Kurzdefinition: § 95 VVG regelt, was mit einer Sachversicherung geschieht, wenn die versicherte Sache verkauft wird: Der Erwerber tritt grundsätzlich in den Vertrag ein. [N-VVG-95]
Der Normwortlaut
§ 95 Abs. 1 VVG bestimmt: „Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.“ [N-VVG-95]
Was passiert mit der Versicherung beim Verkauf der Sache?
Sie geht grundsätzlich auf den Erwerber über. Nach § 95 Abs. 1 VVG tritt der Erwerber an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis für die Dauer seines Eigentums. Der Versicherungsschutz endet also nicht automatisch mit dem Verkauf, sondern läuft beim neuen Eigentümer weiter. [N-VVG-95]
Tritt der Käufer automatisch in den Vertrag ein?
Ja, kraft Gesetzes. Der Eintritt erfolgt mit der Veräußerung; es bedarf keiner gesonderten Vertragsübernahme. § 95 Abs. 3 VVG stellt aber klar, dass der Versicherer den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen muss, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. Weitere Anzeige- und Kündigungsrechte sind gesondert zu prüfen. [N-VVG-95]
Wer haftet für die Prämie?
Veräußerer und Erwerber gemeinsam. Nach § 95 Abs. 2 VVG haften der Veräußerer und der Erwerber für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer kann sich also an beide halten; im Innenverhältnis ist die Prämie entsprechend aufzuteilen. [N-VVG-95]
Welche Bedeutung hat das bei der Übertragung von IT-Anlagen?
Der Versicherungsschutz für übertragene Sachwerte muss mitgedacht werden. Werden versicherte IT-Anlagen, Maschinen oder ganze Betriebe übertragen, geht die Sachversicherung nach § 95 VVG auf den Erwerber über. Beide Seiten sollten Anzeige-, Kündigungs- und Prämienfragen klären, damit im Übergang keine Deckungslücke entsteht. [N-VVG-95]
Tritt der Erwerber in den Vertrag ein?
Ja, kraft Gesetzes. Nach § 95 Abs. 1 VVG tritt bei Veräußerung der versicherten Sache der Erwerber an die Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein. Ein gesonderter Vertrag ist dafür nicht nötig. [N-VVG-95]
Endet die Versicherung mit dem Verkauf?
Nein. Die Versicherung endet nicht automatisch, sondern geht auf den Erwerber über. Der Versicherungsschutz besteht damit für die veräußerte Sache grundsätzlich fort, nun zugunsten des neuen Eigentümers. [N-VVG-95]
Häufige Fehlannahmen
- „Mit dem Verkauf endet die Versicherung automatisch.“ Nein. Der Erwerber tritt in den Vertrag ein. [N-VVG-95]
- „Nur der Verkäufer haftet für die laufende Prämie.“ Nein. Veräußerer und Erwerber haften als Gesamtschuldner. [N-VVG-95]
- „Der Eintritt muss vertraglich vereinbart werden.“ Nein. Er erfolgt kraft Gesetzes mit der Veräußerung. [N-VVG-95]
- „Der Erwerber übernimmt nur die Rechte, nicht die Pflichten.“ Nein. Er tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein (§ 95 Abs. 1 VVG). [N-VVG-95]
- „Der Übergang wirkt sofort auch gegenüber dem Versicherer.“ Nein. Der Versicherer muss den Eintritt erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon Kenntnis erlangt (§ 95 Abs. 3 VVG). [N-VVG-95]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Übergang bedenken. Beim Verkauf versicherter Sachen den Vertragsübergang beachten.
- Kenntnis sicherstellen. Den Versicherer über die Veräußerung informieren und weitere Anzeige- oder Kündigungsrechte gesondert prüfen.
- Prämie regeln. Die gesamtschuldnerische Prämienhaftung intern aufteilen.
- Deckungslücke vermeiden. Übergang lückenlos gestalten.
Für die Geschäftsleitung
§ 95 VVG sorgt dafür, dass die Sachversicherung beim Verkauf nicht ins Leere läuft: Der Erwerber tritt automatisch ein, beide haften für die laufende Prämie. Bei der Übertragung von IT-Anlagen oder Betrieben ist das ein Punkt, den beide Seiten mitregeln sollten.
Quellen
- [N-VVG-95] § 95 VVG (Veräußerung der versicherten Sache), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__95.html
