CyberPediaWissen

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB)

Schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen: Strafbar ist unter anderem, wer eine Person in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum unbefugt aufnimmt oder eine solche Aufnahme überträgt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen. Strafbar ist unter anderem, wer eine Person in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum unbefugt aufnimmt oder eine solche Aufnahme überträgt. [N-StGB-201a]

Der Normwortlaut

§ 201a Abs. 1 StGB bestraft unter anderem, wer „von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“ — mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-201a]

Was schützt § 201a StGB?

Den bildlichen Kernbereich der Privatsphäre. Geschützt ist der höchstpersönliche Lebensbereich vor Bildaufnahmen, etwa in Wohnungen oder besonders geschützten Räumen, sowie vor Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. Erfasst sind auch das unbefugte Zugänglichmachen und weitere im Gesetz genannte Folgehandlungen. [N-StGB-201a]

Sind heimliche Aufnahmen strafbar?

Ja, im geschützten Bereich. Wer unbefugt Bildaufnahmen aus geschützten Räumen herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich strafbar. Die Norm richtet sich gegen heimliche Kameras und unbefugte Übertragungen. [N-StGB-201a]

Welcher Bezug besteht zu Unternehmen?

Bei Videoüberwachung und Aufnahmen. Für Unternehmen ist § 201a StGB relevant, wenn es um Kameras in sensiblen Bereichen oder um die Weitergabe von Bildaufnahmen geht. Neben dem Strafrecht sind zusätzlich die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. [N-StGB-201a]

Welche Aufnahmen erfasst § 201a StGB?

Bildaufnahmen aus geschützten Räumen. Erfasst ist unter anderem, wer von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. [N-StGB-201a]

Ist auch das Übertragen erfasst?

Ja. § 201a StGB erfasst nicht nur das Herstellen, sondern auch das Übertragen einer solchen Bildaufnahme sowie weitere im Gesetz genannte Folgehandlungen wie das Zugänglichmachen. [N-StGB-201a]

Wie hoch ist die Strafe?

Bis zu zwei Jahre. Der Grundtatbestand des § 201a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. [N-StGB-201a]

Häufige Fehlannahmen

  • „Bildaufnahmen sind nur ein Datenschutzthema.“ Nein. § 201a StGB kann sie auch strafrechtlich erfassen. [N-StGB-201a]
  • „Nur das Herstellen ist strafbar.“ Nein. Auch Übertragen, Zugänglichmachen und weitere im Gesetz genannte Folgehandlungen können erfasst sein. [N-StGB-201a]
  • „Der Schutz gilt überall.“ Er knüpft an geschützte Räume und den höchstpersönlichen Lebensbereich an. [N-StGB-201a]
  • „Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zeigen, sind nicht erfasst.“ Nein. § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst auch Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. [N-StGB-201a]
  • „§ 201a StGB kennt kein festes Strafmaß.“ Doch. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. [N-StGB-201a]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Kameraeinsatz prüfen. Videoüberwachung in sensiblen Bereichen vermeiden oder rechtssicher gestalten.
  2. Aufnahmen kontrollieren. Herstellung und Weitergabe von Bildaufnahmen regeln.
  3. Datenschutz einbeziehen. Neben § 201a StGB die DSGVO beachten.
  4. Sensibilisieren. Beschäftigte über die Grenzen von Aufnahmen informieren.

Für die Geschäftsleitung

§ 201a StGB zieht eine strafrechtliche Grenze um den bildlichen Kernbereich der Privatsphäre. Für Unternehmen ist das bei Videoüberwachung und beim Umgang mit Bildaufnahmen relevant — und es tritt neben die datenschutzrechtlichen Pflichten.

Quellen

  1. [N-StGB-201a] § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html