Kurzdefinition: Die Verjährung der Organhaftung bestimmt, wie lange Ersatzansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer durchsetzbar bleiben. Nach § 93 Abs. 6 AktG verjähren Ansprüche gegen Vorstände in zehn Jahren bei börsennotierten und in fünf Jahren bei anderen Gesellschaften; § 43 Abs. 4 GmbHG sieht für Geschäftsführer fünf Jahre vor. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Der Normwortlaut
§ 93 Abs. 6 AktG bestimmt, dass die Ansprüche „bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren“ verjähren. § 43 Abs. 4 GmbHG bestimmt: „Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.“ [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Wann verjährt die Organhaftung in der AG?
Nach fünf oder zehn Jahren. § 93 Abs. 6 AktG differenziert nach der Börsennotierung im Zeitpunkt der Pflichtverletzung: Bei börsennotierten Gesellschaften beträgt die Frist zehn Jahre, bei nicht börsennotierten fünf Jahre. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, nicht der Kenntnis. [N-AktG-93]
Welche Frist gilt für die GmbH?
Fünf Jahre. Nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren die Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer einheitlich in fünf Jahren. Eine Verlängerung wie bei börsennotierten Aktiengesellschaften gibt es hier nicht. [N-GmbHG-43]
Warum sind die langen Fristen bedeutsam?
Weil Cyber-Pflichtverletzungen spät auffallen. Schäden aus verletzten IT-Sicherheits- oder Datenschutzpflichten zeigen sich oft erst Jahre später. Die langen Verjährungsfristen bedeuten, dass Organmitglieder über einen ausgedehnten Zeitraum in Anspruch genommen werden können — ein Grund, Entscheidungen dauerhaft nachweisbar zu dokumentieren. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Welche Frist gilt für börsennotierte Aktiengesellschaften?
Zehn Jahre. Nach § 93 Abs. 6 AktG verjähren die Ersatzansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren. [N-AktG-93]
Welche Frist gilt für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften?
Fünf Jahre. Für andere als börsennotierte Gesellschaften verjähren die Ansprüche nach § 93 Abs. 6 AktG in fünf Jahren. Die Börsennotierung im Zeitpunkt der Pflichtverletzung entscheidet über die Frist. [N-AktG-93]
Häufige Fehlannahmen
- „Organhaftung verjährt immer in drei Jahren.“ Nein. Es gelten fünf bzw. zehn Jahre. [N-AktG-93]
- „Für AG und GmbH gilt dieselbe Frist.“ Nicht durchweg. Börsennotierte AG: zehn Jahre; GmbH: fünf Jahre. [N-AktG-93]
- „Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des Schadens.“ Maßgeblich ist die Entstehung des Anspruchs bzw. der Zeitpunkt der Pflichtverletzung für die Börsennotierung. [N-AktG-93]
- „Die Verjährung steht im BGB.“ Nein. § 93 Abs. 6 AktG bestimmt zehn Jahre für zur Zeit der Pflichtverletzung börsennotierte Gesellschaften und sonst fünf Jahre; für die GmbH gilt § 43 Abs. 4 GmbHG mit fünf Jahren. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
- „Für die Zehnjahresfrist kommt es auf die heutige Börsennotierung an.“ Nein. Maßgeblich ist die Börsennotierung zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung (§ 93 Abs. 6 AktG). [N-AktG-93]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Fristen kennen. Fünf bzw. zehn Jahre Haftungszeitraum einkalkulieren.
- Dokumentation aufbewahren. Entscheidungsgrundlagen über die gesamte Frist sichern.
- Rechtsform beachten. Börsennotierung verlängert die Frist auf zehn Jahre.
- Versicherung abstimmen. D&O-Deckung auf die langen Fristen ausrichten.
Für die Geschäftsleitung
Die Verjährung der Organhaftung ist länger, als viele annehmen: Bei börsennotierten Aktiengesellschaften bleiben Ansprüche zehn Jahre durchsetzbar. Weil Cyber-Schäden oft erst spät sichtbar werden, ist die dauerhafte Dokumentation informierter Entscheidungen der beste Schutz.
Quellen
- [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 6 (Verjährung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- [N-GmbHG-43] § 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer), Abs. 4 (Verjährung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
