Kurzdefinition: § 1 VDuG (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz) eröffnet die gebündelte gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherrechten. Betreffen Ansprüche und Rechtsverhältnisse eine Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer, können klageberechtigte Stellen Verbandsklagen erheben — als Abhilfeklage, die auf Leistung gerichtet ist, oder als Musterfeststellungsklage. Für Unternehmen bedeutet das ein gebündeltes Prozessrisiko, etwa nach großflächigen Datenschutzverletzungen. [N-VDuG-1]
Der Normwortlaut
§ 1 Abs. 1 VDuG bestimmt: „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben: 1. Abhilfeklagen und 2. Musterfeststellungsklagen.“ [N-VDuG-1]
Was ist eine Verbandsklage?
Eine gebündelte Klage. § 1 VDuG erlaubt klageberechtigten Stellen, Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer gebündelt geltend zu machen — statt vieler Einzelklagen. [N-VDuG-1]
Welche Klagearten gibt es?
Zwei. Die Abhilfeklage ist auf Leistung an die betroffenen Verbraucher gerichtet; die Musterfeststellungsklage klärt zentrale tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Beide sind Verbandsklagen im Sinne des § 1 VDuG. [N-VDuG-1]
Wer kann Verbandsklage erheben?
Klageberechtigte Stellen. § 1 VDuG räumt das Klagerecht nicht dem einzelnen Verbraucher, sondern klageberechtigten (qualifizierten) Einrichtungen ein. Diese bündeln die Interessen der betroffenen Verbraucher. [N-VDuG-1]
Warum ist die Verbandsklage für Unternehmen relevant?
Wegen des gebündelten Risikos. Betrifft ein Vorfall — etwa eine großflächige Datenschutzverletzung — eine Vielzahl von Verbrauchern, kann eine Abhilfeklage die Ansprüche gebündelt durchsetzen. Das erhöht das Prozess- und Haftungsrisiko erheblich. [N-VDuG-1]
Wie hängt die Verbandsklage mit dem Datenschutz zusammen?
Über den immateriellen Schadenersatz. Ansprüche aus Art. 82 DSGVO können eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen und über eine Abhilfeklage gebündelt geltend gemacht werden. Datenschutzverstöße werden so zu einem kollektiven Haftungsrisiko. [N-VDuG-1]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur einzelne Verbraucher können klagen.“ Nein. § 1 VDuG gibt klageberechtigten Stellen ein eigenes Klagerecht. [N-VDuG-1]
- „Die Verbandsklage ist nur eine Feststellungsklage.“ Nein. Neben der Musterfeststellungsklage gibt es die auf Leistung gerichtete Abhilfeklage. [N-VDuG-1]
- „Verbandsklagen betreffen nur Verbraucherverträge.“ Nicht nur. Erfasst sind Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer. [N-VDuG-1]
- „Datenschutzverstöße sind kein Fall für die Verbandsklage.“ Doch. Gebündelte Ansprüche, auch aus Art. 82 DSGVO, können erfasst sein. [N-VDuG-1]
- „Jede beliebige Stelle kann Verbandsklage erheben.“ Nein. Nur klageberechtigte (qualifizierte) Einrichtungen. [N-VDuG-1]
- „Das Prozessrisiko ist bei Massenschäden gering.“ Nein. Die Bündelung erhöht das Risiko erheblich. [N-VDuG-1]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Massenrisiken erkennen. Vorfälle mit einer Vielzahl betroffener Verbraucher als Verbandsklagerisiko einordnen.
- Datenschutz absichern. Großflächige Datenschutzverletzungen konsequent vermeiden und bewältigen.
- Prozessvorsorge treffen. Für gebündelte Verfahren rechtliche und dokumentarische Vorsorge treffen.
- Deckung prüfen. Versicherungsschutz für kollektive Haftungsfälle bewerten.
Für die Geschäftsleitung
Die Verbandsklage verwandelt viele kleine Ansprüche in ein großes Verfahren: Was einzeln kaum verfolgt würde, wird über die Abhilfeklage gebündelt durchgesetzt. Für die Leitung ist das ein realer Grund, Massenrisiken — gerade großflächige Datenschutzverletzungen — ernst zu nehmen und vorzubeugen.
Quellen
- [N-VDuG-1] § 1 VDuG (Verbandsklagen), Abs. 1. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__1.html
