein qualifizierter Zweck wie Wettbewerbsförderung, Eigennutz, Drittbegünstigung oder Schädigungsabsicht. [N-GeschGehG-23]
Sind auch eigene Mitarbeiter erfasst?
Ja. § 23 GeschGehG erfasst unter anderem beschäftigte Personen, die ein ihnen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertrautes Geschäftsgeheimnis unbefugt offenlegen. Der Geheimnisverrat aus dem eigenen Unternehmen ist damit ein zentraler Anwendungsfall. [N-GeschGehG-23]
Wie hängt es mit dem Geheimnisschutz zusammen?
Nur ein echtes Geschäftsgeheimnis ist geschützt. Voraussetzung des Strafschutzes ist, dass überhaupt ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 GeschGehG vorliegt — also insbesondere angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Ohne solche Maßnahmen fehlt der strafrechtliche Schutz. [N-GeschGehG-23] [N-GeschGehG-2]
Wie wird die Tat verfolgt?
Grundsätzlich auf Antrag. § 23 Abs. 8 GeschGehG bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. [N-GeschGehG-23]
Welche Absichten setzt § 23 GeschGehG voraus?
Bestimmte. Strafbar ist das Erlangen, Nutzen oder Offenlegen eines Geschäftsgeheimnisses entgegen den Verboten des § 4 GeschGehG, wenn es zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem Inhaber Schaden zuzufügen. [N-GeschGehG-23]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu drei Jahre. § 23 Abs. 1 GeschGehG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; für bestimmte Fälle bestimmt das Gesetz einen erhöhten Rahmen. [N-GeschGehG-23]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur externe Spione machen sich strafbar.“ Nein. Auch beschäftigte Personen können erfasst sein. [N-GeschGehG-23]
- „Jede Weitergabe ist strafbar.“ Nein. Erforderlich ist ein qualifizierter Zweck und ein Verstoß gegen die Handlungsverbote. [N-GeschGehG-23]
- „Der Schutz besteht auch ohne Geheimhaltungsmaßnahmen.“ Nein. Ohne ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 GeschGehG greift § 23 nicht. [N-GeschGehG-23]
- „Ein Geschäftsgeheimnis ist jede vertrauliche Information.“ Nein. § 2 Nr. 1 GeschGehG verlangt zusätzlich angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. [N-GeschGehG-2]
- „Alle Verstöße werden gleich bestraft.“ Nein. Der Grundtatbestand des § 23 GeschGehG reicht bis zu drei Jahren; gewerbsmäßiges Handeln oder Auslandsnutzung bis zu fünf Jahren. [N-GeschGehG-23]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Geheimnisschutz aufbauen. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen als Grundlage sichern.
- Berechtigungen regeln. Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse begrenzen und protokollieren.
- Beschäftigte binden. Vertraulichkeitspflichten vertraglich verankern.
- Verstöße verfolgen. Bei Geheimnisverrat rechtliche Schritte prüfen.
Für die Geschäftsleitung
§ 23 GeschGehG schützt Geschäftsgeheimnisse strafrechtlich — auch gegen den Verrat aus den eigenen Reihen. Voraussetzung ist aber, dass ein echtes Geschäftsgeheimnis vorliegt, also angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Cybersicherheit und Berechtigungsmanagement sind damit die Basis, auf der der Strafschutz überhaupt steht.
Quellen
- [N-GeschGehG-23] § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen), Abs. 1, mit Verweis auf § 4 GeschGehG. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__23.html
- [N-GeschGehG-2] § 2 GeschGehG (Begriffsbestimmungen). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__2.html
