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Verjährung der Organhaftung (§ 93 Abs. 6 AktG, § 43 Abs. 4 GmbHG)

Bestimmt, wie lange Ersatzansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer durchsetzbar bleiben: bei Vorständen zehn Jahre bei börsennotierten und fünf Jahre bei anderen Gesellschaften, bei GmbH-Geschäftsführern fünf Jahre.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Verjährung der Organhaftung bestimmt, wie lange Ersatzansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer durchsetzbar bleiben. Nach § 93 Abs. 6 AktG verjähren Ansprüche gegen Vorstände in zehn Jahren bei börsennotierten und in fünf Jahren bei anderen Gesellschaften; § 43 Abs. 4 GmbHG sieht für Geschäftsführer fünf Jahre vor. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]

Der Normwortlaut

§ 93 Abs. 6 AktG bestimmt, dass die Ansprüche „bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren“ verjähren. § 43 Abs. 4 GmbHG bestimmt: „Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.“ [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]

Wann verjährt die Organhaftung in der AG?

Nach fünf oder zehn Jahren. § 93 Abs. 6 AktG differenziert nach der Börsennotierung im Zeitpunkt der Pflichtverletzung: Bei börsennotierten Gesellschaften beträgt die Frist zehn Jahre, bei nicht börsennotierten fünf Jahre. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, nicht der Kenntnis. [N-AktG-93]

Welche Frist gilt für die GmbH?

Fünf Jahre. Nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren die Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer einheitlich in fünf Jahren. Eine Verlängerung wie bei börsennotierten Aktiengesellschaften gibt es hier nicht. [N-GmbHG-43]

Warum sind die langen Fristen bedeutsam?

Weil Cyber-Pflichtverletzungen spät auffallen. Schäden aus verletzten IT-Sicherheits- oder Datenschutzpflichten zeigen sich oft erst Jahre später. Die langen Verjährungsfristen bedeuten, dass Organmitglieder über einen ausgedehnten Zeitraum in Anspruch genommen werden können — ein Grund, Entscheidungen dauerhaft nachweisbar zu dokumentieren. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]

Welche Frist gilt für börsennotierte Aktiengesellschaften?

Zehn Jahre. Nach § 93 Abs. 6 AktG verjähren die Ersatzansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren. [N-AktG-93]

Welche Frist gilt für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften?

Fünf Jahre. Für andere als börsennotierte Gesellschaften verjähren die Ansprüche nach § 93 Abs. 6 AktG in fünf Jahren. Die Börsennotierung im Zeitpunkt der Pflichtverletzung entscheidet über die Frist. [N-AktG-93]

Häufige Fehlannahmen

  • „Organhaftung verjährt immer in drei Jahren.“ Nein. Es gelten fünf bzw. zehn Jahre. [N-AktG-93]
  • „Für AG und GmbH gilt dieselbe Frist.“ Nicht durchweg. Börsennotierte AG: zehn Jahre; GmbH: fünf Jahre. [N-AktG-93]
  • „Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des Schadens.“ Maßgeblich ist die Entstehung des Anspruchs bzw. der Zeitpunkt der Pflichtverletzung für die Börsennotierung. [N-AktG-93]
  • „Die Verjährung steht im BGB.“ Nein. § 93 Abs. 6 AktG bestimmt zehn Jahre für zur Zeit der Pflichtverletzung börsennotierte Gesellschaften und sonst fünf Jahre; für die GmbH gilt § 43 Abs. 4 GmbHG mit fünf Jahren. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
  • „Für die Zehnjahresfrist kommt es auf die heutige Börsennotierung an.“ Nein. Maßgeblich ist die Börsennotierung zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung (§ 93 Abs. 6 AktG). [N-AktG-93]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Fristen kennen. Fünf bzw. zehn Jahre Haftungszeitraum einkalkulieren.
  2. Dokumentation aufbewahren. Entscheidungsgrundlagen über die gesamte Frist sichern.
  3. Rechtsform beachten. Börsennotierung verlängert die Frist auf zehn Jahre.
  4. Versicherung abstimmen. D&O-Deckung auf die langen Fristen ausrichten.

Für die Geschäftsleitung

Die Verjährung der Organhaftung ist länger, als viele annehmen: Bei börsennotierten Aktiengesellschaften bleiben Ansprüche zehn Jahre durchsetzbar. Weil Cyber-Schäden oft erst spät sichtbar werden, ist die dauerhafte Dokumentation informierter Entscheidungen der beste Schutz.

Quellen

  1. [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 6 (Verjährung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
  1. [N-GmbHG-43] § 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer), Abs. 4 (Verjährung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html