Kurzdefinition: § 274 StGB stellt das Beiseiteschaffen und Verändern von Beweismitteln in Nachteilszufügungsabsicht unter Strafe — bei Urkunden ebenso wie bei beweiserheblichen Daten. [N-StGB-274]
Der Normwortlaut
§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, wer „beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert“ — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-274]
Was ist Urkundenunterdrückung?
Das Vereiteln fremder Beweisführung. Erfasst ist, wer eine Urkunde oder beweiserhebliche Daten, über die er nicht allein verfügen darf, in der Absicht beseitigt oder verändert, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der Tatbestand schützt die Beweisfunktion, nicht das Eigentum an der Urkunde. [N-StGB-274]
Sind auch digitale Daten erfasst?
Ja. § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst ausdrücklich beweiserhebliche Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB. Wer solche Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, um einem anderen zu schaden, kann sich strafbar machen — etwa durch das Löschen belastender Log- oder Vertragsdaten. [N-StGB-274]
Wie unterscheidet sich das von der Fälschung?
Durch die Richtung des Angriffs. Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB setzt an gespeicherten, veränderten oder gebrauchten beweiserheblichen Daten an, bei deren Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde; die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB beseitigt oder entwertet einen vorhandenen Beweis. Beide Tatbestände setzen an unterschiedlichen Handlungen an. [N-StGB-269] [N-StGB-274]
Welche Daten erfasst § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB?
Fremde Beweisdaten. Erfasst sind beweiserhebliche Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB, über die der Täter nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf. Das Löschen oder Verändern eigener, allein verfügbarer Daten fällt nicht darunter. [N-StGB-274]
Welche Absicht ist erforderlich?
Nachteilszufügungsabsicht. § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass der Täter in der Absicht handelt, einem anderen Nachteil zuzufügen. Ohne diese Absicht ist der Tatbestand nicht erfüllt. [N-StGB-274]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu fünf Jahre. § 274 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar. [N-StGB-274]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur Papierurkunden sind geschützt.“ Nein. § 274 StGB erfasst auch beweiserhebliche Daten. [N-StGB-274]
- „Das Löschen eigener Daten ist immer straflos.“ Nicht, wenn man über die Daten nicht allein verfügen darf und in Nachteilsabsicht handelt. [N-StGB-274]
- „Erst der vollendete Erfolg ist strafbar.“ Nein. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-274]
- „Nur das Zerstören ist erfasst.“ Nein. § 274 StGB erfasst auch das Beschädigen und Unterdrücken; bei beweiserheblichen Daten zudem das Löschen, Unbrauchbarmachen und Verändern. [N-StGB-274]
- „Ein versehentliches Löschen genügt.“ Nein. § 274 StGB verlangt die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. [N-StGB-274]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Beweisdaten schützen. Log-, Vertrags- und Nachweisdaten manipulationssicher aufbewahren.
- Löschregeln klären. Zwischen zulässiger Löschung und strafbarer Unterdrückung unterscheiden.
- Zugriffe kontrollieren. Verfügungsbefugnisse über beweiserhebliche Daten regeln.
- Vorfälle bewerten. Bei verdächtigen Löschungen an § 274 StGB denken.
Für die Geschäftsleitung
§ 274 StGB stellt klar, dass auch das Löschen und Verändern digitaler Beweisdaten strafbar sein kann, wenn es andere schädigen soll. Für Unternehmen ist die Integrität und geordnete Aufbewahrung beweiserheblicher Daten damit nicht nur eine Compliance-, sondern eine strafrechtlich relevante Frage.
Quellen
- [N-StGB-269] § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__269.html
- [N-StGB-274] § 274 StGB (Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung), Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html
